Aus der Begründung:
A. Zum Teilnahmerecht der von der Enteignung betroffenen Mieter am gerichtlichen Verfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung:
Drei Mieterehepaare haben im Verfahren erster Instanz ihren Beitritt als "Nebenbeteiligte" erklärt und zu den von der Antragstellerin für sie geltend gemachten Entschädigungsansprüchen ausführliches Sachvorbringen erstattet; gegen die Entscheidung des Erstgerichtes brachten sie schließlich auch Rekurs ein, den das Gericht zweiter Instanz gegen den Widerspruch der Antragsgegnerin als zulässig und berechtigt erachtete.
Die Antragsgegnerin wendet sich in ihrem Revisonsrekurs neuerlich und entschieden gegen die Rechtsmittellegitimation der "Nebenbeteiligten" und beantragt, in Abänderung des Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz den Rekurs der Nebenbeteiligten gegen das Erkenntnis des Erstgerichtes über die sie betreffenden Entschädigungsansprüche zurückzuweisen.
Der OGH kann diese Rechtsansicht der Antragsgegnerin nicht billigen.
Als Enteigneter gilt nach der ausdrücklichen Anordnung des § 18 Abs. 2 BStG, die der VfGH jüngst als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilte (ÖJZ 1982, 81 f), nur derjenige, welchem der Gegenstand der Enteignung gehört oder dem ein dingliches Recht zusteht. Die Entschädigung obligatorisch Berechtigter als sogenannter "Nebenberechtigter", etwa der Bestandnehmer, ist vom Enteigneten gemäß der hier sinngemäß anwendbaren Vorschrift des § 5 EisbEG selbst zu leisten. Er hat im Entschädigungsverfahren Ersatz für die vermögensrechtlichen Nachteile zu begehren, die als Folgeschäden des Entzuges der enteigneten Sache Personen erwachsen, welchen obligatorische Nutzungsrechte an der enteigneten Sache zustehen; der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag ist nach der Anordnung des § 30 Abs. 1 BStG iVm § 25 Abs. 4 EisbEG im Entschädigungserkenntnis besonders zu bestimmen. Die Geltendmachung dieser Sonderentschädigung für den obligatorisch Berechtigten gegen den Enteigner ist ausschließlich dem Enteigneten zugewiesen. Durch diese Regelung, deren nachweisbarer Zweck die Verhinderung einer Verzögerung des Enteignungsvollzuges durch die Beteiligung der von der Enteignung betroffenen obligatorisch Berechtigten am Enteignungsverfahren sein sollte (nachzulesen bei Kaserer, EisbEG 181 ff), hat der Gesetzgeber einerseits den Enteigneten mit der in einem bedenklichen Konflikt zu den berechtigten eigenen Interessen stehenden Pflicht belastet, bei sonstiger Schadenersatzhaftung auch die Interessen seiner durch den Enteignungsakt geschädigten Vertragsgegner im Entschädigungsverfahren gegenüber dem Enteigner wahrzunehmen, und andererseits die betroffenen obligatorisch Berechtigten allen daraus entspringenden Risken ausgeliefert, wie da sind die mangelhafte Verfolgung ihrer Ansprüche im Verfahren gegen den Enteigner, langwierige Rechtsstreitigkeiten zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung und allfälligen Schadenersatz wegen mangelhafter Anspruchsverfolgung gegen den Enteigneten, das Risiko der schließlichen Einbringlichkeit der Forderung beim Enteigneten uam. Auf diese mißliche Rechtslage wurde in der Literatur schon wiederholt und mit Nachdruck hingewiesen (vgl. Strobl, JBl 1962, 294 ff, insbesondere 297 ff, und die bei Rummel - Schlager, Enteignungsentschädigung 138 in FN 275 angegebene Literatur sowie Rummel dortselbst). Die - nunmehr teilweise - Einsicht in die aus dieser Regelung erwachsenden Gefahren hat den Gesetzgeber bei späteren Enteignungsregelungen - jedenfalls ist dies aus den EB zum Munitionslagergesetz 1967 feststellbar (423 BlgNR, 1. GP) - zur Anerkennung eines direkten Entschädigungsanspruches der obligatorisch Berechtigten (Bestandnehmer ua.) gegen den Enteigner veranlaßt (vgl. außer § 15 Munitionslagergesetz 1967 auch noch § 18 Bodenbeschaffungsgesetz 1974, § 21 Stadterneuerungsgesetz 1974, § 31 Abs. 5 Forstgesetz 1975, § 5 Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 und als Beispiel für eine landesgesetzliche Regelung § 47 Abs. 5 Vorarlberger Landesstraßengesetz 1969). Gewinnt man in Übereinstimmung mit Rummel (in Rummel - Schlager, Enteignungsentschädigung 138) die Einsicht, daß eine Verfahrensbeteiligung der sogenannten "Nebenberechtigten" dem vom Gesetzgeber gewollten Zweck der Verfolgung ihrer Ansprüche durch den Enteigneten vom Zeitpunkt der Möglichkeit des Enteignungsvollzuges an, di. nach der hier anwendbaren Vorschrift des § 20 