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Entscheidung 8 Ob 12/07h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob12/07h

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Arno S*****, vertreten durch Dr. Dieter Klien, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Bettina I*****, vertreten durch Dr. Peter Strele, Rechtsanwalt in Bregenz, als Verfahrenshelfer, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2006, GZ 4 R 286/06y-54, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es steht fest, dass die von der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung (RIS-Justiz RS0019152) getragenen Kosten, die nach dem in diesem Verfahren ergangenen Aufhebungsbeschluss 8 Ob 25/06v als Entgelt für die Benützung der Wohnung zu werten sind, 10,11 % des zu diesem Zeitpunkt erzielbaren Mietzinses betragen. Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung der Vorinstanzen, dass dieses Entgelt gegenüber dem Wert der Nutzung nicht ins Gewicht fällt, steht mit der Rechtsprechung im Einklang. Dass nur ein Entgelt von höchstens 10 % die Annahme der Unentgeltlichkeit rechtfertigen könnte, also das Übersteigen der 10 % Grenze um 0,11 % zwingend zu Lasten des Klägers gehen müsse, wurde in der Rechtsprechung nie vertreten (RIS-Justiz RS0020541; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph eins, MRG Rz 13 mH auf die Rsp).

Anmerkung

E83402 8Ob12.07h

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MietSlg 59.126 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00012.07H.0222.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20070222_OGH0002_0080OB00012_07H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung