Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Antragsteller ist unzulässig.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, daß das Rekursgericht die erstgerichtliche Entscheidung nur im Ausspruch über den Verzugszinsenanspruch sowie im Kostenpunkt abgeändert hat. Wird in einem Enteignungsentschädigungsverfahren von der zweiten Instanz nur der Ausspruch über die Verzugszinsen und somit über eine Nebenforderung abgeändert, liegt eine bestätigende Entscheidung vor (5 Ob 645/77). Daran ändert auch nichts die Abänderung im Kostenpunkt (1 Ob 542/86 ua). Liegt aber eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz vor, ist eine Anfechtung nur aus den Gründen des § 16 AußStrG zulässig, weil diese Bestimmung auch im Verfahren wegen Festsetzung einer Entschädigung nach den Vorschriften des Eisenbahnenteignungsgesetzes gilt (EvBl. 1977/255; SZ 33/73 ua). Eine Anfechtung der rekursgerichtlichen Entscheidung über den Kostenpunkt ist nach § 14 Abs 2 AußStrG überhaupt unzulässig. Einer der Anfechtungsgründe nach § 16 AußStrG ist jedoch, wie die Antragsgegnerin gleichfalls zutreffend darlegt, nicht gegeben. Soweit die Rechtsmittelwerber neuerlich das Fehlen eines Ausspruchs über den Schluß der Verhandlung bemängeln, ist ihnen entgegenzuhalten, daß die Bekämpfung eines Verfahrensmangels mit außerordentlichem Revisionsrekurs nur zulässig ist, wenn er das Gewicht einer Nichtigkeit erreicht (EFSlg. 52.804; 49.980 uva). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsteller kann schon deshalb keine Rede sein, weil sie Gelegenheit hatten, sich zum Gutachten des Sachverständigen schriftlich zu äußern und sich auch geäußert haben (vgl EFSlg. 49.985 f).In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, daß das Rekursgericht die erstgerichtliche Entscheidung nur im Ausspruch über den Verzugszinsenanspruch sowie im Kostenpunkt abgeändert hat. Wird in einem Enteignungsentschädigungsverfahren von der zweiten Instanz nur der Ausspruch über die Verzugszinsen und somit über eine Nebenforderung abgeändert, liegt eine bestätigende Entscheidung vor (5 Ob 645/77). Daran ändert auch nichts die Abänderung im Kostenpunkt (1 Ob 542/86 ua). Liegt aber eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz vor, ist eine Anfechtung nur aus den Gründen des Paragraph 16, AußStrG zulässig, weil diese Bestimmung auch im Verfahren wegen Festsetzung einer Entschädigung nach den Vorschriften des Eisenbahnenteignungsgesetzes gilt (EvBl. 1977/255; SZ 33/73 ua). Eine Anfechtung der rekursgerichtlichen Entscheidung über den Kostenpunkt ist nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG überhaupt unzulässig. Einer der Anfechtungsgründe nach Paragraph 16, AußStrG ist jedoch, wie die Antragsgegnerin gleichfalls zutreffend darlegt, nicht gegeben. Soweit die Rechtsmittelwerber neuerlich das Fehlen eines Ausspruchs über den Schluß der Verhandlung bemängeln, ist ihnen entgegenzuhalten, daß die Bekämpfung eines Verfahrensmangels mit außerordentlichem Revisionsrekurs nur zulässig ist, wenn er das Gewicht einer Nichtigkeit erreicht (EFSlg. 52.804; 49.980 uva). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsteller kann schon deshalb keine Rede sein, weil sie Gelegenheit hatten, sich zum Gutachten des Sachverständigen schriftlich zu äußern und sich auch geäußert haben vergleiche EFSlg. 49.985 f).
Der § 24 Abs 1 EisbEG enthält die Stoffsammlung betreffende verfahrensrechtliche Bestimmungen. Die Nichtbeiziehung eines zweiten Sachverständigen könnte demnach nur einen Verfahrensmangel bilden, der ebenfalls im Rahmen des § 16 AußStrG nur dann beachtlich wäre, wenn er das Gewicht einer Nichtigkeit erreichte. Verstössen gegen die Stoffsammlungspflicht kommt aber grundsätzlich nicht das Gewicht einer Nichtigkeit zu (52.802 f).Der Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG enthält die Stoffsammlung betreffende verfahrensrechtliche Bestimmungen. Die Nichtbeiziehung eines zweiten Sachverständigen könnte demnach nur einen Verfahrensmangel bilden, der ebenfalls im Rahmen des Paragraph 16, AußStrG nur dann beachtlich wäre, wenn er das Gewicht einer Nichtigkeit erreichte. Verstössen gegen die Stoffsammlungspflicht kommt aber grundsätzlich nicht das Gewicht einer Nichtigkeit zu (52.802 f).
Die Beurteilung der Frage, ob Befund und Erfahrungssätze des Sachverständigen unbedenklich und ausreichend sind ist ebenso ein Akt der Beweiswürdigung, wie die Einbeziehung der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens in die Erwägungen der Beweiswürdigung. Die Bekämpfung der Beweiswürdigung mit außerordentlichem Revisionsrekurs ist jedoch unzulässig (EFSlg. 52.744 uva).
Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Das Begehren der Antragsgegnerin auf Zuspruch von Kosten für das Revisionsrekursverfahren ist abzuweisen, weil der Enteignete bei Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels nicht kostenersatzpflichtig wird (1 Ob 583/87; 7 Ob 674-682/87; 1 Ob 583/82 ua).