Die dagegen erhobene Revision ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt.
Entgegen der Auffassung der Revisionsgegnerin ist der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (vgl nur die Nachweise bei Kodek in Rechberger2 § 500 ZPO Rz 3). Die Bewertung des Räumungsbegehrens durch den Kläger beschränkt das Berufungsgericht nicht; die Fälle des § 59 JN werden in § 500 Abs 3 ZPO nicht erwähnt, ebensowenig Normen des RATG.Entgegen der Auffassung der Revisionsgegnerin ist der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden vergleiche nur die Nachweise bei Kodek in Rechberger2 Paragraph 500, ZPO Rz 3). Die Bewertung des Räumungsbegehrens durch den Kläger beschränkt das Berufungsgericht nicht; die Fälle des Paragraph 59, JN werden in Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht erwähnt, ebensowenig Normen des RATG.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihr Begehren ausschließlich auf ein widerrufenes Prekarium gegründet und damit ausdrücklich einen (einzigen) Rechtsgrund geltend gemacht, an den das Gericht gebunden sei, ist unzutreffend. Der Rechtsgrund für das Begehren auf Zahlung von Benützungsentgelt und Räumung beruht nicht auf einem „widerrufenen Prekarium", sondern auf dem Eigentumsrecht der Klägerin und den aus dieser sachenrechtlichen Zuordnung erfließenden Befugnissen des Eigentümers. Das Eigentum der Klägerin ist - im Zusammenhalt mit der Inanspruchnahme der Sache durch die Beklagte - an sich ein ausreichender Rechtsgrund für das auf Vergütung der dadurch erlangten Bereicherung sowie auf Räumung gerichtete Begehren. Es liegt an der Beklagten, (unter Angabe entsprechender Tatsachen) ein Rechtsverhältnis zur Klägerin zu behaupten, das die Nutzung der Sache rechtfertigt.
Diese Behauptungs- und Beweislast des gebrauchenden Nichteigentümers wird idR nicht dadurch verändert oder modifiziert, dass der Eigentümer von sich aus vorbringt, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis nicht bestehe (oder bereits beendet worden sei), das der Beklagten die Benützung der Wohnung ohne (weiteres) Entgelt erlaubt. Jedenfalls kann eine bloß rechtlich unrichtige Einordnung dem Kläger nicht schaden, schon gar nicht bei für den Liegenschaftserwerber nur schwer durchschaubaren Verhältnissen (vgl etwa RIS-Justiz RS0058348). Dazu kommt, dass die Frage, ob die frühere Eigentümerin der Beklagten ein Prekarium eingeräumt hat und ob dieses widerrufen wurde, rechtlich ohne jede Bedeutung ist, weil ein solches Rechtsverhältnis auf den Erwerber einer Liegenschaft ohnehin nicht übergeht. Eine zutreffende rechtliche Bewertung der Klageangaben ergibt somit, dass danach ein Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen nie bestand. Mehr muss ein Kläger zur Begründung seines Räumungsbegehrens nicht behaupten. Die Beklagte ist ihrerseits ihrer Behauptungslast insoweit nachgekommen, als sie vorbrachte, die zwischen ihr und ihrer Mutter getroffene Vereinbarung sei rechtlich als Mietvertrag zu qualifizieren.Diese Behauptungs- und Beweislast des gebrauchenden Nichteigentümers wird idR nicht dadurch verändert oder modifiziert, dass der Eigentümer von sich aus vorbringt, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis nicht bestehe (oder bereits beendet worden sei), das der Beklagten die Benützung der Wohnung ohne (weiteres) Entgelt erlaubt. Jedenfalls kann eine bloß rechtlich unrichtige Einordnung dem Kläger nicht schaden, schon gar nicht bei für den Liegenschaftserwerber nur schwer durchschaubaren Verhältnissen vergleiche etwa RIS-Justiz RS0058348). Dazu kommt, dass die Frage, ob die frühere Eigentümerin der Beklagten ein Prekarium eingeräumt hat und ob dieses widerrufen wurde, rechtlich ohne jede Bedeutung ist, weil ein solches Rechtsverhältnis auf den Erwerber einer Liegenschaft ohnehin nicht übergeht. Eine zutreffende rechtliche Bewertung der Klageangaben ergibt somit, dass danach ein Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen nie bestand. Mehr muss ein Kläger zur Begründung seines Räumungsbegehrens nicht behaupten. Die Beklagte ist ihrerseits ihrer Behauptungslast insoweit nachgekommen, als sie vorbrachte, die zwischen ihr und ihrer Mutter getroffene Vereinbarung sei rechtlich als Mietvertrag zu qualifizieren.
