Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines Wohnungsleihvertrags angenommen hat; sie ist auch berechtigt.
1. Der Kläger bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, zwischen dem Vaters des Klägers und dem Beklagten sei ein Wohnungsleihvertrag zustande gekommen:
Nach § 971 ABGB liegt ein Leihvertrag vor, wenn jemandem eine unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeltlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird. Es ist dabei zwar richtig, dass etwa auch Wohnungen Gegenstand eines Leihvertrags sein können, wenn sie bloß zum unentgeltlichen Gebrauch überlassen werden. Weitere Voraussetzung ist aber, dass sie „auf bestimmte Zeit" überlassen werden; dies entspricht nicht nur der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes, sondern auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl etwa 3 Ob 599/85 = SZ 58/163 = EvBl 1986/66 ua) und der herrschenden Lehre (s etwa Schubert in Rummel, ABGB³ [2000] § 971 Rz 2; Binder in Schwimann, ABGB³ [2006] § 971 Rz 15; Griss in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] § 971 Rz 4). Die Dauer kann sich zwar (lediglich) aus dem Gebrauchszweck ergeben (Griss, aaO), sie muss aber erschließbar sein (3 Ob 1565/90 = EFSlg 63.185); dies ist etwa bei einer Überlassung auf Lebenszeit, für die Dauer einer Ehe, bis zur Erlangung einer anderen Wohnungsmöglichkeit oder für die Dauer des Bedarfs des Entlehners der Fall (Schubert, aaO). Auch aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 8 Ob 590/88 (= MietSlg 40.077) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Es ist zwar richtig, dass diese an der vom Berufungsgericht zitierten Fundstelle „MGA ABGB36 § 971 E 7" mit dem Leitsatz zitiert ist „Auch wenn die Zeit des Gebrauchs weder datumsmäßig bestimmt noch von vornherein datumsmäßig bestimmbar ist, kann Leihe vorliegen."; dieser Leitsatz gibt aber den Inhalt der Entscheidung nur verkürzt und inhaltlich unrichtig wieder. Tatsächlich sollten die dort Beklagten „so lange in der Wohnung bleiben können, als sie das Haus in Stand hielten". Die Dauer des Gebrauchs war damit auch in diesem Fall erschließbar und daher bestimmt im Sinne des § 971 ABGB.Nach Paragraph 971, ABGB liegt ein Leihvertrag vor, wenn jemandem eine unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeltlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird. Es ist dabei zwar richtig, dass etwa auch Wohnungen Gegenstand eines Leihvertrags sein können, wenn sie bloß zum unentgeltlichen Gebrauch überlassen werden. Weitere Voraussetzung ist aber, dass sie „auf bestimmte Zeit" überlassen werden; dies entspricht nicht nur der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes, sondern auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vergleiche etwa 3 Ob 599/85 = SZ 58/163 = EvBl 1986/66 ua) und der herrschenden Lehre (s etwa Schubert in Rummel, ABGB³ [2000] Paragraph 971, Rz 2; Binder in Schwimann, ABGB³ [2006] Paragraph 971, Rz 15; Griss in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] Paragraph 971, Rz 4). Die Dauer kann sich zwar (lediglich) aus dem Gebrauchszweck ergeben (Griss, aaO), sie muss aber erschließbar sein (3 Ob 1565/90 = EFSlg 63.185); dies ist etwa bei einer Überlassung auf Lebenszeit, für die Dauer einer Ehe, bis zur Erlangung einer anderen Wohnungsmöglichkeit oder für die Dauer des Bedarfs des Entlehners der Fall (Schubert, aaO). Auch aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 8 Ob 590/88 (= MietSlg 40.077) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Es ist zwar richtig, dass diese an der vom Berufungsgericht zitierten Fundstelle „MGA ABGB36 Paragraph 971, E 7" mit dem Leitsatz zitiert ist „Auch wenn die Zeit des Gebrauchs weder datumsmäßig bestimmt noch von vornherein datumsmäßig bestimmbar ist, kann Leihe vorliegen."; dieser Leitsatz gibt aber den Inhalt der Entscheidung nur verkürzt und inhaltlich unrichtig wieder. Tatsächlich sollten die dort Beklagten „so lange in der Wohnung bleiben können, als sie das Haus in Stand hielten". Die Dauer des Gebrauchs war damit auch in diesem Fall erschließbar und daher bestimmt im Sinne des Paragraph 971, ABGB.
Gerade eine - zumindest bestimmbare - Dauer der Gebrauchsüberlassung der Wohnung an den Beklagten und/oder seine Schwester lässt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht erschließen. Der Beklagte sollte „in der Wohnung bleiben können"; er und seine Schwester müssten „überhaupt niemals" Mietzins zahlen, „weil sie eine Familie wären". In der Berufungsbeantwortung geht der Beklagte auch selbst von einem Vertragsabschluss „auf unbestimmte Zeit" aus (AS 147). Dass das Vertragsverhältnis „auf Lebenszeit" geschlossen worden wäre, wie der Beklagte nunmehr im Revisionsverfahren meint, lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen. Die Annahme eines Wohnungsleihvertrags durch das Berufungsgericht war somit verfehlt. Im Übrigen hat sich der Beklagte im gesamten Verfahren vor den Vorinstanzen immer nur auf den Abschluss eines Mietvertrags mit dem Vater des Klägers bzw den Kläger selbst berufen, niemals jedoch auf einen Wohnungsleihvertrag, sodass es dem Berufungsgericht schon im Grundsätzlichen versagt gewesen wäre, sich auf den vom Beklagten gar nicht erwähnten Rechtsgrund zu stützen (vgl dazu die Ausführungen bei Fasching in Fasching/Konecny, ZPO² [2004] § 226 Rz 91 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).Gerade eine - zumindest bestimmbare - Dauer der Gebrauchsüberlassung der Wohnung an den Beklagten und/oder seine Schwester lässt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht erschließen. Der Beklagte sollte „in der Wohnung bleiben können"; er und seine Schwester müssten „überhaupt niemals" Mietzins zahlen, „weil sie eine Familie wären". In der Berufungsbeantwortung geht der Beklagte auch selbst von einem Vertragsabschluss „auf unbestimmte Zeit" aus (AS 147). Dass das Vertragsverhältnis „auf Lebenszeit" geschlossen worden wäre, wie der Beklagte nunmehr im Revisionsverfahren meint, lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen. Die Annahme eines Wohnungsleihvertrags durch das Berufungsgericht war somit verfehlt. Im Übrigen hat sich der Beklagte im gesamten Verfahren vor den Vorinstanzen immer nur auf den Abschluss eines Mietvertrags mit dem Vater des Klägers bzw den Kläger selbst berufen, niemals jedoch auf einen Wohnungsleihvertrag, sodass es dem Berufungsgericht schon im Grundsätzlichen versagt gewesen wäre, sich auf den vom Beklagten gar nicht erwähnten Rechtsgrund zu stützen vergleiche dazu die Ausführungen bei Fasching in Fasching/Konecny, ZPO² [2004] Paragraph 226, Rz 91 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erschiene zwar die Überlegung nicht ganz abwegig, zwischen dem Vater des Klägers, dem Beklagten und dessen Schwester ein familienrechtliches Wohnverhältnis anzunehmen; immerhin waren der Vater des Klägers und die Schwester des Beklagten Lebensgefährten. Darauf kann jedoch nicht näher eingegangen werden, weil sich der Beklagte weder in den vorinstanzlichen Verfahren noch im Revisionsverfahren darauf berufen hat.
3. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte die rechtliche Auffassung des Erstgerichts bekämpft, das das Vorliegen eines Mietverhältnisses verneint hatte, und in Richtung Mietverhältnis argumentiert. Im Revisionsverfahren hat er nunmehr allerdings seinen Standpunkt geändert und geht von einem Wohnungsleihvertrag aus. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit seiner früheren Argumentation erübrigt sich somit; ein Wohnungsleihvertrag liegt aber - wie dargestellt (1.) - nicht vor.
Das Erstgericht ist zutreffend von einer titellosen Benützung der Wohnung durch den Beklagten ausgegangen; sein Urteil war daher wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO.