Rechtssatz RS0010086
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010086
Entscheidungsdatum
21.01.2011
Rechtssatz
In der Betriebswirtschaftslehre besteht heute Einigkeit darüber, dass der Ertragswert bei der Bewertung lebender Unternehmen eine mehr oder weniger wichtige, wenn nicht überhaupt die entscheidende Rolle spielt, weil sich Käufer und Verkäufer mit ihren Preisvorstellungen wesentlich an dem zu erwartenden Nutzen zu orientieren pflegen. Gedankliche Basis ist heute der Zahlungstrom, den der Unternehmens- oder Anteilseigner aufgrund seines Engagements zu erwarten hat. Allgemeine Grundlage der Unternehmensbewertung ist demnach der Ertragswert und nicht der Substanzwert. Die Aufgabenadäquanz der vom Sachverständigen gewählten Bewertungsmethode und das Bewertungsergebnis sind jedenfalls vom Gericht frei zu würdigen; dabei wird das Gewicht der angeführten Gründe maßgebliche Bedeutung haben.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 649/80
Entscheidungstext OGH 16.12.1980 5 Ob 649/80
GesRZ 1981,44 = JBl 1981,545 = SZ 53/172
- 5 Ob 577/81
Entscheidungstext OGH 27.04.1982 5 Ob 577/81
nur: Die Aufgabenadäquanz der vom Sachverständigen gewählten Bewertungsmethode und das Bewertungsergebnis sind jedenfalls vom Gericht frei zu würdigen; dabei wird das Gewicht der angeführten Gründe maßgebliche Bedeutung haben. (T1) = JBl 1983,46 = SZ 55/56 = MietSlg 34204 (14)
- 5 Ob 512/83
Entscheidungstext OGH 08.03.1983 5 Ob 512/83
nur T1; Beisatz: Enteignungsentschädigung. (T2)
- 1 Ob 722/85
Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 722/85
nur T1
- 6 Ob 2/86
Entscheidungstext OGH 20.02.1986 6 Ob 2/86
Auch
- 1 Ob 690/88
Entscheidungstext OGH 30.11.1988 1 Ob 690/88
Auch; nur: In der Betriebswirtschaftslehre besteht heute Einigkeit darüber, dass der Ertragswert bei der Bewertung lebender Unternehmen eine mehr oder weniger wichtige, wenn nicht überhaupt die entscheidende Rolle spielt, weil sich Käufer und Verkäufer mit ihren Preisvorstellungen wesentlich an dem zu erwartenden Nutzen zu orientieren pflegen. Gedankliche Basis ist heute der Zahlungstrom, den der Unternehmens- oder Anteilseigner aufgrund seines Engagements zu erwarten hat. Allgemeine Grundlage der Unternehmensbewertung ist demnach der Ertragswert und nicht der Substanzwert. (T3)
- 9 Ob 32/10m
Entscheidungstext OGH 21.01.2011 9 Ob 32/10m
Vgl auch; nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010086
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2015
Dokumentnummer
JJR_19801216_OGH0002_0050OB00649_8000000_001