Rechtssatz RS0020551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020551
Entscheidungsdatum
27.05.2021
Rechtssatz
Die mit dem ordentlichen Gebrauch der Sache verbundenen Kosten sind kein Entgelt, ebensowenig jene Aufwendungen, die erforderlich sind, um die Sache nach Gebrauch unversehrt zurückzustellen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 510/91
Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 510/91
- 8 Ob 25/06v
Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 25/06v
Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die aus dem WEG (MRG) resultierende Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Hauptmieters), die Betriebskosten nach einem festgelegten Schlüssel unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des Objektes mitzufinanzieren, ändert nichts am Charakter „echter" Betriebskosten (zum Beispiel Grundkosten Wasser, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung) als Gebrauchskosten. Die Übernahme jener Kosten hingegen, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen (zum Beispiel Grundsteuer; Leistungen für die Rücklage) stellt Entgelt dar. (T1)
Veröff: SZ 2006/52
- 1 Ob 132/08f
Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 132/08f
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. (T2)
Beisatz: Die Übernahme jener Kosten, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen, stellt hingegen Entgelt dar. (T3)
- 6 Ob 227/07m
Entscheidungstext OGH 16.11.2008 6 Ob 227/07m
Vgl; Beisatz: Aufwendungen, die ihrer Natur nach als Gebrauchskosten zu qualifizieren sind (zum Beispiel Warmwasser- und Heizungsgrundkosten, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung), stellen daher kein Entgelt im Sinn des § 1090 ABGB dar. (T4)
Beisatz: Die Übernahme jener Kosten hingegen, die ihrer Natur nach keine Gebrauchskosten darstellen (Grundsteuer, Bankgebühren, im Regelfall auch Kosten für die Versicherung der Liegenschaft) ist als Entgelt zu werten, weil diese Kosten unabhängig vom konkreten Gebrauch einer Eigentumswohnung (oder einer Liegenschaft) anfallen. (T5)
- 10 Ob 26/13s
Entscheidungstext OGH 04.11.2013 10 Ob 26/13s
Vgl auch; Beis wie T1
- 7 Ob 218/14f
Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 218/14f
Vgl
- 9 Ob 28/21i
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 Ob 28/21i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020551
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19921029_OGH0002_0080OB00510_9100000_001