Zur Vermeidung von Missverständnissen ist vorweg darauf zu verweisen, dass gemäß § 1120 ABGB lediglich „echte" Mietverträge im Sinne einer Vertragsübernahme vom früheren Eigentümer und Vermieter auf den Erwerber übergehen (vgl nur 9 Ob 93/99p ua), wogegen dies auf sonstige obligatorische Rechtsverhältnisse - wie etwa die Wohnungsleihe, aber auch die prekaristische Gebrauchsüberlassung oder ein „familienrechtliches Wohnverhältnis" - nicht zutrifft, sofern eine einvernehmliche Vertragsübernahme nicht vorliegt (vgl nur RIS-Justiz RS0011871). Es sind daher auch Erwägungen darüber obsolet, ob es sich bei der Vereinbarung zwischen der Beklagten und deren Mutter um eine Wohnungsleihe mit einem zumindest bestimmbaren Endtermin (vgl nur 6 Ob 147/07x) oder aber ein jederzeit widerrufliches Prekarium handelte. Nur wenn sich die Auffassung der Beklagten als berechtigt erweisen sollte, dass eine als Mietvertrag zu qualifizierende entgeltliche Gebrauchsüberlassung vorlag, müsste sich die Klägerin das Bestehen eines - nunmehr auf Vermieterseite auf sie übergegangenen - die Wohnungsnutzung rechtfertigenden Rechtsverhältnisses entgegenhalten lassen.Zur Vermeidung von Missverständnissen ist vorweg darauf zu verweisen, dass gemäß Paragraph 1120, ABGB lediglich „echte" Mietverträge im Sinne einer Vertragsübernahme vom früheren Eigentümer und Vermieter auf den Erwerber übergehen vergleiche nur 9 Ob 93/99p ua), wogegen dies auf sonstige obligatorische Rechtsverhältnisse - wie etwa die Wohnungsleihe, aber auch die prekaristische Gebrauchsüberlassung oder ein „familienrechtliches Wohnverhältnis" - nicht zutrifft, sofern eine einvernehmliche Vertragsübernahme nicht vorliegt vergleiche nur RIS-Justiz RS0011871). Es sind daher auch Erwägungen darüber obsolet, ob es sich bei der Vereinbarung zwischen der Beklagten und deren Mutter um eine Wohnungsleihe mit einem zumindest bestimmbaren Endtermin vergleiche nur 6 Ob 147/07x) oder aber ein jederzeit widerrufliches Prekarium handelte. Nur wenn sich die Auffassung der Beklagten als berechtigt erweisen sollte, dass eine als Mietvertrag zu qualifizierende entgeltliche Gebrauchsüberlassung vorlag, müsste sich die Klägerin das Bestehen eines - nunmehr auf Vermieterseite auf sie übergegangenen - die Wohnungsnutzung rechtfertigenden Rechtsverhältnisses entgegenhalten lassen.
Soweit die Revisionswerberin dem Berufungsgericht vorwirft, von einer erstgerichtlichen Tatsachenfeststellung, wonach „die Überlassung des Mietobjektes mit einem allenfalls erforderlichen Hausverkauf begrenzt" worden sei, abgegangen zu sein, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei - was sich aus dem gesamten Kontext des Ersturteils deutlich ergibt - um keine dislozierte Tatsachenfeststellung, sondern vielmehr um eine rechtliche Beurteilung handelt, nämlich um eine - allenfalls ergänzende - Auslegung der in verschiedener Hinsicht lückenhaften Vereinbarung zwischen der Beklagten und deren Mutter. Nach den klaren Feststellungen des Erstgerichts war die Frage einer allfälligen Widerruflichkeit kein explizites Thema der Vertragsgespräche.
