Aus der Begründung:
Das Gericht zweiter Instanz hat die in Lehre und Rechtsprechung zur Feststellung der Enteignungsentschädigung entwickelten Gedanken richtig und vollständig dargestellt. Das Wesen der Enteignungsentschädigung besteht in der Ersatzleistung für das dem Enteigneten durch den besonderen Hoheitsakt abgenötigte Sonderopfer an seinem Vermögen, wodurch es zur - auf den positiven Schaden beschränkten - Nachteilsausgleichung kommen soll (SZ 48/54; RZ 1976/86 ua.). Alle vermögenswerten Privatrechte sind als geschütztes Eigentum iS des Art. 5 StGG zu werten. Bei ihrem Entzug liegt jeweils ein selbständiger Enteignungstatbestand vor (Rummel - Schlager, Enteignungsentschädigung 133; Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts[4], 359 f.; SZ 42/95; EvBl. 1980/113 ua.). Dies gilt nicht nur, wenn der hoheitliche Eingriff allein auf dieses Privatrecht gerichtet ist, sondern auch dann, wenn es ohne formelle Enteignung - ohne also Gegenstand eines Verfahrens gegen den Berechtigten gewesen zu sein - durch einen Verwaltungsakt gänzlich aufgehoben wird (Walter - Mayer aaO mwN; Rummel aaO 133; 5 Ob 577/81). Hier wurde nicht in Privatrechte eines Nebenberechtigten eingegriffen, aber als unmittelbare Folge der Enteignung von Grund und Boden der Miteigentümerin die Grundlage für den Betrieb ihrer Tabaktrafik entzogen. Dieser Fall kann aber nicht anders beurteilt werden, als hätte die Zweitantragstellerin den Geschäftsraum nicht auf Grund ihres Eigentumsrechtes benützt, sondern eigene Privatrechte daran ausgeübt, die wohl auch im Familienrecht wurzeln konnten (Rummel aaO 133). Da dem Enteigneten - aber auch dem Nebenberechtigten nach § 5 EisbEG - grundsätzlich der Unterschiedsbetrag in seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung als Entschädigung zu gewähren ist, geht es nicht an, eine Entschädigung für tatsächlich erlittene Vermögenseinbußen zu versagen, wenn das vom Miteigentümer betriebene Unternehmen als unvermeidliche Folge der Liegenschaftsenteignung vernichtet wurde.Das Gericht zweiter Instanz hat die in Lehre und Rechtsprechung zur Feststellung der Enteignungsentschädigung entwickelten Gedanken richtig und vollständig dargestellt. Das Wesen der Enteignungsentschädigung besteht in der Ersatzleistung für das dem Enteigneten durch den besonderen Hoheitsakt abgenötigte Sonderopfer an seinem Vermögen, wodurch es zur - auf den positiven Schaden beschränkten - Nachteilsausgleichung kommen soll (SZ 48/54; RZ 1976/86 ua.). Alle vermögenswerten Privatrechte sind als geschütztes Eigentum iS des Artikel 5, StGG zu werten. Bei ihrem Entzug liegt jeweils ein selbständiger Enteignungstatbestand vor (Rummel - Schlager, Enteignungsentschädigung 133; Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts[4], 359 f.; SZ 42/95; EvBl. 1980/113 ua.). Dies gilt nicht nur, wenn der hoheitliche Eingriff allein auf dieses Privatrecht gerichtet ist, sondern auch dann, wenn es ohne formelle Enteignung - ohne also Gegenstand eines Verfahrens gegen den Berechtigten gewesen zu sein - durch einen Verwaltungsakt gänzlich aufgehoben wird (Walter - Mayer aaO mwN; Rummel aaO 133; 5 Ob 577/81). Hier wurde nicht in Privatrechte eines Nebenberechtigten eingegriffen, aber als unmittelbare Folge der Enteignung von Grund und Boden der Miteigentümerin die Grundlage für den Betrieb ihrer Tabaktrafik entzogen. Dieser Fall kann aber nicht anders beurteilt werden, als hätte die Zweitantragstellerin den Geschäftsraum nicht auf Grund ihres Eigentumsrechtes benützt, sondern eigene Privatrechte daran ausgeübt, die wohl auch im Familienrecht wurzeln konnten (Rummel aaO 133). Da dem Enteigneten - aber auch dem Nebenberechtigten nach Paragraph 5, EisbEG - grundsätzlich der Unterschiedsbetrag in seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung als Entschädigung zu gewähren ist, geht es nicht an, eine Entschädigung für tatsächlich erlittene Vermögenseinbußen zu versagen, wenn das vom Miteigentümer betriebene Unternehmen als unvermeidliche Folge der Liegenschaftsenteignung vernichtet wurde.
Das Rekursgericht ist von der Feststellung ausgegangen, daß die Verlegung der standortgebundenen Tabaktrafik aus tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen nicht möglich ist und der Unternehmer im Falle des - hier durch Enteignung des als Standort dienenden Gebäudes - Unterganges des Betriebes auf Erteilung einer Konzession an einem anderen Standort keinen Rechtsanspruch hat. Ein Ersatz für die verlorene Tabaktrafik durch Verlegung an einen gleichwertigen Standort war nicht zu erlangen.
In der Regel wird, wenn nur die Standortliegenschaft, nicht aber das Unternehmen Ziel der Enteignung ist, die Übersiedlung des Betriebes zumutbar sein und daher neben der Entschädigung für das verlorene Eigentum nur noch der Schaden zu vergüten sein, der durch die Nötigung zur Verlegung des Gewerbebetriebes entsteht, also auf die Betriebsverlegungs- und Übersiedlungskosten, den Ertragsausfall während der Verlegung, die Anlaufverluste und die Einbußen wegen Verlustes von Standortvorteilen Bedacht zu nehmen sein (Grünhut, Das Enteignungsrecht 103; Klang in Klang[2] II 195; Rummel aaO 212; SZ 48/54; SZ 49/123; EvBl. 1976/256 ua.). Kommt es jedoch durch den Standortverlust zu einer erzwungenen Betriebsaufgabe und damit zum Untergang des Unternehmens, dessen Verlegung in ein Ersatzobjekt nicht möglich oder unzumutbar ist, wird der dadurch im Vermögen des Betroffenen eingetretene Nachteil ein entsprechendes Äquivalent in der Vergütung des Wertes des Unternehmens finden müssen (Rummel aaO 215). Gegen das Vorgehen des Rekursgerichtes, das diesen Wert auf Grund des den Einzelfall berücksichtigenden und von schlüssigen Überlegungen getragenen Gutachtens des Buchsachverständigen mit dem Betrag von 327 000 S angesetzt hat und bei der Bemessung der Globalentschädigung der Eigentümer berücksichtigte, ergeben sich daher keine Bedenken. Es kommt dadurch nicht, wie die Antragsgegnerin meint, zu einer abzulehnenden Kumulierung des Verkehrswertes der Liegenschaft mit einem Ertragswert, weil der für das Unternehmen benützte kleine Eckraum bei der Ermittlung des Liegenschaftswertes nicht ins Gewicht fiel und die Raumbenützung andererseits nur einen unbedeutenden Anteil an dem Vermögenswert des Unternehmens aufweist, der jeweils vernachlässigt werden kann. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Miteigentümerin dadurch ein vermögensrechtlicher Nachteil entstand, daß sie durch Verlust ihres Eigentums an der Liegenschaft, womit sie als Enteignete iS des § 18 Abs. 2 BStG anzusehen ist, als unausweichliche Folge auch den Untergang ihres einen Vermögenswert darstellenden Unternehmens der Tabaktrafik hinnehmen mußte und daß sie dafür Entschädigung beanspruchen kann.In der Regel wird, wenn nur die Standortliegenschaft, nicht aber das Unternehmen Ziel der Enteignung ist, die Übersiedlung des Betriebes zumutbar sein und daher neben der Entschädigung für das verlorene Eigentum nur noch der Schaden zu vergüten sein, der durch die Nötigung zur Verlegung des Gewerbebetriebes entsteht, also auf die Betriebsverlegungs- und Übersiedlungskosten, den Ertragsausfall während der Verlegung, die Anlaufverluste und die Einbußen wegen Verlustes von Standortvorteilen Bedacht zu nehmen sein (Grünhut, Das Enteignungsrecht 103; Klang in Klang[2] römisch zwei 195; Rummel aaO 212; SZ 48/54; SZ 49/123; EvBl. 1976/256 ua.). Kommt es jedoch durch den Standortverlust zu einer erzwungenen Betriebsaufgabe und damit zum Untergang des Unternehmens, dessen Verlegung in ein Ersatzobjekt nicht möglich oder unzumutbar ist, wird der dadurch im Vermögen des Betroffenen eingetretene Nachteil ein entsprechendes Äquivalent in der Vergütung des Wertes des Unternehmens finden müssen (Rummel aaO 215). Gegen das Vorgehen des Rekursgerichtes, das diesen Wert auf Grund des den Einzelfall berücksichtigenden und von schlüssigen Überlegungen getragenen Gutachtens des Buchsachverständigen mit dem Betrag von 327 000 S angesetzt hat und bei der Bemessung der Globalentschädigung der Eigentümer berücksichtigte, ergeben sich daher keine Bedenken. Es kommt dadurch nicht, wie die Antragsgegnerin meint, zu einer abzulehnenden Kumulierung des Verkehrswertes der Liegenschaft mit einem Ertragswert, weil der für das Unternehmen benützte kleine Eckraum bei der Ermittlung des Liegenschaftswertes nicht ins Gewicht fiel und die Raumbenützung andererseits nur einen unbedeutenden Anteil an dem Vermögenswert des Unternehmens aufweist, der jeweils vernachlässigt werden kann. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Miteigentümerin dadurch ein vermögensrechtlicher Nachteil entstand, daß sie durch Verlust ihres Eigentums an der Liegenschaft, womit sie als Enteignete iS des Paragraph 18, Absatz 2, BStG anzusehen ist, als unausweichliche Folge auch den Untergang ihres einen Vermögenswert darstellenden Unternehmens der Tabaktrafik hinnehmen mußte und daß sie dafür Entschädigung beanspruchen kann.
Der Einwand der Revisionsrekurswerberin, dieser Nachteil sei - wenn überhaupt - nur im Vermögen der Zweitantragstellerin entstanden und könne nicht zur Erhöhung der Entschädigungssumme an sich führen, geht ins Leere. Als Enteignete sind nur die dinglich Berechtigten (§ 18 Abs. 2 BStG und § 4 Abs. 2 EisbEG) zu behandeln. Bei der Ermittlung der Entschädigung ist aber auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden. Die Schadloshaltung dieser Nebenberechtigten obliegt dem Enteigneten, der die Sonderentschädigung der obligatorisch Berechtigten gegen den Enteigner geltend zu machen und sie sodann dem Nebenberechtigten zu überlassen hat (Rummel aaO 133 f.). Diese im § 5 EisbEG, dessen sinngemäße Anwendung nach der Verweisung des § 20 Abs. 1 BStG stattzufinden hat, für die obligatorisch Berechtigten getroffene Regelung führt bei der vergleichbaren Lage, daß ein einzelner Miteigentümer als unmittelbare Enteignungsfolge besondere Vermögensnachteile erleidet, die zu vergüten sind, zu dem Ergebnis, daß auch hier nicht die Feststellung von Einzelansprüchen, sondern der Globalentschädigung der Eigentümer erfolgen muß, die sich dann untereinander auseinanderzusetzen haben, wie es auch ablaufen würde, wenn die Zweitantragstellerin ihren Betrieb nicht kraft des Miteigentums, sondern auf Grund obligatorischer Rechte auf der enteigneten Liegenschaft betrieben hätte.Der Einwand der Revisionsrekurswerberin, dieser Nachteil sei - wenn überhaupt - nur im Vermögen der Zweitantragstellerin entstanden und könne nicht zur Erhöhung der Entschädigungssumme an sich führen, geht ins Leere. Als Enteignete sind nur die dinglich Berechtigten (Paragraph 18, Absatz 2, BStG und Paragraph 4, Absatz 2, EisbEG) zu behandeln. Bei der Ermittlung der Entschädigung ist aber auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden. Die Schadloshaltung dieser Nebenberechtigten obliegt dem Enteigneten, der die Sonderentschädigung der obligatorisch Berechtigten gegen den Enteigner geltend zu machen und sie sodann dem Nebenberechtigten zu überlassen hat (Rummel aaO 133 f.). Diese im Paragraph 5, EisbEG, dessen sinngemäße Anwendung nach der Verweisung des Paragraph 20, Absatz eins, BStG stattzufinden hat, für die obligatorisch Berechtigten getroffene Regelung führt bei der vergleichbaren Lage, daß ein einzelner Miteigentümer als unmittelbare Enteignungsfolge besondere Vermögensnachteile erleidet, die zu vergüten sind, zu dem Ergebnis, daß auch hier nicht die Feststellung von Einzelansprüchen, sondern der Globalentschädigung der Eigentümer erfolgen muß, die sich dann untereinander auseinanderzusetzen haben, wie es auch ablaufen würde, wenn die Zweitantragstellerin ihren Betrieb nicht kraft des Miteigentums, sondern auf Grund obligatorischer Rechte auf der enteigneten Liegenschaft betrieben hätte.