Begründung:
Die Liegenschaft des Antragsgegners ist mit einer vertraglichen, am 13.6.1973 verbücherten Dienstbarkeit der Führung, Benützung und Erhaltung einer Hochspannungsleitung für 110.000 Volt Spannung belastet. Die dienstbarkeitsberechtigte Antragstellerin leistete für diese Dienstbarkeit eine einmalige Abfindung von 7.800 S und errichtete die Hochspannungsleitung (Einfachleitung), die über die Liegenschaft des Antragsgegners auf zwei Masten geführt wurde. Nach dem Dienstbarkeitsvertrag ist die Antragstellerin auch zum Umbau der Anlage berechtigt. Zur Erhöhung der Versorgungssicherheit plante die Antragstellerin die Ersetzung der Einfachleitung durch eine 100 kV-Doppelleitung und erwirkte beim zuständigen Amt der Landesregierung eine Bau- und Betriebsbewilligung für den Umbau. Die erforderliche Zustimmung des vom Umbau betroffenen Antragsgegners konnte nicht erlangt werden. Die Antragstellerin stellte daher einen Enteignungsantrag und erwirkte einen Bescheid des Amtes der Landesregierung vom 6.7.1993, womit ihr hinsichtlich der Grundstücke des Antragsgegners unter Bezugnahme auf den eingereichten Einlöseplan die zwangsweise Dienstbarkeit der Führung, Benützung und Erhaltung einer Hochspannungsleitung für rund 110.000 Volt Spannung, verbunden mit dem Recht, auf dem Grundstück Nr.684/1 zwei Masten zu errichten, gegen Leistung einer Entschädigung von 106.088,90 S inklusive 10 % Umsatzsteuer eingeräumt wurde. Bei der Errichtung der Doppelleitung wurden die neuen Mastfundamente bei Bestand der alten Leitung hergestellt. Dann wurden die alte Hochspannungsleitung samt Masten demontiert und danach die neuen höheren Masten auf den neuen Fundamenten aufgebaut und insgesamt sechs Leitungsseile gespannt. Die neue erweiterte Leitung wurde im Gegensatz zur alten Leitung auf höheren Masten angebracht, wodurch eine größere Bodenfreiheit entstand. Durch die neuen Maststandpunkte wurde eine Grundstücksfläche von insgesamt 87 m2 beansprucht. Unstritttig ist eine Entschädigung von 9.610 S für diese Teilfläche. Unstrittig ist ferner die Höhe der Entschädigung für eine eingetretene Wirtschaftserschwernis infolge der Existenz der Masten in der Höhe von 12.784 S. Die von der Zwangsservitut belasteten Grundstücksflächen sind im Vergleich zu der durch die alte Leitung belasteten Flächen geringer. Die Belastung betrifft nunmehr 6020 m2. Durch den Umbau wurde eine Teilfläche von 400 m2 neu belastet.
Die Antragstellerin begehrte die gerichtliche Festsetzung des Entschädigungsbetrages, weil der im Verwaltungsverfahren festgestellte Verkehrswert überhöht erscheine. Durch den Umbau auf die Doppelleitung sei eine Mehrbelastung der Grundstücke nicht eingetreten. Die vertragliche Dienstbarkeit sei durch den Umbau nicht erloschen.
Erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 18 lit c TirStarkstromwegeG 1969 beantragte der Antragsgegner, den Entschädigungsbetrag mit 303.159,40 S festzusetzen. Die vertragliche Dienstbarkeit sei durch das Abtragen der alten Leitungsanlage erloschen. Bei der Bemessung der Entschädigung für die zwangsweise eingeräumte Servitut sei davon auszugehen, daß das Grundstück des Antragsgegners unbelastet gewesen sei. Durch die neue Doppelleitung treffe den Antragsgegner eine Mehrbelastung, weil drei weitere Leiterseile angebracht und die Masten wesentlich höher ausgeführt worden seien.Erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Paragraph 18, Litera c, TirStarkstromwegeG 1969 beantragte der Antragsgegner, den Entschädigungsbetrag mit 303.159,40 S festzusetzen. Die vertragliche Dienstbarkeit sei durch das Abtragen der alten Leitungsanlage erloschen. Bei der Bemessung der Entschädigung für die zwangsweise eingeräumte Servitut sei davon auszugehen, daß das Grundstück des Antragsgegners unbelastet gewesen sei. Durch die neue Doppelleitung treffe den Antragsgegner eine Mehrbelastung, weil drei weitere Leiterseile angebracht und die Masten wesentlich höher ausgeführt worden seien.
Das Erstgericht setzte den Entschädigungsbetrag mit 239.702 S inklusive 10 % Umsatzsteuer fest. Es traf über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch Feststellungen zum neuen Verlauf der Starkstromleitung und zum Verkehrswert der landwirtschaftlichen Flächen (S 5 f in ON 57). Gegenüber der alten Anlage seien drei Leiterseile hinzugekommen. Ob die Verlegung der Masten auf Wunsch der Anrainer oder aus technischen Überlegungen erfolgt sei, könne nicht festgestellt werden. Die alte Trasse hätte jedenfalls beibehalten werden können. Die neuen Masten hätten an den alten Standorten errichtet werden können.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus:
Das Gericht sei an den Enteignungsbescheid der Verwaltungsbehörde gebunden. Gemäß § 18 TirStarkstromwegeG iVm den Bestimmungen des EisbEG gebühre dem Enteigneten für alle durch die zwangsweise Begründung einer Leitungsdienstbarkeit verursachten Nachteile die volle Schadloshaltung des § 1323 ABGB. Es sei auf die Verminderung des Wertes der betroffenen Grundstücke Rücksicht zu nehmen. Obwohl die Trasse der neuen Doppelleitung sehr nahe neben der alten errichtet worden sei, sei es zur Begründung einer neuen Dienstbarkeit gekommen. Die alte Anlage sei vollständig demontiert worden. Die vertragliche Dienstbarkeit sei wegen dauernder Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeit erloschen (§ 524 ABGB). Die Antragstellerin habe nicht nach Gutdünken die Trasse verlegen können. Es sei daher nicht zu einem Umbau, sondern zu einem Neubau gekommen. Deshalb sei auch eine gänzliche Neuberechnung der Enteignungsentschädigung vorzunehmen gewesen. Gestützt auf § 18 TirStromwegeG stehe eine Überspannungsentschädigung hinsichtlich der betroffenen Gesamtfläche von 6420 m2 abzüglich der für die Maststandpunkte benötigten Flächen zu. Die Wertminderung betrage 20 % des Verkehrswerts. Für die Maststandpunkte gebühre eine Entschädigung von 9.610 S, für die eingetretene Wirtschaftserschwernis eine Entschädigung von 12.784 S.Das Gericht sei an den Enteignungsbescheid der Verwaltungsbehörde gebunden. Gemäß Paragraph 18, TirStarkstromwegeG in Verbindung mit den Bestimmungen des EisbEG gebühre dem Enteigneten für alle durch die zwangsweise Begründung einer Leitungsdienstbarkeit verursachten Nachteile die volle Schadloshaltung des Paragraph 1323, ABGB. Es sei auf die Verminderung des Wertes der betroffenen Grundstücke Rücksicht zu nehmen. Obwohl die Trasse der neuen Doppelleitung sehr nahe neben der alten errichtet worden sei, sei es zur Begründung einer neuen Dienstbarkeit gekommen. Die alte Anlage sei vollständig demontiert worden. Die vertragliche Dienstbarkeit sei wegen dauernder Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeit erloschen (Paragraph 524, ABGB). Die Antragstellerin habe nicht nach Gutdünken die Trasse verlegen können. Es sei daher nicht zu einem Umbau, sondern zu einem Neubau gekommen. Deshalb sei auch eine gänzliche Neuberechnung der Enteignungsentschädigung vorzunehmen gewesen. Gestützt auf Paragraph 18, TirStromwegeG stehe eine Überspannungsentschädigung hinsichtlich der betroffenen Gesamtfläche von 6420 m2 abzüglich der für die Maststandpunkte benötigten Flächen zu. Die Wertminderung betrage 20 % des Verkehrswerts. Für die Maststandpunkte gebühre eine Entschädigung von 9.610 S, für die eingetretene Wirtschaftserschwernis eine Entschädigung von 12.784 S.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge, dem Rekurs der Antragstellerin aber teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß der Entschädigungsbetrag mit 39.593 S festgesetzt wurde. Das Rekursgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, daß es bei der Bemessung der Entschädigung nach § 15 TirStarkstromwegeG 1969 auf den Zeitpunkt der Enteignung ankomme. Der Enteignungsbescheid erster Instanz sei der maßgebliche Wertermittlungsstichtag. Zu diesem Zeitpunkt sei die Liegenschaft des Antragsgegners mit einer privatrechtlichen Servitut betreffend eine Grundfläche von 5933 m2 belastet gewesen. Nur 400 m2 und die Flächen der Maststandpunkte seien durch die zwangsweise eingeräumte Servitut neu belastet worden. Bei der Wertbemessung seien daher nur diese Flächen zu berücksichtigen. Die übrigen Flächen seien als belastete zu behandeln. Aus den übereinstimmenden Gutachten ergebe sich, daß der Verkehrswert der bereits privatrechtlich belasteten Grundfläche durch die Begründung der Zwangsservitut nicht weiter gemindert werde. Aus diesem Grund gebühre für die zwangsweise Belastung dieser Grundflächen keine Entschädigung. Anders verhalte es sich bei der Teilfläche von 400 m2, die durch die Zwangsservitut neu belastet worden sei. Diese Teilfläche sei im Verkehrswert um 20 % gemindert. Ausgehend vom festgestellten Verkehrswert von 170 S pro Quadratmeter ergebe sich eine Enteignungsentschädigung von 35.994 S. Die Entschädigung sei umsatzsteuerpflichtig. Unter Berücksichtigung des 10 %igen Steuersatzes gebühre insgesamt eine Entschädigung von 39.539 S brutto.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge, dem Rekurs der Antragstellerin aber teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß der Entschädigungsbetrag mit 39.593 S festgesetzt wurde. Das Rekursgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, daß es bei der Bemessung der Entschädigung nach Paragraph 15, TirStarkstromwegeG 1969 auf den Zeitpunkt der Enteignung ankomme. Der Enteignungsbescheid erster Instanz sei der maßgebliche Wertermittlungsstichtag. Zu diesem Zeitpunkt sei die Liegenschaft des Antragsgegners mit einer privatrechtlichen Servitut betreffend eine Grundfläche von 5933 m2 belastet gewesen. Nur 400 m2 und die Flächen der Maststandpunkte seien durch die zwangsweise eingeräumte Servitut neu belastet worden. Bei der Wertbemessung seien daher nur diese Flächen zu berücksichtigen. Die übrigen Flächen seien als belastete zu behandeln. Aus den übereinstimmenden Gutachten ergebe sich, daß der Verkehrswert der bereits privatrechtlich belasteten Grundfläche durch die Begründung der Zwangsservitut nicht weiter gemindert werde. Aus diesem Grund gebühre für die zwangsweise Belastung dieser Grundflächen keine Entschädigung. Anders verhalte es sich bei der Teilfläche von 400 m2, die durch die Zwangsservitut neu belastet worden sei. Diese Teilfläche sei im Verkehrswert um 20 % gemindert. Ausgehend vom festgestellten Verkehrswert von 170 S pro Quadratmeter ergebe sich eine Enteignungsentschädigung von 35.994 S. Die Entschädigung sei umsatzsteuerpflichtig. Unter Berücksichtigung des 10 %igen Steuersatzes gebühre insgesamt eine Entschädigung von 39.539 S brutto.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Rechtsfrage, ob eine Entschädigung für Verkehrswertminderung infolge einer Zwangsservitut umsatzsteuerpflichtig sei, komme erhebliche Bedeutung für die Rechtsentwicklung zu.
Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Antragsgegner die Abänderung dahin, daß die Enteignungsentschädigung mit 303.149,40 S festgesetzt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihrer verspäteten und daher zurückzuweisenden Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Antragstellerin, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.