Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß für einen unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streit, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird, gemäß § 502 Abs 3 Z 2 ZPO die Revisionsbeschränkung des Abs 2 dieser Bestimmung nicht gilt. Der Zweck dieser Ausnahmsbestimmung liegt darin, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst unabhängig von jeder Bewertung für revisibel zu erklären (RZ1991/21; Kodek in Rechberger Komm ZPO § 502 Rz 2), und zwar auch dann, wenn es um die Frage geht, wieweit das Gebrauchsrecht an einem bestimmten Bestandobjekt reicht (5 Ob 512, 1542/93; 1 Ob 2124/96 a) oder wenn sich der Streit nicht auf den Gesamtbestandgegenstand, sondern nur auf Teilflächen beschränkt (6 Ob 626/92). Das auf Einräumung der ausschließlichen Benützung der gegenständlichen Gartenhütte gerichtete Eventualbegehren zielt auf die Klärung der Frage ab, wieweit das Gebrauchsrecht des Klägers am gegenständlichen Bestandobjekt reicht; die Entscheidung des Berufungsgerichtes über dieses Eventualbegehren ist daher gemäß § 502 Abs 2 Abs 3 Z 2 ZPO unabhängig von einer Bewertung revisibel. Da das Berufungsgericht nach rechtskräftiger Abweisung des Hauptbegehrens über das unter diese Ausnahmsbestimmung fallende Eventualbegehren abzusprechen hatte, ist die Revision unabhängig davon, ob dies auch für das Hauptbegehren zutraf, jedenfalls zulässig (SZ 27/238; 5 Ob 577/78; 2 Ob 526/79; 6 Ob 1001/87).Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß für einen unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streit, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird, gemäß Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO die Revisionsbeschränkung des Absatz 2, dieser Bestimmung nicht gilt. Der Zweck dieser Ausnahmsbestimmung liegt darin, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst unabhängig von jeder Bewertung für revisibel zu erklären (RZ1991/21; Kodek in Rechberger Komm ZPO Paragraph 502, Rz 2), und zwar auch dann, wenn es um die Frage geht, wieweit das Gebrauchsrecht an einem bestimmten Bestandobjekt reicht (5 Ob 512, 1542/93; 1 Ob 2124/96 a) oder wenn sich der Streit nicht auf den Gesamtbestandgegenstand, sondern nur auf Teilflächen beschränkt (6 Ob 626/92). Das auf Einräumung der ausschließlichen Benützung der gegenständlichen Gartenhütte gerichtete Eventualbegehren zielt auf die Klärung der Frage ab, wieweit das Gebrauchsrecht des Klägers am gegenständlichen Bestandobjekt reicht; die Entscheidung des Berufungsgerichtes über dieses Eventualbegehren ist daher gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO unabhängig von einer Bewertung revisibel. Da das Berufungsgericht nach rechtskräftiger Abweisung des Hauptbegehrens über das unter diese Ausnahmsbestimmung fallende Eventualbegehren abzusprechen hatte, ist die Revision unabhängig davon, ob dies auch für das Hauptbegehren zutraf, jedenfalls zulässig (SZ 27/238; 5 Ob 577/78; 2 Ob 526/79; 6 Ob 1001/87).
Die außerordentliche Revision ist in diesem Umfang auch zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Entscheidung über dieses Eventualbegehren von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist.
Während das von den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesene Begehren (Punkt 4 a) des Urteils des Berufungsgerichtes) auf Schadenersatz für die Zerstörung der Gartenhütte durch den Erstbeklagten darauf gegründet wurde, daß der Kläger Eigentum an der Hütte erworben habe, wurden die Eventualbegehren, der Erstbeklagte sei schuldig, im Garten des gegenständlichen Hauses eine Gartenhütte aufzustellen, die der ausschließlichen Benützung durch den Kläger offenzustehen habe, sowie, der Erstbeklagte sei schuldig, dem Kläger die ausschließliche Benützung der im gegenständlichen Objekt befindlichen Gartenhütte einzuräumen (Punkt 4 b) des Urteils des Berufungsgerichtes), aus der konkludenten Erweiterung des Bestandrechtes des Klägers durch Duldung der Benützung der Gartenhütte abgeleitet. Da sich der Kläger nicht etwa auf eine ihm nur vom Erstbeklagten erteilte, lediglich inter
partes wirksame Zusage beruft (MietSlg 21.155; SZ 45/49 = EvBl
1972/270 = JBl 1973, 48; 8 Ob 518/76), sondern eine gegenüber allen
Miteigentümern der Liegenschaft wirksame konkludente Erweiterung des Bestandrechtes behauptet, kann er diesen Anspruch nur gegen alle dieses Bestandrecht bestreitenden Miteigentümer als notwendige Streitgenossen geltend machen (siehe MietSlg 35.746; 4 Ob 572/95). Da die Verbindung mehrerer Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung im Sinne des § 187 ZPO keine Streitgenossenschaft begründet (siehe ImmZ 1978, 171; SZ 51/4), ist die Sache im Sinne der Abweisung des Begehrens laut Punkt 4 b) sowie des weiteren Eventualbegehrens, der Erstbeklagte sei schuldig, im Garten des Hauses eine Gartenhütte aufzustellen, die der ausschließlichen Benützung durch den Kläger offenzustehen habe, und damit im Sinne der Wiederherstellung vom Punkt 1 d) des Urteils des Erstgerichtes spruchreif, ohne daß es einer Erörterung der vom Revisionswerber gegen die Exequierbarkeit des vom Berufungsgericht zuerkannten Eventualbegehrens geäußerten Bedenken bedürfte.Miteigentümern der Liegenschaft wirksame konkludente Erweiterung des Bestandrechtes behauptet, kann er diesen Anspruch nur gegen alle dieses Bestandrecht bestreitenden Miteigentümer als notwendige Streitgenossen geltend machen (siehe MietSlg 35.746; 4 Ob 572/95). Da die Verbindung mehrerer Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung im Sinne des Paragraph 187, ZPO keine Streitgenossenschaft begründet (siehe ImmZ 1978, 171; SZ 51/4), ist die Sache im Sinne der Abweisung des Begehrens laut Punkt 4 b) sowie des weiteren Eventualbegehrens, der Erstbeklagte sei schuldig, im Garten des Hauses eine Gartenhütte aufzustellen, die der ausschließlichen Benützung durch den Kläger offenzustehen habe, und damit im Sinne der Wiederherstellung vom Punkt 1 d) des Urteils des Erstgerichtes spruchreif, ohne daß es einer Erörterung der vom Revisionswerber gegen die Exequierbarkeit des vom Berufungsgericht zuerkannten Eventualbegehrens geäußerten Bedenken bedürfte.
Eine Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz konnte unterbleiben, weil das Berufungsgericht bei seiner Kostenentscheidung das teilweise Unterliegen des Erstbeklagten als geringfügig außer acht gelassen und ihm sowie den mit gesonderter Klage belangten, als dritt- und viertbeklagte Partei bezeichneten übrigen Miteigentümern die Kosten unter Zugrundelegung eines gänzlichen Unterliegens des Klägers mit den gegen diese Parteien erhobenen Klagebegehren zuerkannt hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahren beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, wobei Kosten nur auf Basis eines Streitwertes von S 20.000,-- zuzuerkennen waren.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahren beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO, wobei Kosten nur auf Basis eines Streitwertes von S 20.000,-- zuzuerkennen waren.