Rechtssatz RS0050389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050389
Entscheidungsdatum
28.09.2017
Rechtssatz
Das Kriterium des "Wohlbestehenkönnens" für die Höhe des Übernahmspreises im Sinne des § 11 AnerbenG stellt auf die Erhaltung des Erbhofes in dem im § 2 AnerbenG genannten Umfang ab. Bei der Festsetzung des Übernahmspreises, der das Wohlbestehenkönnen des Anerben ermöglicht, ist daher vom Erbhof in seiner faktischen Größe auszugehen und nicht zu prüfen, ob der Übernehmer auch bei Verkleinerungen des Erbhofes wohl bestehen könnte.Das Kriterium des "Wohlbestehenkönnens" für die Höhe des Übernahmspreises im Sinne des Paragraph 11, AnerbenG stellt auf die Erhaltung des Erbhofes in dem im Paragraph 2, AnerbenG genannten Umfang ab. Bei der Festsetzung des Übernahmspreises, der das Wohlbestehenkönnen des Anerben ermöglicht, ist daher vom Erbhof in seiner faktischen Größe auszugehen und nicht zu prüfen, ob der Übernehmer auch bei Verkleinerungen des Erbhofes wohl bestehen könnte.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 30/85
Entscheidungstext OGH 17.10.1985 6 Ob 30/85
- 6 Ob 2/86
Entscheidungstext OGH 20.02.1986 6 Ob 2/86
Auch; nur: Bei der Festsetzung des Übernahmspreises, der das Wohlbestehenkönnen des Anerben ermöglicht, ist daher vom Erbhof in seiner faktischen Größe auszugehen. (T1) Beisatz: Es ist auch von seinem faktischen Zustand auszugehen. (T2)
- 2 Ob 151/16v
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 2 Ob 151/16v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050389
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Dokumentnummer
JJR_19851017_OGH0002_0060OB00030_8500000_004