Wie schon das Rekursgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, sind die neuen Bestimmungen des EisbEG im vorliegenden Verfahren noch nicht anwendbar. Gemäß § 48 Abs 3 letzter Satz EisbEG nF sind Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor dem 1. 1. 2005 bei der Behörde eingelangt sind, nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Nach ständiger Rechtsprechung zu der demnach hier maßgeblichen Fassung der §§ 24 Abs 1 und 30 Abs 3 bis 5 EisbEG gelten für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes die Bestimmungen des AußStrG (vgl 1 Ob 204/04p; RIS-Justiz RS0103731, RS0084804, RS0084799). Da auch das Datum der erstinstanzlichen Entscheidung vor dem 1. 1. 2005 liegt, sind - abgesehen von der Vertretungspflicht (§ 203 Abs 1 AußStrG nF) - auf das Rechtsmittelverfahren in dritter Instanz noch nicht die Bestimmungen des AußStrG in der seit 1. 1. 2005 geltenden Fassung anzuwenden (§ 203 Abs 7 AußStrG nF). Es gelten daher die §§ 13 ff AußStrG aF.Wie schon das Rekursgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, sind die neuen Bestimmungen des EisbEG im vorliegenden Verfahren noch nicht anwendbar. Gemäß Paragraph 48, Absatz 3, letzter Satz EisbEG nF sind Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor dem 1. 1. 2005 bei der Behörde eingelangt sind, nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Nach ständiger Rechtsprechung zu der demnach hier maßgeblichen Fassung der Paragraphen 24, Absatz eins und 30 Absatz 3 bis 5 EisbEG gelten für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes die Bestimmungen des AußStrG vergleiche 1 Ob 204/04p; RIS-Justiz RS0103731, RS0084804, RS0084799). Da auch das Datum der erstinstanzlichen Entscheidung vor dem 1. 1. 2005 liegt, sind - abgesehen von der Vertretungspflicht (Paragraph 203, Absatz eins, AußStrG nF) - auf das Rechtsmittelverfahren in dritter Instanz noch nicht die Bestimmungen des AußStrG in der seit 1. 1. 2005 geltenden Fassung anzuwenden (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG nF). Es gelten daher die Paragraphen 13, ff AußStrG aF.
Der Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ist hier auf sämtliche von der Rekursentscheidung erfassten Aussprüche zu beziehen. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist daher, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, als ordentlicher Revisionsrekurs, soweit es den Aufhebungsbeschluss bekämpft, hingegen als Rekurs im Sinne des § 14 b AußStrG aF zu werten. Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RIS-Justiz RS0036258).Der Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ist hier auf sämtliche von der Rekursentscheidung erfassten Aussprüche zu beziehen. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist daher, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, als ordentlicher Revisionsrekurs, soweit es den Aufhebungsbeschluss bekämpft, hingegen als Rekurs im Sinne des Paragraph 14, b AußStrG aF zu werten. Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RIS-Justiz RS0036258).
Beide Parteien beantragen in ihren Rechtsmittelbeantwortungen, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist, soweit es als Rekurs aufzufassen ist, zulässig, weil es der Klarstellung der im fortgesetzten Verfahren zu beachtenden Rechtslage bedarf. Hingegen ist der Rekurs der Antragstellerin ebenso wie der als Revisionsrekurs zu wertende Teil des Rechtsmittels des Antragsgegners entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aF nicht zulässig.Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist, soweit es als Rekurs aufzufassen ist, zulässig, weil es der Klarstellung der im fortgesetzten Verfahren zu beachtenden Rechtslage bedarf. Hingegen ist der Rekurs der Antragstellerin ebenso wie der als Revisionsrekurs zu wertende Teil des Rechtsmittels des Antragsgegners entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aF nicht zulässig.
1.) Zum Rekurs der Antragstellerin:
Auch bei einem Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes im Verfahren außer Streitsachen ist die Anfechtung dieser Entscheidung nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage geltend macht (10 Ob 43/05d).
Gemäß § 24 Abs 1 EisbEG aF hat das Gericht alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle unter Zuziehung eines, oder wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, zweier Sachverständiger zu erheben. Nach dieser Bestimmung, welche die Stoffsammlung betreffende verfahrensrechtliche Regeln enthält (7 Ob 592/89), ist daher grundsätzlich nur ein Sachverständiger beizuziehen. Das Vorliegen besonderer Verhältnisse, bei denen auch ein zweiter Sachverständiger zu bestellen ist, wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dann bejaht, wenn verschiedenartige Enteignungsgegenstände zu bewerten sind, für die die Kompetenz eines Sachverständigen nicht ausreicht, oder wenn das Enteignungsobjekt infolge seiner Eigenart schwierig zu bewerten ist oder wenn es um größere Summen geht. Solche Umstände können auch die Beiziehung mehrerer Sachverständiger erfordern. Ob aber einem vorliegenden Gutachten gefolgt werden kann, oder ob, weil dies nicht der Fall ist, ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll, ist ein Akt der Beweiswürdigung (7 Ob 686/88 mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG aF hat das Gericht alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle unter Zuziehung eines, oder wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, zweier Sachverständiger zu erheben. Nach dieser Bestimmung, welche die Stoffsammlung betreffende verfahrensrechtliche Regeln enthält (7 Ob 592/89), ist daher grundsätzlich nur ein Sachverständiger beizuziehen. Das Vorliegen besonderer Verhältnisse, bei denen auch ein zweiter Sachverständiger zu bestellen ist, wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dann bejaht, wenn verschiedenartige Enteignungsgegenstände zu bewerten sind, für die die Kompetenz eines Sachverständigen nicht ausreicht, oder wenn das Enteignungsobjekt infolge seiner Eigenart schwierig zu bewerten ist oder wenn es um größere Summen geht. Solche Umstände können auch die Beiziehung mehrerer Sachverständiger erfordern. Ob aber einem vorliegenden Gutachten gefolgt werden kann, oder ob, weil dies nicht der Fall ist, ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll, ist ein Akt der Beweiswürdigung (7 Ob 686/88 mwN).
Wenn das Rekursgericht daher unter Bejahung besonderer Verhältnisse die Beiziehung eines weiteren „Schätzmeisters" sowie eines Bausachverständigen zur „Absicherung" und Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage für geboten hält, kann dem der Oberste Gerichtshof, der auch im Verfahren außer Streitsachen nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (2 Ob 609/85; 7 Ob 686/88; 1 Ob 72/97p = SZ 70/159; RIS-Justiz RS0006737).
Auch das Argument der Antragstellerin, es bedürfe schon deshalb keines Bausachverständigen, weil die theoretischen Kosten einer in ferner Zukunft möglicherweise zu errichtenden neuen Zufahrt zum gegenwärtigen Zeitpunkt gar nicht geschätzt werden könnten, betrifft ausschließlich den Tatsachenbereich (vgl 2 Ob 587/86). Davon abgesehen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass schon in der enteignungsbedingten (gänzlichen oder teilweisen) Trennung des Restgrundstückes vom öffentlichen Wegenetz eine Minderung des Wertes des Restgrundstückes liegen und dieser Nachteil in den für die Herstellung einer ausreichenden Wegverbindung aufzuwendenden Kosten bestehen kann (SZ 56/82 mwN).Auch das Argument der Antragstellerin, es bedürfe schon deshalb keines Bausachverständigen, weil die theoretischen Kosten einer in ferner Zukunft möglicherweise zu errichtenden neuen Zufahrt zum gegenwärtigen Zeitpunkt gar nicht geschätzt werden könnten, betrifft ausschließlich den Tatsachenbereich vergleiche 2, Ob 587/86). Davon abgesehen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass schon in der enteignungsbedingten (gänzlichen oder teilweisen) Trennung des Restgrundstückes vom öffentlichen Wegenetz eine Minderung des Wertes des Restgrundstückes liegen und dieser Nachteil in den für die Herstellung einer ausreichenden Wegverbindung aufzuwendenden Kosten bestehen kann (SZ 56/82 mwN).
Schließlich begründet auch die Kritik der Antragstellerin an den als Anregung zu einer einvernehmlichen Lösung des - nach Ansicht des Rekursgerichtes - „hochstrittigen Punktes" der fehlenden Zufahrt zu verstehenden Überlegungen im angefochtenen Bechluss keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aF.Schließlich begründet auch die Kritik der Antragstellerin an den als Anregung zu einer einvernehmlichen Lösung des - nach Ansicht des Rekursgerichtes - „hochstrittigen Punktes" der fehlenden Zufahrt zu verstehenden Überlegungen im angefochtenen Bechluss keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aF.
Soweit die Antragstellerin schließlich „zur Vermeidung von Wiederholungen" auf den Inhalt ihres Rekurses an das Gericht zweiter Instanz verweist, sind ihre Ausführungen unbeachtlich (5 Ob 191/04f; RIS-Justiz RS0007029, RS0043579, RS0043616).
Da sie aber in ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermag, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.
2.) Zum Rechtsmittel des Antragsgegners:
a) Zum Revisionsrekurs:
Der Antragsgegner steht weiterhin auf dem Rechtsstandpunkt, das Begehren auf Feststellung des Entschädigungsbetrages sei abzuweisen, weil er bei der Verwaltungsbehörde die Aufhebung des Enteignungsbescheides gemäß § 37 EisbEG beantragt hat. Dieser Antrag sei zwar bereits (rechtskräftig) abgewiesen, mittlerweile jedoch Gegenstand eines anhängigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof (mit weiterer Prüfungsmöglichkeit durch den Verwaltungsgerichtshof). Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang den „Bestand eines Enteignungsbescheides" negiert, geht er weder vom festgestellten Sachverhalt noch von den Tatsachenbehauptungen in seinem Rechtsmittel aus. Schon die Vorinstanzen haben aber erkannt, dass eine Bindung der Gerichte an rechtsgestaltende Bescheide besteht, sofern diese nicht absolut nichtig sind. Derartige Bescheide binden den Zivilrichter infolge der gegen jedermann wirksamen Änderung der Rechtslage und sind wie etwa die „Tatbestandswirkung" eines Gerichtsurteiles zu berücksichtigen (4 Ob 209/03v mwN; 6 Ob 84/05d; RIS-Justiz RS0036880 [T9 und 14], RS0036981 [T5, 6, 7 und 10]). Dem Umstand, dass der Antragsgegner die Aufhebung des Enteignungsbescheides beantragt und gegen die ablehnenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben hat, kommt keine die Bindung verhindernde Wirkung zu.Der Antragsgegner steht weiterhin auf dem Rechtsstandpunkt, das Begehren auf Feststellung des Entschädigungsbetrages sei abzuweisen, weil er bei der Verwaltungsbehörde die Aufhebung des Enteignungsbescheides gemäß Paragraph 37, EisbEG beantragt hat. Dieser Antrag sei zwar bereits (rechtskräftig) abgewiesen, mittlerweile jedoch Gegenstand eines anhängigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof (mit weiterer Prüfungsmöglichkeit durch den Verwaltungsgerichtshof). Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang den „Bestand eines Enteignungsbescheides" negiert, geht er weder vom festgestellten Sachverhalt noch von den Tatsachenbehauptungen in seinem Rechtsmittel aus. Schon die Vorinstanzen haben aber erkannt, dass eine Bindung der Gerichte an rechtsgestaltende Bescheide besteht, sofern diese nicht absolut nichtig sind. Derartige Bescheide binden den Zivilrichter infolge der gegen jedermann wirksamen Änderung der Rechtslage und sind wie etwa die „Tatbestandswirkung" eines Gerichtsurteiles zu berücksichtigen (4 Ob 209/03v mwN; 6 Ob 84/05d; RIS-Justiz RS0036880 [T9 und 14], RS0036981 [T5, 6, 7 und 10]). Dem Umstand, dass der Antragsgegner die Aufhebung des Enteignungsbescheides beantragt und gegen die ablehnenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben hat, kommt keine die Bindung verhindernde Wirkung zu.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, welche die Abweisung des Feststellungsantrages (implizit) ablehnten, lässt somit keine erhebliche Fehlbeurteilung erkennen. Dabei können die Erwägungen des Antragsgegners zu § 37 EisbEG auf sich beruhen. Auf den hilfsweise gestellten Unterbrechungsantrag kommt er in seinem Rechtsmittel nicht mehr zurück.Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, welche die Abweisung des Feststellungsantrages (implizit) ablehnten, lässt somit keine erhebliche Fehlbeurteilung erkennen. Dabei können die Erwägungen des Antragsgegners zu Paragraph 37, EisbEG auf sich beruhen. Auf den hilfsweise gestellten Unterbrechungsantrag kommt er in seinem Rechtsmittel nicht mehr zurück.
Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aF ist daher das Rechtsmittel des Antragsgegners, soweit es als Revisionsrekurs zu behandeln ist, zurückzuweisen.Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aF ist daher das Rechtsmittel des Antragsgegners, soweit es als Revisionsrekurs zu behandeln ist, zurückzuweisen.
b) Zum Rekurs:
Soweit sich das Rechtsmittel gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung richtet, ist es im Ergebnis nicht berechtigt; es bleibt bei der Aufhebung des Beschlusses erster Instanz.
Die fehlende Stichhältigkeit der in Punkt 2a) der Entscheidungsbegründung wiedergegebenen Argumente des Antragsgegners, mit denen er erkennbar auch den aufhebenden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung bekämpft, wurde soeben dargelegt.
Davon abgesehen kann mit dem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss auch allein dessen Begründung angefochten werden, ohne dass der Auftrag an das Erstgericht, das Verfahren zu ergänzen, bekämpft wird, und zwar auch von der Partei, auf deren Rechtsmittel hin die Aufhebung erfolgt ist (RIS-Justiz RS0007094). Dem entspricht der (implizite) Eventualrechtsmittelantrag des Antragsgegners.
Dieser pflichtet dem Rekursgericht zwar dahin bei, dass die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen „schon im Hinblick auf den Wert" unumgänglich sei, releviert jedoch wie schon in erster und zweiter Instanz abermals die mit einem Naheverhältnis zur Antragstellerin begründete Befangenheit des bisher tätigen Sachverständigen.
Er übersieht, dass das Erstgericht den auf Befangenheit gegründeten Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen mit Beschluss vom 8. 3. 2004, ON 29, abgewiesen und das Rekursgericht den diesbezüglich gerügten Verfahrensmangel verneint hat, weil es ebenso wie das Erstgericht keine Befangenheitsgründe feststellen konnte. Vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können aber auch im Verfahren außer Streitsachen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0030748).
An diesem Ergebnis änderte auch nichts, wenn die zur angeblichen Befangenheit des Sachverständigen erstatteten Ausführungen in dem an das Gericht zweiter Instanz gerichteten Rekurs als vorbehaltener Rekurs gegen den nach § 366 Abs 1 ZPO (zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Verfahren nach dem EisbEG vgl RIS-Justiz RS0008633) nicht abgesondert anfechtbaren Beschluss des Erstgerichtes aufzufassen gewesen wären (vgl 9 Ob 47/05k). Auch in Ablehnungssachen betreffend einen Sachverständigen ist der Rechtszug in § 24 Abs 2 JN abschließend geregelt, sodass gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Sachverständigen grundsätzlich nur der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht, hier also das Rekursgericht, aber kein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof statthaft ist (2 Ob 278/00x; 1 Ob 162/04m; RIS-Justiz RS0016522).An diesem Ergebnis änderte auch nichts, wenn die zur angeblichen Befangenheit des Sachverständigen erstatteten Ausführungen in dem an das Gericht zweiter Instanz gerichteten Rekurs als vorbehaltener Rekurs gegen den nach Paragraph 366, Absatz eins, ZPO (zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Verfahren nach dem EisbEG vergleiche RIS-Justiz RS0008633) nicht abgesondert anfechtbaren Beschluss des Erstgerichtes aufzufassen gewesen wären vergleiche 9 Ob 47/05k). Auch in Ablehnungssachen betreffend einen Sachverständigen ist der Rechtszug in Paragraph 24, Absatz 2, JN abschließend geregelt, sodass gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Sachverständigen grundsätzlich nur der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht, hier also das Rekursgericht, aber kein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof statthaft ist (2 Ob 278/00x; 1 Ob 162/04m; RIS-Justiz RS0016522).
In der Sache selbst macht der Antragsgegner geltend, das Rekursgericht habe einerseits betont, dass die Bewertungsmethode dem Sachverständigen zu überlassen sei, andererseits aber mehrfach Methoden und Bewertungsgrundsätze vorgegeben. Insbesondere seien seine Ausführungen zur Berücksichtigung der Vermietung bei der Bewertung und zum vermeintlichen Erfordernis eines „Vorteilsausgleiches" unschlüssig geblieben. Es bedürfe daher einer Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof. Nach Auffassung des Antragsgegners sei bei der Wertermittlung auf das Verhalten eines potentiellen Käufers der Liegenschaft abzustellen und dabei von einer bestandfreien Liegenschaft auszugehen. Der „Planungsgewinn" habe dem Antragsgegner zu verbleiben.
Hiezu wurde erwogen:
Die Auswahl der Methode zur Ermittlung des Verkehrswertes, wofür gemäß § 3 Abs 1 LBG insbesondere das Vergleichs-, das Ertrags- und das Sachwertverfahren in Betracht kommen, hat danach zu erfolgen, welche Methode am Besten den Umständen des Einzelfalles gerecht wird (4 Ob 2010/96h; 1 Ob 148/97i = SZ 71/4 mwN; RIS-Justiz RS0066223). Gemäß § 7 Abs 1 LBG hat der Sachverständige selbst die geeignete Methode unter Beachtung des jeweiligen Standes der Wissenschaft und der im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten auszuwählen, wenn ihm das Gericht nicht eine bestimmte Bewertungsmethode vorgibt (4 Ob 2010/96h mwN). Diese Auswahl kann im Enteignungsverfahren nur dann als eine nicht dem Tatsachenbereich zuzurechnende Frage vom Obersten Gerichtshof überprüft werden, wenn das Rekursgericht die vom Erstgericht gewählte Methode ohne Änderung der Sachverhaltsgrundlage auf Grund rein abstrakter Argumente modifiziert und dadurch zu anderen Ergebnissen gelangt als das Erstgericht. Sonst gehört die Ermittlung des Verkehrswertes dem Tatsachenbereich an, es sei denn, sie beruhte auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen (4 Ob 2010/96h; 1 Ob 148/97i = SZ 71/04 mwN; 4 Ob 173/01x; RIS-Justiz RS0043517, insb T3).Die Auswahl der Methode zur Ermittlung des Verkehrswertes, wofür gemäß Paragraph 3, Absatz eins, LBG insbesondere das Vergleichs-, das Ertrags- und das Sachwertverfahren in Betracht kommen, hat danach zu erfolgen, welche Methode am Besten den Umständen des Einzelfalles gerecht wird (4 Ob 2010/96h; 1 Ob 148/97i = SZ 71/4 mwN; RIS-Justiz RS0066223). Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, LBG hat der Sachverständige selbst die geeignete Methode unter Beachtung des jeweiligen Standes der Wissenschaft und der im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten auszuwählen, wenn ihm das Gericht nicht eine bestimmte Bewertungsmethode vorgibt (4 Ob 2010/96h mwN). Diese Auswahl kann im Enteignungsverfahren nur dann als eine nicht dem Tatsachenbereich zuzurechnende Frage vom Obersten Gerichtshof überprüft werden, wenn das Rekursgericht die vom Erstgericht gewählte Methode ohne Änderung der Sachverhaltsgrundlage auf Grund rein abstrakter Argumente modifiziert und dadurch zu anderen Ergebnissen gelangt als das Erstgericht. Sonst gehört die Ermittlung des Verkehrswertes dem Tatsachenbereich an, es sei denn, sie beruhte auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen (4 Ob 2010/96h; 1 Ob 148/97i = SZ 71/04 mwN; 4 Ob 173/01x; RIS-Justiz RS0043517, insb T3).
Ein der Rechtsrüge zugänglicher Eingriff des Rekursgerichtes in die Auswahl der Bewertungsmethode wird vom Antragsgegner nicht aufgezeigt. Ihm ist allerdings zuzugeben, dass die rechtlichen Prämissen der Entschädigungsermittlung in den im Rechtsmittel angesprochenen Punkten unklar geblieben sind.
Der Begriff der Enteignung umfasst auch die zwangsweise Einräumung von Servituten (§ 2 Abs 2 Z 3 EisbEG). Gegenstand der Entschädigung ist, wie sich schon aus § 4 Abs 1 EisbEG ergibt, nur der durch die Einräumung der Servitut unmittelbar verursachte vermögensrechtliche Nachteil. Schäden des Eigentümers durch das Enteignungsprojekt, die auch dann eingetreten wären, wenn diesem nichts enteignet worden wäre, sind demnach nicht zu ersetzen (4 Ob 544/95 = SZ 68/121; 5 Ob 2242/96h). Besteht die Dienstbarkeit in der Verpflichtung zur Duldung einer das Grundstück in Hochlage querenden U-Bahnanlage und ihrer Benützung, wird nicht nur die Nutzung der unmittelbar betroffenen Grundstücksflächen eingeschränkt, sondern auch der Verkehrswert der restlichen Grundstücksteile vermindert. Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten: Zu prüfen ist der Eintritt einer Wertminderung auf Grund der zu erwartenden Abneigung präsumtiver Käufer gegen Liegenschaften, die mit einer derartigen Dienstbarkeit belastet sind (vgl 5 Ob 2242/96h sowie RIS-Justiz RS0057972).Der Begriff der Enteignung umfasst auch die zwangsweise Einräumung von Servituten (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, EisbEG). Gegenstand der Entschädigung ist, wie sich schon aus Paragraph 4, Absatz eins, EisbEG ergibt, nur der durch die Einräumung der Servitut unmittelbar verursachte vermögensrechtliche Nachteil. Schäden des Eigentümers durch das Enteignungsprojekt, die auch dann eingetreten wären, wenn diesem nichts enteignet worden wäre, sind demnach nicht zu ersetzen (4 Ob 544/95 = SZ 68/121; 5 Ob 2242/96h). Besteht die Dienstbarkeit in der Verpflichtung zur Duldung einer das Grundstück in Hochlage querenden U-Bahnanlage und ihrer Benützung, wird nicht nur die Nutzung der unmittelbar betroffenen Grundstücksflächen eingeschränkt, sondern auch der Verkehrswert der restlichen Grundstücksteile vermindert. Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten: Zu prüfen ist der Eintritt einer Wertminderung auf Grund der zu erwartenden Abneigung präsumtiver Käufer gegen Liegenschaften, die mit einer derartigen Dienstbarkeit belastet sind vergleiche 5 Ob 2242/96h sowie RIS-Justiz RS0057972).
