Der dagegen vom Beklagten erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 14 ZPO liegt eine einheitliche Streitpartei dann vor, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. Das ist dann der Fall, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes ein allen Streitgenossen gemeinsames Begehren abgeleitet wird, wie etwa bei vollständiger Identität des Streitgegenstandes oder wenn die Kläger nur gemeinschaftlich über den strittigen Anspruch verfügen können, oder wenn das allen Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen alle oder für alle festgestellt werden kann. Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO liegt in Zweifel nur dann vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligter die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen besteht (NZ 1977, 55; SZ 51/4; SZ 52/35; MietSlg 34.693; RZ 1990, 32; EvBl 1992/6). Sie besteht immer dort, wo auch die positive Erledigung einer Einzelklage nicht zu einem von weiteren Erfolgen unabhängigen endgültigen Erfolg führen könnte (vgl Kralik, Streitgenossen als einheitliche Streitpartei, ÖJZ 1963, 113 f). Eine einheitliche Streitpartei ist daher dann gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muß (SZ 47/93; SZ 51/4; MietSlg 34.693).Gemäß Paragraph 14, ZPO liegt eine einheitliche Streitpartei dann vor, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. Das ist dann der Fall, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes ein allen Streitgenossen gemeinsames Begehren abgeleitet wird, wie etwa bei vollständiger Identität des Streitgegenstandes oder wenn die Kläger nur gemeinschaftlich über den strittigen Anspruch verfügen können, oder wenn das allen Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen alle oder für alle festgestellt werden kann. Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 14, ZPO liegt in Zweifel nur dann vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligter die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen besteht (NZ 1977, 55; SZ 51/4; SZ 52/35; MietSlg 34.693; RZ 1990, 32; EvBl 1992/6). Sie besteht immer dort, wo auch die positive Erledigung einer Einzelklage nicht zu einem von weiteren Erfolgen unabhängigen endgültigen Erfolg führen könnte vergleiche Kralik, Streitgenossen als einheitliche Streitpartei, ÖJZ 1963, 113 f). Eine einheitliche Streitpartei ist daher dann gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muß (SZ 47/93; SZ 51/4; MietSlg 34.693).
In einem Prozeß auf Feststellung eines Bestandverhältnisses bilden mehrere Miteigentümer eine einheitliche Streitpartei, weil das Bestandverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann; das wird auch dann angenommen, wenn nur ein Teil des durch den Bestandvertrag begründeten Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll (MietSlg 42.497; RdW 1995, 344). Die Klage kann allerdings gegen jene Miteigentümer unterbleiben, die das Feststellungsbegehren anerkannt haben (RdW 1995, 344).
Der Eigentümer einer Liegenschaft kann die von einem einzelnen Miteigentümer einer anderen Liegenschaft ausgehende Störung seines Eigentumsrecht gegen den Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage geltend machen oder aber im Sinne des § 523 ABGB auch das Bestehen eines vom Beklagten etwa beanspruchten Rechts zum Gegenstand der Eigentumsfreiheitsklage machen (EvBl 1989/26). Nur bei einer gegen sie gerichteten Eigentumsfreiheitsklage bilden sämtliche Miteigentümer wegen der Unteilbarkeit der Grunddienstbarkeit (§ 485 ABGB) eine notwendige Streitgenossenschaft (SZ 27/101; SZ 56/60; MietSlg 38.745; MietSlg 39.731), aber nicht, wenn gegen einen Miteigentümer als Störer mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen wird (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 828). Dasselbe gilt aber auch, wenn sich ein Mieter gegen Störungen der Ausübung seines Mietrechts durch einen der Mitvermieter zur Wehr setzt. Er kann den Anspruch entweder nur auf Unterlassung einer konkreten eigenmächtigen Störung oder auch gegen die Ausübung eines vermeintlichen aus dem Miteigentum entspringenden Rechts richten. Ob die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidung besteht, kann freilich immer nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden (SZ 52/35). Werden nur Störungen durch einen mehrerer Vermieter behauptet, ist die Klage - wie bei einer schlichten Unterlassungsklage des Eigentümers gegen einen Störer - nicht notwendig gegen alle Miteigentümer der Bestandsache zu richten, geht es doch nur um das Hintanhalten künftiger Störungen durch den konkreten Störer, nicht aber auch um die Feststellung eines Bestandrechts oder das Nichtbestehen eines aus dem Mietvertrag abgeleiteten Eingriffsrechts. Auch in einem solchen Fall wird somit kein Anspruch geltend gemacht, der nach den dargelegten Grundsätzen gegen sämtliche Miteigentümer der Bestandsache gerichtet werden müßte.Der Eigentümer einer Liegenschaft kann die von einem einzelnen Miteigentümer einer anderen Liegenschaft ausgehende Störung seines Eigentumsrecht gegen den Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage geltend machen oder aber im Sinne des Paragraph 523, ABGB auch das Bestehen eines vom Beklagten etwa beanspruchten Rechts zum Gegenstand der Eigentumsfreiheitsklage machen (EvBl 1989/26). Nur bei einer gegen sie gerichteten Eigentumsfreiheitsklage bilden sämtliche Miteigentümer wegen der Unteilbarkeit der Grunddienstbarkeit (Paragraph 485, ABGB) eine notwendige Streitgenossenschaft (SZ 27/101; SZ 56/60; MietSlg 38.745; MietSlg 39.731), aber nicht, wenn gegen einen Miteigentümer als Störer mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen wird (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 828,). Dasselbe gilt aber auch, wenn sich ein Mieter gegen Störungen der Ausübung seines Mietrechts durch einen der Mitvermieter zur Wehr setzt. Er kann den Anspruch entweder nur auf Unterlassung einer konkreten eigenmächtigen Störung oder auch gegen die Ausübung eines vermeintlichen aus dem Miteigentum entspringenden Rechts richten. Ob die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidung besteht, kann freilich immer nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden (SZ 52/35). Werden nur Störungen durch einen mehrerer Vermieter behauptet, ist die Klage - wie bei einer schlichten Unterlassungsklage des Eigentümers gegen einen Störer - nicht notwendig gegen alle Miteigentümer der Bestandsache zu richten, geht es doch nur um das Hintanhalten künftiger Störungen durch den konkreten Störer, nicht aber auch um die Feststellung eines Bestandrechts oder das Nichtbestehen eines aus dem Mietvertrag abgeleiteten Eingriffsrechts. Auch in einem solchen Fall wird somit kein Anspruch geltend gemacht, der nach den dargelegten Grundsätzen gegen sämtliche Miteigentümer der Bestandsache gerichtet werden müßte.
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Passivlegitimation des Beklagten für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bejaht. Zutreffend ist auch seine Rechtsansicht, daß der Beklagte auch für den aus den behaupteten Eingriffen abgeleiteten Schadenersatzanspruch passiv legitimiert ist, selbst wenn sämtliche Miteigentümer dafür solidarisch haften sollten (Fasching II 196; SZ 43/61; SZ 46/35 uva).Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Passivlegitimation des Beklagten für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bejaht. Zutreffend ist auch seine Rechtsansicht, daß der Beklagte auch für den aus den behaupteten Eingriffen abgeleiteten Schadenersatzanspruch passiv legitimiert ist, selbst wenn sämtliche Miteigentümer dafür solidarisch haften sollten (Fasching römisch zwei 196; SZ 43/61; SZ 46/35 uva).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.