Entscheidungsgründe:
Der am 1. 5. 1968 geborene Beklagte schloß am 6. 7. 1983 (durch seine Mutter) mit seinem mittlerweile verstorbenen Großvater, der Voreigentümer des Hauses W*****, B*****gasse 8 war, einen Mietvertrag über die Wohnung top Nr 11 zu einem monatlichen Hauptmietzins von S 45,-- ab. Bereits vor Abschluß des Mietvertrages benützten die Eltern des Beklagten mit Wissen und Willen des Hauseigentümers die Hoffläche der genannten Liegenschaft zum Abstellen ihrer PKWs aufgrund einer mündlichen Zusage. Ein gesondertes Entgelt wurde dafür nicht vereinbart und auch nie bezahlt. Im Jahr 1985 erfuhr die Mutter des Beklagten, daß das Haus verkauft werden sollte. Da sie die Autoabstellplätze im Hof für ihre Familie sichern wollte, vergewisserte sie sich bei ihrem Schwiegervater, ob sie diese behalten könne, was er ihr bestätigte. Kurz vor dem Verkauf der Liegenschaft Ende Juni 1985 wurde über Betreiben der Mutter des Beklagten der Autoabstellplatz in den Mietvertrag als mitgemietet eingetragen. Bei Übergabe der Unterlagen an die Hausverwaltung der Käuferin wurde jedoch ein Mietvertrag des Beklagten übergeben, der die Ergänzung "ein Autoabstellplatz" nicht enthielt. Die Tatsache, daß für die Wohnung des Beklagten zwei verschiedene Mietverträge existieren, nämlich einer mit dem Passus "ein Autoabstellplatz" und ein anderer ohne diesen Passus, wurde der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei erst im Zuge eines Besitzstörungsverfahrens bekannt.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Räumung der Hoffläche des Hauses W*****, B*****gasse 8, von seinem Fahrzeug. Der Beklagte benütze den Hof titellos zum Parken. Selbst wenn der Zusatz "ein Autoabstellplatz" vor dem Stichtag 30. 6. 1985 im Einvernehmen mit dem damaligen Liegenschaftseigentümer in den Mietvertrag eingefügt worden sein sollte, handle es sich hiebei um eine Nebenabrede ungewöhnlichen Inhalts, an die die Rechtsnachfolger im Eigentum nicht gebunden seien, da sie diese Abrede weder kannten noch kennen mußten.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, den Abstellplatz mitgemietet zu haben und daß die entsprechende Einfügung in seinen Mietvertrag lange vor Verkauf der Liegenschaft erfolgt sei. Die Vereinbarung über die Autoabstellplätze sei ein integrierender Bestandteil seines Mietvertrages gewesen.
Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt. Die Klägerin sei als Rechtsnachfolgerin der Voreigentümer gemäß § 1120 ABGB iVm § 2 Abs 1 MRG in die mit dem Rechtsvorgänger geschlossenen Hauptmietverträge eingetreten. Die unentgeltliche Ausdehnung der Mietverträge auf eine Parkfläche im Hof eines Großstadthauses sei jedoch eine ungewöhnliche Nebenabrede, an die die Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin nicht gebunden sei. Die Klägerin habe von dieser Nebenabrede keine Kenntnis gehabt. Eine - nicht eingewendete - Verschweigung liege nicht vor, weil die Klägerin bemüht gewesen sei, die Benützung der Hoffläche durch den Beklagten zu unterbinden.Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt. Die Klägerin sei als Rechtsnachfolgerin der Voreigentümer gemäß Paragraph 1120, ABGB in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, MRG in die mit dem Rechtsvorgänger geschlossenen Hauptmietverträge eingetreten. Die unentgeltliche Ausdehnung der Mietverträge auf eine Parkfläche im Hof eines Großstadthauses sei jedoch eine ungewöhnliche Nebenabrede, an die die Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin nicht gebunden sei. Die Klägerin habe von dieser Nebenabrede keine Kenntnis gehabt. Eine - nicht eingewendete - Verschweigung liege nicht vor, weil die Klägerin bemüht gewesen sei, die Benützung der Hoffläche durch den Beklagten zu unterbinden.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung mit dem angefochtenen Urteil in eine Abweisung des Räumungsbegehrens ab. Es erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für zulässig. Die Anmietung eines Autoabstellplatzes im Hof eines Wohnhauses im Großstadtgebiet stelle einen wesentlichen Punkt und daher keine Nebenabrede des Bestandvertrages dar. Dies ergebe sich auch aus der entsprechenden Einfügung in den Originalmietvertrag. Gegen das Vorliegen einer Nebenabrede und für das Vorliegen eines wesentlichen Vertragspunktes spreche objektiv, daß einer Parkfläche als Bestandobjekt besonders im städtischen Raum ein selbständiger Verkehrswert zukomme. Selbst wenn man den Standpunkt verträte, es liege eine Nebenabrede vor, so sei diese nicht ungewöhnlich, weil es im großstädtischen Gebiet mit knappem Parkraum durchaus üblich sei, den Bestandnehmern Parkmöglichkeiten im Hof einzuräumen. Es komme daher weder auf die tatsächliche Kenntnis des Erwerbers, noch auf die Frage einer konkludenten Erweiterung des Bestandrechtes durch den Beklagten an.