Abs. 4 BStG der gerichtliche Erlag des vom Landeshauptmann (im Enteignungsbescheid: § 20 Abs. 2 BStG) ermittelten Entschädigungsbetrages oder einer Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung, nicht mehr entgegensteht, so erscheint zur Vermeidung der dem Enteigneten und den von der Enteignung betroffenen obligatorisch Berechtigten aus der unzulänglichen gesetzlichen Regelung drohenden Nachteile die Anerkennung eines dem elastischen Parteibegriff des Außerstreitverfahrens durchaus zuzuordnenden Teilnahmerechtes der obligatorisch Berechtigten an dem gerichtlichen Verfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung geboten. Der Parteibegriff des Außerstreitverfahrens ist schließlich derart umfassend, daß er auch jenes Teilnahmerecht Dritter einschließt, das von der Zivilprozeßordnung nur mit dem Begriff der Nebenintervention bewältigt werden kann. Da die Entscheidung über den vom Gesetzgeber in die Rechtszuständigkeit des Enteigneten verwiesenen Entschädigungsanspruch der obligatorisch Berechtigten ("Nebenberechtigten"), die im Erkenntnis darüber nach der Anordnung des § 30 Abs. 1 BStG iVm § 25 Abs. 4 EisbEG gesondert auszuweisen ist, Tatbestandwirkung auch ihnen gegenüber schafft, ist sie auch für ihre Rechtssphäre bestimmend. Ihr rechtliches Interesse am Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung muß deshalb ebenso anerkannt werden wie jenes des Enteigneten an ihrer Verfahrensteilnahme zum Zwecke der (besseren) Verfolgung ihrer Ansprüche und der Vermeidung repressiver Schadenshaftung wegen mangelhafter Anspruchsverfolgung. Der Teilnahme der obligatorisch Berechtigten am Entschädigungsverfahren steht auch kein schutzwürdiges Interesse des Enteigners entgegen; sie ist indessen der Erfüllung des Gebots zur amtswegigen Erforschung der entscheidungserheblichen Umstände und Verhältnisse iS der Anordnung des § 2 Abs. 2 Z 5 AußStrG nur förderlich.Als Enteigneter gilt nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 18, Absatz 2, BStG, die der VfGH jüngst als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilte (ÖJZ 1982, 81 f), nur derjenige, welchem der Gegenstand der Enteignung gehört oder dem ein dingliches Recht zusteht. Die Entschädigung obligatorisch Berechtigter als sogenannter "Nebenberechtigter", etwa der Bestandnehmer, ist vom Enteigneten gemäß der hier sinngemäß anwendbaren Vorschrift des Paragraph 5, EisbEG selbst zu leisten. Er hat im Entschädigungsverfahren Ersatz für die vermögensrechtlichen Nachteile zu begehren, die als Folgeschäden des Entzuges der enteigneten Sache Personen erwachsen, welchen obligatorische Nutzungsrechte an der enteigneten Sache zustehen; der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag ist nach der Anordnung des Paragraph 30, Absatz eins, BStG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, EisbEG im Entschädigungserkenntnis besonders zu bestimmen. Die Geltendmachung dieser Sonderentschädigung für den obligatorisch Berechtigten gegen den Enteigner ist ausschließlich dem Enteigneten zugewiesen. Durch diese Regelung, deren nachweisbarer Zweck die Verhinderung einer Verzögerung des Enteignungsvollzuges durch die Beteiligung der von der Enteignung betroffenen obligatorisch Berechtigten am Enteignungsverfahren sein sollte (nachzulesen bei Kaserer, EisbEG 181 ff), hat der Gesetzgeber einerseits den Enteigneten mit der in einem bedenklichen Konflikt zu den berechtigten eigenen Interessen stehenden Pflicht belastet, bei sonstiger Schadenersatzhaftung auch die Interessen seiner durch den Enteignungsakt geschädigten Vertragsgegner im Entschädigungsverfahren gegenüber dem Enteigner wahrzunehmen, und andererseits die betroffenen obligatorisch Berechtigten allen daraus entspringenden Risken ausgeliefert, wie da sind die mangelhafte Verfolgung ihrer Ansprüche im Verfahren gegen den Enteigner, langwierige Rechtsstreitigkeiten zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung und allfälligen Schadenersatz wegen mangelhafter Anspruchsverfolgung gegen den Enteigneten, das Risiko der schließlichen Einbringlichkeit der Forderung beim Enteigneten uam. Auf diese mißliche Rechtslage wurde in der Literatur schon wiederholt und mit Nachdruck hingewiesen vergleiche Strobl, JBl 1962, 294 ff, insbesondere 297 ff, und die bei Rummel - Schlager, Enteignungsentschädigung 138 in FN 275 angegebene Literatur sowie Rummel dortselbst). Die - nunmehr teilweise - Einsicht in die aus dieser Regelung erwachsenden Gefahren hat den Gesetzgeber bei späteren Enteignungsregelungen - jedenfalls ist dies aus den EB zum Munitionslagergesetz 1967 feststellbar (423 BlgNR, 1. Gesetzgebungsperiode - zur Anerkennung eines direkten Entschädigungsanspruches der obligatorisch Berechtigten (Bestandnehmer ua.) gegen den Enteigner veranlaßt vergleiche außer Paragraph 15, Munitionslagergesetz 1967 auch noch Paragraph 18, Bodenbeschaffungsgesetz 1974, Paragraph 21, Stadterneuerungsgesetz 1974, Paragraph 31, Absatz 5, Forstgesetz 1975, Paragraph 5, Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 und als Beispiel für eine landesgesetzliche Regelung Paragraph 47, Absatz 5, Vorarlberger Landesstraßengesetz 1969). Gewinnt man in Übereinstimmung mit Rummel (in Rummel - Schlager, Enteignungsentschädigung 138) die Einsicht, daß eine Verfahrensbeteiligung der sogenannten "Nebenberechtigten" dem vom Gesetzgeber gewollten Zweck der Verfolgung ihrer Ansprüche durch den Enteigneten vom Zeitpunkt der Möglichkeit des Enteignungsvollzuges an, di. nach der hier anwendbaren Vorschrift des Paragraph 20, Absatz 4, BStG der gerichtliche Erlag des vom Landeshauptmann (im Enteignungsbescheid: Paragraph 20, Absatz 2, BStG) ermittelten Entschädigungsbetrages oder einer Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung, nicht mehr entgegensteht, so erscheint zur Vermeidung der dem Enteigneten und den von der Enteignung betroffenen obligatorisch Berechtigten aus der unzulänglichen gesetzlichen Regelung drohenden Nachteile die Anerkennung eines dem elastischen Parteibegriff des Außerstreitverfahrens durchaus zuzuordnenden Teilnahmerechtes der obligatorisch Berechtigten an dem gerichtlichen Verfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung geboten. Der Parteibegriff des Außerstreitverfahrens ist schließlich derart umfassend, daß er auch jenes Teilnahmerecht Dritter einschließt, das von der Zivilprozeßordnung nur mit dem Begriff der Nebenintervention bewältigt werden kann. Da die Entscheidung über den vom Gesetzgeber in die Rechtszuständigkeit des Enteigneten verwiesenen Entschädigungsanspruch der obligatorisch Berechtigten ("Nebenberechtigten"), die im Erkenntnis darüber nach der Anordnung des Paragraph 30, Absatz eins, BStG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, EisbEG gesondert auszuweisen ist, Tatbestandwirkung auch ihnen gegenüber schafft, ist sie auch für ihre Rechtssphäre bestimmend. Ihr rechtliches Interesse am Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung muß deshalb ebenso anerkannt werden wie jenes des Enteigneten an ihrer Verfahrensteilnahme zum Zwecke der (besseren) Verfolgung ihrer Ansprüche und der Vermeidung repressiver Schadenshaftung wegen mangelhafter Anspruchsverfolgung. Der Teilnahme der obligatorisch Berechtigten am Entschädigungsverfahren steht auch kein schutzwürdiges Interesse des Enteigners entgegen; sie ist indessen der Erfüllung des Gebots zur amtswegigen Erforschung der entscheidungserheblichen Umstände und Verhältnisse iS der Anordnung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG nur förderlich.
Mit Recht hat deshalb das Erstgericht die Teilnahme der von der Enteignung betroffenen Bestandnehmer am Entschädigungsverfahren gestattet und das Rekursgericht über ihren Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes sachlich abgesprochen.
B. Zu den Ansprüchen der "Nebenberechtigten":
Zutreffend hat das Rekursgericht in der Sache selbst die Ansicht des Erstgerichtes verworfen, den von der Enteignung betroffenen Mietern gebühre lediglich der Ersatz der Übersiedlungskosten. Nach nunmehr einhelliger Lehre und Rechtsprechung sind alle vermögenswerten Privatrechte als geschütztes Eigentum iS des Art. 5 StGG zu werten, sodaß bei ihrem Entzug jeweils ein selbständiger Enteignungstatbestand vorliegt (Rummel aaO 113 und die dort in FN 256 angegebene Judikatur; ferner Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts[3] 348; VfSlg. 1667, 5499 sowie ÖJZ 1982, 81 betreffend Bestandrecht). Dies gilt nicht nur, wenn der hoheitliche Eingriff allein auf dieses Privatrecht gerichtet ist, sondern auch dann, wenn es ohne formelle Enteignung, dh. ohne selbst Gegenstand eines Verfahrens gegen den Berechtigten zu sein, durch einen Verwaltungsakt (Bescheid) oder unmittelbar durch Gesetz ("Legalenteignung") gänzlich aufgehoben oder zumindest wesentlich beschränkt wird (vgl. Walter - Mayer aaO 349 und die dort angegebene Judikatur des VfGH und Literatur; ferner Rummel aaO 133). Für Bestandnehmer ist dies in der hier maßgeblichen Bestimmung des § 5 EisbEG (§ 20 Abs. 5 BStG) ausdrücklich anerkannt. Von einem "mittelbar Geschädigten" zu sprechen ist deshalb bei einem Bestandnehmer, dessen Bestandrechte durch die formell nur gegen den Bestandgeber gerichtete Enteignung der Liegenschaft untergehen oder doch wesentlich beschränkt werden, unzutreffend (Rummel aaO 133 in FN 256). Dem sogenannten "Nebenberechtigten" steht wie dem Eigentümer selbst gemäß § 5 EisbEG iVm § 20 Abs. 5 BStG ein Anspruch auf Ersatz aller vermögensrechtlichen Nachteile zu. Vor allem muß ihm die Beschaffung eines gleichwertigen Bestandobjektes möglich sein (Rummel aaO 140; JBl. 1963, 527). Voraussetzung für einen derartigen Entschädigungsanspruch ist freilich, daß dem Bestandnehmer als Folge der Enteignung eine gesicherte Rechtsposition als Bestandnehmer entzogen wurde (Rummel aaO 140). Bei mietengeschützten Objekten kann bei der Ersatzbemessung in der Regel nur der Betrag einen Anhaltspunkt liefern, der für die Wiederbeschaffung eines nach Lage und Qualität vergleichbaren Objektes nötig ist. Wenn eine vergleichbare Wohnung in zumutbarer Nähe nicht auffindbar ist, müssen unter Vorteilsausgleichung auch die Kosten für die Finanzierung einer teureren Ersatzwohnung erstattet werden. Diese Voraussetzungen behaupten hier die dem Verfahren beigetretenen Mieter, sodaß der Ersatz des Wertes ihrer Bestandrechte - eine Verkehrswertfeststellung ist durchaus auch bei mietengeschützten Objekten möglich (Rummel aaO 141) -, die durch den Enteignungsakt untergegangen sind, nicht ausreichen wird, ihnen den vollen vermögensrechtlichen Nachteil aus dem Verlust dieser Rechte zu ersetzen. Ihr Schaden muß dann nämlich objektivkonkret berechnet werden, wie Rummel (aaO 140) richtig erkannt hat. Bei der Berechnung des Ersatzbetrages muß von der voraussichtlichen Lebensdauer der Bestandnehmer - bei Vorhandensein etwa eintrittsberechtigter Personen ausnahmsweise auch von einer diesen Umstand berücksichtigenden längeren Zeit - ausgegangen werden, weil bei mietengeschützten Objekten nur so die restliche Vertragsdauer veranschlagt werden kann. Für diese Zeit muß den schon bisher mietengeschützt gewesenen Bestandnehmern die Differenz auf den höheren neuen Mietzins kapitalisiert ersetzt werden. Ob und in welchem Ausmaß den Bestandnehmern auch Baukostenzuschüsse - hier wurde die Bezahlung solcher Beträge von den dem Verfahren beigetretenen Mietern behauptet - zu ersetzen sind, die sie bei Begründung der neuen Mietverträge dem Vermieter bezahlen mußten, oder ob ihnen nur die für die Beschaffung dieser Finanzierungsmittel notwendigen Kosten zu ersetzen sein werden, hängt davon ab, ob und in welchem Ausmaß sie im Falle der Beendigung des Bestandvertrages diese Beiträge zurückerstattet oder von ihrem Rechtsnachfolger ersetzt bekommen. Auch erlaubte Ablöse, die sie für unbewegliche Einrichtung und Ausstattung der neuen Wohnungen ihren Rechtsvorgängern bezahlen mußten, ist ihnen zu ersetzen, sofern ihnen nicht Ersatzansprüche gegen den neuen Vermieter, die ihnen vom Rechtsvorgänger zediert wurden, zustehen. Sollten ihnen Kosten der Anpassung der Einrichtung (insbesondere der Einbaumöbel) der alten Wohnung an die Verhältnisse der neuen Wohnung erwachsen sein, sind sie ihnen ebenso zu ersetzen wie der Zwischenzins für die vorzeitige Neuanschaffung beweglicher Einrichtungsgegenstände, die durch den enteignungsbedingten Umzug überhaupt unbrauchbar geworden sind (zutreffend Rummel aaO 142 f.). Andererseits müssen sich die Bestandnehmer auch alle Vermögensvorteile anrechnen lassen, die sie durch die größere Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Nutzung und die bessere Qualität und Lage der Ersatzwohnung (zB schönere Aussicht und Lage, bequemere und wirtschaftlichere Heizung, bessere Ausstattung, Vorhandensein von Gemeinschaftsanlagen uäm.) und auch durch eine allenfalls bessere Rechtsposition (zB Recht zur Weitergabe oder Untervermietung der Wohnung) erlangt haben. Da sich das Erstgericht - von seiner unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, daß die Kosten der Beschaffung einer neuen Wohnung nicht ersatzfähig seien - mit all diesen Fragen nicht befaßte, hat das Rekursgericht im Ergebnis mit Recht die darüber ergangene Entscheidung der ersten Instanz aufgehoben. In dieser Hinsicht ist die Sache keineswegs, wie beide Rechtsmittelwerber - jeweils iS entgegengesetzter Erledigungen - meinen, bereits entscheidungsreif, denn es sind erhebliche Tatsachen und Verhältnisse noch nicht geklärt.Zutreffend hat das Rekursgericht in der Sache selbst die Ansicht des Erstgerichtes verworfen, den von der Enteignung betroffenen Mietern gebühre lediglich der Ersatz der Übersiedlungskosten. Nach nunmehr einhelliger Lehre und Rechtsprechung sind alle vermögenswerten Privatrechte als geschütztes Eigentum iS des Artikel 5, StGG zu werten, sodaß bei ihrem Entzug jeweils ein selbständiger Enteignungstatbestand vorliegt (Rummel aaO 113 und die dort in FN 256 angegebene Judikatur; ferner Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts[3] 348; VfSlg. 1667, 5499 sowie ÖJZ 1982, 81 betreffend Bestandrecht). Dies gilt nicht nur, wenn der hoheitliche Eingriff allein auf dieses Privatrecht gerichtet ist, sondern auch dann, wenn es ohne formelle Enteignung, dh. ohne selbst Gegenstand eines Verfahrens gegen den Berechtigten zu sein, durch einen Verwaltungsakt (Bescheid) oder unmittelbar durch Gesetz ("Legalenteignung") gänzlich aufgehoben oder zumindest wesentlich beschränkt wird vergleiche Walter - Mayer aaO 349 und die dort angegebene Judikatur des VfGH und Literatur; ferner Rummel aaO 133). Für Bestandnehmer ist dies in der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 5, EisbEG (Paragraph 20, Absatz 5, BStG) ausdrücklich anerkannt. Von einem "mittelbar Geschädigten" zu sprechen ist deshalb bei einem Bestandnehmer, dessen Bestandrechte durch die formell nur gegen den Bestandgeber gerichtete Enteignung der Liegenschaft untergehen oder doch wesentlich beschränkt werden, unzutreffend (Rummel aaO 133 in FN 256). Dem sogenannten "Nebenberechtigten" steht wie dem Eigentümer selbst gemäß Paragraph 5, EisbEG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 5, BStG ein Anspruch auf Ersatz aller vermögensrechtlichen Nachteile zu. Vor allem muß ihm die Beschaffung eines gleichwertigen Bestandobjektes möglich sein (Rummel aaO 140; JBl. 1963, 527). Voraussetzung für einen derartigen Entschädigungsanspruch ist freilich, daß dem Bestandnehmer als Folge der Enteignung eine gesicherte Rechtsposition als Bestandnehmer entzogen wurde (Rummel aaO 140). Bei mietengeschützten Objekten kann bei der Ersatzbemessung in der Regel nur der Betrag einen Anhaltspunkt liefern, der für die Wiederbeschaffung eines nach Lage und Qualität vergleichbaren Objektes nötig ist. Wenn eine vergleichbare Wohnung in zumutbarer Nähe nicht auffindbar ist, müssen unter Vorteilsausgleichung auch die Kosten für die Finanzierung einer teureren Ersatzwohnung erstattet werden. Diese Voraussetzungen behaupten hier die dem Verfahren beigetretenen Mieter, sodaß der Ersatz des Wertes ihrer Bestandrechte - eine Verkehrswertfeststellung ist durchaus auch bei mietengeschützten Objekten möglich (Rummel aaO 141) -, die durch den Enteignungsakt untergegangen sind, nicht ausreichen wird, ihnen den vollen vermögensrechtlichen Nachteil aus dem Verlust dieser Rechte zu ersetzen. Ihr Schaden muß dann nämlich objektivkonkret berechnet werden, wie Rummel (aaO 140) richtig erkannt hat. Bei der Berechnung des Ersatzbetrages muß von der voraussichtlichen Lebensdauer der Bestandnehmer - bei Vorhandensein etwa eintrittsberechtigter Personen ausnahmsweise auch von einer diesen Umstand berücksichtigenden längeren Zeit - ausgegangen werden, weil bei mietengeschützten Objekten nur so die restliche Vertragsdauer veranschlagt werden kann. Für diese Zeit muß den schon bisher mietengeschützt gewesenen Bestandnehmern die Differenz auf den höheren neuen Mietzins kapitalisiert ersetzt werden. Ob und in welchem Ausmaß den Bestandnehmern auch Baukostenzuschüsse - hier wurde die Bezahlung solcher Beträge von den dem Verfahren beigetretenen Mietern behauptet - zu ersetzen sind, die sie bei Begründung der neuen Mietverträge dem Vermieter bezahlen mußten, oder ob ihnen nur die für die Beschaffung dieser Finanzierungsmittel notwendigen Kosten zu ersetzen sein werden, hängt davon ab, ob und in welchem Ausmaß sie im Falle der Beendigung des Bestandvertrages diese Beiträge zurückerstattet oder von ihrem Rechtsnachfolger ersetzt bekommen. Auch erlaubte Ablöse, die sie für unbewegliche Einrichtung und Ausstattung der neuen Wohnungen ihren Rechtsvorgängern bezahlen mußten, ist ihnen zu ersetzen, sofern ihnen nicht Ersatzansprüche gegen den neuen Vermieter, die ihnen vom Rechtsvorgänger zediert wurden, zustehen. Sollten ihnen Kosten der Anpassung der Einrichtung (insbesondere der Einbaumöbel) der alten Wohnung an die Verhältnisse der neuen Wohnung erwachsen sein, sind sie ihnen ebenso zu ersetzen wie der Zwischenzins für die vorzeitige Neuanschaffung beweglicher Einrichtungsgegenstände, die durch den enteignungsbedingten Umzug überhaupt unbrauchbar geworden sind (zutreffend Rummel aaO 142 f.). Andererseits müssen sich die Bestandnehmer auch alle Vermögensvorteile anrechnen lassen, die sie durch die größere Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Nutzung und die bessere Qualität und Lage der Ersatzwohnung (zB schönere Aussicht und Lage, bequemere und wirtschaftlichere Heizung, bessere Ausstattung, Vorhandensein von Gemeinschaftsanlagen uäm.) und auch durch eine allenfalls bessere Rechtsposition (zB Recht zur Weitergabe oder Untervermietung der Wohnung) erlangt haben. Da sich das Erstgericht - von seiner unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, daß die Kosten der Beschaffung einer neuen Wohnung nicht ersatzfähig seien - mit all diesen Fragen nicht befaßte, hat das Rekursgericht im Ergebnis mit Recht die darüber ergangene Entscheidung der ersten Instanz aufgehoben. In dieser Hinsicht ist die Sache keineswegs, wie beide Rechtsmittelwerber - jeweils iS entgegengesetzter Erledigungen - meinen, bereits entscheidungsreif, denn es sind erhebliche Tatsachen und Verhältnisse noch nicht geklärt.
C. Zur Entschädigung der enteigneten Grundflächen:
Das Erstgericht nahm einen Preis von 580 S/m2 an. Das Rekursgericht legte unter Berücksichtigung der gewerblichen Nutzbarkeit der gesamten enteigneten Grundfläche einen Preis von 660 S/m2 seiner Berechnung zugrunde. Dagegen wendet sich nun die Antragsgegnerin mit dem Einwand, daß ein derartiger Quadratmeterpreis in keinem der vorliegenden Sachverständigengutachten Begründung finde.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, denn tatsächlich hat der Sachverständige Dipl.-Ing. E im Vergleichswertverfahren mit dargelegten Zu- und Abschlägen - insbesondere einem Zuschlag für die gewerbliche Nutzbarkeit der Liegenschaft - zutreffend einen Quadratmeterpreis von 660 S ermittelt; er ist nur nach dem dann von ihm als richtig angesehenen Ertragswertverfahren unter Berücksichtigung gemischter Nutzung zu einem Mischpreis von 656 S/m2 gekommen. Die Wahl der Wertermittlungsmethode, mit der man den Verkehrswert der entzogenen Sache feststellen kann, ist wohl ein Problem der Betriebswirtschaftslehre, doch muß die Methode der gestellten Aufgabe gerecht werden. Die Aufgabenadäquanz der vom Sachverständigen gewählten Bewertungsmethode und das Bewertungsergebnis sind jedenfalls vom Gericht frei zu würdigen, wobei das Gewicht der angeführten Gründe maßgebliche Bedeutung haben wird (so schon OGH in GesRZ 1981, 44 ff. = EvBl. 1981/72 S 238 = JBl. 1981, 546 ff. zur Frage der Unternehmens- bzw. Geschäftsanteilsbewertung unter Berufung auf Moxter in Schmalenbachs Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung 1980, 454 ff., insbesondere 456 und 458). Da der Zweck der Entschädigung im Ausgleich der enteignungsbedingten Vermögensdifferenz liegt, muß jene Wertermittlungsmethode herangezogen werden, die am besten geeignet erscheint, dieses Ziel zu erreichen (Rummel aaO 106). In diesem Sinne wurde schon bisher vom OGH der jeweils für den Enteigneten günstigeren Methode der Vorzug gegeben (ZVR 1956/131 und 143; RZ 1969, 107 uva.). Nach dem Ergebnis des von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. E erstatteten Gutachtens ist hier der Verkehrswert höher als der berechnete Ertragswert, sodaß dieser Wert der für die enteignete Grundfläche zu gewährenden Entschädigung zugrunde zu legen ist. Das hat das Rekursgericht im Ergebnis auch getan. In diesem Punkte ist seine Entscheidung zu bestätigen.
D. Zur Entschädigung für den Bewuchs der enteigneten Grundflächen:
Ungeachtet der bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes ist hier in Ermangelung eines selbständigen Entschädigungsanspruchs eine nicht durch die Bestimmung des § 16 Abs. 1 AußStrG beschränkte Anfechtung zulässig. Die Anfechtung des Entschädigungsanspruches durch die Antragsgegnerin ist jedoch sachlich nicht berechtigt.Ungeachtet der bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes ist hier in Ermangelung eines selbständigen Entschädigungsanspruchs eine nicht durch die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beschränkte Anfechtung zulässig. Die Anfechtung des Entschädigungsanspruches durch die Antragsgegnerin ist jedoch sachlich nicht berechtigt.
Wie die Antragsgegnerin selbst zugibt, hat bei der Wertermittlung der enteigneten Grundflächen im Wege des Vergleichswertermittlungsverfahrens keine Berücksichtigung des Bewuchses stattgefunden. Bewuchs wirkt in aller Regel entschädigungserhöhend; es ist dem Enteigneten nur dann ein entsprechender Abzug vom Wert zu machen, wenn - und dies wurde von der Antragsgegnerin nicht behauptet - er den Bewuchs nach der Enteignung noch weiterverwenden oder verwerten kann (so auch Rummel aaO 199). Der Wert des Bewuchses selbst ist hier unbestritten geblieben, sodaß aus den angeführten Gründen die Entscheidung der Vorinstanzen in diesem Punkte zu bestätigen ist.
E. Zur Entschädigung für das enteignete Gebäude:
Auch hier ist ungeachtet der Bestätigung der diesbezüglichen Entscheidung durch das Rekursgericht in Ermangelung der Selbständigkeit des Entschädigungsanspruches die volle Anfechtung zulässig. Dieser Ausspruch wird nur von der Antragsgegnerin bekämpft, die eine Entschädigung nur mit einem Betrag von 4 415 772 S anerkennt. Diese Anfechtung ist nicht berechtigt.
Sicherlich sind auch bei Gebäuden die Vergleichs- und die Ertragswertmethode anwendbar, doch muß berücksichtigt werden, daß sich ungeachtet der grundsätzlich mit unbebauten Liegenschaften weitgehend vergleichbaren Problemlage hier Unterschiede aus der zeitlich beschränkten Nutzbarkeit, dem deshalb sinkenden Wert mit steigendem Alter und dem häufigen Fehlen vergleichbarer Objekte ergeben, sodaß schon aus diesen Gründen eine Determination der Bewertungsmethoden stattfindet (Rummel aaO 201). Das Vergleichswertverfahren scheidet wegen der großen Individualität von Baulichkeiten in der Praxis meist aus und das Ertragswertverfahren kommt vor allem bei nicht eigengenutzten Gebäuden zur Anwendung, deren Ertrag sich aus den Zinseinnahmen aus Vermietung oder Verpachtung abzüglich der Aufwendungen für die Erhaltung zusammensetzt (Rummel aaO 203). Leichtere Überprüfbarkeit, größere Klarheit, einfachere Berechnung und Vermeidung von Doppelentschädigungen sprechen jedoch für die Anwendung des Sachwertverfahrens zum Zwecke der Feststellung des Verkehrswertes (Rummel aaO 204). Nach dieser Methode hat auch hier der von beiden Vorinstanzen bevorzugte Sachverständige Dipl.-Ing. E die Gebäudebewertung vorgenommen; die Antragsgegnerin selbst bringt keine konkreten Bedenken gegen die Richtigkeit der Berechnung vor. Der OGH hat keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens dieses Sachverständigen. Der reine Liegenschaftswert, auf dem sich das Gebäude befindet, hat dabei außer Ansatz zu bleiben; er wurde mit Recht gesondert nach der Vergleichswertmethode ermittelt (vgl. die hier mangels Vorhandenseins verbindlicher Normen heranziehbaren Richtlinien des § 15 Abs. 2 der deutschen Wertermittlungsverordnung, abgedruckt im Anhang 1 bei Rummel - Schlager aaO).Sicherlich sind auch bei Gebäuden die Vergleichs- und die Ertragswertmethode anwendbar, doch muß berücksichtigt werden, daß sich ungeachtet der grundsätzlich mit unbebauten Liegenschaften weitgehend vergleichbaren Problemlage hier Unterschiede aus der zeitlich beschränkten Nutzbarkeit, dem deshalb sinkenden Wert mit steigendem Alter und dem häufigen Fehlen vergleichbarer Objekte ergeben, sodaß schon aus diesen Gründen eine Determination der Bewertungsmethoden stattfindet (Rummel aaO 201). Das Vergleichswertverfahren scheidet wegen der großen Individualität von Baulichkeiten in der Praxis meist aus und das Ertragswertverfahren kommt vor allem bei nicht eigengenutzten Gebäuden zur Anwendung, deren Ertrag sich aus den Zinseinnahmen aus Vermietung oder Verpachtung abzüglich der Aufwendungen für die Erhaltung zusammensetzt (Rummel aaO 203). Leichtere Überprüfbarkeit, größere Klarheit, einfachere Berechnung und Vermeidung von Doppelentschädigungen sprechen jedoch für die Anwendung des Sachwertverfahrens zum Zwecke der Feststellung des Verkehrswertes (Rummel aaO 204). Nach dieser Methode hat auch hier der von beiden Vorinstanzen bevorzugte Sachverständige Dipl.-Ing. E die Gebäudebewertung vorgenommen; die Antragsgegnerin selbst bringt keine konkreten Bedenken gegen die Richtigkeit der Berechnung vor. Der OGH hat keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens dieses Sachverständigen. Der reine Liegenschaftswert, auf dem sich das Gebäude befindet, hat dabei außer Ansatz zu bleiben; er wurde mit Recht gesondert nach der Vergleichswertmethode ermittelt vergleiche die hier mangels Vorhandenseins verbindlicher Normen heranziehbaren Richtlinien des Paragraph 15, Absatz 2, der deutschen Wertermittlungsverordnung, abgedruckt im Anhang 1 bei Rummel - Schlager aaO).
Aus den angeführten Gründen ist deshalb auch dieser Ausspruch der Vorinstanzen zu bestätigen.
F. Zur begehrten Entschädigung für den Verlust des auf der enteigneten Liegenschaft (zuletzt von Pächtern) betriebenen Gastgewerbeunternehmens:
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend eine über den Wert des Inventars - der unbekämpft mit 369 500 S vom Erstgericht festgesetzt wurde - hinausgehende Entschädigung für Unternehmensverlust abgelehnt, weil nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ein nachhaltiger Unternehmenserfolg nicht mehr erzielbar war und die Sachwerte des Unternehmens und die gewerbliche Nutzbarkeit der Liegenschaft ohnedies bei der Entschädigungsbemessung für die Liegenschaft berücksichtigt wurden.
Die Anfechtung der vom Rekursgericht bestätigten Ablehnung einer Entschädigung für den Verlust des Unternehmens ist mangels Selbständigkeit dieses Anspruches ohne die Beschränkung des § 16 Abs. 1 AußStrG zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.Die Anfechtung der vom Rekursgericht bestätigten Ablehnung einer Entschädigung für den Verlust des Unternehmens ist mangels Selbständigkeit dieses Anspruches ohne die Beschränkung des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Die Antragstellerin selbst gibt zu, daß in den letzten Jahren vor der Enteignung das Gastgewerbeunternehmen, das vorher verpachtet war, nicht mehr betrieben worden ist. Es war also im Zeitpunkt der Enteignung der Liegenschaft ein lebendes Unternehmen nicht mehr vorhanden. Deshalb konnte auch ein die Sachwerte des seinerzeit bestandenen Unternehmens, soweit sie im Enteignungszeitpunkt noch vorhanden waren, übersteigender besonderer Geschäftsbestehenswert als Folge der Enteignung der Liegenschaft, auf der sich das Betriebsgebäude befand, nicht betroffen sein. Da, wie der betriebswirtschaftliche Sachverständige Dipl.-Kfm. Otto J in seinem Gutachten an Hand anerkannter Methoden überzeugend nachgewiesen hat, mit den zum Zeitpunkt der Enteignung vorhanden gewesenen Betriebsmitteln ein nachhaltiger erzielbarer Unternehmenserfolg von nur rund 30 000 S jährlich möglich gewesen wäre, muß die Möglichkeit einer Verpachtung der Betriebsmittel überhaupt ausgeschlossen werden, sodaß auch für den Entgang von Erträgnissen aus einer (möglichen) Verpachtung kein Ersatz zugesprochen werden kann. Die gewerbliche Nutzbarkeit der ganzen Liegenschaft wurde bei der Bewertung der enteigneten Grundfläche ohnedies durch einen angemessenen Zuschlag berücksichtigt (s. lit. C oben).
G. Zur Entschädigung für Nebenkosten des Neuerwerbs:
Solche Kosten, insbesondere Vertragserrichtungskosten und Ertragsgebühren, die hier der Antragstellerin zugesprochen wurden, sind nach der neueren Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes zu ersetzen (vgl. die bei Rummel aaO 197 in FN 39 angegebenen Entscheidungen). Dies wird von der Antragsgegnerin, die in ihrem Revisionsrekurs nur auf die untrennbare Verbundenheit dieser Kosten mit dem bemessenen Grundwert hinweist, dessen Festsetzung sie ja bekämpfe, auch gar nicht bestritten. Da die Bemessung der Grundflächenentschädigung durch das Rekursgericht richtig vorgenommen wurde (s. lit. C oben), muß auch den Rechtsmitteln beider Teile gegen diesen Ausspruch der Erfolg versagt bleiben.Solche Kosten, insbesondere Vertragserrichtungskosten und Ertragsgebühren, die hier der Antragstellerin zugesprochen wurden, sind nach der neueren Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes zu ersetzen vergleiche die bei Rummel aaO 197 in FN 39 angegebenen Entscheidungen). Dies wird von der Antragsgegnerin, die in ihrem Revisionsrekurs nur auf die untrennbare Verbundenheit dieser Kosten mit dem bemessenen Grundwert hinweist, dessen Festsetzung sie ja bekämpfe, auch gar nicht bestritten. Da die Bemessung der Grundflächenentschädigung durch das Rekursgericht richtig vorgenommen wurde (s. lit. C oben), muß auch den Rechtsmitteln beider Teile gegen diesen Ausspruch der Erfolg versagt bleiben.