Rechtssatz RS0053788
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053788
Entscheidungsdatum
27.11.2007
Rechtssatz
Auf die Nachteile des Bestandnehmers ist bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht darauf Bedacht zu nehmen, ob der Enteignete dem Bestandnehmer nach Vertrag oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz verpflichtet ist. Die Vergütung obliegt dem Enteigneten nicht nach §§ 1112 oder 1120 ABGB, sondern nach den Enteignungsgesetzen (teilweise abweichend von 6 Ob 149/60).Auf die Nachteile des Bestandnehmers ist bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht darauf Bedacht zu nehmen, ob der Enteignete dem Bestandnehmer nach Vertrag oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz verpflichtet ist. Die Vergütung obliegt dem Enteigneten nicht nach Paragraphen 1112, oder 1120 ABGB, sondern nach den Enteignungsgesetzen (teilweise abweichend von 6 Ob 149/60).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 664/78
Entscheidungstext OGH 01.03.1979 7 Ob 664/78
Veröff: SZ 52/26
- 5 Ob 700/78
Entscheidungstext OGH 25.03.1980 5 Ob 700/78
Beisatz: Materiell trifft also die Verpflichtung zur Entschädigung der Nachteile, die Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden den Enteigner und nicht den Enteigneten. (T1) Veröff: SZ 53/51 = JBl 1981,271
- 3 Ob 523/82
Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 523/82
Auch; Veröff: SZ 55/175 = MietSlg 34041
- 7 Ob 545/82
Entscheidungstext OGH 11.11.1982 7 Ob 545/82
Auch
- 8 Ob 227/97h
Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 Ob 227/97h
Auch; nur: Auf die Nachteile des Bestandnehmers ist bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung Bedacht zu nehmen. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Mit dieser Sonderentschädigung sind den obligatorisch Berechtigten aber nur die unmittelbar durch die Enteignung verursachten Nachteile zu ersetzen. (T3)
- 3 Ob 185/07p
Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 185/07p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0053788
Dokumentnummer
JJR_19790301_OGH0002_0070OB00664_7800000_002