Der gegen den rekursgerichtlichen Beschluss von den erblasserischen Töchtern Barbara und Elisabeth S***** erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die beiden Revisionsrekurswerberinnen begehren, der Oberste Gerichtshof wolle beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, über die Verfassungsmäßigkeit der §§ 19 und 25 Abs 3 TirHG zu erkennen. Sind auch die beiden erblasserischen Töchter zu dieser Antragstellung nicht berechtigt, sodass ein solches Begehren zurückzuweisen ist (ZVR 1983/18; 5 Ob 592/82 uva.), so hat doch der Oberste Gerichtshof von sich aus den Antrag auf Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen zu stellen, wenn er gegen deren Anwendung aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat (Art 89 Abs 2 B-VG). Voraussetzung einer solchen Antragstellung ist demnach, dass diese gesetzlichen Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren unmittelbar anzuwenden sind (vgl VfSlg 3213 und Anh 11/1952) oder doch die Frage der Verfassungsmäßigkeit mittelbar eine Vorfrage für die Rechtssache bildet (vgl VfSlg 3213, 2791, 2432 uva; ÖBl 1984, 5; RZ 1977/37, S. 79). Schon aus diesem Grunde muss die Antragstellung zwecks Überprüfung des § 25 Abs 3 TirHG, wonach der nach § 19 l.c. bestimmte Übernahmswert der Pflichtteilsberechnung zugrundezulegen ist, unterbleiben, weil sich die beiden (volljährigen) Revisionsrekurswerberinnen nicht als Noterben an der Verlassenschaftsabhandlung beteiligen, sondern die (bedingte) Erbserklärung auf Grund des Gesetzes abgegeben haben. Die im Rechtsmittel bekämpfte Bestimmung des Übernahmswertes ist somit nicht der Pflichtteilsberechnung (für die beiden erblasserischen Töchter) zugrundezulegen, sodass § 25 Abs 3 TirHG bei Erledigung des Rechtsmittels vom Obersten Gerichtshof nicht anzuwenden und deren Verfassungsmäßigkeit auch nicht als Vorfrage seiner Entscheidung zu beurteilen ist. Dagegen wäre die Antragslegitimation des Obersten Gerichtshofes bei der zweiten von den Revisionsrekurswerberinnen als verfassungswidrig bezeichneten Bestimmung des § 19 TirHG, die die Voraussetzungen und das Verfahren zur Festsetzung des Übernahmswertes des geschlossenen Hofes regelt, gegeben: Diese Bestimmung ist bei der Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel unmittelbar anzuwenden, weil die erblasserischen Töchter darin die Bestimmung des Übernahmswertes als Grundlage der anstehenden Erbteilung (§§ 20 f TirHG) bekämpfen. Sie behaupten, es sei mit dem verfassungsgesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatz (Art 2 StGG; Art 7 B-VG) unvereinbar, wenn einzelnen Staatsbürgern zur Wahrung öffentlicher Interessen durch Gesetz "Sonderopfer" auferlegt würden. Ein solches müssten jedoch die weichenden Miterben deshalb erbringen, weil der Pflichtteil nicht - wie sonst - vom gemeinen Preis des Nachlasses, sondern von einem weit geringeren, am Ertragswert orientierten Übernahmswert, der zudem nach billigem Ermessen derart zu bestimmen sei, dass der Übernehmer wohl bestehen könne, zu berechnen sei.Die beiden Revisionsrekurswerberinnen begehren, der Oberste Gerichtshof wolle beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, über die Verfassungsmäßigkeit der Paragraphen 19 und 25 Absatz 3, TirHG zu erkennen. Sind auch die beiden erblasserischen Töchter zu dieser Antragstellung nicht berechtigt, sodass ein solches Begehren zurückzuweisen ist (ZVR 1983/18; 5 Ob 592/82 uva.), so hat doch der Oberste Gerichtshof von sich aus den Antrag auf Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen zu stellen, wenn er gegen deren Anwendung aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat (Artikel 89, Absatz 2, B-VG). Voraussetzung einer solchen Antragstellung ist demnach, dass diese gesetzlichen Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren unmittelbar anzuwenden sind vergleiche VfSlg 3213 und Anh 11 aus 1952,) oder doch die Frage der Verfassungsmäßigkeit mittelbar eine Vorfrage für die Rechtssache bildet vergleiche VfSlg 3213, 2791, 2432 uva; ÖBl 1984, 5; RZ 1977/37, S. 79). Schon aus diesem Grunde muss die Antragstellung zwecks Überprüfung des Paragraph 25, Absatz 3, TirHG, wonach der nach Paragraph 19, l.c. bestimmte Übernahmswert der Pflichtteilsberechnung zugrundezulegen ist, unterbleiben, weil sich die beiden (volljährigen) Revisionsrekurswerberinnen nicht als Noterben an der Verlassenschaftsabhandlung beteiligen, sondern die (bedingte) Erbserklärung auf Grund des Gesetzes abgegeben haben. Die im Rechtsmittel bekämpfte Bestimmung des Übernahmswertes ist somit nicht der Pflichtteilsberechnung (für die beiden erblasserischen Töchter) zugrundezulegen, sodass Paragraph 25, Absatz 3, TirHG bei Erledigung des Rechtsmittels vom Obersten Gerichtshof nicht anzuwenden und deren Verfassungsmäßigkeit auch nicht als Vorfrage seiner Entscheidung zu beurteilen ist. Dagegen wäre die Antragslegitimation des Obersten Gerichtshofes bei der zweiten von den Revisionsrekurswerberinnen als verfassungswidrig bezeichneten Bestimmung des Paragraph 19, TirHG, die die Voraussetzungen und das Verfahren zur Festsetzung des Übernahmswertes des geschlossenen Hofes regelt, gegeben: Diese Bestimmung ist bei der Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel unmittelbar anzuwenden, weil die erblasserischen Töchter darin die Bestimmung des Übernahmswertes als Grundlage der anstehenden Erbteilung (Paragraphen 20, f TirHG) bekämpfen. Sie behaupten, es sei mit dem verfassungsgesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatz (Artikel 2, StGG; Artikel 7, B-VG) unvereinbar, wenn einzelnen Staatsbürgern zur Wahrung öffentlicher Interessen durch Gesetz "Sonderopfer" auferlegt würden. Ein solches müssten jedoch die weichenden Miterben deshalb erbringen, weil der Pflichtteil nicht - wie sonst - vom gemeinen Preis des Nachlasses, sondern von einem weit geringeren, am Ertragswert orientierten Übernahmswert, der zudem nach billigem Ermessen derart zu bestimmen sei, dass der Übernehmer wohl bestehen könne, zu berechnen sei.
Dieser Argumentation ist zu erwidern, dass die Zielsetzung des Höfe- und überhaupt des Anerbenrechtes nicht allein in der Erhaltung eines gesunden, berufsfähigen Bauernstandes - auch in bezug auf seine mittelbaren Aufgaben als Landschaftsschützer - liegt, sondern auch in der Bewahrung des Familienbesitzes (SZ 45/40; 6 Ob 30/85). Der Hof soll nicht zerstückelt werden, sondern ungeschmälert auf einen würdigen Nachfolger übergehen. Diese ungeteilte Erhaltung und Vererbung des Hofes ist in Tirol ein bereits seit dem Mittelalter kraft Gewohnheit geübtes bäuerliches Sonderrecht (SZ 45/40; Webhofer, Tiroler Höfegesetz (1956) 15 f.). Das von den Revisionsrekurswerberinnen behauptete "Sonderopfer" der weichenden Miterben liegt demnach zum wesentlichen Teil auch im Interesse der Familie des Erblassers und bewirkt bloß eine durch den Gesetzeszweck akzentuierte Begünstigung des Anerben (Hofübernehmers), wie das ebenso durch die testamentarische Erbfolge geschehen könnte. Kann der Erblasser den Anerben auch durch letztwillige Verfügung bestimmen, so muss es dem Gesetzgeber unbenommen bleiben, im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge - als dem vermuteten Willen des durchschnittlichen Erblassers (vgl. Koziol-Welser, Grundriß7 II 256) - den Hofübernehmer durch bestimmte Auswahlkriterien zu bezeichnen. Nur soweit durch die anerbenrechtlichen Bewertungsbestimmungen auch das Pflichtteilsrecht der weichenden Miterben betroffen wäre, könnte darin eine Benachteiligung - allerdings auch im Interesse der Erhaltung des Familienbesitzes - gegenüber nicht vom Höferecht betroffenen pflichtteilsberechtigten Miterben erblickt werden. Im vorliegenden Fall haben aber weder die Revisionsrekurswerberinnen behauptet noch finden sich nach der Aktenlage sonst Anhaltspunkte hiefür, dass der auf den geschlossenen Hof entfallende Teil ihrer Erbportion vom Übernahmswert berechnet geringer wäre als der Pflichtteil, wenn dessen Berechnung der - im übrigen, wie noch zu zeigen sein wird, gleichfalls am Ertragswert orientierte - gemeine Preis (§ 306 ABGB; SZ 49/118 mwN uva.) zugrundegelegt werden würde. Da § 19 TirHG somit - jedenfalls in der konkreten Anwendung - verfassungsrechtlich nicht bedenklich erscheint, besteht kein Anlass zur Antragstellung nach den Art 89 Abs 2, 140 B-VG).Dieser Argumentation ist zu erwidern, dass die Zielsetzung des Höfe- und überhaupt des Anerbenrechtes nicht allein in der Erhaltung eines gesunden, berufsfähigen Bauernstandes - auch in bezug auf seine mittelbaren Aufgaben als Landschaftsschützer - liegt, sondern auch in der Bewahrung des Familienbesitzes (SZ 45/40; 6 Ob 30/85). Der Hof soll nicht zerstückelt werden, sondern ungeschmälert auf einen würdigen Nachfolger übergehen. Diese ungeteilte Erhaltung und Vererbung des Hofes ist in Tirol ein bereits seit dem Mittelalter kraft Gewohnheit geübtes bäuerliches Sonderrecht (SZ 45/40; Webhofer, Tiroler Höfegesetz (1956) 15 f.). Das von den Revisionsrekurswerberinnen behauptete "Sonderopfer" der weichenden Miterben liegt demnach zum wesentlichen Teil auch im Interesse der Familie des Erblassers und bewirkt bloß eine durch den Gesetzeszweck akzentuierte Begünstigung des Anerben (Hofübernehmers), wie das ebenso durch die testamentarische Erbfolge geschehen könnte. Kann der Erblasser den Anerben auch durch letztwillige Verfügung bestimmen, so muss es dem Gesetzgeber unbenommen bleiben, im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge - als dem vermuteten Willen des durchschnittlichen Erblassers vergleiche Koziol-Welser, Grundriß7 römisch zwei 256) - den Hofübernehmer durch bestimmte Auswahlkriterien zu bezeichnen. Nur soweit durch die anerbenrechtlichen Bewertungsbestimmungen auch das Pflichtteilsrecht der weichenden Miterben betroffen wäre, könnte darin eine Benachteiligung - allerdings auch im Interesse der Erhaltung des Familienbesitzes - gegenüber nicht vom Höferecht betroffenen pflichtteilsberechtigten Miterben erblickt werden. Im vorliegenden Fall haben aber weder die Revisionsrekurswerberinnen behauptet noch finden sich nach der Aktenlage sonst Anhaltspunkte hiefür, dass der auf den geschlossenen Hof entfallende Teil ihrer Erbportion vom Übernahmswert berechnet geringer wäre als der Pflichtteil, wenn dessen Berechnung der - im übrigen, wie noch zu zeigen sein wird, gleichfalls am Ertragswert orientierte - gemeine Preis (Paragraph 306, ABGB; SZ 49/118 mwN uva.) zugrundegelegt werden würde. Da Paragraph 19, TirHG somit - jedenfalls in der konkreten Anwendung - verfassungsrechtlich nicht bedenklich erscheint, besteht kein Anlass zur Antragstellung nach den Artikel 89, Absatz 2, 140, B-VG).
Im übrigen wenden sich die beiden Rechtsmittelwerberinnen gegen die Schätzung des geschlossenen Hofes allein nach dem Ertragswert; sie streben die Berücksichtigung des Verkehrswerts an, der sich aus dem Kräftespiel von Angebot und - gesetzlich zulässiger - Nachfrage ergäbe. Sie übersehen dabei, dass bei der Schätzung von Liegenschaften und Betrieben zwecks Berechnung des Pflichtteils vom gemeinen Preis auszugehen ist. Beruht der Wert einer solchen Sache nach der Verkehrsauffassung vor allem auf ihrem Ertrag bzw auf ihrem sonstigen Nutzen, ist bei der Pflichtteilsberechnung deshalb der Ertragswert zugrundezulegen (SZ 49/118 mwN; vgl ferner NZ 1984, 132; RZ 1983/7; SZ 53/167 uva). Das gilt vor allem aber für Unternehmen - demnach auch für landwirtschaftliche Betriebe - , die nach betriebswirtschaftlicher Erkenntnis im allgemeinen auf der Basis des Ertragswertes verwertet werden, weil sich die Vertragspartner mit ihren Preisvorstellungen von dem zu erwartenden Nutzen bestimmen lassen (SZ 53/172 ua). Das muss umsomehr für geschlossene Höfe gelten, die jedenfalls grundsätzlich nur als solche veräußert werden können; selbst aber ein - im Rahmen grundverkehrsrechtlicher Zulässigkeit - grundstücksweiser Abverkauf würde wohl kaum ein deutlich anderes Ergebnis zeitigen, weil dann die Hofstelle bzw die im Ertrag geringwertigen Grundflächen häufig unverkäuflich bleiben werden. Dazu kommt aber noch, dass eine Verkehrswertschätzung geschlossener Höfe nach dem Vergleichswertverfahren kaum möglich ist, weil keine ausreichende Zahl geeigneter Vergleichsobjekte ausgeforscht werden könnte (1 Ob 722/85). Bleibt demnach ganz allgemein die Ertragswertbestimmung der einzige gangbare Weg bei der Schätzung von Unternehmen zur Berechnung des Pflichtteils, so müssen die gleichen Erwägungen auch für die Schätzung von geschlossenen Höfen zum Zwecke der Abfindung der weichenden Erben gelten. Deshalb wird die Bestimmung des § 19 Abs 3 TirHG, wonach auf den Ertragswert angemessen Rücksicht zu nehmen ist, dahin ausgelegt, dass der Ertragswert die für die Ermittlung des Übernahmswertes entscheidende Orientierungshilfe ist (SZ 45/40 ua). Da aber das wesentliche Kriterium des Übernahmswertes, das Wohlbestehenkönnen, zuletzt ausschlaggebend ist, kann der Übernahmswert - entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberinnen - auch unter dem Ertragswert bestimmt werden. Gegen die Erwägungen des Rekursgerichts zur Ermittlung des Übernahmswertes bestehen deshalb keine rechtlichen Bedenken.Im übrigen wenden sich die beiden Rechtsmittelwerberinnen gegen die Schätzung des geschlossenen Hofes allein nach dem Ertragswert; sie streben die Berücksichtigung des Verkehrswerts an, der sich aus dem Kräftespiel von Angebot und - gesetzlich zulässiger - Nachfrage ergäbe. Sie übersehen dabei, dass bei der Schätzung von Liegenschaften und Betrieben zwecks Berechnung des Pflichtteils vom gemeinen Preis auszugehen ist. Beruht der Wert einer solchen Sache nach der Verkehrsauffassung vor allem auf ihrem Ertrag bzw auf ihrem sonstigen Nutzen, ist bei der Pflichtteilsberechnung deshalb der Ertragswert zugrundezulegen (SZ 49/118 mwN; vergleiche ferner NZ 1984, 132; RZ 1983/7; SZ 53/167 uva). Das gilt vor allem aber für Unternehmen - demnach auch für landwirtschaftliche Betriebe - , die nach betriebswirtschaftlicher Erkenntnis im allgemeinen auf der Basis des Ertragswertes verwertet werden, weil sich die Vertragspartner mit ihren Preisvorstellungen von dem zu erwartenden Nutzen bestimmen lassen (SZ 53/172 ua). Das muss umsomehr für geschlossene Höfe gelten, die jedenfalls grundsätzlich nur als solche veräußert werden können; selbst aber ein - im Rahmen grundverkehrsrechtlicher Zulässigkeit - grundstücksweiser Abverkauf würde wohl kaum ein deutlich anderes Ergebnis zeitigen, weil dann die Hofstelle bzw die im Ertrag geringwertigen Grundflächen häufig unverkäuflich bleiben werden. Dazu kommt aber noch, dass eine Verkehrswertschätzung geschlossener Höfe nach dem Vergleichswertverfahren kaum möglich ist, weil keine ausreichende Zahl geeigneter Vergleichsobjekte ausgeforscht werden könnte (1 Ob 722/85). Bleibt demnach ganz allgemein die Ertragswertbestimmung der einzige gangbare Weg bei der Schätzung von Unternehmen zur Berechnung des Pflichtteils, so müssen die gleichen Erwägungen auch für die Schätzung von geschlossenen Höfen zum Zwecke der Abfindung der weichenden Erben gelten. Deshalb wird die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, TirHG, wonach auf den Ertragswert angemessen Rücksicht zu nehmen ist, dahin ausgelegt, dass der Ertragswert die für die Ermittlung des Übernahmswertes entscheidende Orientierungshilfe ist (SZ 45/40 ua). Da aber das wesentliche Kriterium des Übernahmswertes, das Wohlbestehenkönnen, zuletzt ausschlaggebend ist, kann der Übernahmswert - entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberinnen - auch unter dem Ertragswert bestimmt werden. Gegen die Erwägungen des Rekursgerichts zur Ermittlung des Übernahmswertes bestehen deshalb keine rechtlichen Bedenken.
Weiters wehren sich die Rechtsmittelwerberinnen gegen die Bedachtnahme auf die Kosten notwendiger Investitionen. Es ist zwar richtig, dass vom Hof in seiner faktischen Größe (6 Ob 30/85) - und damit auch von seinem faktischen Zustand - auszugehen ist, doch bewirken Bau- und sonstige Schäden, die in nächster Zukunft behoben werden müssen, um den Bestand des Hofes zu sichern, nach allgemeiner betriebswirtschaftlicher Überlegung eine Wertminderung in Höhe der Kosten der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten. Es ist deshalb dem Gericht zweiter Instanz darin beizupflichten, dass im fortgesetzten Verfahren die unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten zu ermitteln sind, weil die Kosten dieser Arbeiten in Abzug zu bringen sind, während die bloß Verbesserungen dienenden Investitionen nicht in Anschlag gebracht werden dürfen. Dem Revisionsrekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen.