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Rechtssatz RS0050389

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050389

Geschäftszahl

6Ob30/85; 6Ob2/86; 2Ob151/16v

Entscheidungsdatum

28.09.2017

Norm

AnerbenG §11

Rechtssatz

Das Kriterium des "Wohlbestehenkönnens" für die Höhe des Übernahmspreises im Sinne des Paragraph 11, AnerbenG stellt auf die Erhaltung des Erbhofes in dem im Paragraph 2, AnerbenG genannten Umfang ab. Bei der Festsetzung des Übernahmspreises, der das Wohlbestehenkönnen des Anerben ermöglicht, ist daher vom Erbhof in seiner faktischen Größe auszugehen und nicht zu prüfen, ob der Übernehmer auch bei Verkleinerungen des Erbhofes wohl bestehen könnte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 30/85
    Entscheidungstext OGH 17.10.1985 6 Ob 30/85
  • 6 Ob 2/86
    Entscheidungstext OGH 20.02.1986 6 Ob 2/86
    Auch; nur: Bei der Festsetzung des Übernahmspreises, der das Wohlbestehenkönnen des Anerben ermöglicht, ist daher vom Erbhof in seiner faktischen Größe auszugehen. (T1) Beisatz: Es ist auch von seinem faktischen Zustand auszugehen. (T2)
  • 2 Ob 151/16v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 2 Ob 151/16v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050389

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Dokumentnummer

JJR_19851017_OGH0002_0060OB00030_8500000_004