Begründung:
Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ 34 des Grundbuches der Katastralgemeinde Ebensee mit dem Wohnhaus Offenseestraße 46, in welchem die Beklagten den ersten Stock bewohnen.
Die Kläger begehren die Verurteilung der Beklagten zur geräumten Übergabe dieser Wohnung mit der Begründung, bei dem Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen handle es sich um eine Bittleihe, weil sich die Kläger das Recht vorbehalten hätten, die Sache jederzeit zurückzufordern, und weil kein Entgelt für die Benützung der Wohnung gefordert oder entrichtet werde. Die Kläger hätten stets darauf hingewiesen, daß die Beklagten die Wohnung nur solange behalten dürften, solange kein Widerruf erfolge, wobei ein Widerruf insbesondere dann erfolgen sollte, wenn Eigenbedarf bestehe oder die Kläger eine sonstige Verwendung für die Wohnung haben. Wegen Eigenbedarfes sowie wegen der Notwendigkeit dringender Reparaturen und Umbauarbeiten haben die Kläger die Beklagten erfolglos zur Räumung bis 31. März 1987 aufgefordert.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren und beantragten dessen kostenpflichtige Abweisung mit der Behauptung, sie benützten die Wohnung nicht prekaristisch, sondern auf Grund eines vor 12 Jahren mündlich abgeschlossenen Mietvertrages. Der Erstkläger habe erklärt, der Erstbeklagte könne die Wohnung herrichten und darinnenbleiben, solange er wolle. Die Renovierungsarbeiten innen und außen hätten mehrere S 100.000,-- gekostet. Es sei bereits bei Abschluß der Vereinbarung klar gewesen, daß die Beklagten zumindest solange in dieser Wohnung bleiben könnten, bis sie ein anderes im Erbweg erhofftes Objekt beziehen könnten. Überdies hätten die Beklagten nicht nur die Instandhaltungs- und Renovierungskosten für das Haus getragen, sondern auch sämtliche für das Haus auflaufenden sonstigen Kosten und Abgaben während der Zeit, als sie allein im Objekt wohnten. Eigenbedarf sei nicht gegeben, der Sohn der Kläger bewohne die im Erdgeschoß gelegene Wohnung.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Im Jahr 1975 übersiedelten die Kläger in ihr neu erbautes Haus und beabsichtigten zunächst, das alte Haus in der Offenseestraße Nr. 46 abreißen zu lassen. Dazu kam es aber nicht, sondern infolge ihres guten Einvernehmens vereinbarten die Streitteile, daß die Beklagten in das Haus einziehen könnten, daß sie es in Stand halten sollten und dafür drinnen bleiben könnten. Die Beklagten bezogen daraufhin den gesamten ersten Stock und bewohnen diesen seither. Eine zeitliche Begrenzung für die Benützung der Wohnung wurde nicht vereinbart. Es gab auch keine Gespräche darüber, unter welchen sonstigen Voraussetzungen die Beklagten allenfalls das Haus wieder verlassen müßten. Von einer Miete wurde nichts gesprochen und die Beklagten bezahlten auch in der Folge weder Mietzins noch ein sonstiges Benützungsentgelt. Sie hielten aber das Haus in Stand und kamen für die Betriebskosten im technischen Sinn (Müllabfuhr, Rauchfangkehrer, Kanalgebühr) auf, weiters im überwiegendem Ausmaß bis heute auch für die Grundsteuer. Sie nahmen in der Wohnung im ersten Stock umfangreiche Investitionen und Adaptierungsarbeiten auf ihre Kosten vor (z.B. Einbau einer modernen Heizung). Vereinbarungen dahin, daß die Beklagten solange im Haus bleiben könnten, bis sie die von ihnen vorgenommenen Investitionen abgewohnt hätten, gab es allerdings nicht. Als die Beklagten einmal S 300,-- als Mietzins anboten, wurde dies von den Klägern abgelehnt. Der Erstkläger meinte, er brauche diese S 300,-- nicht, weil der Erstbeklagte ohnedies soviel in das Haus hineinstecke. Den Klägern war bekannt, daß die Beklagten verschiedene Investitionen in diesem Haus tätigten, darunter auch eine Sanierung des Daches und den Ausbau eines Mansardenraumes. Den Erstkläger war dies alles gleichgültig, die Zweitklägerin hielt sich still, weil ihr Vater meinte, diese Investitionen würden vielleicht doch einmal den Kindern der Kläger zugute kommen.
Seit mehreren Jahren bewohnt der Sohn der Kläger die Wohnung im Erdgeschoß, welche wegen der fehlenden Unterkellerung feuchtigkeitsanfällig ist. Nun möchte auch die 21-jährige Tochter der Kläger in diesem Haus wohnen, bis sie sich selber etwas geschafft haben wird. Bereits vor Einbringung der Klage wurde das früher bestehende gute und harmonische Verhältnis der Streitteile aus nicht näher erörterten Gründen zerstört.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, zwischen den Streitteilen bestehen zwar keine Bittleihe, wohl aber ein gewöhnlicher Leihvertrag nach § 971 ABGB, der von den Klägern aus wichtigen Gründen, nämlich dem Bedarf nach einer Wohnung für ihre Tochter, aufgelöst werden dürfe.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, zwischen den Streitteilen bestehen zwar keine Bittleihe, wohl aber ein gewöhnlicher Leihvertrag nach Paragraph 971, ABGB, der von den Klägern aus wichtigen Gründen, nämlich dem Bedarf nach einer Wohnung für ihre Tochter, aufgelöst werden dürfe.
Über Berufung der Beklagten bestätigte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes. Es übernahm dessen Feststellungen als Ergebnis unbedenklicher Beweiswürdigung. Rechtlich qualifizierte das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen dahin, daß die Beklagten die streitgegenständliche Wohnung nur als Prekaristen benützten und daher über jederzeitigen Wunsch der Kläger zur Räumung verpflichtet seien. Ein Mietverhältnis bestehe nicht, weil die durchgeführten Verbesserungsarbeiten keiner Vertragspflicht entsprochen haben und überdies keinen zumindest bestimmbaren Zeitraum zugeordnet werden könnten. Ein Wohnungsleihvertrag sei deswegen nicht gegeben, weil keine bestimmte oder zumindest bestimmbare Vertragsdauer vereinbart worden sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klageabweisendem Sinn abzuändern, in eventu, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung "an die Unterinstanzen" zurückzuverweisen.
Die Kläger begehren, der Revision nicht Folge zu geben.