Ist das Gebrauchsüberlassungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Voreigentümer als Leihvertrag zu qualifizieren, ist das Räumungsbegehren mangels Anwendbarkeit des § 1121 ABGB aus den vom Erstgericht zutreffend angeführten Gründen berechtigt. Ein Bestandvertrag besteht in der Überlassung des Gebrauchs einer unverbrauchbaren Sache gegen Entgelt auf gewisse Zeit. Die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung ist wesentliches Unterscheidungsmerkmal gegenüber der Leihe. Wird als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung die Verpflichtung des Gebrauchsnehmers zur Zahlung eines Entgelts vereinbart, liegt somit grundsätzlich ein Bestandvertrag vor. Allerdings steht die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts der Annahme eines Leihvertrages dann nicht entgegen, wenn das geleistete Entgelt so niedrig gehalten ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht mehr ins Gewicht fällt (Würth in Rummel ABGB I³ § 1090 Rz 3; Binder in Schwimann ABGB³ V § 1090 Rz 34; SZ 63/31; 1 Ob 184/99m). Für die Abgrenzung eines Bestandvertrages von anderen Vertragstypen ist in erster Linie die Absicht der Parteien maßgeblich. Es entscheidet somit der Parteiwille darüber, ob die Gegenleistung des Benützungsberechtigten Entgelt oder bloßer „Anerkennungszins" sein soll, soferne nicht die Umgehung mieter- oder pächterschutzrechtlicher Vorschriften eine andereIst das Gebrauchsüberlassungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Voreigentümer als Leihvertrag zu qualifizieren, ist das Räumungsbegehren mangels Anwendbarkeit des Paragraph 1121, ABGB aus den vom Erstgericht zutreffend angeführten Gründen berechtigt. Ein Bestandvertrag besteht in der Überlassung des Gebrauchs einer unverbrauchbaren Sache gegen Entgelt auf gewisse Zeit. Die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung ist wesentliches Unterscheidungsmerkmal gegenüber der Leihe. Wird als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung die Verpflichtung des Gebrauchsnehmers zur Zahlung eines Entgelts vereinbart, liegt somit grundsätzlich ein Bestandvertrag vor. Allerdings steht die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts der Annahme eines Leihvertrages dann nicht entgegen, wenn das geleistete Entgelt so niedrig gehalten ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht mehr ins Gewicht fällt (Würth in Rummel ABGB I³ Paragraph 1090, Rz 3; Binder in Schwimann ABGB³ römisch fünf Paragraph 1090, Rz 34; SZ 63/31; 1 Ob 184/99m). Für die Abgrenzung eines Bestandvertrages von anderen Vertragstypen ist in erster Linie die Absicht der Parteien maßgeblich. Es entscheidet somit der Parteiwille darüber, ob die Gegenleistung des Benützungsberechtigten Entgelt oder bloßer „Anerkennungszins" sein soll, soferne nicht die Umgehung mieter- oder pächterschutzrechtlicher Vorschriften eine andere
Betrachtungsweise gebietet (1 Ob 618/88 = MietSlg 40.099; 1 Ob 729/81
= MietSlg 33.145). Ergibt sich eine Absicht der vertragsschließenden
Parteien, dem Benützer zur Sicherung seiner Wohnversorgung die Stellung eines Hauptmieters einzuräumen, dann ist die Höhe des zu entrichtenden Entgeltes ohne rechtserhebliche Bedeutung. In diesem Fall ist auch dann, wenn das vereinbarte Entgelt gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht mehr ins Gewicht fällt, ein Mietverhältnis anzunehmen (1 Ob 729/81). Wird hingegen für die Überlassung einer Sache zum Gebrauch ein Entgelt bedungen, das nicht so niedrig ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht ins Gewicht fällt, liegt auch dann ein Mietvertrag vor, wenn die Absicht der Parteien nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses gerichtet war: Liegt nämlich eine Gebrauchsüberlassung gegen ein der Höhe nach nicht zu vernachlässigendes Entgelt vor, wäre eine Bezeichnung des Gebrauchsüberlassungsverhältnisses etwa als „Leihvertrag" mit dem tatsächlichen Vertragsinhalt nicht in Einklang zu bringen. Typische Vertragsfiguren ziehen grundsätzlich typisierte Rechtswirkungen nach sich (1 Ob 729/81 ua).
