Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der Klägerin ist nicht zulässig.
a) Hat man weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt; so entsteht kein wahrer Vertrag, sondern ein unverbindliches Bittleihen (Prekarium), und der Verleiher kann die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern (§ 974 ABGB). Auch Grundstücke können Gegenstand einer Bittleihe sein (GlU 7410). Die Klägerin hat bereits in der Klage vorgebracht, ein bestehendes Prekarium widerrufen zu haben. Damit wäre gemäß § 974 ABGB das Prekarium erloschen, sodass die Beklagte infolge der dann titellosen Benützung zur Räumung zu verhalten wäre. Ein Prekarium wird indes nicht vermutet (stRspr, zuletzt 8 Ob 2140/96f; RIS-Justiz RS0019200); vielmehr spricht die Vermutung gegen ein solches. Neben dem Merkmal der freien Widerruflichkeit ist wesentliches Unterscheidungsmerkmal von der Miete die Unentgeltlichkeit der Bittleihe. Der Unentgeltlichkeit steht es gleich, wenn bloß ein Anerkennungszins oder ein so niedriges Entgelt zu entrichten ist, dass es gegenüber dem Wert der Nutzung nicht ins Gewicht fällt (stRspr: SZ 63/31; MietSlg 48.079; 1 Ob 2087/96k ua; Würth in Rummelý, § 1190 ABGB Rz 3; Schubert in Rummelý, § 974 ABGB Rz 2, jeweils mwN). Die Frage, ob die vereinbarten Gegenleistungen des Benützungsberechtigten als Bestandzins oder bloß als ein die Annahme einer Bittleihe rechtfertigender Anerkennungszins anzusehen sei, ist nach den Verhältnissen bei Vertragsabschluss zu beurteilen (1 Ob 618/88 = MietSlg 40.099), damit ganz einzelfallbezogen und entzieht sich solcherart einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Eine auffallende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz in der Frage der der Klägerin zugekommenen Gegenleistungen kann angesichts der festgestellten Leistungen des Sohnes der Klägerin und des Vaters der Beklagten sowie der mietfreien Überlassung der Eigentumswohnung der Beklagten an die Klägerin nicht erkannt werden. Damit kommt es auf die freie Widerruflichkeit, die sich auch aus den Umständen ergeben kann (Schubert aaO Rz 1), als eine weitere Voraussetzung für die Annahme einer Bittleihe gar nicht mehr an.a) Hat man weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt; so entsteht kein wahrer Vertrag, sondern ein unverbindliches Bittleihen (Prekarium), und der Verleiher kann die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern (Paragraph 974, ABGB). Auch Grundstücke können Gegenstand einer Bittleihe sein (GlU 7410). Die Klägerin hat bereits in der Klage vorgebracht, ein bestehendes Prekarium widerrufen zu haben. Damit wäre gemäß Paragraph 974, ABGB das Prekarium erloschen, sodass die Beklagte infolge der dann titellosen Benützung zur Räumung zu verhalten wäre. Ein Prekarium wird indes nicht vermutet (stRspr, zuletzt 8 Ob 2140/96f; RIS-Justiz RS0019200); vielmehr spricht die Vermutung gegen ein solches. Neben dem Merkmal der freien Widerruflichkeit ist wesentliches Unterscheidungsmerkmal von der Miete die Unentgeltlichkeit der Bittleihe. Der Unentgeltlichkeit steht es gleich, wenn bloß ein Anerkennungszins oder ein so niedriges Entgelt zu entrichten ist, dass es gegenüber dem Wert der Nutzung nicht ins Gewicht fällt (stRspr: SZ 63/31; MietSlg 48.079; 1 Ob 2087/96k ua; Würth in Rummelý, Paragraph 1190, ABGB Rz 3; Schubert in Rummelý, Paragraph 974, ABGB Rz 2, jeweils mwN). Die Frage, ob die vereinbarten Gegenleistungen des Benützungsberechtigten als Bestandzins oder bloß als ein die Annahme einer Bittleihe rechtfertigender Anerkennungszins anzusehen sei, ist nach den Verhältnissen bei Vertragsabschluss zu beurteilen (1 Ob 618/88 = MietSlg 40.099), damit ganz einzelfallbezogen und entzieht sich solcherart einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Eine auffallende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz in der Frage der der Klägerin zugekommenen Gegenleistungen kann angesichts der festgestellten Leistungen des Sohnes der Klägerin und des Vaters der Beklagten sowie der mietfreien Überlassung der Eigentumswohnung der Beklagten an die Klägerin nicht erkannt werden. Damit kommt es auf die freie Widerruflichkeit, die sich auch aus den Umständen ergeben kann (Schubert aaO Rz 1), als eine weitere Voraussetzung für die Annahme einer Bittleihe gar nicht mehr an.
b) Begründet der Kläger sein Räumungsbegehren mit dem Widerruf einer prekaristisch eingeräumter Benützung, so ist das Gericht an diesen ausdrücklich geltend gemachten Rechtsgrund gebunden (MietSlg 22.083; 8 Ob 590/88, zuletzt 1 Ob 210/97g; RIS-Justiz RS0019055). Die Klägerin hat im vorliegenden Fall in ihrer Klage, aber auch noch im Berufungsverfahren ihr Räumungsbegehren ausdrücklich auf den Widerruf einer Bittleihe gestützt. Erweist sich der allein geltend gemachte Rechtsgrund als nicht gegeben, so ist das Gericht nicht berechtigt, dem Klagebegehren aus einem anderen (nicht geltend gemachten) Rechtsgrund stattzugeben (2 Ob 516/93 = WoBl 1995, 64 = MietSlg 45.658). Da das Verfahren ergab, dass die Beklagte das Reihenhaus der Klägerin nicht bloß prekaristisch bewohnt, ist es dem Gericht verwehrt, die Frage zu prüfen, ob und unter welchen Umständen dem Räumungsbegehren aus anderen Gründen, etwa wegen Beendigung eines bestehenden familienrechtlichen Wohnverhältnisses (vgl MietSlg 38.775), eines auflösend bedingten obligatorischen Wohnungsrechts oder eines Mietvertrags, auf die sich die Klägerin erstmals im Rechtsmittel beruft, stattgegeben werden könnte.b) Begründet der Kläger sein Räumungsbegehren mit dem Widerruf einer prekaristisch eingeräumter Benützung, so ist das Gericht an diesen ausdrücklich geltend gemachten Rechtsgrund gebunden (MietSlg 22.083; 8 Ob 590/88, zuletzt 1 Ob 210/97g; RIS-Justiz RS0019055). Die Klägerin hat im vorliegenden Fall in ihrer Klage, aber auch noch im Berufungsverfahren ihr Räumungsbegehren ausdrücklich auf den Widerruf einer Bittleihe gestützt. Erweist sich der allein geltend gemachte Rechtsgrund als nicht gegeben, so ist das Gericht nicht berechtigt, dem Klagebegehren aus einem anderen (nicht geltend gemachten) Rechtsgrund stattzugeben (2 Ob 516/93 = WoBl 1995, 64 = MietSlg 45.658). Da das Verfahren ergab, dass die Beklagte das Reihenhaus der Klägerin nicht bloß prekaristisch bewohnt, ist es dem Gericht verwehrt, die Frage zu prüfen, ob und unter welchen Umständen dem Räumungsbegehren aus anderen Gründen, etwa wegen Beendigung eines bestehenden familienrechtlichen Wohnverhältnisses vergleiche MietSlg 38.775), eines auflösend bedingten obligatorischen Wohnungsrechts oder eines Mietvertrags, auf die sich die Klägerin erstmals im Rechtsmittel beruft, stattgegeben werden könnte.
Diese Erwägungen müssen zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen. Der vom Berufungsgericht zur Begründung seines Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision relevierten Frage (Fehlen höchstgerichtlicher Rspr zum Vorliegen einer Bittleihe oder eines familiären Benützungsverhältnisses bei vergleichbarer Konstellation) kommt daher für die Entscheidung über die vorliegende Klage keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.