Nach ständiger Rechtsprechung sind enteignungsbedingte Vermögensnachteile, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufhebung des durch Bescheid enteigneten Rechtes (den das Rekursgericht - hier vom Antragsgegner unbekämpft - mit dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides angenommen hat; vgl 1 Ob 21/95), unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten, jedoch unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertermittlung festzustellen (RIS-Justiz RS0053657), wobei die Festsetzung des Entschädigungsbetrages von der konkreten Verwendbarkeit der betroffenen Grundstücke nach der Sach- und Rechtslage unmittelbar vor dem Eingriff abhängt (vgl 1 Ob 76/00h = SZ 73/128 mwN). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Enteignung durch Einräumung einer Zwangsservitut verwirklicht wird (1 Ob 21/95; 1 Ob 245/99g). Für die Festsetzung der Entschädigungssumme ist daher auch im vorliegenden Fall darauf abzustellen, welche konkrete wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit des Grundstückes im Enteignungszeitpunkt gegeben war (RIS-Justiz RS0057984).Nach ständiger Rechtsprechung sind enteignungsbedingte Vermögensnachteile, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufhebung des durch Bescheid enteigneten Rechtes (den das Rekursgericht - hier vom Antragsgegner unbekämpft - mit dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides angenommen hat; vergleiche 1 Ob 21/95), unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten, jedoch unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertermittlung festzustellen (RIS-Justiz RS0053657), wobei die Festsetzung des Entschädigungsbetrages von der konkreten Verwendbarkeit der betroffenen Grundstücke nach der Sach- und Rechtslage unmittelbar vor dem Eingriff abhängt vergleiche 1 Ob 76/00h = SZ 73/128 mwN). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Enteignung durch Einräumung einer Zwangsservitut verwirklicht wird (1 Ob 21/95; 1 Ob 245/99g). Für die Festsetzung der Entschädigungssumme ist daher auch im vorliegenden Fall darauf abzustellen, welche konkrete wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit des Grundstückes im Enteignungszeitpunkt gegeben war (RIS-Justiz RS0057984).
Am Bewertungsstichtag war die Sachlage zum einen dadurch gekennzeichnet, dass das Grundstück des Antragsgegners vermietet und mit einem Superädifikat der Mieterin bebaut war; zum anderen sah der bereits geltende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die Möglichkeit höherwertiger Verbauung vor.
Gemäß § 7 Abs 2 EisbEG hat bei der Berechnung der Entschädigung eine Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Eisenbahn erfährt. Eine inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 18 Abs 1 BStG (SZ 56/82; 2 Ob 609/85; vgl auch RIS-Justiz RS0053604). Diese Bestimmungen ordnen für den Fall werterhöhender Vorwirkungen die Vorverlegung des für die wertbestimmenden Eigenschaften des Grundstückes maßgebenden Zeitpunktes an. In der Regel wird dabei von der Qualität des Grundstückes auszugehen sein, die es besaß, bevor die eingeleitete Planung ihre werterhöhende Funktion wirksam werden ließ (vgl SZ 56/82; Rummel in Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechtes [in der Folge nur: Handbuch] 283). Dies folgt schon aus dem Zweck der Enteignungsentschädigung, den Vermögensnachteil des Enteigneten bloß auszugleichen, nicht aber dessen Bereicherung herbeizuführen (vgl RIS-Justiz RS0010844; Rummel aaO 305; Kerschner, Der Verkehrswert von Liegenschaften bei der Enteignungsentschädigung, JBl 2006, 355 [358]). Wie in dem - auch hier vorliegenden - Fall zu verfahren ist, wenn bei Teilenteignung das Restgrundstück durch das Enteignungsprojekt eine Werterhöhung erfährt, wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bisher noch nicht erörtert, von Rummel (Vorwirkungen der Enteignung, JBl 1998, 20) jedoch eingehend untersucht. Er gelangte hiebei unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien und nach umfassender Auseinandersetzung mit den einschlägigen Lehrmeinungen sowie unter Einbeziehung der deutschen Rechtslage zu dem Ergebnis, dass § 7 Abs 2 EisbEG nur die Projektvorteile im engsten Sinne des Wortes betrifft. Die „allgemeinen Planungsgewinne" - so der Autor - aus der Erschließung eines gesamten Gebietes sollten hingegen dem Enteigneten sowie allen seinen Nachbarn verbleiben, soweit sie sich zum Stichtag