Rechtssatz RS0030513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030513
Entscheidungsdatum
19.03.2024
Rechtssatz
1.) Das Wesen der Enteignungsentschädigung besteht in der Ersatzleistung für das dem Enteigneten durch besonderen Hoheitsakt abgenötigte Sonderopfer am Vermögen, wodurch es zur Nachteilsausgleichung, freilich unter Beschränkung auf den Ersatz des positiven Schadens (5 Ob 218/74 ua), kommen soll.
2.) Unrichtig ist die Ansicht, daß durch den Ersatz des Verkehrswertes des enteigneten Objektes der Enteignungsschaden vollkommen abgegolten sei; der Vergleich mit dem Erlös aus einem angenommenen freiwilligen Verkauf des enteigneten Objekts ist wegen der Nötigung des Enteigneten zum Sonderopfer des betroffenen Vermögens unzulässig.
3.) Bei der Wiederherstellung der wirtschaftlichen Werte des Enteigneten sind alle Vorteile zu seinen Lasten in Anschlag zu bringen, die ihm aus einer etwaigen besseren Qualität und Organisation der neuaufgeführten Betriebsobjekte und Wohnobjekte im Vergleich zu den dadurch ersetzten Objekten erwachsen; dazu ist auch die Einsparung von Unterhaltungskosten zu zählen, die bei neuaufgeführten Gebäuden im allgemeinen geringer sind als bei alten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 9/75
Entscheidungstext OGH 29.04.1975 5 Ob 9/75
Veröff: EvBl 1976/49 S 100 = SZ 48/54
- 5 Ob 71/75
Entscheidungstext OGH 07.10.1975 5 Ob 71/75
nur: Unrichtig ist die Ansicht, daß durch den Ersatz des Verkehrswertes des enteigneten Objektes der Enteignungsschaden vollkommen abgegolten sei; der Vergleich mit dem Erlös aus einem angenommenen freiwilligen Verkauf des enteigneten Objekts ist wegen der Nötigung des Enteigneten zum Sonderopfer des betroffenen Vermögens unzulässig. (T1)
- 5 Ob 230/75
Entscheidungstext OGH 09.12.1975 5 Ob 230/75
nur: Das Wesen der Enteignungsentschädigung besteht in der Ersatzleistung für das dem Enteigneten durch besonderen Hoheitsakt abgenötigte Sonderopfer am Vermögen, wodurch es zur Nachteilsausgleichung, freilich unter Beschränkung auf den Ersatz des positiven Schadens (5 Ob 218/74 ua), kommen soll. (T2) Veröff: RZ 1976/86 S 157
- 5 Ob 609/76
Entscheidungstext OGH 19.10.1976 5 Ob 609/76
nur T1; Veröff: SZ 49/123
- 5 Ob 555/77
Entscheidungstext OGH 28.02.1978 5 Ob 555/77
nur T1; Beisatz: Enteignungsentschädigung nach dem MunitionslagerG. (T3) Veröff: SZ 51/23
- 5 Ob 643/79
Entscheidungstext OGH 22.04.1980 5 Ob 643/79
nur T2
- 3 Ob 523/82
Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 523/82
nur T2; Veröff: MietSlg 34041 = SZ 55/175
- 5 Ob 512/83
Entscheidungstext OGH 08.03.1983 5 Ob 512/83
nur T2
- 7 Ob 138/05b
Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 138/05b
nur T2
- 6 Ob 161/10k
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 161/10k
nur T2
- 4 Ob 39/21w
Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 39/21w
Vgl; nur T2
- 4 Ob 126/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2024 4 Ob 126/23t
Beisatz: Enteignungsentschädigung nach dem oöStarkstromwegeG (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0030513
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0050OB00009_7500000_001