Hier hat der Voreigentümer der Beklagten die Wohnung zum Gebrauch, „solange die Beklagte wolle" gegen Übernahme sämtlicher ihn treffender Kosten für die Wohnung überlassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Voreigentümer der Beklagten die Stellung einer Hauptmieterin einräumen wollte, lassen sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von der in der Revision zitierten Entscheidung 1 Ob 729/81: Es ist davon auszugehen, dass den Voreigentümer die Wohnung - die für Schulden des Unternehmens des Vaters des Voreigentümers, der sich damals bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, haftete - nicht sonderlich interessierte; er wollte lediglich sichergestellt haben, dass er selbst nicht mit Kosten für die Wohnung belastet würde. Eine Einordnung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Voreigentümer und der Beklagten als Mietvertrag unabhängig von der Höhe des geleisteten Entgeltes wegen einer gemeinsamen Parteienabsicht, der Beklagten die Stellung als Hauptmieterin zu verschaffen, scheidet also aus.
Damit kommt es aber - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten - darauf an, ob das von der Beklagten geleistete Entgelt als bloßer „Anerkennungszins" zu werten ist, was zur Konsequenz hätte, dass mit den Vorinstanzen von der Einordnung des Gebrauchsüberlassungsverhältnisses als Leihvertrag auszugehen ist (mangels Bestehens einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Voreigentümer und der Beklagten, die zum Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung auch noch kein gemeinsames Kind hatten, fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine aus familienrechtlichen Gegebenheiten entspringende Gebrauchsüberlassung). Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, dass für die Beurteilung, ob das entrichtete Entgelt gegenüber dem Wert der Benutzung nicht ins Gewicht fällt, auf die Verhältnisse zum Gebrauchsüberlassungszeitpunkt abzustellen ist (Würth aaO Rz 13; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 1 MRG Rz 13; 5 Ob 31/00w = wobl 2001/188). Maßgeblich sind somit die von der Beklagten zum Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung übernommenen Kosten für die Wohnung, die sich auch im Laufe der folgenden Jahre nicht entscheidend erhöhten. Allerdings sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch dafür maßgeblich, welcher ortsübliche Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten für das Objekt damals erzielbar war: Hier ist unstrittig, dass die im Wohnungseigentum stehende Wohnung dem § 1 Abs 4 Z 3 MRG unterliegt und somit vom Vollanwendungsbereich des MRG ausgenommen ist. Das führt - wie die Vorinstanzen ebenfalls zutreffend erkannten - dazu, dass das von der Beklagten geleistete Entgelt wegen der Zulässigkeit einer freien Zinsvereinbarung dem ortsüblichen Mietzins für das Objekt gegenüberzustellen ist. Der von den Vorinstanzen festgestellte „ortsübliche Mietzins" von 459 EUR wurde allerdings durch ein im November 2001 ergänztes Sachverständigengutachten ermittelt. Es steht nicht fest, welcher Mietzins zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung (November 1996) erzielbar war. Insofern leiden die Urteile der Vorinstanzen an einem Feststellungsmangel: Der im Ergänzungsgutachten 2001 vom Sachverständigen ermittelte „erzielbare" Mietzins für das Objekt von 459 EUR ist nicht ohne weiteres dem im November 1996 erzielbaren ortsüblichen Mietzins gleichzusetzen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren, sollte keine Außerstreitstellung erfolgen, den im November 1996 für das Objekt konkret erzielbaren Mietzins festzustellen haben. Insofern ist eine Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen unumgänglich. Zur Frage, welche von der Beklagten getragene Kosten in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen sind, ist zunächst von § 981 ABGB auszugehen. Danach hat der Entlehner die mit dem Gebrauch ordentlicher Weise verbundenen Kosten selbst zu bestreiten. Das wird von der Lehre (Stanzl in Klang IV/1² 679; Bernat in Korinek/Krejci, HBzMRG 100; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, § 1 MRG Rz 12; Binder in Schwimann, ABGB³ IV § 981 Rz 1; Griss in KBB, § 981 RzDamit kommt es aber - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten - darauf an, ob das von der Beklagten geleistete Entgelt als bloßer „Anerkennungszins" zu werten ist, was zur Konsequenz hätte, dass mit den Vorinstanzen von der Einordnung des Gebrauchsüberlassungsverhältnisses als Leihvertrag auszugehen ist (mangels Bestehens einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Voreigentümer und der Beklagten, die zum Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung auch noch kein gemeinsames Kind hatten, fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine aus familienrechtlichen Gegebenheiten entspringende Gebrauchsüberlassung). Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, dass für die Beurteilung, ob das entrichtete Entgelt gegenüber dem Wert der Benutzung nicht ins Gewicht fällt, auf die Verhältnisse zum Gebrauchsüberlassungszeitpunkt abzustellen ist (Würth aaO Rz 13; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph eins, MRG Rz 13; 5 Ob 31/00w = wobl 2001/188). Maßgeblich sind somit die von der Beklagten zum Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung übernommenen Kosten für die Wohnung, die sich auch im Laufe der folgenden Jahre nicht entscheidend erhöhten. Allerdings sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch dafür maßgeblich, welcher ortsübliche Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten für das Objekt damals erzielbar war: Hier ist unstrittig, dass die im Wohnungseigentum stehende Wohnung dem Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG unterliegt und somit vom Vollanwendungsbereich des MRG ausgenommen ist. Das führt - wie die Vorinstanzen ebenfalls zutreffend erkannten - dazu, dass das von der Beklagten geleistete Entgelt wegen der Zulässigkeit einer freien Zinsvereinbarung dem ortsüblichen Mietzins für das Objekt gegenüberzustellen ist. Der von den Vorinstanzen festgestellte „ortsübliche Mietzins" von 459 EUR wurde allerdings durch ein im November 2001 ergänztes Sachverständigengutachten ermittelt. Es steht nicht fest, welcher Mietzins zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung (November 1996) erzielbar war. Insofern leiden die Urteile der Vorinstanzen an einem Feststellungsmangel: Der im Ergänzungsgutachten 2001 vom Sachverständigen ermittelte „erzielbare" Mietzins für das Objekt von 459 EUR ist nicht ohne weiteres dem im November 1996 erzielbaren ortsüblichen Mietzins gleichzusetzen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren, sollte keine Außerstreitstellung erfolgen, den im November 1996 für das Objekt konkret erzielbaren Mietzins festzustellen haben. Insofern ist eine Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen unumgänglich. Zur Frage, welche von der Beklagten getragene Kosten in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen sind, ist zunächst von Paragraph 981, ABGB auszugehen. Danach hat der Entlehner die mit dem Gebrauch ordentlicher Weise verbundenen Kosten selbst zu bestreiten. Das wird von der Lehre (Stanzl in Klang IV/1² 679; Bernat in Korinek/Krejci, HBzMRG 100; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Paragraph eins, MRG Rz 12; Binder in Schwimann, ABGB³ römisch vier Paragraph 981, Rz 1; Griss in KBB, Paragraph 981, Rz
2) dahin verstanden, dass jener Aufwand, der schon aus der Bereitstellung der Sache, somit auch ohne das konkrete Benützungsverhältnis entsteht, nicht zu den den Entlehner treffenden Kosten gehört. Auch in der Rechtsprechung wird betont, dass nur die Übernahme jenes Aufwandes, der mit dem vertragsgemäßen Gebrauch und der ordentlichen Erhaltung der Sache verbunden ist und deren Notwendigkeit sich aus der Pflicht zur unversehrten Rückgabe der entlehnten Sache ergibt, kein Entgelt im Sinne des § 1090 ABGB darstellt (3 Ob 599/85 = SZ 58/163; 1 Ob 695/86 = JBl 1987, 320; 8 Ob 510/91 ua).2) dahin verstanden, dass jener Aufwand, der schon aus der Bereitstellung der Sache, somit auch ohne das konkrete Benützungsverhältnis entsteht, nicht zu den den Entlehner treffenden Kosten gehört. Auch in der Rechtsprechung wird betont, dass nur die Übernahme jenes Aufwandes, der mit dem vertragsgemäßen Gebrauch und der ordentlichen Erhaltung der Sache verbunden ist und deren Notwendigkeit sich aus der Pflicht zur unversehrten Rückgabe der entlehnten Sache ergibt, kein Entgelt im Sinne des Paragraph 1090, ABGB darstellt (3 Ob 599/85 = SZ 58/163; 1 Ob 695/86 = JBl 1987, 320; 8 Ob 510/91 ua).
Uneinigkeit besteht in der Rechtsprechung, ob die Tragung sämtlicher „Betriebskosten" als Tragung von Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB oder als Entgelt im Sinne des § 1090 ABGB zu qualifizieren ist:Uneinigkeit besteht in der Rechtsprechung, ob die Tragung sämtlicher „Betriebskosten" als Tragung von Gebrauchskosten im Sinne des Paragraph 981, ABGB oder als Entgelt im Sinne des Paragraph 1090, ABGB zu qualifizieren ist:
In der Entscheidung SZ 58/163 (ebenfalls eine Eigentumswohnung betreffend) wurde die Zahlung der auf das Objekt entfallenden Betriebskosten undifferenziert dem § 981 ABGB unterstellt. Auch in SZ 63/31 wurde die Entrichtung der mit dem Gebrauch ordentlicherweise verbundenen Kosten (zB Wassergebühr und Grundsteuer) oder bloß der anteiligen Betriebskosten noch nicht als entgeltliche Benützung angesehen. Eine solche liege nur vor, wenn mehr als der tatsächliche Aufwand oder andere Betriebskostenanteile übernommen würden. In 5 Ob 62/05m wurde die Übernahme von „Betriebskosten bzw Grundsteuer, Wasser und Abwassergebühren" als der Qualifizierung als Leihe nicht hinderlich angesehen. In 8 Ob 510/91 wurde die Zahlung der „eigentlichen Betriebskosten allein" nicht als Entgelt gewertet. Davon abweichend scheint die Entscheidung 3 Ob 1569/95 davon auszugehen, dass die Überwälzung sämtlicher den Wohnungseigentümer treffenden Kosten (also auch Betriebskosten) Entgeltlichkeit des Gebrauchsüberlassungsverhältnisses bewirkt. Dort allerdings lag überdies eine Wertsicherungsvereinbarung vor.In der Entscheidung SZ 58/163 (ebenfalls eine Eigentumswohnung betreffend) wurde die Zahlung der auf das Objekt entfallenden Betriebskosten undifferenziert dem Paragraph 981, ABGB unterstellt. Auch in SZ 63/31 wurde die Entrichtung der mit dem Gebrauch ordentlicherweise verbundenen Kosten (zB Wassergebühr und Grundsteuer) oder bloß der anteiligen Betriebskosten noch nicht als entgeltliche Benützung angesehen. Eine solche liege nur vor, wenn mehr als der tatsächliche Aufwand oder andere Betriebskostenanteile übernommen würden. In 5 Ob 62/05m wurde die Übernahme von „Betriebskosten bzw Grundsteuer, Wasser und Abwassergebühren" als der Qualifizierung als Leihe nicht hinderlich angesehen. In 8 Ob 510/91 wurde die Zahlung der „eigentlichen Betriebskosten allein" nicht als Entgelt gewertet. Davon abweichend scheint die Entscheidung 3 Ob 1569/95 davon auszugehen, dass die Überwälzung sämtlicher den Wohnungseigentümer treffenden Kosten (also auch Betriebskosten) Entgeltlichkeit des Gebrauchsüberlassungsverhältnisses bewirkt. Dort allerdings lag überdies eine Wertsicherungsvereinbarung vor.
In 9 Ob 708/91 (eine Gebrauchsüberlassung durch einen Hauptmieter betreffend) wurde die Erbringung aller mit der Erhaltung und Benützung der Wohnung verbundenen Zahlungen wie Mietzins und Betriebskosten als Entgelt beurteilt. Der Hauptmieter werde durch diese Zahlungen von Kosten befreit, wenn der Benützer ein über die allein durch den Gebrauch der Sache (wie Energie- und Telefonkosten) hinausgehendes Entgelt leiste.
Die Entscheidung 1 Ob 695/86 (JBl 1987, 320) differenziert ausdrücklich: Kosten, die dem Eigentümer unabhängig davon, ob er sein Grundstück zum Gebrauch überlässt oder nicht, erwachsen, seien weder Gebrauchs- noch Erhaltungskosten im Sinne des § 981 ABGB. Durch die vertragliche Überwälzung solcher Aufwendungen werde der Eigentümer von seiner Verpflichtung zu nicht mit dem Gebrauch der Grundstücke verbundenen Geld- oder geldwerten Leistungen, die er ohne Gebrauchsverhältnis aus seinem Vermögen zu tragen hätte, befreit. Insoweit leiste der Gebrauchsberechtigte Entgelt. Gleiches gelte für die überwälzte Grundsteuer. Diese Abgabe sei vom Grundbesitz zu entrichten und treffe den Grundeigentümer, gleichgültig, ob an dem Grundbesitz ein Gebrauchsverhältnis begründet sei oder nicht. Letzterer Auffassung ist beizupflichten. Grundsätzlich stellt nämlich im Sinne der zitierten Ausführungen der Lehre jener Aufwand, der schon aus der Bereitstellung der Sache, somit auch ohne das konkrete Benützungsverhältnis entsteht, keinen unter § 981 ABGB zu subsumierenden Aufwand dar. Daraus resultiert zunächst, dass, wie in der Entscheidung JBl 1987, 320 zutreffend hervorgehoben wurde, die Übernahme der Grundsteuer als Entgelt zu qualifizieren ist, weil die Grundsteuer unabhängig vom konkreten Gebrauch einer Liegenschaft (oder einer Eigentumswohnung) anfällt. Das gilt ebenso für die von der Beklagten geleisteten Zahlungen für die Rücklage, die der Finanzierung insbesondere der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten dient (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, § 31 WEG Rz 3). Im konkreten Fall bedarf es überdies eines Eingehens auf die in der Revision angestellten Überlegungen, wonach bei Überlassung eines Wohnungseigentumsobjektes zum Gebrauch sämtliche Betriebskostenvorschreibungen deshalb als Entgelt im Sinn des § 1090 ABGB zu qualifizieren sind, weil diese Betriebskosten vom Wohnungseigentümer unabhängig davon getragen werden, ob das konkrete Objekt benützt wird oder nicht (§ 32 Abs 1 WEG). Insoweit ist der Wohnungseigentümer mit dem Hauptmieter einer Wohnung vergleichbar, der an der Verteilung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben nach dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel des § 17 Abs 1 MRG unabhängig davon teilnimmt, ob das konkrete Objekt benützt wird. Eine Durchbrechung der Verteilungsgrundsätze des § 17 Abs 1 MRG wird nur in Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen von der Rechtsprechung gestattet (vgl die Details dazu bei Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 17 MRG Rz 6 mwN). Würth/Zingher/Kovany, (Miet- und Wohnrecht21, § 1 MRG Rz 12) verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass die „Betriebskosten" einer Eigentumswohnung in der Regel für eine leerstehende Wohnung in gleicher Weise entstünden wie für eine benützte Wohnung, weshalb die für die Eigentumswohnung entrichteten Betriebskosten nicht als „mit dem ordentlichen Gebrauch verbundene Kosten" zu bezeichnen seien. Stanzl (Klang IV/1² 971) meint hinsichtlich der Betriebskosten (bezogen auf das Hauptmietverhältnis), dass sie einen Bestandteil des gesetzlichen Mietzinses bildeten und es sich dabei zum erheblichen Teil nicht um einen Aufwand handle, der unmittelbar mit dem Gebrauch der Sache verbunden sei, sondern um einen solchen, der auch ohne das konkrete Benützungsverhältnis entstehe (ähnlich: 9 Ob 708/91 ebenfalls bei Überlassung durch den Hauptmieter).Die Entscheidung 1 Ob 695/86 (JBl 1987, 320) differenziert ausdrücklich: Kosten, die dem Eigentümer unabhängig davon, ob er sein Grundstück zum Gebrauch überlässt oder nicht, erwachsen, seien weder Gebrauchs- noch Erhaltungskosten im Sinne des Paragraph 981, ABGB. Durch die vertragliche Überwälzung solcher Aufwendungen werde der Eigentümer von seiner Verpflichtung zu nicht mit dem Gebrauch der Grundstücke verbundenen Geld- oder geldwerten Leistungen, die er ohne Gebrauchsverhältnis aus seinem Vermögen zu tragen hätte, befreit. Insoweit leiste der Gebrauchsberechtigte Entgelt. Gleiches gelte für die überwälzte Grundsteuer. Diese Abgabe sei vom Grundbesitz zu entrichten und treffe den Grundeigentümer, gleichgültig, ob an dem Grundbesitz ein Gebrauchsverhältnis begründet sei oder nicht. Letzterer Auffassung ist beizupflichten. Grundsätzlich stellt nämlich im Sinne der zitierten Ausführungen der Lehre jener Aufwand, der schon aus der Bereitstellung der Sache, somit auch ohne das konkrete Benützungsverhältnis entsteht, keinen unter Paragraph 981, ABGB zu subsumierenden Aufwand dar. Daraus resultiert zunächst, dass, wie in der Entscheidung JBl 1987, 320 zutreffend hervorgehoben wurde, die Übernahme der Grundsteuer als Entgelt zu qualifizieren ist, weil die Grundsteuer unabhängig vom konkreten Gebrauch einer Liegenschaft (oder einer Eigentumswohnung) anfällt. Das gilt ebenso für die von der Beklagten geleisteten Zahlungen für die Rücklage, die der Finanzierung insbesondere der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten dient (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Paragraph 31, WEG Rz 3). Im konkreten Fall bedarf es überdies eines Eingehens auf die in der Revision angestellten Überlegungen, wonach bei Überlassung eines Wohnungseigentumsobjektes zum Gebrauch sämtliche Betriebskostenvorschreibungen deshalb als Entgelt im Sinn des Paragraph 1090, ABGB zu qualifizieren sind, weil diese Betriebskosten vom Wohnungseigentümer unabhängig davon getragen werden, ob das konkrete Objekt benützt wird oder nicht (Paragraph 32, Absatz eins, WEG). Insoweit ist der Wohnungseigentümer mit dem Hauptmieter einer Wohnung vergleichbar, der an der Verteilung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben nach dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel des Paragraph 17, Absatz eins, MRG unabhängig davon teilnimmt, ob das konkrete Objekt benützt wird. Eine Durchbrechung der Verteilungsgrundsätze des Paragraph 17, Absatz eins, MRG wird nur in Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen von der Rechtsprechung gestattet vergleiche die Details dazu bei Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph 17, MRG Rz 6 mwN). Würth/Zingher/Kovany, (Miet- und Wohnrecht21, Paragraph eins, MRG Rz 12) verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass die „Betriebskosten" einer Eigentumswohnung in der Regel für eine leerstehende Wohnung in gleicher Weise entstünden wie für eine benützte Wohnung, weshalb die für die Eigentumswohnung entrichteten Betriebskosten nicht als „mit dem ordentlichen Gebrauch verbundene Kosten" zu bezeichnen seien. Stanzl (Klang IV/1² 971) meint hinsichtlich der Betriebskosten (bezogen auf das Hauptmietverhältnis), dass sie einen Bestandteil des gesetzlichen Mietzinses bildeten und es sich dabei zum erheblichen Teil nicht um einen Aufwand handle, der unmittelbar mit dem Gebrauch der Sache verbunden sei, sondern um einen solchen, der auch ohne das konkrete Benützungsverhältnis entstehe (ähnlich: 9 Ob 708/91 ebenfalls bei Überlassung durch den Hauptmieter).
Nach Auffassung des Senates ist in dieser Frage wie folgt zu differenzieren:
Die im WEG für Wohnungseigentumsobjekte (ebenso wie im Mietrecht für gänzlich dem MRG unterliegende Objekte) verankerte gesetzliche Pflicht des einzelnen Wohnungseigentümers (Hauptmieters), die Betriebskosten eines Hauses nach einem festgelegten, vom tatsächlichen Gebrauch des Objektes unabhängigen Schlüssel mitzutragen, entspricht insbesondere dem Bedürfnis nach einer Abrechnungsvereinfachung. Die entsprechenden gesetzlichen Regeln gehen somit von der Fiktion aus, dass der gesetzliche Verteilungsschlüssel den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen entspricht. Nur bei objektiv krass unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten sind Ausnahmen von dem gesetzlichen Verteilungssschlüssel vorgesehen. Diese aus dem WEG (MRG) resultierende Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Hauptmieters), unabhängig von der tatsächlichen Benützung des Objektes Gebrauchskosten anteilig mitzufinanzieren, ändert aber nichts am grundsätzlichen Charakter „echter" Betriebskosten als Gebrauchskosten. Unterstellte man - wie von der Revision angestrebt -, dass die Tragung sämtlicher für ein Wohnungseigentumsobjekt entstehender Betriebskosten durch einen Gebrauchsberechtigten Entgelt im Sinne des § 1090 ABGB darstellt, weil der Wohnungseigentümer dadurch von einer Zahlungspflicht entlastet wird, führte das zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung des Wohnungseigentümers gegenüber dem Eigentümer eines Einfamilienhauses: Letzterer kann, wenn das Einfamilienhaus nicht genutzt wird, seine Gebrauchskosten (Stiegenhausreinigung etc) verringern und wird dadurch von Gebrauchskosten entlastet. Überlässt er das Einfamilienhaus bloß gegen Tragung der - erst dann tatsächlich entstehenden - Gebrauchskosten, ist das zugrunde liegende Vertragsverhältnis unzweifelhaft als Leihe zu qualifizieren.Die im WEG für Wohnungseigentumsobjekte (ebenso wie im Mietrecht für gänzlich dem MRG unterliegende Objekte) verankerte gesetzliche Pflicht des einzelnen Wohnungseigentümers (Hauptmieters), die Betriebskosten eines Hauses nach einem festgelegten, vom tatsächlichen Gebrauch des Objektes unabhängigen Schlüssel mitzutragen, entspricht insbesondere dem Bedürfnis nach einer Abrechnungsvereinfachung. Die entsprechenden gesetzlichen Regeln gehen somit von der Fiktion aus, dass der gesetzliche Verteilungsschlüssel den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen entspricht. Nur bei objektiv krass unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten sind Ausnahmen von dem gesetzlichen Verteilungssschlüssel vorgesehen. Diese aus dem WEG (MRG) resultierende Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Hauptmieters), unabhängig von der tatsächlichen Benützung des Objektes Gebrauchskosten anteilig mitzufinanzieren, ändert aber nichts am grundsätzlichen Charakter „echter" Betriebskosten als Gebrauchskosten. Unterstellte man - wie von der Revision angestrebt -, dass die Tragung sämtlicher für ein Wohnungseigentumsobjekt entstehender Betriebskosten durch einen Gebrauchsberechtigten Entgelt im Sinne des Paragraph 1090, ABGB darstellt, weil der Wohnungseigentümer dadurch von einer Zahlungspflicht entlastet wird, führte das zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung des Wohnungseigentümers gegenüber dem Eigentümer eines Einfamilienhauses: Letzterer kann, wenn das Einfamilienhaus nicht genutzt wird, seine Gebrauchskosten (Stiegenhausreinigung etc) verringern und wird dadurch von Gebrauchskosten entlastet. Überlässt er das Einfamilienhaus bloß gegen Tragung der - erst dann tatsächlich entstehenden - Gebrauchskosten, ist das zugrunde liegende Vertragsverhältnis unzweifelhaft als Leihe zu qualifizieren.
Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB vorliegen oder Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist daher ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach - auch wenn sie wie im Wohnungseigentumsrecht gesetzlich typisiert vorgeschrieben werden - aus dem Gebrauch resultieren oder ob sie den Liegenschafts(mit-)eigentümer unabhängig von jedem Gebrauch der Liegenschaft aufgrund seiner (Mit)Eigentümerstellung treffen.Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des Paragraph 981, ABGB vorliegen oder Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist daher ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach - auch wenn sie wie im Wohnungseigentumsrecht gesetzlich typisiert vorgeschrieben werden - aus dem Gebrauch resultieren oder ob sie den Liegenschafts(mit-)eigentümer unabhängig von jedem Gebrauch der Liegenschaft aufgrund seiner (Mit)Eigentümerstellung treffen.
Daraus folgt, dass jene von der Beklagten übernommenen Aufwendungen, die ihrer Natur nach als Gebrauchskosten zu qualifizieren sind (Grundkosten Warmwasser, Grundkosten Heizung, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung) kein Entgelt im Sinn des § 1090 ABGB darstellen. Die Übernahme jener Kosten hingegen, die ihrer Natur keine Gebrauchskosten darstellen, (Grundsteuer, Bankgebühren, „Hauszubehör", „Kleinreparaturkosten", schließlich im Regelfall auch Kosten für die Versicherung der Liegenschaft) ist als Entgelt zu werten.Daraus folgt, dass jene von der Beklagten übernommenen Aufwendungen, die ihrer Natur nach als Gebrauchskosten zu qualifizieren sind (Grundkosten Warmwasser, Grundkosten Heizung, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung) kein Entgelt im Sinn des Paragraph 1090, ABGB darstellen. Die Übernahme jener Kosten hingegen, die ihrer Natur keine Gebrauchskosten darstellen, (Grundsteuer, Bankgebühren, „Hauszubehör", „Kleinreparaturkosten", schließlich im Regelfall auch Kosten für die Versicherung der Liegenschaft) ist als Entgelt zu werten.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher zunächst der ortsübliche Hauptmietzins für das Wohnungseigentumsobjekt zum maßgeblichen Zeitpunkt (November 1996) zu ermitteln sein. Danach werden nach den dargestellten Grundsätzen nur jene Positionen als „Entgelt" zu berücksichtigen sein, die ihrer Natur nicht als Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB zu qualifizieren sind. Erst dann wird eine Gegenüberstellung der als Entgelt zu wertenden Beträge zu dem im November 1996 ortsüblich erzielbaren Hauptmietzins (zuzüglich Betriebskosten jener „Betriebskostenanteile", die im Sinn der dargelegten Grundsätze als Entgeltbestandteile zu qualifizieren sind) beurteilen lassen, ob das von der Beklagten geleistete Entgelt seiner Natur nach so wenig ins Gewicht fällt, dass die Annahme eines Leihverhältnisses gerechtfertigt ist. Dabei wird im Sinne der Rechtsprechung zu ortsüblich vermietbaren Objekten der Entgeltcharakter etwa ab bei einem Verhältnis 1 : 10 zu verneinen sein (vgl dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 1 MRG Rz 13 mwN). Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Im fortgesetzten Verfahren wird daher zunächst der ortsübliche Hauptmietzins für das Wohnungseigentumsobjekt zum maßgeblichen Zeitpunkt (November 1996) zu ermitteln sein. Danach werden nach den dargestellten Grundsätzen nur jene Positionen als „Entgelt" zu berücksichtigen sein, die ihrer Natur nicht als Gebrauchskosten im Sinne des Paragraph 981, ABGB zu qualifizieren sind. Erst dann wird eine Gegenüberstellung der als Entgelt zu wertenden Beträge zu dem im November 1996 ortsüblich erzielbaren Hauptmietzins (zuzüglich Betriebskosten jener „Betriebskostenanteile", die im Sinn der dargelegten Grundsätze als Entgeltbestandteile zu qualifizieren sind) beurteilen lassen, ob das von der Beklagten geleistete Entgelt seiner Natur nach so wenig ins Gewicht fällt, dass die Annahme eines Leihverhältnisses gerechtfertigt ist. Dabei wird im Sinne der Rechtsprechung zu ortsüblich vermietbaren Objekten der Entgeltcharakter etwa ab bei einem Verhältnis 1 : 10 zu verneinen sein vergleiche dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph eins, MRG Rz 13 mwN). Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.