der Entschädigungsbemessung schon im Wert des Grundstückes niedergeschlagen hätten. Er begründete diese Auffassung im Wesentlichen damit, dass das Kausalitätserfordernis nach dem Wortlaut des § 7 Abs 2 EisbEG eindeutig auf das Projekt selbst beschränkt sei. Nur Wertsteigerungen des Grundstückes durch den Bau, also das Projekt selbst, blieben daher außer Betracht. Dies erfordere die (im Einzelfall schwierige) Unterscheidung zwischen der Kausalität der Projektplanung einerseits und jener der Projektausführung andererseits. Werde etwa eine ganze Gegend durch die Erschließung aufgewertet, solle der Enteignete nicht schlechter stehen als alle seine Nachbarn.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, EisbEG hat bei der Berechnung der Entschädigung eine Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Eisenbahn erfährt. Eine inhaltsgleiche Regelung findet sich in Paragraph 18, Absatz eins, BStG (SZ 56/82; 2 Ob 609/85; vergleiche auch RIS-Justiz RS0053604). Diese Bestimmungen ordnen für den Fall werterhöhender Vorwirkungen die Vorverlegung des für die wertbestimmenden Eigenschaften des Grundstückes maßgebenden Zeitpunktes an. In der Regel wird dabei von der Qualität des Grundstückes auszugehen sein, die es besaß, bevor die eingeleitete Planung ihre werterhöhende Funktion wirksam werden ließ vergleiche SZ 56/82; Rummel in Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechtes [in der Folge nur: Handbuch] 283). Dies folgt schon aus dem Zweck der Enteignungsentschädigung, den Vermögensnachteil des Enteigneten bloß auszugleichen, nicht aber dessen Bereicherung herbeizuführen vergleiche RIS-Justiz RS0010844; Rummel aaO 305; Kerschner, Der Verkehrswert von Liegenschaften bei der Enteignungsentschädigung, JBl 2006, 355 [358]). Wie in dem - auch hier vorliegenden - Fall zu verfahren ist, wenn bei Teilenteignung das Restgrundstück durch das Enteignungsprojekt eine Werterhöhung erfährt, wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bisher noch nicht erörtert, von Rummel (Vorwirkungen der Enteignung, JBl 1998, 20) jedoch eingehend untersucht. Er gelangte hiebei unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien und nach umfassender Auseinandersetzung mit den einschlägigen Lehrmeinungen sowie unter Einbeziehung der deutschen Rechtslage zu dem Ergebnis, dass Paragraph 7, Absatz 2, EisbEG nur die Projektvorteile im engsten Sinne des Wortes betrifft. Die „allgemeinen Planungsgewinne" - so der Autor - aus der Erschließung eines gesamten Gebietes sollten hingegen dem Enteigneten sowie allen seinen Nachbarn verbleiben, soweit sie sich zum Stichtag der Entschädigungsbemessung schon im Wert des Grundstückes niedergeschlagen hätten. Er begründete diese Auffassung im Wesentlichen damit, dass das Kausalitätserfordernis nach dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 2, EisbEG eindeutig auf das Projekt selbst beschränkt sei. Nur Wertsteigerungen des Grundstückes durch den Bau, also das Projekt selbst, blieben daher außer Betracht. Dies erfordere die (im Einzelfall schwierige) Unterscheidung zwischen der Kausalität der Projektplanung einerseits und jener der Projektausführung andererseits. Werde etwa eine ganze Gegend durch die Erschließung aufgewertet, solle der Enteignete nicht schlechter stehen als alle seine Nachbarn.
Der erkennende Senat pflichtet diesen überzeugenden Argumenten Rummels bei. Das gewonnene Ergebnis erscheint schon deshalb sachgerecht, weil sich der Enteignete auch alle wertmindernden Faktoren zum Stichtag anrechnen lassen muss, die nicht als negative Vorwirkungen der Enteignung zu beurteilen sind. Als solche bleiben aber nur die Enteignung gleichsam vorwegnehmende, also durch die beabsichtigte Bauführung bedingte Umstände zu seinen Gunsten außer Betracht (vgl SZ 56/82; EvBl 1987/79; 4 Ob 1570/92; RIS-Justiz RS0053595; Rummel in Handbuch 258 ff).Der erkennende Senat pflichtet diesen überzeugenden Argumenten Rummels bei. Das gewonnene Ergebnis erscheint schon deshalb sachgerecht, weil sich der Enteignete auch alle wertmindernden Faktoren zum Stichtag anrechnen lassen muss, die nicht als negative Vorwirkungen der Enteignung zu beurteilen sind. Als solche bleiben aber nur die Enteignung gleichsam vorwegnehmende, also durch die beabsichtigte Bauführung bedingte Umstände zu seinen Gunsten außer Betracht vergleiche , SZ 56/82; EvBl 1987/79; 4 Ob 1570/92; RIS-Justiz RS0053595; Rummel in Handbuch 258 ff).
Nach den erstinstanzlichen Feststellungen lagen dem Projekt „Brachmühle", das zu einem geänderten Flächenwidmungsplan führte, städteplanerische Überlegungen zur städtebaulichen Aufwertung des Umfeldes der zukünftigen Station Aderklaaer Straße zugrunde. Die Umwidmungen betrafen den „Bereich Julius-Ficker-Straße/Kürschnergasse/Sebaldgasse/Wagramer- Straße", somit jedenfalls ein über das betroffene Grundstück des Antragsgegners weit hinausreichendes Gebiet (vgl Beilage ./J). Nach den vorerwähnten Kriterien bedeutet dies, dass die Aufwertung der nicht von der Zwangsservitut erfassten Grundstücksteile des Antragsgegners nicht als bei der Ermittlung der Entschädigung gemäß § 7 Abs 2 EisbEG außer Betracht zu lassende Projektvorteile, sondern als „allgemeiner Planungsgewinn" im Sinne der Ausführungen Rummels zu beurteilen sind. Ein „Vorteilsausgleich", wie ihn das Rekursgericht zumindest ins Auge gefasst hat, findet daher insoweit nicht statt.Nach den erstinstanzlichen Feststellungen lagen dem Projekt „Brachmühle", das zu einem geänderten Flächenwidmungsplan führte, städteplanerische Überlegungen zur städtebaulichen Aufwertung des Umfeldes der zukünftigen Station Aderklaaer Straße zugrunde. Die Umwidmungen betrafen den „Bereich Julius-Ficker-Straße/Kürschnergasse/Sebaldgasse/Wagramer- Straße", somit jedenfalls ein über das betroffene Grundstück des Antragsgegners weit hinausreichendes Gebiet vergleiche Beilage ./J). Nach den vorerwähnten Kriterien bedeutet dies, dass die Aufwertung der nicht von der Zwangsservitut erfassten Grundstücksteile des Antragsgegners nicht als bei der Ermittlung der Entschädigung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, EisbEG außer Betracht zu lassende Projektvorteile, sondern als „allgemeiner Planungsgewinn" im Sinne der Ausführungen Rummels zu beurteilen sind. Ein „Vorteilsausgleich", wie ihn das Rekursgericht zumindest ins Auge gefasst hat, findet daher insoweit nicht statt.
Der Antragsgegner erhebt in seinem Rechtsmittel gegen die umfangreich begründete Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach das Mietverhältnis mit M***** unbefristet sei und den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG unterliege, keine Einwände mehr (die Unbeachtlichkeit des auch seinen Rechtsmittelausführungen vorangestellten Verweises auf das Vorbringen im Rekurs an das Gericht zweiter Instanz wurde bereits zu Punkt 1. erörtert). Für die Klärung der strittigen Rechtsfrage, ob die günstigeren Verwertungsmöglichkeiten der Liegenschaft laut Flächenwidmungsplan bei der Ermittlung der Entschädigung zu berücksichtigen sind, oder ob sie - wie dies die Antragstellerin vertritt - wegen des „unkündbaren Mietrechtes" ohnedies nicht realisiert werden könnten, ist nach den dargelegten Grundsätzen wesentlich, ob am Bewertungsstichtag mit einem künftig „bestandfreien" Grundstück objektiv zu rechnen war und diese Erwartung bereits preisbestimmend wirkte. Maßgeblich für diese Beurteilung ist dabei weder, wie der Antragsgegner über die Liegenschaft disponieren wollte, noch, unter welchen Bedingungen der Mieter mit einer einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses einverstanden gewesen wäre; ist doch, wie dargestellt, nur auf die objektiven wirtschaftlichen Verwendungsmöglichkeiten des Grundstückes abzustellen (vgl 8 Ob 625/90).Der Antragsgegner erhebt in seinem Rechtsmittel gegen die umfangreich begründete Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach das Mietverhältnis mit M***** unbefristet sei und den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG unterliege, keine Einwände mehr (die Unbeachtlichkeit des auch seinen Rechtsmittelausführungen vorangestellten Verweises auf das Vorbringen im Rekurs an das Gericht zweiter Instanz wurde bereits zu Punkt 1. erörtert). Für die Klärung der strittigen Rechtsfrage, ob die günstigeren Verwertungsmöglichkeiten der Liegenschaft laut Flächenwidmungsplan bei der Ermittlung der Entschädigung zu berücksichtigen sind, oder ob sie - wie dies die Antragstellerin vertritt - wegen des „unkündbaren Mietrechtes" ohnedies nicht realisiert werden könnten, ist nach den dargelegten Grundsätzen wesentlich, ob am Bewertungsstichtag mit einem künftig „bestandfreien" Grundstück objektiv zu rechnen war und diese Erwartung bereits preisbestimmend wirkte. Maßgeblich für diese Beurteilung ist dabei weder, wie der Antragsgegner über die Liegenschaft disponieren wollte, noch, unter welchen Bedingungen der Mieter mit einer einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses einverstanden gewesen wäre; ist doch, wie dargestellt, nur auf die objektiven wirtschaftlichen Verwendungsmöglichkeiten des Grundstückes abzustellen vergleiche 8 Ob 625/90).
Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 10. 5. 2004 (ON 36) die Erwirkung der Freigabe „derart hochwertiger Grundstücke" durch eine Ablösezahlung, die den Mieter zur Einwilligung in die (einvernehmliche) Auflösung des Mietvertrages bewegen soll, als marktüblich bezeichnet und die - den Verkehrswert mindernden - „Freimachungskosten" mit 25 % des Sachwertes geschätzt (vgl auch die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen hiezu in ON 42 S 13). Was marktüblich ist, gehört zur Tatsachengrundlage und entzieht sich der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (vgl RIS-Justiz RS0111105 [T2] zur Angemessenheit des Mietzinses). Ob von einer entsprechenden Feststellung des Erstgerichtes auzugehen ist, kann allerdings noch nicht beurteilt werden. Das Erstgericht hat diese Variante - wie auch alle übrigen alternativen Berechnungen des Sachverständigen - zwar „festgestellt", ohne dass aber seiner Entscheidung eindeutig entnommen werden könnte, dass diese „Feststellung" Teil der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage ist. Wäre bei derartigen Liegenschaften - unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles (notwendiger Teilabbruch der Verkaufshalle; Rechtsunsicherheit bezüglich der Möglichkeit der Weiterführung eines Verkaufsmarktes) - aber von der „Ablöse" des Mietrechtes tatsächlich als marktüblich auszugehen, so folgte daraus, dass nach objektiven Kriterien bereits im Enteignungszeitpunkt mit der konkreten Möglichkeit der alsbaldigen Auflösung des bestehenden Mietverhältnisses zu rechnen war.Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 10. 5. 2004 (ON 36) die Erwirkung der Freigabe „derart hochwertiger Grundstücke" durch eine Ablösezahlung, die den Mieter zur Einwilligung in die (einvernehmliche) Auflösung des Mietvertrages bewegen soll, als marktüblich bezeichnet und die - den Verkehrswert mindernden - „Freimachungskosten" mit 25 % des Sachwertes geschätzt vergleiche auch die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen hiezu in ON 42 S 13). Was marktüblich ist, gehört zur Tatsachengrundlage und entzieht sich der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof vergleiche RIS-Justiz RS0111105 [T2] zur Angemessenheit des Mietzinses). Ob von einer entsprechenden Feststellung des Erstgerichtes auzugehen ist, kann allerdings noch nicht beurteilt werden. Das Erstgericht hat diese Variante - wie auch alle übrigen alternativen Berechnungen des Sachverständigen - zwar „festgestellt", ohne dass aber seiner Entscheidung eindeutig entnommen werden könnte, dass diese „Feststellung" Teil der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage ist. Wäre bei derartigen Liegenschaften - unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles (notwendiger Teilabbruch der Verkaufshalle; Rechtsunsicherheit bezüglich der Möglichkeit der Weiterführung eines Verkaufsmarktes) - aber von der „Ablöse" des Mietrechtes tatsächlich als marktüblich auszugehen, so folgte daraus, dass nach objektiven Kriterien bereits im Enteignungszeitpunkt mit der konkreten Möglichkeit der alsbaldigen Auflösung des bestehenden Mietverhältnisses zu rechnen war.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher der zusätzliche Sachverständige auch mit dieser Tatfrage zu befassen sein. Erst auf der Grundlage eindeutiger und nachvollziehbar begründeter Feststellungen wird sodann beurteilt werden können, ob die Erwartung künftiger freier Verfügbarkeit des Grundstückes schon am Bewertungsstichtag als wertbestimmender Faktor gegeben war.
Da nach dem Ergänzungsauftrag des Rekursgerichtes alle bisherigen Bewertungsschritte durch einen weiteren Sachverständigen zu überprüfen sein werden, kommt mangels feststehender Sachverhaltsgrundlage im gegenwärtigen Verfahrensstadium eine weitergehende Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht in Betracht. Schon jetzt ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es bei der neuerlichen Entscheidung klarer Feststellungen zu den der Entschädigungsermittlung zugrunde liegenden Werten bedarf; die Wiedergabe des Gutachtens in allen seinen (teilweise einander ausschließenden) Variationen wird diesem Erfordernis nicht gerecht (vgl 2 Ob 2073/96h).Da nach dem Ergänzungsauftrag des Rekursgerichtes alle bisherigen Bewertungsschritte durch einen weiteren Sachverständigen zu überprüfen sein werden, kommt mangels feststehender Sachverhaltsgrundlage im gegenwärtigen Verfahrensstadium eine weitergehende Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht in Betracht. Schon jetzt ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es bei der neuerlichen Entscheidung klarer Feststellungen zu den der Entschädigungsermittlung zugrunde liegenden Werten bedarf; die Wiedergabe des Gutachtens in allen seinen (teilweise einander ausschließenden) Variationen wird diesem Erfordernis nicht gerecht vergleiche 2 Ob 2073/96h).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 44 EisbEG und auf die analoge Anwendung des § 52 Abs 1 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0035981).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 44, EisbEG und auf die analoge Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0035981).
Die Zurückweisung des Rekurses der Antragstellerin umfasst auch den in ihrem Rechtsmittel gestellten Kostenantrag. Dies gilt auch für den als Revisionsrekurs zu behandelnden Teil des Rechtsmittels des Antragsgegners.
Infolge der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach § 44 EisbEG hat die Antragstellerin die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen. Auch bei ungerechtfertigtem Einschreiten des Antragsgegners steht der Antragstellerin kein Kostenersatz zu (RIS-Justiz RS0058151).Infolge der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach Paragraph 44, EisbEG hat die Antragstellerin die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen. Auch bei ungerechtfertigtem Einschreiten des Antragsgegners steht der Antragstellerin kein Kostenersatz zu (RIS-Justiz RS0058151).
Der Antragsgegner hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Antragstellerin nicht hingewiesen, weshalb auch er die Kosten seiner Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen hat (vgl 7 Ob 135/02g). Obwohl auch sein Rekurs formell keinen Erfolg hatte, war die Entscheidung über die darauf entfallenden Kosten vorzubehalten, weil das Rechtsmittel insoweit zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat (9 ObA 320/98v; RIS-Justiz RS0036035).Der Antragsgegner hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Antragstellerin nicht hingewiesen, weshalb auch er die Kosten seiner Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen hat vergleiche 7 Ob 135/02g). Obwohl auch sein Rekurs formell keinen Erfolg hatte, war die Entscheidung über die darauf entfallenden Kosten vorzubehalten, weil das Rechtsmittel insoweit zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat (9 ObA 320/98v; RIS-Justiz RS0036035).