Begründung:
Johanna Antonia A verstarb am 18. Juni 1981, ihr Gatte Anton A am 9. Juli 1981. Laut Notariatsakt vom 7. Oktober 1948 hatten die Ehegatten für den Ablebensfall einander 3/4 ihres Nachlasses kraft Erbvertrages versprochen, einander zum restlichen Nachlaßviertel als Erben eingesetzt und die Kinder auf den Pflichtteil gesetzt. Die Ehegatten hinterließen zwei eheliche Kinder, nämlich Johanna B und Anton A jun. Der am 9. Juli 1981 nachverstorbene Anton A sen. hatte in der Verlassenschaft nach seiner am 18. Juni 1981 verstorbenen Gattin Johanna Antonia A keine Erbserklärung abgegeben. Die von den erblasserischen Kindern je zur Hälfte des Nachlasses abgegebenen bedingten Erbserklärungen wurden zu Gericht angenommen (ON 36 a und 45). Mit dem rechtskräftigen Punkt 5. des Beschlusses ON 28 hat das Erstgericht ausgesprochen, daß der ehemals dem Anton und der Johanna
A gehörende landwirtschaftliche Betrieb in Weißenkirchen in der Wachau 35 ein Erbhof im Sinne des Anerbengesetzes ist. Nunmehr hat das Erstgericht mit Beschluß vom 4.3.1985, ON 65,
1. den übernahmspreis des dem Anerbengesetz unterworfenen Vermögens mit S 486.775,-- festgesetzt, 2. den Antrag der erblasserischen Tochter auf neuerliche Einholung einer Auskunft der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einem durchschnittlichen Nettojahresertrag von S 65.227,-- geeignet ist, eine mindestens fünfköpfige Familie ausreichend zu ernähren, zurückgewiesen, 3. den Antrag der erblasserischen Tochter auf Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens unter Beiziehung neuer Sachverständiger abgewiesen, 4. dem erblasserischen Sohn Anton A jun. aufgetragen, Aktiva und Passiva des am 9.7.1981 verstorbenen Anton
A sen. und der am 18.6.1981 verstorbenen Johanna Antonia
A bis 1.6.1985 bekanntzugeben und 5. die erblasserische Tochter Johanna B, mit ihrem weiteren Begehren, Anton
A jun. zu verhalten, einen Eid dahin zu leisten, daß die zu
4. zu erstattenden Angaben richtig und vollständig seien, auf den Rechtsweg verwiesen.
Das Rekursgericht gab dem lediglich gegen die Punkte 1. bis 3. des erstgerichtlichen Beschlusses erhobenen Rekurs der erblasserischen Tochter teilweise Folge, bestätigte den Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses, hob dessen Punkte 1. und 3. auf und trug dem Erstgericht im Umfang der Aufhebung eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus:
Der mit Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses abgewiesene Antrag ziele ausschließlich darauf ab, eine Grundlage für die Beurteilung zu schaffen, ob es sich bei dem landwirtschaftlichen Betrieb in Weißenkirchen Nr. 35 um einen Erbhof im Sinne des § 1 Abs. 1 AnerbenG handle. Kraft des rechtskräftigen Beschlusses des Erstgerichtes stehe aber die Erbhofeigenschaft des landwirtschaftlichen Betriebes für dieses Verlassenschaftsverfahren bindend fest. Das Erstgericht habe daher dem Antrag zu Recht nicht entsprochen.Der mit Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses abgewiesene Antrag ziele ausschließlich darauf ab, eine Grundlage für die Beurteilung zu schaffen, ob es sich bei dem landwirtschaftlichen Betrieb in Weißenkirchen Nr. 35 um einen Erbhof im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AnerbenG handle. Kraft des rechtskräftigen Beschlusses des Erstgerichtes stehe aber die Erbhofeigenschaft des landwirtschaftlichen Betriebes für dieses Verlassenschaftsverfahren bindend fest. Das Erstgericht habe daher dem Antrag zu Recht nicht entsprochen.
Hinsichtlich der Festsetzung des übernahmspreises sei die Sache noch nicht spruchreif. Die Sachverständigen hätten den übernahmspreis in zwei Varianten errechnet. Den durch Kapitalisierung des Reinertrages erzielten übernahmspreis in der Höhe von S 1,630.675,-- hätten sie mit Rücksicht darauf, daß der Anerbe in diesem Fall nicht wohl bestehen könne, verworfen. Durch Ermittlung des Nettopachtzinses hätten sie einen Reinertrag und einen übernahmspreis von S 486.775,-- errechnet, den das Erstgericht übernommen habe. Das Erstgericht habe sich allerdings nicht mit den von der erblasserischen Tochter im Schriftsatz ON 61 erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt. Es habe auch nicht beachtet, daß die Gleichsetzung des Begriffes 'übernahmspreis' und des Begriffes 'Hinauszahlungsbetrag' durch die Sachverständigen nicht dem Gesetz entspräche und habe das ergänzende Schreiben der Sachverständigen vom 21.12.1984, AS 163, mit Stillschweigen übergangen. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Ungeklärt erscheine auch, warum der im Gutachten vom 15.10.1984 errechnete übernahmspreis nach der nunmehrigen Darstellung der Sachverständigen mit dem 'Hinauszahlungsbetrag', also dem Abfindungsanspruch der erblasserischen Tochter identisch sein solle, da sich dies dem Gutachten in keiner Weise entnehmen lasse. Um Klarheit darüber zu verschaffen, welchen übernahmspreis im Sinne eines Ersatzes für den aus der Verlassenschaftsabhandlung ausscheidenden Erbhof die Sachverständigen ermittelt haben - ein Betrag, der mit dem Abfindungsanspruch der erblasserischen Tochter zunächst nichts zu tun habe, sondern nur die Grundlage für dessen Berechnung darstellen könne - werde das Erstgericht eine ergänzende Vernehmung der beiden Sachverständigen in Anwesenheit der Parteien vorzunehmen haben. Hiebei werde auch auf weitere, von der erblasserischen Tochter bereits in ihrer Stellungnahme zum Gutachten der Sachverständigen aufgezeigte Unstimmigkeiten einzugehen sein. So bedürften die Widersprüche zwischen den bei der Beurteilung der Frage, ob der landwirtschaftliche Betrieb in Weißenkirchen 35 Erbhofeigenschaft habe, zugrundegelegten Einkommen aus dem Weinbaubetrieb mit S 256.335,-- (AS 57 ff) und dem von den Sachverständigen im Gutachten vom 15.10.1984 angenommenen Einkommen aus dem Weinbau mit S 158.779,-- bzw. dem Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb mit nur S 65.227,--, einer Erörterung. Der übernahmspreis sei unter Berücksichtigung des Wohlbestehenkönnens des Anerben nach Maßgabe eines für den landwirtschaftlichen Betrieb repräsentativen Durchschnittsjahres zu berechnen, weshalb sich die Sachverständigen, wenn das Jahr 1981, also das Todesjahr der früheren Eigentümer, wegen des abnormalen niedrigen Ertrages ausscheide, zumindestens dahin hätten äußern müssen, ob das Jahr 1980 in diesem Sinne repräsentativ gewesen sei. Entgegen der Auffassung der erblasserischen Tochter sei die Wertermittlung der Sachverständigen für die vorhandenen Baulichkeiten und für die Weingärten nachvollziehbar. Es sei klargelegt, daß für die Grundstücke die 'Grundstückspreissammlung 1979, 1980 und 1981 bei der Bezirksbauerkammer Krems' herangezogen worden sei. Hinsichtlich der Baulichkeiten enthalte das Gutachten eine eingehende Beschreibung und eine pauschale Bewertung. Da es bei der Festsetzung des übernahmspreises nicht auf den Verkehrswert ankomme und für die Festsetzung des übernahmspreises in erster Linie die Qualität und der Ertrag der zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Liegenschaften von Bedeutung sei, erscheine die pauschale Bewertung der Baulichkeiten, die auch den bäuerlichen Sachverständigen zugemutet werden könne, ausreichend. Was das Grundstück Nr. 116/1 der KG Weißenkirchen anlange, das die Rekurswerberin als zum erbhoffreien Nachlaß gehörig ausgeschieden sehen wolle, sei zu erwägen: Gemäß § 2 Abs. 1 AnerbenG bestehe der Erbhof aus den dem Eigentümer des Erbhofes gehörenden Grundstücken, die Zwecken der Landwirtschaft im Sinne des § 1 AnerbenG dienten und eine wirtschaftliche Einheit bildeten, samt den auf diesen Grundstücken befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Das Grundstück Nr. 116/1 liege wohl im Bauland. Da das Grundstück aber nach dem Gutachten mit Obstbäumen bepflanzt sei und den Zugang zum Wirtschaftsgebäude und zu dem zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Buschenschank darstelle, könne kein Zweifel daran bestehen, daß es den Zwecken der Landwirtschaft diene und mit den anderen Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit bilde, sodaß es im Sinne des § 2 Abs. 1 AnerbenG zum Erbhof gehöre. Die Auffassung der erblasserischen Tochter, die Berechnungsmethode auf Grund eines fiktiven Nettopachtzinses sei verfehlt, weil es sich dabei um eine reine Bodenrente handle und im übrigen der Pachtvertrag des Anton A jun. mit den Eltern nur ein reiner Zweckdienlichkeitsvertrag zur Erlangung der Bauernpension durch die Eltern gewesen sei, sei zu entgegnen, daß die Sachverständigen der Berechnung nicht den im seinerzeitigen Pachtvertrag vereinbarten Pachtschilling zugrundegelegt hätten. Abgesehen davon erscheine es aber zweckmäßig, die Berechnungsmethode, die zu einem übernahmspreis von S 486.775,-- geführt habe, einer Erörterung mit den Sachverständigen zu unterziehen, zumal eine große Differenz zu dem nach der ersten Methode berechneten übernahmspreis in der Höhe von S 1,630.675,-- hervorgekommen sei. Der Ausführung der erblasserischen Tochter, es dürften zwar nicht wesentliche Teile des Betriebes abverkauft werden, um die weichenden Erben hinauszuzahlen, der Anerbe wäre aber in der Betriebsführung keineswegs gehindert, wenn er zum Beispiel 10 bis 15 % der vorhandenen Weingärten verkaufe, wozu sich die Sachverständigen nicht geäußert hätten, hielt das Rekursgericht folgendes entgegen: Die Abfindungsansprüche der weichenden Miterben seien gemäß § 10 Abs. 2 AnerbenG in der Regel als Geldforderungen zu behandeln. Das Verlassenschaftsgericht könne jedoch auf Antrag aller Miterben eine anderweitige Befriedigung genehmigen, durch Zuweisung einzelner Grundstücke oder von Zubehör des Erbhofes aber nur, soweit hiedurch die Erbhofeigenschaft nicht beeinträchtigt werde. Da die Verlassenschaftsabhandlung das Stadium, in dem über die Abfindungsansprüche von Miterben, diesfalls also der erblasserischen Tochter abgesprochen werde, noch nicht erreicht und die erblasserische Tochter in dieser Richtung auch keinen Antrag gestellt habe, sei § 10 Abs. 2 Satz 2 AnerbenG noch nicht anwendbar. Dieser Bestimmung könne aber der Grundsatz entnommen werden, daß der Anerbe in keinem Fall genötigt werden solle, Teile des Erbhofes zu verkaufen, wenn dadurch die Erbhofeigenschaft beeinträchtigt werden könne. Wenn man einen höheren übernahmspreis festsetzen wolle, weil der Anerbe auch bei Verkauf einzelner Grundstücke im Sinne des § 11 AnerbenG wohl bestehen könne, dann sei dies, wenn überhaupt, nur dann möglich, wenn durch den Abverkauf derartiger Grundstücke die Erbhofeigenschaft in keinem Fall beeinträchtigt werde. Die Rekurswerberin werde im zweiten Verfahrensgang Gelegenheit haben, bei Erörterung des Gutachtens mit den Sachverständigen entsprechendes Vorbringen zu erstatten und Fragen an die Sachverständigen zu stellen.Hinsichtlich der Festsetzung des übernahmspreises sei die Sache noch nicht spruchreif. Die Sachverständigen hätten den übernahmspreis in zwei Varianten errechnet. Den durch Kapitalisierung des Reinertrages erzielten übernahmspreis in der Höhe von S 1,630.675,-- hätten sie mit Rücksicht darauf, daß der Anerbe in diesem Fall nicht wohl bestehen könne, verworfen. Durch Ermittlung des Nettopachtzinses hätten sie einen Reinertrag und einen übernahmspreis von S 486.775,-- errechnet, den das Erstgericht übernommen habe. Das Erstgericht habe sich allerdings nicht mit den von der erblasserischen Tochter im Schriftsatz ON 61 erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt. Es habe auch nicht beachtet, daß die Gleichsetzung des Begriffes 'übernahmspreis' und des Begriffes 'Hinauszahlungsbetrag' durch die Sachverständigen nicht dem Gesetz entspräche und habe das ergänzende Schreiben der Sachverständigen vom 21.12.1984, AS 163, mit Stillschweigen übergangen. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Ungeklärt erscheine auch, warum der im Gutachten vom 15.10.1984 errechnete übernahmspreis nach der nunmehrigen Darstellung der Sachverständigen mit dem 'Hinauszahlungsbetrag', also dem Abfindungsanspruch der erblasserischen Tochter identisch sein solle, da sich dies dem Gutachten in keiner Weise entnehmen lasse. Um Klarheit darüber zu verschaffen, welchen übernahmspreis im Sinne eines Ersatzes für den aus der Verlassenschaftsabhandlung ausscheidenden Erbhof die Sachverständigen ermittelt haben - ein Betrag, der mit dem Abfindungsanspruch der erblasserischen Tochter zunächst nichts zu tun habe, sondern nur die Grundlage für dessen Berechnung darstellen könne - werde das Erstgericht eine ergänzende Vernehmung der beiden Sachverständigen in Anwesenheit der Parteien vorzunehmen haben. Hiebei werde auch auf weitere, von der erblasserischen Tochter bereits in ihrer Stellungnahme zum Gutachten der Sachverständigen aufgezeigte Unstimmigkeiten einzugehen sein. So bedürften die Widersprüche zwischen den bei der Beurteilung der Frage, ob der landwirtschaftliche Betrieb in Weißenkirchen 35 Erbhofeigenschaft habe, zugrundegelegten Einkommen aus dem Weinbaubetrieb mit S 256.335,-- (AS 57 ff) und dem von den Sachverständigen im Gutachten vom 15.10.1984 angenommenen Einkommen aus dem Weinbau mit S 158.779,-- bzw. dem Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb mit nur S 65.227,--, einer Erörterung. Der übernahmspreis sei unter Berücksichtigung des Wohlbestehenkönnens des Anerben nach Maßgabe eines für den landwirtschaftlichen Betrieb repräsentativen Durchschnittsjahres zu berechnen, weshalb sich die Sachverständigen, wenn das Jahr 1981, also das Todesjahr der früheren Eigentümer, wegen des abnormalen niedrigen Ertrages ausscheide, zumindestens dahin hätten äußern müssen, ob das Jahr 1980 in diesem Sinne repräsentativ gewesen sei. Entgegen der Auffassung der erblasserischen Tochter sei die Wertermittlung der Sachverständigen für die vorhandenen Baulichkeiten und für die Weingärten nachvollziehbar. Es sei klargelegt, daß für die Grundstücke die 'Grundstückspreissammlung 1979, 1980 und 1981 bei der Bezirksbauerkammer Krems' herangezogen worden sei. Hinsichtlich der Baulichkeiten enthalte das Gutachten eine eingehende Beschreibung und eine pauschale Bewertung. Da es bei der Festsetzung des übernahmspreises nicht auf den Verkehrswert ankomme und für die Festsetzung des übernahmspreises in erster Linie die Qualität und der Ertrag der zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Liegenschaften von Bedeutung sei, erscheine die pauschale Bewertung der Baulichkeiten, die auch den bäuerlichen Sachverständigen zugemutet werden könne, ausreichend. Was das Grundstück Nr. 116/1 der KG Weißenkirchen anlange, das die Rekurswerberin als zum erbhoffreien Nachlaß gehörig ausgeschieden sehen wolle, sei zu erwägen: Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AnerbenG bestehe der Erbhof aus den dem Eigentümer des Erbhofes gehörenden Grundstücken, die Zwecken der Landwirtschaft im Sinne des Paragraph eins, AnerbenG dienten und eine wirtschaftliche Einheit bildeten, samt den auf diesen Grundstücken befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Das Grundstück Nr. 116/1 liege wohl im Bauland. Da das Grundstück aber nach dem Gutachten mit Obstbäumen bepflanzt sei und den Zugang zum Wirtschaftsgebäude und zu dem zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Buschenschank darstelle, könne kein Zweifel daran bestehen, daß es den Zwecken der Landwirtschaft diene und mit den anderen Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit bilde, sodaß es im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AnerbenG zum Erbhof gehöre. Die Auffassung der erblasserischen Tochter, die Berechnungsmethode auf Grund eines fiktiven Nettopachtzinses sei verfehlt, weil es sich dabei um eine reine Bodenrente handle und im übrigen der Pachtvertrag des Anton A jun. mit den Eltern nur ein reiner Zweckdienlichkeitsvertrag zur Erlangung der Bauernpension durch die Eltern gewesen sei, sei zu entgegnen, daß die Sachverständigen der Berechnung nicht den im seinerzeitigen Pachtvertrag vereinbarten Pachtschilling zugrundegelegt hätten. Abgesehen davon erscheine es aber zweckmäßig, die Berechnungsmethode, die zu einem übernahmspreis von S 486.775,-- geführt habe, einer Erörterung mit den Sachverständigen zu unterziehen, zumal eine große Differenz zu dem nach der ersten Methode berechneten übernahmspreis in der Höhe von S 1,630.675,-- hervorgekommen sei. Der Ausführung der erblasserischen Tochter, es dürften zwar nicht wesentliche Teile des Betriebes abverkauft werden, um die weichenden Erben hinauszuzahlen, der Anerbe wäre aber in der Betriebsführung keineswegs gehindert, wenn er zum Beispiel 10 bis 15 % der vorhandenen Weingärten verkaufe, wozu sich die Sachverständigen nicht geäußert hätten, hielt das Rekursgericht folgendes entgegen: Die Abfindungsansprüche der weichenden Miterben seien gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AnerbenG in der Regel als Geldforderungen zu behandeln. Das Verlassenschaftsgericht könne jedoch auf Antrag aller Miterben eine anderweitige Befriedigung genehmigen, durch Zuweisung einzelner Grundstücke oder von Zubehör des Erbhofes aber nur, soweit hiedurch die Erbhofeigenschaft nicht beeinträchtigt werde. Da die Verlassenschaftsabhandlung das Stadium, in dem über die Abfindungsansprüche von Miterben, diesfalls also der erblasserischen Tochter abgesprochen werde, noch nicht erreicht und die erblasserische Tochter in dieser Richtung auch keinen Antrag gestellt habe, sei Paragraph 10, Absatz 2, Satz 2 AnerbenG noch nicht anwendbar. Dieser Bestimmung könne aber der Grundsatz entnommen werden, daß der Anerbe in keinem Fall genötigt werden solle, Teile des Erbhofes zu verkaufen, wenn dadurch die Erbhofeigenschaft beeinträchtigt werden könne. Wenn man einen höheren übernahmspreis festsetzen wolle, weil der Anerbe auch bei Verkauf einzelner Grundstücke im Sinne des Paragraph 11, AnerbenG wohl bestehen könne, dann sei dies, wenn überhaupt, nur dann möglich, wenn durch den Abverkauf derartiger Grundstücke die Erbhofeigenschaft in keinem Fall beeinträchtigt werde. Die Rekurswerberin werde im zweiten Verfahrensgang Gelegenheit haben, bei Erörterung des Gutachtens mit den Sachverständigen entsprechendes Vorbringen zu erstatten und Fragen an die Sachverständigen zu stellen.
Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der erblasserischen Tochter ist teils unzulässig, zum anderen Teil nicht berechtigt.
Zu 1.: