Begründung:
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22. Juni 1970, Z. II b - 516/2-1970, wurden die Teilflächen
a) von 470 m2 der Bp. 59/1 samt dem darauf stehenden Wohn-, Wirtschafts- und Betriebsgebäude und von 480 m2 der Gp. 372/1 Acker der beiden Antragstellern je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ 49
I des Grundbuches über die Katastralgemeinde E sowie
b) von zirka 70 m2 der Gp. 38 Garten der dem Zweitantragsteller allein gehörigen Liegenschaft EZ 525 II desselben Grundbuches zum Zweck des Ausbaues der W -Bundesstraße zugunsten der Republik Österreich enteignet.b) von zirka 70 m2 der Gp. 38 Garten der dem Zweitantragsteller allein gehörigen Liegenschaft EZ 525 römisch zwei desselben Grundbuches zum Zweck des Ausbaues der W -Bundesstraße zugunsten der Republik Österreich enteignet.
Als Entschädigung wurden von der Verwaltungsbehörde festgesetzt:
1. für die Teilflächen von 70 m2 der Gp. 38, EZ 525 II, von 480 m2 der Gp. 372/1 und von 170 m2 der Bp. 59/1, EZ 49 1 100 S pro m2 und für die Teilfläche von 300 m2 der Bp. 59/1, EZ 49 I 150 S pro m2;1. für die Teilflächen von 70 m2 der Gp. 38, EZ 525 römisch zwei, von 480 m2 der Gp. 372/1 und von 170 m2 der Bp. 59/1, EZ 49 1 100 S pro m2 und für die Teilfläche von 300 m2 der Bp. 59/1, EZ 49 römisch eins 150 S pro m2;
2. für das Wohn-, Wirtschafts- und Betriebsgebäude auf der Bp. 59/1 der EZ 49 I 1, 428, 840 S;
3. für subjektive Nachteile 176.860 S und
4. für Aufschüttungsarbeiten zur Wiederherstellung des verlorenen Parkplatzes auf der Bp. 59/1 der EZ 49 I ein Pauschalbetrag von 2100 S.4. für Aufschüttungsarbeiten zur Wiederherstellung des verlorenen Parkplatzes auf der Bp. 59/1 der EZ 49 römisch eins ein Pauschalbetrag von 2100 S.
Die Antragsteller begehrten rechtzeitig die Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht, und zwar:
1. für die Teilflächen von 470 m2 der Bp. 59/1, EZ 49 I, und von 70 m2 der Gp. 38, EZ 525 II, 300 S pro m2 sowie für die Teilfläche von 480 m2 der Gp. 372/1, EZ 49 I, 250 S pro m2;1. für die Teilflächen von 470 m2 der Bp. 59/1, EZ 49 römisch eins, und von 70 m2 der Gp. 38, EZ 525 römisch zwei, 300 S pro m2 sowie für die Teilfläche von 480 m2 der Gp. 372/1, EZ 49 römisch eins, 250 S pro m2;
2. für das Wohn-, Wirtschafts- und Betriebsgebäude samt Surgrube und Hühnerstall 2.764.330 S;
3. für subjektive Nachteile 610.000 S (= 20 % der Gesamtsumme von 3.046.330 S für Teilflächen- und Gebäudeentschädigung) sowie
4. für Aufschüttungsarbeiten zur Wiederherstellung des verlorenen Parkplatzes auf der Bp. 59/1, EZ 49 I, als Pauschalbetrag 10.000 S.4. für Aufschüttungsarbeiten zur Wiederherstellung des verlorenen Parkplatzes auf der Bp. 59/1, EZ 49 römisch eins, als Pauschalbetrag 10.000 S.
