Rechtssatz RS0019053
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019053
Entscheidungsdatum
30.01.2024
Rechtssatz
Die Frage, ob die vereinbarten Gegenleistungen des Benützungsberechtigten als Bestandzins oder als die Annahme einer eine Leihe (Bittleihe) rechtfertigender Anerkennungszins anzusehen ist, ist nach den Verhältnissen bei Vertragsabschluss zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 618/88
Entscheidungstext OGH 19.07.1988 1 Ob 618/88
- 8 Ob 1514/90
Entscheidungstext OGH 29.03.1990 8 Ob 1514/90
Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Zahlung eines monatlichen Entgeltes von Zweihundert Schilling zuzüglich aller Betriebskosten steht unter den gegebenen Umständen der Annahme eines rein familienrechtlichen Benützungsverhältnisses entgegen und spricht für den konkludenten Abschluss eines Mietvertrages. (T1)
- 1 Ob 184/99m
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 184/99m
Beisatz: Diese Frage ist somit einzelfallbezogen und entzieht sich solcherart einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T2)
- 5 Ob 31/00w
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 31/00w
Beis wie T2
- 6 Ob 3/06v
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 3/06v
Beisatz: Hier: Der Geschäftsführerin der Beklagten wurde jedenfalls ausdrücklich mitgeteilt, dass „eine GmbH gegründet worden sei, welche nunmehr das Geschäft betreibe und in der Folge die Miete überweisen werde". In weiterer Folge nahm die Beklagte die Mietzinszahlungen der Klägerin während mehrerer Jahre hindurch ohne Widerspruch entgegen. (T3)
- 8 Ob 25/06v
Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 25/06v
Beisatz: Die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind auch dafür maßgeblich, welcher ortsübliche Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten für das Objekt damals erzielbar war. (T4)
Veröff: SZ 2006/52
- 8 Ob 12/07h
Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 12/07h
Vgl; Beisatz: Gebrauchsüberlassung als maßgeblicher Zeitpunkt. (T5)
- 1 Ob 132/08f
Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 132/08f
Auch; Beisatz: Zu prüfen ist dabei, welcher ortsübliche Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten für das Objekt damals erzielbar gewesen wäre. (T6)
- 6 Ob 227/07m
Entscheidungstext OGH 26.11.2008 6 Ob 227/07m
Vgl; Beisatz: Die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung ist wesentliches Unterscheidungsmerkmal gegenüber der Leihe. (T7) Beisatz: Die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts steht aber der Annahme eines Leihvertrags dann nicht entgegen, wenn das geleistete Entgelt so niedrig gehalten ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht mehr ins Gewicht fällt; maßgebend sind die Verhältnisse bei Vertragsabschluss. (T8)
- 10 Ob 26/13s
Entscheidungstext OGH 04.11.2013 10 Ob 26/13s
- 7 Ob 218/14f
Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 218/14f
Beis wie T8
- 8 Ob 125/16i
Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 125/16i
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Prekaristische Nutzung eines Hauses zu Lagerzwecken gegen Zahlung eines Viertels der anfallenden Betriebskosten. (T9)
- 9 Ob 28/21i
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 Ob 28/21i
- 5 Ob 212/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2024 5 Ob 212/23x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019053
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19880719_OGH0002_0010OB00618_8800000_001