Rechtssatz RS0053579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053579
Entscheidungsdatum
08.07.1997
Rechtssatz
Alle vermögenswerten Privatrechte sind als geschütztes Eigentum im Sinne des Art 5 StGG zu werten. Bei ihrem Entzug liegt jeweils ein selbständiger Enteignungstatbestand vor. Dies gilt nicht nur, wenn der hoheitliche Eingriff allein auf dieses Privatrecht gerichtet ist, sondern auch dann, wenn es ohne formelle Enteignung - ohne also Gegenstand eines Verfahrens gegen den Berechtigten gewesen zu sein, durch einen Verwaltungsakt gänzlich aufgehoben wird.Alle vermögenswerten Privatrechte sind als geschütztes Eigentum im Sinne des Artikel 5, StGG zu werten. Bei ihrem Entzug liegt jeweils ein selbständiger Enteignungstatbestand vor. Dies gilt nicht nur, wenn der hoheitliche Eingriff allein auf dieses Privatrecht gerichtet ist, sondern auch dann, wenn es ohne formelle Enteignung - ohne also Gegenstand eines Verfahrens gegen den Berechtigten gewesen zu sein, durch einen Verwaltungsakt gänzlich aufgehoben wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 523/82
Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 523/82
Veröff: SZ 55/175 = MietSlg 34041
- 1 Ob 2117/96x
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2117/96x
Auch; nur: Alle vermögenswerten Privatrechte sind als geschütztes Eigentum im Sinne des Art 5 StGG zu werten. (T1)
- 5 Ob 192/97i
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 5 Ob 192/97i
Auch; nur T1
- 5 Ob 209/97i
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 5 Ob 209/97i
Auch; nur T1
- 5 Ob 190/97w
Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 190/97w
Auch; nur T1
- 5 Ob 193/97m
Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 193/97m
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053579
Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0030OB00523_8200000_002