Begründung:
Der am 16.7.1980 verstorbene Georg A hinterließ seine Ehegattin (die Klägerin) und die drei Söhne aus erster Ehe, Dr. Helmut A, Dr. Kurt A und den Beklagten. Er setzte die Klägerin mit mündlichem Testament vom 7.7.1980 als Alleinerbin mit der Auflage ein, den Liegenschaftsbesitz an den Beklagten zu übertragen. Da Dr. Helmut A und Dr. Kurt A Pflichtteilsansprüche geltend machten, die zu befriedigen sich die Klägerin außerstande sah, entschlug sie sich am 10.7.1981 der Erbschaft unter Vorbehalt des Pflichtteilsanspruchs im Ausmaß eines Sechstels des reinen Nachlasses. Der Beklagte ist eingeantworteter Erbe des Georg A.
Die Klägerin verlangt die Erfüllung ihres mit S 354.699,17 bezifferten Pflichtteilsanspruches und begehrt zuletzt - unter Bedachtnahme auf Teilzahlungen von insgesamt S 114.052,15 - die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 240.647,02 s.A. Sie bewertete die in den Nachlaß fallenden fünf Achtelanteile der Liegenschaft mit S 1,911.968,-.
Der Beklagte wendete unter anderem ein, diesen Liegenschaftsanteilen sei ein Wert von lediglich S 775.000,-
beizumessen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Betrag von S 47.128,40 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 193.518,62 ab. Seine für die Erledigung der Revision bedeutsamen Feststellungen können wie folgt zusammengefaßt werden: Das Wohnhaus auf der Liegenschaft EZ 242 KG Moosburg sei in den Jahren 1964 bis 1967 errichtet und die Benützungsbewilligung 1966 erteilt worden. Schon zu Lebzeiten der Mutter des Beklagten und seiner beiden Brüder habe man in diesem Haus einen Fremdenbeherbergungsbetrieb begonnen, den nach ihrem Tod zunächst Dr. Helmut A, später der Erblasser und die Klägerin gemeinsam und nach dem Tod des Erblassers, die Klägerin allein bis Ende 1981 weitergeführt hätten. Die Klägerin habe die von ihr benützte Wohnung auf Grund eines Vergleichs am 31.5.1982 geräumt. Derzeit bewohne der Beklagte, der am Haus verschiedene Erneuerungsarbeiten durchgeführt habe, das Erdgeschoß, während die Wohnung im ersten Stock seit Herbst 1983 gegen einen monatlichen Zins von S 3.000,- vermietet sei. Das Mietverhältnis sei zum 31.3.1985 aufgekündigt. Das Haus weise verschiedene Zeitschäden auf, die bei der Wertermittlung in Anschlag gebracht würden. Der Sachwert der Liegenschaft betrage S 3,060.000,-; da dieser Wert mit dem Verkehrswert nur in seltenen Fällen übereinstimme, müsse auch der Ertragswert ermittelt werden. Dessen Schätzung sei im allgemeinen ungeachtet der tatsächlichen Nutzung jene Nutzung, die den höchsten Ertrag abwerfe, zugrundezulegen. Grundsätzlich sei der Wert von Mietobjekten geringer als jener gewerblich genutzter Liegenschaften (zB Frühstückspensionen oder Fremdenzimmervermietung). Angesichts der Zweckbestimmung und der früheren Verwendung des Hauses sei im Ertragswertverfahren vom Jahresreinertrag aus der Zimmervermietung und einer Wohnungsmiete (betreffend die vom Erblasser und der Klägerin im Erdgeschoß bewohnten Räumen) auszugehen. Auf Grund gerichtlicher Anregung habe das Finanzamt Klagenfurt eine Betriebsprüfung vorgenommen und dabei ermittelt, daß aus der Fremdenbeherbergung 1977 Einnahmen von S 80.700,-, 1978 solche von S 70.900,- und 1979 Einnahmen von S 84.300,- erzielt worden seien. Nach Abzug der Werbungskosten (50 %) und Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Ausgaben (Privatanteile) errechneten sich Reinerträge von S 42.850,-, S 37.950,- und S 45.150,-. Schlage man den Ertrag aus der Vermietung der Parterrewohnung (S 18.000,- jährlich) hinzu, errechne sich ein durchschnittlicher Gesamtjahresertrag von etwa S 60.000,-. Davon sei die Verzinsung des Bodenwerts von S 196.800,-, das sei bei 5 % ein Betrag von S 9.840,-, abzuziehen. Der Gebäudewertanteil von S 50.160,- sei mit 5 % zu kapitalisieren; daraus errechne sich bei einer Restnutzungsdauer von 86 Jahren (Vervielfältiger 19,7) ein Betrag von S 988.152,- und unter Hinzurechnung des Bodenwerts ein Ertragswert von S 1,184.952,-
(gerundet 1,2 Mill. S). Bei der Ermittlung des Verkehrswertes seien Sach- und Ertragswert bei größeren Abweichungen verschieden zu gewichten, weil der Wert von Liegenschaften von dem aus diesen zu ziehenden Nutzen abhänge und deshalb bei der Schätzung dem Ertragswert größere Bedeutung zukomme als dem Sachwert. Weiche der Ertragswert vom Sachwert - wie hier - um mehr als 40 % ab, seien die beiden Werte im Verhältnis 5 : 1 zu gewichten. Daraus errechne sich ein Verkehrswert der gesamten Liegenschaft von rund 1,5 Mill S. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts von Liegenschaftsanteilen seien je nach Größe der Anteile gewisse Hundertsätze vom anteiligen Gesamtverkehrswert in Abzug zu bringen, im vorliegenden Fall 7 %, so daß der Verkehrswert der fünf Achtelanteile mit etwa S 870.000,-
anzusetzen sei. Dieser Verkehrswert gelte unverändert für die gesamte Zeit vom Tod des Erblassers bis zum Schluß der Verhandlung, weil der Realitätenmarkt seit 1980 stagniere. Rechtlich zog das Erstgericht daraus den Schluß, daß dieser Betrag der Pflichtteilsbemessung zugrundezulegen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die Revision zu. Es führte unter anderem aus, für die Berechnung des Pflichtteils sei der gemeine Preis bestimmend. Dabei sei zu berücksichtigen, ob der Wert der Sache nach Verkehrsauffassung vom Ertrag, vom sonstigen Nutzen oder von der Veräußerung abhänge. Im Einzelfall könne auch ein Mischwert zwischen Verkehrs-(Ankaufs- und Verkaufs-), Ertrags- und Kosten-(Herstellungs-)wert zweckmäßig und sachgerecht sein. Da im vorliegenden Fall eine Ermittlung des Verkehrswertes im Vergleichswertverfahren wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten ausscheide, erscheine der vom Sachverständigen ermittelte Mischwert vertretbar. Auf Dauer nicht erzielbare höhere Einnahmen dürften bei der Ertragswertberechnung nicht berücksichtigt werden. Da Mietobjekte regelmäßig einen geringeren Wert aufwiesen als gewerblich nutzbare Objekte, sei der Ertragswert zutreffend nach dieser Nutzungsmöglichkeit geschätzt worden. Zu Recht sei der Sachverständige davon ausgegangen, daß der Realitätenmarkt stagniere. Da das Erstgericht den Wert im Zeitpunkt der Zuteilung (§ 786 ABGB) ohnedies zugrunde gelegt und auch bei der Wertermittlung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen habe, könne ihm kein Rechtsirrtum angelastet werden.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die Revision zu. Es führte unter anderem aus, für die Berechnung des Pflichtteils sei der gemeine Preis bestimmend. Dabei sei zu berücksichtigen, ob der Wert der Sache nach Verkehrsauffassung vom Ertrag, vom sonstigen Nutzen oder von der Veräußerung abhänge. Im Einzelfall könne auch ein Mischwert zwischen Verkehrs-(Ankaufs- und Verkaufs-), Ertrags- und Kosten-(Herstellungs-)wert zweckmäßig und sachgerecht sein. Da im vorliegenden Fall eine Ermittlung des Verkehrswertes im Vergleichswertverfahren wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten ausscheide, erscheine der vom Sachverständigen ermittelte Mischwert vertretbar. Auf Dauer nicht erzielbare höhere Einnahmen dürften bei der Ertragswertberechnung nicht berücksichtigt werden. Da Mietobjekte regelmäßig einen geringeren Wert aufwiesen als gewerblich nutzbare Objekte, sei der Ertragswert zutreffend nach dieser Nutzungsmöglichkeit geschätzt worden. Zu Recht sei der Sachverständige davon ausgegangen, daß der Realitätenmarkt stagniere. Da das Erstgericht den Wert im Zeitpunkt der Zuteilung (Paragraph 786, ABGB) ohnedies zugrunde gelegt und auch bei der Wertermittlung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen habe, könne ihm kein Rechtsirrtum angelastet werden.