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Entscheidung 7 Ob 592/89×

Entscheidung 7 Ob 592/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob592/89

Entscheidungsdatum

07.09.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Klinger, Dr.Egermann und Dr.Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Karl und Stefanie W***, Landwirte, Unterzwischenbrunn 10, vertreten durch Dr.Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, wider die Antragsgegnerin R*** Ö***, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Festsetzung einer Enteignungsentschädigung, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 3.März 1989, GZ R 48/89-151, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 30.Dezember 1987, GZ 2 Nc 91/79-130, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Das Begehren der Antragsgegnerin auf Zuspruch von Kosten für das Revisionsrekursverfahren wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Zwei Teilflächen der Liegenschaft der Antragsteller wurden nach dem Bundesstraßengesetz rechtskräftig enteignet. Die Antragsteller begehren die gerichtliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung. Das Erstgericht setzte die Enteignungsentschädigung mit S 809.839,71 fest und wies das Mehrbegehren einschließlich des Begehrens auf Verzugszinsen ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin nur im Kostenausspruch teilweise und dem Rekurs der Antragsteller nur insoweit Folge, daß es die erstgerichtliche Entscheidung in ihrem Ausspruch über die Zinsen dahin abänderte, daß der restliche Entschädigungsbetrag von S 198.546,71 zuzüglich 4 % Zinsen vom Tage der Zustellung der Entscheidung zu leisten sei, sofern die R*** Ö*** später als vierzehn Tage nach Zustellung der Entscheidung bezahle.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Antragsteller ist unzulässig.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, daß das Rekursgericht die erstgerichtliche Entscheidung nur im Ausspruch über den Verzugszinsenanspruch sowie im Kostenpunkt abgeändert hat. Wird in einem Enteignungsentschädigungsverfahren von der zweiten Instanz nur der Ausspruch über die Verzugszinsen und somit über eine Nebenforderung abgeändert, liegt eine bestätigende Entscheidung vor (5 Ob 645/77). Daran ändert auch nichts die Abänderung im Kostenpunkt (1 Ob 542/86 ua). Liegt aber eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz vor, ist eine Anfechtung nur aus den Gründen des Paragraph 16, AußStrG zulässig, weil diese Bestimmung auch im Verfahren wegen Festsetzung einer Entschädigung nach den Vorschriften des Eisenbahnenteignungsgesetzes gilt (EvBl. 1977/255; SZ 33/73 ua). Eine Anfechtung der rekursgerichtlichen Entscheidung über den Kostenpunkt ist nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG überhaupt unzulässig. Einer der Anfechtungsgründe nach Paragraph 16, AußStrG ist jedoch, wie die Antragsgegnerin gleichfalls zutreffend darlegt, nicht gegeben. Soweit die Rechtsmittelwerber neuerlich das Fehlen eines Ausspruchs über den Schluß der Verhandlung bemängeln, ist ihnen entgegenzuhalten, daß die Bekämpfung eines Verfahrensmangels mit außerordentlichem Revisionsrekurs nur zulässig ist, wenn er das Gewicht einer Nichtigkeit erreicht (EFSlg. 52.804; 49.980 uva). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsteller kann schon deshalb keine Rede sein, weil sie Gelegenheit hatten, sich zum Gutachten des Sachverständigen schriftlich zu äußern und sich auch geäußert haben vergleiche EFSlg. 49.985 f).

Der Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG enthält die Stoffsammlung betreffende verfahrensrechtliche Bestimmungen. Die Nichtbeiziehung eines zweiten Sachverständigen könnte demnach nur einen Verfahrensmangel bilden, der ebenfalls im Rahmen des Paragraph 16, AußStrG nur dann beachtlich wäre, wenn er das Gewicht einer Nichtigkeit erreichte. Verstössen gegen die Stoffsammlungspflicht kommt aber grundsätzlich nicht das Gewicht einer Nichtigkeit zu (52.802 f).

Die Beurteilung der Frage, ob Befund und Erfahrungssätze des Sachverständigen unbedenklich und ausreichend sind ist ebenso ein Akt der Beweiswürdigung, wie die Einbeziehung der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens in die Erwägungen der Beweiswürdigung. Die Bekämpfung der Beweiswürdigung mit außerordentlichem Revisionsrekurs ist jedoch unzulässig (EFSlg. 52.744 uva).

Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Das Begehren der Antragsgegnerin auf Zuspruch von Kosten für das Revisionsrekursverfahren ist abzuweisen, weil der Enteignete bei Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels nicht kostenersatzpflichtig wird (1 Ob 583/87; 7 Ob 674-682/87; 1 Ob 583/82 ua).

Anmerkung

E18912

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00592.89.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19890907_OGH0002_0070OB00592_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0058052 Rechtssatz 24.11.1983Zivilrecht
Schon nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Heranziehung wenigstens eines Sachverständigen zwingend vorgeschrieben.
RS0084804 Rechtssatz 11.07.1973Zivilrecht
Zufolge § 24 Abs 1 EisbEG gelten auch für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des AußStrG (SZ 33/73; SZ 40/11). Mangels einer diesbezüglich abweichenden Regelung kann daher ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichts auch in einem Verfahren nach § …
RS0085046 Rechtssatz 19.04.1966Zivilrecht
Abänderungen im Kostenpunkt sind belanglos, es liegt trotzdem eine bestätigende Entscheidung vor.
RS0085047 Rechtssatz 20.09.1977Zivilrecht
Wird in einem Enteignungsentschädigungsverfahren von der zweiten Instanz nur der Ausspruch über die Verzugszinsen, somit über Nebenforderungen abgeändert, liegt eine bestätigende Entscheidung vor.
RS0099179 Rechtssatz 25.10.1972Zivilrecht
Ist in den Darlegungen eines Sachverständigengutachtens kein Verstoß gegen die Denkgesetze zu erblicken und nicht erkennbar, daß der Sachverständige erheblichen Verfahrensstoff außer acht gelassen hat, so ist eine Bekämpfung der Entscheidung des Gerichtes, …