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Rechtssatz RS0010081

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010081

Geschäftszahl

5Ob577/81; 1Ob722/85; 6Ob530/85

Entscheidungsdatum

05.06.1986

Rechtssatz

Ermittlung des Wertes eines Gebäudes: Grundsätzlich sind zwar auch bei Gebäuden die Vergleichs- und die Ertragswertmethode anwendbar, doch muß berücksichtigt werden, daß sich ungeachtet der mit unbebauten Liegenschaften weitgehend vergleichbaren Prblemlage hier Unterschieder aus der zeitlich beschränkten Nutzbarkeit, dem deshalb sinkenden Wert mit steigendem Alter und dem häufigen Fehlen vergleichbarer Objekte ergeben, so daß schon aus diesen Gründen eine Determination der Bewertungsmethoden stattfindet. Das Vergleichswertverfahren scheidet wegen der großen Individualität von Baulichkeiten in der Praxis meist aus; das Ertragswertverfahren kommt vor allem bei nicht eigengenutzten Gebäuden zur Anwendung, deren Ertrag sich aus den Zinseneinnahmen aus Vermietung oder Verpachtung abzüglich der Aufwendungen für die Erhaltung zusammensetzt. Leichtere Überprüfbarkeit, größere Klarheit, einfachere Berschnung und Vermeidung von Doppelbewertungen sprechen jedoch für die Anwendung des Sachwertverfahrens zum Zwecke der Feststellung des Verkehrswertes.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 577/81
    Entscheidungstext OGH 27.04.1982 5 Ob 577/81
    JBl 1983,46 = SZ 55/56
  • 1 Ob 722/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 722/85
    Auch
  • 6 Ob 530/85
    Entscheidungstext OGH 05.06.1986 6 Ob 530/85
    EvBl 1987/79 S 311

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010081

Dokumentnummer

JJR_19820427_OGH0002_0050OB00577_8100000_001