Rechtssatz RS0067216
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067216
Geschäftszahl
1Ob787/80; 1Ob543/81; 1Ob758/81; 7Ob733/89; 6Ob121/03t
Entscheidungsdatum
10.07.2003
Norm
MG §19 Abs1 D1
MRG §30 Abs1 B
Rechtssatz
Bei Behauptung wichtiger Gründe nach § 19 Abs 1 MG infolge Existenzgefährdung des Vermieters ist der geltend gemachte Kündigungsgrund nur dann hinreichend individualisiert, wenn nicht nur diese Gefährdung, sondern auch die Beseitigung dieser Gefährdung durch die Freimachung des aufgekündigten Lokales als allerletztes Mittel dargetan wird, somit all das vorgebracht wird, was, sollte es als erwiesen angenommen werden, zur rechtlichen Beurteilung des Vorliegens dieses Kündigungsgrundes ausreicht. Alle diese Angaben müssen bereits in der Aufkündigung enthalten sein, sie können im Laufe des Verfahrens nicht mehr nachgeholt werden.Bei Behauptung wichtiger Gründe nach Paragraph 19, Absatz eins, MG infolge Existenzgefährdung des Vermieters ist der geltend gemachte Kündigungsgrund nur dann hinreichend individualisiert, wenn nicht nur diese Gefährdung, sondern auch die Beseitigung dieser Gefährdung durch die Freimachung des aufgekündigten Lokales als allerletztes Mittel dargetan wird, somit all das vorgebracht wird, was, sollte es als erwiesen angenommen werden, zur rechtlichen Beurteilung des Vorliegens dieses Kündigungsgrundes ausreicht. Alle diese Angaben müssen bereits in der Aufkündigung enthalten sein, sie können im Laufe des Verfahrens nicht mehr nachgeholt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 787/80
Entscheidungstext OGH 14.01.1981 1 Ob 787/80
- 1 Ob 543/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 543/81
- 1 Ob 758/81
Entscheidungstext OGH 02.12.1981 1 Ob 758/81
Auch
- 7 Ob 733/89
Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 733/89
Auch; nur: Alle diese Angaben müssen bereits in der Aufkündigung enthalten sein, sie können im Laufe des Verfahrens nicht mehr nachgeholt werden. (T1) Veröff: SZ 63/31
- 6 Ob 121/03t
Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 121/03t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0067216
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19810114_OGH0002_0010OB00787_8000000_002