Zur entscheidenden Frage, wann die Überlassung einer Wohnung ungeachtet eines dem Eigentümer zu zahlenden Geldbetrags als unentgeltlich im Sinne des § 981 ABGB zu qualifizieren ist, wurde zuletzt in der Entscheidung 8 Ob 25/06v ausführlich Stellung genommen. Die dort vertretene Rechtsansicht ist dahin zusammenzufassen, dass für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB vorliegen oder aber ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung vereinbart wurde, ausschließlich darauf abzustellen ist, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die Übernahme jener Kosten, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen, stellt hingegen Entgelt dar (vgl nur RIS-Justiz RS0020551). Ein entgeltliches Rechtsverhältnis liegt dann nicht vor, wenn für die überlassene Sache ein „Anerkennungszins" geleistet wird, der gegenüber dem Nutzungswert nicht ins Gewicht fällt, wobei in der Rechtsprechung hier eine Grenze von etwa 10 % des ortsüblichen Entgelts angenommen wird (RIS-Justiz RS0020541). Die Frage, ob in diesem Sinne Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit vorliegt, ist nach den Verhältnissen bei Vertragsabschluss zu beurteilen (RIS-Justiz RS0019053); zu prüfen ist dabei, welcher ortsübliche Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten für das Objekt damals erzielbar gewesen wäre (8 Ob 25/06v). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen das Jahr 1996, weil damals die Überlassungs- und Entgeltsvereinbarung in ihren wesentlichen Punkten zustandegekommen ist. Die (frühestens) im Jahr 2002 vorgenommene schriftliche Dokumentation durch Erstellung eines schriftlichen „Mietvertrags" ist insoweit unbeachtlich, zumal an den wesentlichen Hauptpunkten (Überlassung einer bestimmten Wohnung gegen eine bestimmte monatliche Zahlung) nichts geändert, sondern lediglich eine Konkretisierung durch Aufteilung des geschuldeten Betrags auf bestimmte Einzelpositionen vorgenommen wurde.Zur entscheidenden Frage, wann die Überlassung einer Wohnung ungeachtet eines dem Eigentümer zu zahlenden Geldbetrags als unentgeltlich im Sinne des Paragraph 981, ABGB zu qualifizieren ist, wurde zuletzt in der Entscheidung 8 Ob 25/06v ausführlich Stellung genommen. Die dort vertretene Rechtsansicht ist dahin zusammenzufassen, dass für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des Paragraph 981, ABGB vorliegen oder aber ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung vereinbart wurde, ausschließlich darauf abzustellen ist, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die Übernahme jener Kosten, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen, stellt hingegen Entgelt dar vergleiche nur RIS-Justiz RS0020551). Ein entgeltliches Rechtsverhältnis liegt dann nicht vor, wenn für die überlassene Sache ein „Anerkennungszins" geleistet wird, der gegenüber dem Nutzungswert nicht ins Gewicht fällt, wobei in der Rechtsprechung hier eine Grenze von etwa 10 % des ortsüblichen Entgelts angenommen wird (RIS-Justiz RS0020541). Die Frage, ob in diesem Sinne Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit vorliegt, ist nach den Verhältnissen bei Vertragsabschluss zu beurteilen (RIS-Justiz RS0019053); zu prüfen ist dabei, welcher ortsübliche Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten für das Objekt damals erzielbar gewesen wäre (8 Ob 25/06v). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen das Jahr 1996, weil damals die Überlassungs- und Entgeltsvereinbarung in ihren wesentlichen Punkten zustandegekommen ist. Die (frühestens) im Jahr 2002 vorgenommene schriftliche Dokumentation durch Erstellung eines schriftlichen „Mietvertrags" ist insoweit unbeachtlich, zumal an den wesentlichen Hauptpunkten (Überlassung einer bestimmten Wohnung gegen eine bestimmte monatliche Zahlung) nichts geändert, sondern lediglich eine Konkretisierung durch Aufteilung des geschuldeten Betrags auf bestimmte Einzelpositionen vorgenommen wurde.
Im fortgesetzten Verfahren ist daher einerseits der zum Vertragszeitpunkt nach den damaligen Marktgegebenheiten und rechtlichen Rahmenbedingungen vermutlich erzielbare Hauptmietzins zu ermitteln. Darüber hinaus wird zu klären sein, wie hoch zum damaligen Zeitpunkt die auf die von der Beklagten bewohnte Wohnung entfallenden Betriebskosten tatsächlich waren und inwieweit dieser Betrag Anteile enthält, die einerseits den „Gebrauchskosten", andererseits aber den gebrauchsunabhängigen Kosten zuzuordnen sind. Sollte sich danach ergeben, dass mit der übernommenen Zahlungspflicht von 150 EUR monatlich die „eigentlichen Gebrauchskosten" nicht überstiegen werden, läge jedenfalls Unentgeltlichkeit vor. Ein allenfalls übersteigender Betrag wäre zur Summe des ortsüblichen Hauptmietzinses sowie der übrigen Betriebskosten ins Verhältnis zu setzen. Sollte danach der geschuldete Betrag gegenüber dem Nutzungswert im Sinne der zitierten Rechtsprechung ins Gewicht fallen, läge ein (entgeltliches) Mietverhältnis vor, das gemäß § 1120 ABGB bzw § 2 Abs 1 Satz 4 MRG auf die Klägerin übergegangen wäre. Diese müsste dann auch die zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien vorgenommene Festlegung des Hauptmietzinses mit 6,40 EUR netto pro Monat gegen sich gelten lassen. Insoweit wurde ja ein Hauptpunkt des Vertrags geregelt, weshalb die Klägerin nicht einwenden kann, sie sei an eine ungewöhnliche Nebenbestimmung im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 5 MRG nicht gebunden.Im fortgesetzten Verfahren ist daher einerseits der zum Vertragszeitpunkt nach den damaligen Marktgegebenheiten und rechtlichen Rahmenbedingungen vermutlich erzielbare Hauptmietzins zu ermitteln. Darüber hinaus wird zu klären sein, wie hoch zum damaligen Zeitpunkt die auf die von der Beklagten bewohnte Wohnung entfallenden Betriebskosten tatsächlich waren und inwieweit dieser Betrag Anteile enthält, die einerseits den „Gebrauchskosten", andererseits aber den gebrauchsunabhängigen Kosten zuzuordnen sind. Sollte sich danach ergeben, dass mit der übernommenen Zahlungspflicht von 150 EUR monatlich die „eigentlichen Gebrauchskosten" nicht überstiegen werden, läge jedenfalls Unentgeltlichkeit vor. Ein allenfalls übersteigender Betrag wäre zur Summe des ortsüblichen Hauptmietzinses sowie der übrigen Betriebskosten ins Verhältnis zu setzen. Sollte danach der geschuldete Betrag gegenüber dem Nutzungswert im Sinne der zitierten Rechtsprechung ins Gewicht fallen, läge ein (entgeltliches) Mietverhältnis vor, das gemäß Paragraph 1120, ABGB bzw Paragraph 2, Absatz eins, Satz 4 MRG auf die Klägerin übergegangen wäre. Diese müsste dann auch die zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien vorgenommene Festlegung des Hauptmietzinses mit 6,40 EUR netto pro Monat gegen sich gelten lassen. Insoweit wurde ja ein Hauptpunkt des Vertrags geregelt, weshalb die Klägerin nicht einwenden kann, sie sei an eine ungewöhnliche Nebenbestimmung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 5 MRG nicht gebunden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten - und des Erstgerichts - gibt es allerdings keine Rechtsgrundlage dafür, das der Klägerin allenfalls zustehende Benützungsentgelt auf jenen Betrag zu beschränken, den sie nach dem von ihrer Mutter anlässlich des Hausverkaufs ausgehandelten Mietvertragsentwurf zu zahlen gehabt hätte. Es wäre der Beklagten frei gestanden, einen Mietvertrag mit der Klägerin zu diesen Bedingungen abzuschließen. Hat sie dies unterlassen, weil sie der Auffassung war, sie verfüge ohnehin über einen - finanziell erheblich günstigeren - Mietvertrag, kann sie sich nicht darauf berufen, der Kaufvertrag zwischen ihrer Mutter und der Klägerin stelle insoweit einen Vertrag zugunsten Dritter dar, als jegliche Vergütung für eine Weiterbenützung der Wohnung jedenfalls mit dem vorgesehenen Monatsbetrag zu begrenzen wäre. Vernünftigerweise kann die Vereinbarung vielmehr nur so verstanden werden, dass sich die Klägerin verpflichtete, der Beklagten den Abschluss eines Mietvertrags zu diesen Konditionen anzubieten, was aber nichts daran ändert, dass dieses Mietvertragsanbot nach Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist (§ 862 ABGB) erloschen ist und keine Rechtswirkungen mehr hat.Entgegen der Auffassung der Beklagten - und des Erstgerichts - gibt es allerdings keine Rechtsgrundlage dafür, das der Klägerin allenfalls zustehende Benützungsentgelt auf jenen Betrag zu beschränken, den sie nach dem von ihrer Mutter anlässlich des Hausverkaufs ausgehandelten Mietvertragsentwurf zu zahlen gehabt hätte. Es wäre der Beklagten frei gestanden, einen Mietvertrag mit der Klägerin zu diesen Bedingungen abzuschließen. Hat sie dies unterlassen, weil sie der Auffassung war, sie verfüge ohnehin über einen - finanziell erheblich günstigeren - Mietvertrag, kann sie sich nicht darauf berufen, der Kaufvertrag zwischen ihrer Mutter und der Klägerin stelle insoweit einen Vertrag zugunsten Dritter dar, als jegliche Vergütung für eine Weiterbenützung der Wohnung jedenfalls mit dem vorgesehenen Monatsbetrag zu begrenzen wäre. Vernünftigerweise kann die Vereinbarung vielmehr nur so verstanden werden, dass sich die Klägerin verpflichtete, der Beklagten den Abschluss eines Mietvertrags zu diesen Konditionen anzubieten, was aber nichts daran ändert, dass dieses Mietvertragsanbot nach Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist (Paragraph 862, ABGB) erloschen ist und keine Rechtswirkungen mehr hat.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.