Die Revision ist unzulässig.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß zur Frage, ob unter den festgestellten Umständen die Lebensgefährtin trotz Auflösung der Lebensgemeinschaft dem Räumungsbegehren des anderen Lebensgefährten mit Erfolg widersprechen könne, solange nicht die aufgeworfenen offenen Fragen geregelt seien, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen der von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelten Grundsätze gehalten, wonach zwar mit Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein noch kein dingliches, obligatorisches oder familienrechtliches Wohnrecht begründet wird, eine Ausnahme allerdings dann besteht, wenn die (der) ehemalige Lebensgefährtin (Lebensgefährte) einen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel besitzt (1 Ob 62/73; 1 Ob 695/76; 2 Ob 573/82; 8 Ob 528/86 ua), die Begründung eines Wohnungsrechtes auch durch schlüssige Handlungen erfolgen kann (MietSlg 21.043, 23.044; 1 Ob 62/73; 2 Ob 573/82; 8 Ob 528/86; 7 Ob 703/87 ua), und die Prüfung dieser Frage unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs nach objektiven Maßstäben vorzunehmen ist (MietSlg 23.044; 2 Ob 573/82; 8 Ob 528/86 ua). Es entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß in der Eingehung der Lebensgemeinschaft an sich noch nicht der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages erblickt werden kann, jedoch auch Personen, die nicht Ehegatten sind, die Gründung einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts dadurch konkludent vereinbaren können, daß sie ihre Mühe, ihr Einkommen oder sonstige Sachen zum gemeinsamen Nutzen vereinigen (SZ 53/20; JBl 1991, 789 ua), und die Frage, ob durch das Zusammenwirken von Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, immer nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden kann (EFSlg 36.108, 38.514; 1 Ob 649, 650/83; JBl 1989, 587; 5 Ob 512/91 ua).
Das Berufungsgericht hat im Rahmen der aufgezeigten Rechtsprechung ausführlich die Umstände im einzelnen dargestellt, aus welchen es die Absicht der Streitteile auf Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zwecke des Erwerbs und der Nutzung der gegenständlichen Wohnung ableitete. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß all diese Umstände insgesamt unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs den unzweifelhaften Schluß auf das Zustandekommen einer derartigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Streitteilen zulassen. Damit hat aber die Beklagte ein obligatorisches Wohnrecht an der Wohnung erworben, sodaß von einer bloß prekaristischen Mitbenützung der Wohnung durch die Beklagte - wie der Kläger in der Klage behauptete - keine Rede sein kann.
Der Kläger hat das Räumungsbegehren ausschließlich auf den Sachverhalt des Widerrufs des Prekariums und damit auf titellose Benützung der Wohnung gestützt. Erweist sich der allein geltend gemachte Rechtsgrund als nicht gegeben, so ist das Gericht daran gebunden und nicht berechtigt, dem Klagebegehren aus einem anderen (nicht geltend gemachten) Rechtsgrund stattzugeben (vgl MGA ZPO14, § 226 ZPO E.161). Da das Verfahren ergeben hat, daß die Beklagte die klagegegenständliche Wohnung nicht bloß prekaristisch bewohnt, ist es dem Gericht verwehrt, die Frage zu prüfen, ob und unter welchen Umständen dem Räumungsbegehren wegen Beendigung des bestehenden Gesellschaftsverhältnisses stattzugeben wäre (vgl MietSlg 38.775). Der vom Berufungsgericht zur Begründung seines Ausspruches über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision relevierten Frage kommt daher für die Entscheidung über die vorliegende Klage keine rechtserhebliche Bedeutung zu.Der Kläger hat das Räumungsbegehren ausschließlich auf den Sachverhalt des Widerrufs des Prekariums und damit auf titellose Benützung der Wohnung gestützt. Erweist sich der allein geltend gemachte Rechtsgrund als nicht gegeben, so ist das Gericht daran gebunden und nicht berechtigt, dem Klagebegehren aus einem anderen (nicht geltend gemachten) Rechtsgrund stattzugeben vergleiche MGA ZPO14, Paragraph 226, ZPO E.161). Da das Verfahren ergeben hat, daß die Beklagte die klagegegenständliche Wohnung nicht bloß prekaristisch bewohnt, ist es dem Gericht verwehrt, die Frage zu prüfen, ob und unter welchen Umständen dem Räumungsbegehren wegen Beendigung des bestehenden Gesellschaftsverhältnisses stattzugeben wäre vergleiche MietSlg 38.775). Der vom Berufungsgericht zur Begründung seines Ausspruches über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision relevierten Frage kommt daher für die Entscheidung über die vorliegende Klage keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
Damit erweist sich aber die Revision als unzulässig, weshalb sie zurückgewiesen werden mußte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.