Rechtssatz RS0104134
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104134
Entscheidungsdatum
11.09.1997
Norm
EisbEG §4 Abs1 A
TirStarkstromwegeG 1969 §15
TirStarkstromwegeG 1968 §17
Rechtssatz
§ 15 Tir StarkstromwegeG gewährt Ersatz nur für die durch die Einräumung der Servitut unmittelbar verursachten Vermögensnachteile. Der durch eine - auf Grund dieses Gesetzes eingeräumte - Dienstbarkeit Belastete hat somit Anspruch auf Ersatz all jener Vermögensnachteile, die er infolge der ihm auferlegten Beeinträchtigungen und Pflichten erleidet. Hingegen steht ihm nicht der Ersatz für all jene Nachteile zu, die keine unmittelbare Folge der ihn belastenden Dienstbarkeit, sondern allein der Existenz der Leitungsanlage sind und jeden Anrainer trifft, ob er nun durch eine Servitut belastet ist oder nicht. Hier: Liegenschaft ist mit einem Schutzbereich für eine daran vorbeiführende Hochspannungsdoppelleitung belastet; kein Ersatz für die Beeinträchtigung des Ausblicks durch diese Leitung und auch kein Ersatz für Wertminderung dieser Liegenschaft durch Befürchtung von allenfalls vorhandenen physischen Beeinträchtigungen durch diese Starkstromleitung.Paragraph 15, Tir StarkstromwegeG gewährt Ersatz nur für die durch die Einräumung der Servitut unmittelbar verursachten Vermögensnachteile. Der durch eine - auf Grund dieses Gesetzes eingeräumte - Dienstbarkeit Belastete hat somit Anspruch auf Ersatz all jener Vermögensnachteile, die er infolge der ihm auferlegten Beeinträchtigungen und Pflichten erleidet. Hingegen steht ihm nicht der Ersatz für all jene Nachteile zu, die keine unmittelbare Folge der ihn belastenden Dienstbarkeit, sondern allein der Existenz der Leitungsanlage sind und jeden Anrainer trifft, ob er nun durch eine Servitut belastet ist oder nicht. Hier: Liegenschaft ist mit einem Schutzbereich für eine daran vorbeiführende Hochspannungsdoppelleitung belastet; kein Ersatz für die Beeinträchtigung des Ausblicks durch diese Leitung und auch kein Ersatz für Wertminderung dieser Liegenschaft durch Befürchtung von allenfalls vorhandenen physischen Beeinträchtigungen durch diese Starkstromleitung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 544/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 544/95
Veröff: SZ 68/121
- 5 Ob 2242/96h
Entscheidungstext OGH 11.09.1997 5 Ob 2242/96h
Auch; nur: § 15 Tir StarkstromwegeG gewährt Ersatz nur für die durch die Einräumung der Servitut unmittelbar verursachten Vermögensnachteile. (T1); Beisatz: Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Zu prüfen ist der Eintritt einer Wertminderung aufgrund der feststehenden Abneigung präsumtiver Käufer gegen Liegenschaften, die mit der Dienstbarkeit einer Starkstromleitung belastet sind. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0104134
Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0040OB00544_9500000_004