Rechtssatz RS0042971
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042971
Entscheidungsdatum
09.06.1998
Norm
JN §49
ZPO idF WGN 1989 §502 Abs3 Z2 K
ZPO §560
Rechtssatz
Eine Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandvertrages über eine in § 560 ZPO bestimmte Sache (§ 49 Abs 2 Z 5 JN) liegt auch dann vor, wenn sich der Streit nicht auf den gesamten "Bestandgegenstand", sondern nur auf einzelne Teile (einzelne Räumlichkeiten, Teilflächen einer Wohnung oder eines Hauses) erstreckt, sodaß auch in einem solchen Fall gemäß § 502 Abs 3 Z 2 ZPO eine Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO gegeben ist.Eine Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandvertrages über eine in Paragraph 560, ZPO bestimmte Sache (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN) liegt auch dann vor, wenn sich der Streit nicht auf den gesamten "Bestandgegenstand", sondern nur auf einzelne Teile (einzelne Räumlichkeiten, Teilflächen einer Wohnung oder eines Hauses) erstreckt, sodaß auch in einem solchen Fall gemäß Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO eine Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO gegeben ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 626/92
Entscheidungstext OGH 21.01.1993 6 Ob 626/92
- 8 Ob 2140/96f
Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 Ob 2140/96f
Auch
- 7 Ob 156/98m
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 7 Ob 156/98m
Beisatz: In einem solchen Fall bedarf es eines Ausspruches nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042971
Dokumentnummer
JJR_19930121_OGH0002_0060OB00626_9200000_001