Das Erstgericht setzte die Entschädigung wie folgt fest:
I. Für die Teilfläche von zirka 70 m2 der Gp. 38 der im Alleineigentum des Zweitantragstellers stehenden Liegenschaft EZ 525römisch eins. Für die Teilfläche von zirka 70 m2 der Gp. 38 der im Alleineigentum des Zweitantragstellers stehenden Liegenschaft EZ 525
II des Grundbuches über die KG E 270 S pro m2 (inklusive Wiederherstellungskosten) zuzüglich 6340 S an Restwertminderung;römisch zwei des Grundbuches über die KG E 270 S pro m2 (inklusive Wiederherstellungskosten) zuzüglich 6340 S an Restwertminderung;
II. Bezüglich der beiden Antragstellern je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ 49 I des Grundbuches über die KG E:römisch zwei. Bezüglich der beiden Antragstellern je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ 49 römisch eins des Grundbuches über die KG E:
1. Teilfläche von 470 m2 der Bp. 59/1:
a) Grund- und Bodenwert 150 S pro m2 zuzüglich 10.480 S als Ersatz für Oberflächenbefestigung, 29.650 S für Restwertminderung und 1000 S für drei Obstbäume;
b) Bauwert des Wohn-, Wirtschafts- und Betriebsgebäudes: ba) Wohnteil 966.510 S, bb) Wirtschaftstrakt 582.222 S, bc) Neubauteil 220.400 S, bd) Surgrube 28.560 S, be) Hühnerstall 11.900 S, bf) Erschließungsleitungen 50.000 S;
c) sonstige Werte: ca) Nebenkosten 111.500 S, cb) Umsiedlungsleistungen und dabei entstehende Wertminderung der umgesiedelten Gegenstände 93.000 S; cc) Vermessungs- und Vermarkungskosten 37.200 S
2. Teilfläche von 480 m2 der Gp. 372/1 Acker: 240 S pro m2.
Die Antragsgegnerin (Republik Österreich) bekämpfte diesen Beschluß des Erstgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und begehrte seine Aufhebung, hilfsweise seine Abänderung derart, daß die gesamte Entschädigung mit 1.212.112 S festgesetzt werde.
Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes in Ansehung des 1.212.112 S übersteigenden Entschädigungszuspruches von 1.141.250 S auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfange die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auf. Es erachtete das Verfahren erster Instanz als mangelhaft, weil den Parteien nicht Gelegenheit gegeben worden war, allfällige Einwendungen gegen das Gutachten der Sachverständigen noch vor dem Ergehen der Entscheidung vorzubringen. Da auch die im Verwaltungsverfahren angenommenen Werte auf dem Gutachten eines Sachverständigen beruhten, erscheine es aufklärungsbedürftig, auf welcher Grundlage die vom Erstgericht bestellten Sachverständigen auf die in ihrem Gutachten angenommenen Werte gekommen sind.
Zur Rechtsrüge der Antragsgegnerin führte das Rekursgericht im wesentlichen aus:
Bei der Bemessung der Entschädigung sei auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstückrestes Rücksicht zu nehmen. Dem in § 18 BStG 1971 ausgesprochenen Gedanken, dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung zu verschaffen, werde nur dann Rechnung getragen, wenn ihm auch die mit der Errichtung eines neuen Gebäudes verbundenen zusätzlichen Kosten, die im Zeitwert noch nicht enthalten sind, ersetzt würden. Allerdings genüge dazu nicht die Angabe eines Pauschalbetrages, vielmehr seien diese Nebenkosten in überprüfbarer Weise aufzugliedern. Dem Enteigneten seien auch die Übersiedlungskosten als ein durch die Enteignung verursachter Nachteil zu ersetzen, der durch den Entschädigungsbetrag für das abgebrochene Gebäude nicht abgegolten sei. Auch dafür genüge freilich nicht die Angabe einer Pauschalsumme, möge sie auch von einem Prozentsatz des Zeitwertes ausgehen. Gleiches gelte für die beanspruchten Kosten der neuerlichen Vermessung und Vermarkung, da es sich auch dabei um durch die Enteignung verursachte Nebenkosten handle.Bei der Bemessung der Entschädigung sei auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstückrestes Rücksicht zu nehmen. Dem in Paragraph 18, BStG 1971 ausgesprochenen Gedanken, dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung zu verschaffen, werde nur dann Rechnung getragen, wenn ihm auch die mit der Errichtung eines neuen Gebäudes verbundenen zusätzlichen Kosten, die im Zeitwert noch nicht enthalten sind, ersetzt würden. Allerdings genüge dazu nicht die Angabe eines Pauschalbetrages, vielmehr seien diese Nebenkosten in überprüfbarer Weise aufzugliedern. Dem Enteigneten seien auch die Übersiedlungskosten als ein durch die Enteignung verursachter Nachteil zu ersetzen, der durch den Entschädigungsbetrag für das abgebrochene Gebäude nicht abgegolten sei. Auch dafür genüge freilich nicht die Angabe einer Pauschalsumme, möge sie auch von einem Prozentsatz des Zeitwertes ausgehen. Gleiches gelte für die beanspruchten Kosten der neuerlichen Vermessung und Vermarkung, da es sich auch dabei um durch die Enteignung verursachte Nebenkosten handle.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionskurs der Antragsgegnerin nicht Folge.