Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts zulässig. Das Rechtsmittel ist auch iS einer Aufhebung zur Verfahrensergänzung berechtigt.
I. In formeller Hinsicht ist Folgendes vorauszuschicken:römisch eins. In formeller Hinsicht ist Folgendes vorauszuschicken:
1. Die Antragstellerin ist nicht Nebenberechtigte (Bestandnehmerin) eines Enteigneten iSd § 5 EisbEG, der kein unmittelbarer Anspruch gegen den Enteigner zusteht. Die Schadloshaltung des Nebenberechtigten ist aus der Entschädigung, die der Enteignete erhält, zu decken (RIS-Justiz RS0057988). Hier stehen sich die enteignete Bestandnehmerin und Eigentümerin des Superädifikats als Enteignete und die Bestandgeberin als Enteignerin gegenüber. Die Aktivlegitimation der Antragstellerin ist gegeben.1. Die Antragstellerin ist nicht Nebenberechtigte (Bestandnehmerin) eines Enteigneten iSd Paragraph 5, EisbEG, der kein unmittelbarer Anspruch gegen den Enteigner zusteht. Die Schadloshaltung des Nebenberechtigten ist aus der Entschädigung, die der Enteignete erhält, zu decken (RIS-Justiz RS0057988). Hier stehen sich die enteignete Bestandnehmerin und Eigentümerin des Superädifikats als Enteignete und die Bestandgeberin als Enteignerin gegenüber. Die Aktivlegitimation der Antragstellerin ist gegeben.
2. Der gerügte Verfahrensmangel (Unterbleiben einer Verhandlung vor dem Erstgericht) wurde vom Rekursgericht verneint, woran der Oberste Gerichtshof nach stRsp grundsätzlich gebunden ist (RIS-Justiz RS00042963). Hier langte der Antrag auf Enteignung am 30. Dezember 2004 bei der Verwaltungsbehörde ein, weshalb gemäß § 48 Abs 3 letzter Satz EisbEG idgF das Verfahren nach den Bestimmungen des EisbEG vor der Novelle durch das Außerstreitbegleitgesetz zu führen ist (vgl dazu 2 Ob 282/05t). Nach dieser Rechtslage war aber eine mündliche Verhandlung, wie sie nun § 24 Abs 2 EisbEG idgF vorsieht, nicht zwingend vorgeschrieben. Im Übrigen zeigt die Revisionsrekurswerberin die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung auch gar nicht auf. Entscheidungswesentlich sind die vorgetragenen Rechtsargumente.2. Der gerügte Verfahrensmangel (Unterbleiben einer Verhandlung vor dem Erstgericht) wurde vom Rekursgericht verneint, woran der Oberste Gerichtshof nach stRsp grundsätzlich gebunden ist (RIS-Justiz RS00042963). Hier langte der Antrag auf Enteignung am 30. Dezember 2004 bei der Verwaltungsbehörde ein, weshalb gemäß Paragraph 48, Absatz 3, letzter Satz EisbEG idgF das Verfahren nach den Bestimmungen des EisbEG vor der Novelle durch das Außerstreitbegleitgesetz zu führen ist vergleiche dazu 2 Ob 282/05t). Nach dieser Rechtslage war aber eine mündliche Verhandlung, wie sie nun Paragraph 24, Absatz 2, EisbEG idgF vorsieht, nicht zwingend vorgeschrieben. Im Übrigen zeigt die Revisionsrekurswerberin die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung auch gar nicht auf. Entscheidungswesentlich sind die vorgetragenen Rechtsargumente.
II. Zutreffend und nicht bekämpft ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass ein Bestandverhältnis über eine Grundfläche verbunden mit dem Recht auf ein Bauwerk (Superädifikat) den zwingenden Kündigungsbestimmungen des MRG unterliegt (stRsp, 6 Ob 88/05t = JBl 2006, 35 = wobl 2006, 147 [Hausmann] mit umfassender Auseinandersetzung mit der ggt. Meinung des jüngeren Schrifttums uva; RIS-Justiz RS0069261).römisch zwei. Zutreffend und nicht bekämpft ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass ein Bestandverhältnis über eine Grundfläche verbunden mit dem Recht auf ein Bauwerk (Superädifikat) den zwingenden Kündigungsbestimmungen des MRG unterliegt (stRsp, 6 Ob 88/05t = JBl 2006, 35 = wobl 2006, 147 [Hausmann] mit umfassender Auseinandersetzung mit der ggt. Meinung des jüngeren Schrifttums uva; RIS-Justiz RS0069261).
III. Zum Einfluss der vertraglichen Bestimmungen des Bestandvertrags auf die Höhe der nach § 4 Abs 1 EisbEG zu bestimmenden Schadloshaltung:römisch drei. Zum Einfluss der vertraglichen Bestimmungen des Bestandvertrags auf die Höhe der nach Paragraph 4, Absatz eins, EisbEG zu bestimmenden Schadloshaltung:
1. Für den hier nicht vorliegenden Regelfall der Enteignung des Vermieters hat der Mieter (Nebenberechtigter iSd § 5 EisbEG) Anspruch auf Ersatz aller durch die Enteignung entstehenden Nachteile und nicht nur derjenigen Nachteile, wie sie bei einer Kündigung durch den Vermieter entstünden (SZ 33/73, SZ 42/95; 1 Ob 574/86). Alle Nachteile des Mieters sind zu berücksichtigen, ohne Rücksicht darauf, ob der Mieter gegen den (enteigneten) Vermieter Ansprüche hat (SZ 52/26, SZ 53/51, SZ 55/175).1. Für den hier nicht vorliegenden Regelfall der Enteignung des Vermieters hat der Mieter (Nebenberechtigter iSd Paragraph 5, EisbEG) Anspruch auf Ersatz aller durch die Enteignung entstehenden Nachteile und nicht nur derjenigen Nachteile, wie sie bei einer Kündigung durch den Vermieter entstünden (SZ 33/73, SZ 42/95; 1 Ob 574/86). Alle Nachteile des Mieters sind zu berücksichtigen, ohne Rücksicht darauf, ob der Mieter gegen den (enteigneten) Vermieter Ansprüche hat (SZ 52/26, SZ 53/51, SZ 55/175).
2. Die fehlende Relevanz der Bestimmungen des Bestandvertrags für die Höhe der Entschädigung kann dort nicht gelten, wo - wie hier - der Vermieter selbst der Enteigner ist. Es ist im Ergebnis zweifellos richtig, dass ein Vermieter, der selbst enteignet, nicht mehr an Entschädigung zu zahlen hat, wie dies bei einer rechtmäßigen Kündigung der Fall wäre. Dies ergibt sich schon aus der Überlegung, dass ein Bestandrecht eines jederzeit kündbaren Mietvertrags, bei dem Ersatzansprüche des Mieters rechtswirksam ausgeschlossen wurden, keinen wirtschaftlichen Wert hat und beispielsweise der Vermieter, der von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht, auch nicht verpflichtet ist, dem gekündigten Mieter dessen allfälligen Aufwand gegenüber seinem Untermieter zu ersetzen. Bei einem jederzeit kündbaren Mietverhältnis verliert der Mieter durch eine Enteignung höchstens einen Mietzinsvorteil für die restliche Bestanddauer und hat durch die Vorverlegung der Räumung aufgrund der Enteignung allenfalls höhere Übersiedlungskosten, die im Entschädigungsverfahren berücksichtigt werden könnten (in diesem Sinne Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, 225). Die Vorinstanzen haben in der Frage der Bewertung des Verlusts des Bestandrechts daher grundsätzlich richtig die Bestimmungen des Bestandvertrags miteinbezogen. Grundsätzlich richtig ist auch die Ansicht, dass ein Bestandverhältnis, das - wie hier - schon aufgekündigt wurde oder dessen rechtswirksame Aufkündigung mit absehbarer Sicherheit in Kürze eintreten wird, keinen Marktwert hat und deshalb wegen einer zuvorkommenden Enteignung keine Entschädigung zusteht (Brunner aaO 221, 225). Die Vorinstanzen haben jedoch die Vertragsbestimmungen und die Rechtslage zu den hier relevanten Kündigungsgründen unrichtig ausgelegt:
IV. Zu den einzelnen Kündigungsgründen:römisch vier. Zu den einzelnen Kündigungsgründen:
1. Zum vertraglichen Kündigungsgrund des Eigenbedarfs „für Eisenbahnbetriebszwecke" (§ 30 Abs 2 Z 13 MRG):1. Zum vertraglichen Kündigungsgrund des Eigenbedarfs „für Eisenbahnbetriebszwecke" (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG):
