Durch die Erweiterte Wertgrenzennovelle 1997 (BGBl I 1997/140), die auf Verfahren anzuwenden ist, in denen das Berufungsurteil nach dem 1.1.1998 gefällt wurde (Art XXXII Z 14 WGN 1997) wurde für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird, das bisherige Revisionsmodell nicht geändert (siehe § 502 Abs 5 Z 2 ZPO idF der WGN 1997 im Vergleich zu § 502 Abs 3 Z 2 ZPO alt). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes mit unter S 52.000,-- ist daher unbeachtlich, wenn ein Räumungsprozeß über eine in § 560 ZPO genannte Sache vorliegt (7 Ob 1577/91, WoBl 1993/108, MietSlg 45.717 uva, zuletzt 8 Ob 2140/96f). Eine Räumungsklage über eine im § 560 ZPO genannte Sache (§ 49 Abs 2 Z 5 JN) liegt auch dann vor, wenn sich der Streit nicht auf den gesamten "Bestandgegenstand", sondern nur auf einzelne Teile (einzelne Räumlichkeiten, Teilflächen einer Wohnung oder eines Hauses) erstreckt, sodaß auch in einem solchen Fall eine Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO gegeben ist (6 Ob 626/92 = MietSlg 45.604). In einem solchen Fall bedarf es daher eines Ausspruches iSd § 500 Abs 2 Z 3 ZPO. Der vom Berufungsgericht vorgenommene Ausspruch, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei, ist unbeachtlich. Dementsprechend hat das Berufungsgericht aber gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO auszusprechen, ob die ordentliche Revision zulässig ist oder nicht.Durch die Erweiterte Wertgrenzennovelle 1997 (BGBl römisch eins 1997/140), die auf Verfahren anzuwenden ist, in denen das Berufungsurteil nach dem 1.1.1998 gefällt wurde (Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997) wurde für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird, das bisherige Revisionsmodell nicht geändert (siehe Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO in der Fassung der WGN 1997 im Vergleich zu Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO alt). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes mit unter S 52.000,-- ist daher unbeachtlich, wenn ein Räumungsprozeß über eine in Paragraph 560, ZPO genannte Sache vorliegt (7 Ob 1577/91, WoBl 1993/108, MietSlg 45.717 uva, zuletzt 8 Ob 2140/96f). Eine Räumungsklage über eine im Paragraph 560, ZPO genannte Sache (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN) liegt auch dann vor, wenn sich der Streit nicht auf den gesamten "Bestandgegenstand", sondern nur auf einzelne Teile (einzelne Räumlichkeiten, Teilflächen einer Wohnung oder eines Hauses) erstreckt, sodaß auch in einem solchen Fall eine Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO gegeben ist (6 Ob 626/92 = MietSlg 45.604). In einem solchen Fall bedarf es daher eines Ausspruches iSd Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO. Der vom Berufungsgericht vorgenommene Ausspruch, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei, ist unbeachtlich. Dementsprechend hat das Berufungsgericht aber gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO auszusprechen, ob die ordentliche Revision zulässig ist oder nicht.