Hier verlangt die ständige Rsp - wie die Revisionsrekurswerberin schon im Kündigungsverfahren einwandte - neben den Voraussetzungen der Bedeutsamkeit für den Vermieter und dem Nahekommen des vertraglichen Kündigungsgrunds zu einem gesetzlichen Kündigungsgrund auch, dass der Kündigungsgrund schon im Mietvertrag bestimmt und konkret bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0070752). Es geht nicht an, nur einen allgemeinen Tatbestand (beispielsweise den Verkauf oder den Eigenbedarf des Vermieters) zu nennen und die Konkretisierung der Kündigung zu überlassen (RIS-Justiz RS0070739). Mit der Vertragsformulierung „... für Eisenbahnbetriebszwecke benötigt" wird nur ganz allgemein der Eigenbedarf des Eisenbahnunternehmens angeführt, also im Kern und überflüssig nur der gesetzliche Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 9 MRG. Ein davon abweichender vertraglicher Kündigungsgrund hätte nach der zitierten Judikatur und im Einklang mit dem Schrifttum (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, § 30 MRG Rz 59) „entsprechend bestimmt angeführt" werden müssen. Mit der bloß allgemeinen Formulierung wurde im Bestandvertrag nur der gesetzliche Kündigungsgrund des Eigenbedarfs angeführt, sodass eine Kündigung iSd § 30 Abs 2 Z 9 MRG nur mit Ersatzbeschaffung in Frage kommt. Die Unbestimmtheit des vertraglichen Kündigungsgrundes nach der Z 13 leg. cit. schlägt auf die weitere Vertragsbestimmung über den Entfall von Entschädigungen durch, weil diese Vertragsbestimmung der zwingenden gesetzlichen Anordnung über die Ersatzbeschaffung zuwiderläuft.Hier verlangt die ständige Rsp - wie die Revisionsrekurswerberin schon im Kündigungsverfahren einwandte - neben den Voraussetzungen der Bedeutsamkeit für den Vermieter und dem Nahekommen des vertraglichen Kündigungsgrunds zu einem gesetzlichen Kündigungsgrund auch, dass der Kündigungsgrund schon im Mietvertrag bestimmt und konkret bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0070752). Es geht nicht an, nur einen allgemeinen Tatbestand (beispielsweise den Verkauf oder den Eigenbedarf des Vermieters) zu nennen und die Konkretisierung der Kündigung zu überlassen (RIS-Justiz RS0070739). Mit der Vertragsformulierung „... für Eisenbahnbetriebszwecke benötigt" wird nur ganz allgemein der Eigenbedarf des Eisenbahnunternehmens angeführt, also im Kern und überflüssig nur der gesetzliche Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG. Ein davon abweichender vertraglicher Kündigungsgrund hätte nach der zitierten Judikatur und im Einklang mit dem Schrifttum (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Paragraph 30, MRG Rz 59) „entsprechend bestimmt angeführt" werden müssen. Mit der bloß allgemeinen Formulierung wurde im Bestandvertrag nur der gesetzliche Kündigungsgrund des Eigenbedarfs angeführt, sodass eine Kündigung iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG nur mit Ersatzbeschaffung in Frage kommt. Die Unbestimmtheit des vertraglichen Kündigungsgrundes nach der Ziffer 13, leg. cit. schlägt auf die weitere Vertragsbestimmung über den Entfall von Entschädigungen durch, weil diese Vertragsbestimmung der zwingenden gesetzlichen Anordnung über die Ersatzbeschaffung zuwiderläuft.
2. Zum Kündigungsgrund des qualifizierten öffentlichen Interesses (am Lainzer Tunnel) nach der Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG:2. Zum Kündigungsgrund des qualifizierten öffentlichen Interesses (am Lainzer Tunnel) nach der Generalklausel des Paragraph 30, Absatz eins, MRG:
Die Antragsgegnerin ist, obwohl Privatrechtssubjekt, zur Kündigung aus öffentlichem Interesse berechtigt (dazu 2 Ob 211/03y = SZ 2005/112), steht sie doch nach den gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten im wirtschaftlichen Eigentum der Republik Österreich. Die Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG hat nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG zu ersetzen, sondern dient dazu, vom Gesetz sonst nicht erfasste, aber an Gewicht den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 MRG gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen (RIS-Justiz RS0070192). Da im § 30 Abs 2 Z 11 MRG das öffentliche Interesse ohnehin als gesetzlicher Kündigungsgrund normiert ist, verlangt die Rsp für das Vorliegen eines Kündigungsgrunds nach der Generalklausel ein qualifiziertes öffentliches Interesse, das dann vorliegt, wenn die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben ohne Kündigung geradezu unmöglich oder unerträglich erschwert wäre (RIS-Justiz RS0070221; RS0070216; so schon 7 Ob 527/78 = MietSlg 30.363/13). Bei der Kündigung wegen (einfachen) öffentlichen Interesses nach § 30 Abs 2 Z 11 MRG trifft den kündigenden Vermieter die Pflicht zur Ersatzbeschaffung (§ 32 Abs 1 MRG). Nichts anderes kann für die Kündigung nach der Generalklausel gelten, andernfalls es zu einem verfassungsrechtlich bedenklichen Enteignungsvorgang ohne Entschädigung käme (vgl dazu 3 Ob 277/06s). Ein Sonderopfer, also eine Ungleichbehandlung gekündigter Mieter, bedürfte einer besonderen sachlichen Begründung.Die Antragsgegnerin ist, obwohl Privatrechtssubjekt, zur Kündigung aus öffentlichem Interesse berechtigt (dazu 2 Ob 211/03y = SZ 2005/112), steht sie doch nach den gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten im wirtschaftlichen Eigentum der Republik Österreich. Die Generalklausel des Paragraph 30, Absatz eins, MRG hat nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale der Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, MRG zu ersetzen, sondern dient dazu, vom Gesetz sonst nicht erfasste, aber an Gewicht den Kündigungsgründen des Paragraph 30, Absatz 2, MRG gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen (RIS-Justiz RS0070192). Da im Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 11, MRG das öffentliche Interesse ohnehin als gesetzlicher Kündigungsgrund normiert ist, verlangt die Rsp für das Vorliegen eines Kündigungsgrunds nach der Generalklausel ein qualifiziertes öffentliches Interesse, das dann vorliegt, wenn die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben ohne Kündigung geradezu unmöglich oder unerträglich erschwert wäre (RIS-Justiz RS0070221; RS0070216; so schon 7 Ob 527/78 = MietSlg 30.363/13). Bei der Kündigung wegen (einfachen) öffentlichen Interesses nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 11, MRG trifft den kündigenden Vermieter die Pflicht zur Ersatzbeschaffung (Paragraph 32, Absatz eins, MRG). Nichts anderes kann für die Kündigung nach der Generalklausel gelten, andernfalls es zu einem verfassungsrechtlich bedenklichen Enteignungsvorgang ohne Entschädigung käme vergleiche dazu 3 Ob 277/06s). Ein Sonderopfer, also eine Ungleichbehandlung gekündigter Mieter, bedürfte einer besonderen sachlichen Begründung.
3. Dass die Eigenbedarfskündigung nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG die Ersatzbeschaffung vorsieht, wurde schon ausgeführt.3. Dass die Eigenbedarfskündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG die Ersatzbeschaffung vorsieht, wurde schon ausgeführt.
V. Die dargelegte Rechtslage nach dem Mietrecht führt im Entschädigungsverfahren zum Ergebnis, dass eine Kündigung des Bestandverhältnisses aus öffentlichem Interesse zwar zulässig ist, die Bestandgeberin aber Ersatzpflichten treffen, die für die Bewertung der durch die Enteignung verursachten Nachteile von Einfluss sind. Wegen der erschwerten Kündigungsmöglichkeiten kann nicht mehr davon die Rede sein, das Bestandrecht der Antragstellerin samt Superädifikat hätte keinen Geldwert. Im fortgesetzten Verfahren werden daher die Nachteile der antragstellenden Bestandnehmerin festzustellen und unter Beachtung der einschlägigen Rsp (RIS-Justiz RS0053657; RS0053616; RS0010844 u.a.) zu bewerten sein. Die Kostenentscheidung ist der Endentscheidung vorzubehalten (§ 78 AußStrG iVm § 44 EisbEG).römisch fünf. Die dargelegte Rechtslage nach dem Mietrecht führt im Entschädigungsverfahren zum Ergebnis, dass eine Kündigung des Bestandverhältnisses aus öffentlichem Interesse zwar zulässig ist, die Bestandgeberin aber Ersatzpflichten treffen, die für die Bewertung der durch die Enteignung verursachten Nachteile von Einfluss sind. Wegen der erschwerten Kündigungsmöglichkeiten kann nicht mehr davon die Rede sein, das Bestandrecht der Antragstellerin samt Superädifikat hätte keinen Geldwert. Im fortgesetzten Verfahren werden daher die Nachteile der antragstellenden Bestandnehmerin festzustellen und unter Beachtung der einschlägigen Rsp (RIS-Justiz RS0053657; RS0053616; RS0010844 u.a.) zu bewerten sein. Die Kostenentscheidung ist der Endentscheidung vorzubehalten (Paragraph 78, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 44, EisbEG).