Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulässig, weil - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des § 15 des Tir StarkstromwegeG (oder einer inhaltsgleichen anderen Bestimmung), insbesondere zur Frage fehlt, welche vermögensrechtlichen Nachteile des durch eine Zwangsservitut Belasteten darnach Gegenstand einer Enteignungsentschädigung sind; er ist auch berechtigt.Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulässig, weil - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des Paragraph 15, des Tir StarkstromwegeG (oder einer inhaltsgleichen anderen Bestimmung), insbesondere zur Frage fehlt, welche vermögensrechtlichen Nachteile des durch eine Zwangsservitut Belasteten darnach Gegenstand einer Enteignungsentschädigung sind; er ist auch berechtigt.
Die österreichische Rechtsordnung verwendet den Begriff der Enteignung nicht nur für den vollständigen Entzug des Eigentums, sondern auch für dessen teilweisen Entzug durch Einräumung entsprechender Befugnisse an Dritte (Begünstigte) oder die Allgemeinheit (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 365). So umfaßt das Enteignungsrecht nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz nicht nur das Recht auf Abtretung von Grundstücken (§ 2 Abs 2 Z 1 EisbEntG), sondern ua auch das Recht auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen (§ 2 Abs 2 Z 3 EisbEntG). Auch das Tir Starkstromwegegesetz LGBl 1970/11 kennt die Enteignung in der Form der Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen (§ 17 Abs 1 lit a des Gesetzes) und - ua - der Abtretung des Eigentums an Grundstücken (§ 17 Abs 1 lit b des Gesetzes).Die österreichische Rechtsordnung verwendet den Begriff der Enteignung nicht nur für den vollständigen Entzug des Eigentums, sondern auch für dessen teilweisen Entzug durch Einräumung entsprechender Befugnisse an Dritte (Begünstigte) oder die Allgemeinheit (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 365,). So umfaßt das Enteignungsrecht nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz nicht nur das Recht auf Abtretung von Grundstücken (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, EisbEntG), sondern ua auch das Recht auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, EisbEntG). Auch das Tir Starkstromwegegesetz LGBl 1970/11 kennt die Enteignung in der Form der Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen (Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, des Gesetzes) und - ua - der Abtretung des Eigentums an Grundstücken (Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, des Gesetzes).
Gegenstand der - in den verschiedenen, eine Enteignung vorsehenden Gesetzen geregelten - Enteignungsentschädigung ist - wie sich zB aus § 4 Abs 1 EisbEntG und § 18 BStG 1971 ergibt - immer nur der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil, nicht aber etwa die durch den Bau oder den späteren Betrieb der vorgesehenen Anlage entstehende Einbuße (Spielbüchler aaO Rz 10; Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 148 mwN FN 84). Schäden des Eigentümers durch das Enteignungsprojekt, die auch dann eingetreten wären, wenn diesem nichts enteignet worden wäre, sind demnach nicht zu ersetzen (Rummel/Schlager, Enteignungsentschädigung 129 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des deutschen BGH bei vergleichbarer Rechtslage [Art 14 Abs 3 GG]). Es entspricht Lehre und herrschender Rechtsprechung, daß bei Entziehung des Eigentums alle Nachteile, welche unmittelbare Folgen der Enteignung sind - insbesondere also der Wert der entzogenen Liegenschaft, aber auch die durch die Verkleinerung eingetretene Minderung des Wertes der verbliebenen Liegenschaft - zu ersetzen sind (Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 147 f mwN aus der Rechtsprechung; SZ 65/22 uva), die mittelbaren Enteignungsfolgen - wie etwa Immissionen durch Arbeiten auf dem enteigneten Grundstück zur Realisierung des Enteignungszweckes, Nachteile durch den Straßenverkehr, durch Wartungsarbeiten udgl. -, die nicht dem bloßen Eigentumswechsel entspringen, hingegen nicht ersatzfähig sind (Brunner aaO 149; SZ 50/158; SZ 51/175 ua). Die Rechtsprechung hat auch anerkannt, daß die durch eine Enteignung hervorgerufenen Nachteile über den Substanzverlust und die Verkehrswertminderung hinaus auch in weiteren Vermögensfolgeschäden bestehen können. Das trifft etwa zu, wenn der Enteignete infolge der Enteignung genötigt ist, ein auf dem von der Enteignung betroffenen Grundstück betriebenes Unternehmen zu verlegen (SZ 48/54; SZ 55/133). Die Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile hat dabei nach neuerer Rechtsprechung mit Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertermittlung (objektiv-konkret) zu erfolgen (SZ 55/133; JBl 1991, 119; so schon Rummel/Schlager aaO 83 ff, insbes 89 f).Gegenstand der - in den verschiedenen, eine Enteignung vorsehenden Gesetzen geregelten - Enteignungsentschädigung ist - wie sich zB aus Paragraph 4, Absatz eins, EisbEntG und Paragraph 18, BStG 1971 ergibt - immer nur der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil, nicht aber etwa die durch den Bau oder den späteren Betrieb der vorgesehenen Anlage entstehende Einbuße (Spielbüchler aaO Rz 10; Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 148 mwN FN 84). Schäden des Eigentümers durch das Enteignungsprojekt, die auch dann eingetreten wären, wenn diesem nichts enteignet worden wäre, sind demnach nicht zu ersetzen (Rummel/Schlager, Enteignungsentschädigung 129 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des deutschen BGH bei vergleichbarer Rechtslage [Art 14 Absatz 3, GG]). Es entspricht Lehre und herrschender Rechtsprechung, daß bei Entziehung des Eigentums alle Nachteile, welche unmittelbare Folgen der Enteignung sind - insbesondere also der Wert der entzogenen Liegenschaft, aber auch die durch die Verkleinerung eingetretene Minderung des Wertes der verbliebenen Liegenschaft - zu ersetzen sind (Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 147 f mwN aus der Rechtsprechung; SZ 65/22 uva), die mittelbaren Enteignungsfolgen - wie etwa Immissionen durch Arbeiten auf dem enteigneten Grundstück zur Realisierung des Enteignungszweckes, Nachteile durch den Straßenverkehr, durch Wartungsarbeiten udgl. -, die nicht dem bloßen Eigentumswechsel entspringen, hingegen nicht ersatzfähig sind (Brunner aaO 149; SZ 50/158; SZ 51/175 ua). Die Rechtsprechung hat auch anerkannt, daß die durch eine Enteignung hervorgerufenen Nachteile über den Substanzverlust und die Verkehrswertminderung hinaus auch in weiteren Vermögensfolgeschäden bestehen können. Das trifft etwa zu, wenn der Enteignete infolge der Enteignung genötigt ist, ein auf dem von der Enteignung betroffenen Grundstück betriebenes Unternehmen zu verlegen (SZ 48/54; SZ 55/133). Die Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile hat dabei nach neuerer Rechtsprechung mit Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertermittlung (objektiv-konkret) zu erfolgen (SZ 55/133; JBl 1991, 119; so schon Rummel/Schlager aaO 83 ff, insbes 89 f).
Die gleichen Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn die Enteignung nicht durch Entziehung des Eigentumsrechtes, sondern bloß durch Einräumung einer Zwangsservitut verwirklicht wird. Besteht die Dienstbarkeit in der Verpflichtung zur Duldung der Überspannung des Grundstückes durch eine Stromleitung, dann wird zwar in der Regel die Nutzung des Grundstückes nicht gehindert, wohl aber mindert sich im Grundstücksverkehr der Wert des Geländes (Gelzer/Busse, Der Umfang des Entschädigungsanspruchs Rz 370 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH). Der OGH hat daher in solchen Fällen dem Belasteten den Ersatz der Wertminderung zuerkannt (EvBl 1965/423; SZ 43/143; JBl 1972, 327; in der letztgenannten Entscheidung wurde freilich diese Auffassung nur als nicht offenbar gesetzwidrig im Sinn des § 16 AußStrG aF bezeichnet).Die gleichen Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn die Enteignung nicht durch Entziehung des Eigentumsrechtes, sondern bloß durch Einräumung einer Zwangsservitut verwirklicht wird. Besteht die Dienstbarkeit in der Verpflichtung zur Duldung der Überspannung des Grundstückes durch eine Stromleitung, dann wird zwar in der Regel die Nutzung des Grundstückes nicht gehindert, wohl aber mindert sich im Grundstücksverkehr der Wert des Geländes (Gelzer/Busse, Der Umfang des Entschädigungsanspruchs Rz 370 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH). Der OGH hat daher in solchen Fällen dem Belasteten den Ersatz der Wertminderung zuerkannt (EvBl 1965/423; SZ 43/143; JBl 1972, 327; in der letztgenannten Entscheidung wurde freilich diese Auffassung nur als nicht offenbar gesetzwidrig im Sinn des Paragraph 16, AußStrG aF bezeichnet).
All diese Entscheidungen ergingen auf der Grundlage des § 4 EisbEntG. Zu untersuchen ist daher zunächst, ob die Enteignungsentschädigung im Tir Starkstromwegegesetz - welches nur für das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigunge unter Festlegung bestimmter Ausnahmen auf das Eisenbahnenteignungsgesetz verweist (§ 18 Tir StarkstromwegeG) - inhaltlich anders geregelt ist. Das ist jedoch zu verneinen:All diese Entscheidungen ergingen auf der Grundlage des Paragraph 4, EisbEntG. Zu untersuchen ist daher zunächst, ob die Enteignungsentschädigung im Tir Starkstromwegegesetz - welches nur für das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigunge unter Festlegung bestimmter Ausnahmen auf das Eisenbahnenteignungsgesetz verweist (Paragraph 18, Tir StarkstromwegeG) - inhaltlich anders geregelt ist. Das ist jedoch zu verneinen:
Nach § 15 Tir StarkstromwegeG hat der Leitungsberechtigte (ua) den Grundstückseigentümer für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen seines zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten (Eigentums-)Rechtes angemessen zu entschädigen. Diese Bestimmung entspricht wörtlich § 17 des Bundesgesetzes vom 6.Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968) BGBl 70 und § 14 Abs 2 des Bundesgesetzes vom 6.Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken BGBl 71. Wie schon das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, beruht § 17 StarkstromwegeG 1968 auf der Erwägung, daß "entsprechend dem Grundsatz einer möglichst geringen Beeinträchtigung des durch ein Leitungsrecht Belasteten ... ihm auch eine Entschädigung für alle hiedurch unmittelbar verursachten vermögensrechtlichen Nachteile (siehe diesbezüglich § 48 Abs 1 Elektrizitätsgesetz 1929, BGBl Nr. 250, sowie § 5 des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967)" gebührt (625 BlgNR 11. GP 12). § 48 Abs 1 Elektrizitätsgesetz BGBl 1929/250 legt fest, daß die Unternehmer von Starkstromanlagen dem mit einem Leitungsrecht Belasteten eine Entschädigung zu leisten haben, wenn diesem durch die Einräumung ein vermögensrechtlicher Nachteil erwächst. § 5 Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 BGBl Nr. 198 ordnet an, daß für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile ein Anspruch auf Entschädigung (in den Landesgesetzen) vorzusehen ist.Nach Paragraph 15, Tir StarkstromwegeG hat der Leitungsberechtigte (ua) den Grundstückseigentümer für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen seines zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten (Eigentums-)Rechtes angemessen zu entschädigen. Diese Bestimmung entspricht wörtlich Paragraph 17, des Bundesgesetzes vom 6.Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968) BGBl 70 und Paragraph 14, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 6.Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken BGBl 71. Wie schon das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, beruht Paragraph 17, StarkstromwegeG 1968 auf der Erwägung, daß "entsprechend dem Grundsatz einer möglichst geringen Beeinträchtigung des durch ein Leitungsrecht Belasteten ... ihm auch eine Entschädigung für alle hiedurch unmittelbar verursachten vermögensrechtlichen Nachteile (siehe diesbezüglich Paragraph 48, Absatz eins, Elektrizitätsgesetz 1929, BGBl Nr. 250, sowie Paragraph 5, des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967)" gebührt (625 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 12). Paragraph 48, Absatz eins, Elektrizitätsgesetz BGBl 1929/250 legt fest, daß die Unternehmer von Starkstromanlagen dem mit einem Leitungsrecht Belasteten eine Entschädigung zu leisten haben, wenn diesem durch die Einräumung ein vermögensrechtlicher Nachteil erwächst. Paragraph 5, Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 Bundesgesetzblatt Nr. 198 ordnet an, daß für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile ein Anspruch auf Entschädigung (in den Landesgesetzen) vorzusehen ist.
Die Ausführungen in den ziterten EB und der Wortlaut der dort als Vorbild bezeichneten Vorschriften machen deutlich, daß auch der Gesetzgeber des Tiroler Starkstromweggesetzes, der sich die angeführte bundesgesetzliche Regelung zum Vorbild genommen hat, einen Ersatz nur für die durch die Einräumung der Servitut unmittelbar verursachten Vermögensnachteile gewähren wollte. Das findet im Gesetzeswortlaut insofern Ausdruck, als die in § 15 des genannten Gesetzes gebrauchten Ausdrücke dem Inhalt der Leitungsrechte (§ 11 des Gesetzes) entsprechen.Die Ausführungen in den ziterten EB und der Wortlaut der dort als Vorbild bezeichneten Vorschriften machen deutlich, daß auch der Gesetzgeber des Tiroler Starkstromweggesetzes, der sich die angeführte bundesgesetzliche Regelung zum Vorbild genommen hat, einen Ersatz nur für die durch die Einräumung der Servitut unmittelbar verursachten Vermögensnachteile gewähren wollte. Das findet im Gesetzeswortlaut insofern Ausdruck, als die in Paragraph 15, des genannten Gesetzes gebrauchten Ausdrücke dem Inhalt der Leitungsrechte (Paragraph 11, des Gesetzes) entsprechen.
Der durch die Dienstbarkeit Belastete hat somit Anspruch auf Ersatz all jener Vermögensnachteile, die er infolge der ihm auferlegten Beeinträchtigungen und Pflichten erleidet. Hingegen steht ihm nicht der Ersatz für all jene Nachteile zu, die keine unmittelbare Folge der ihn belastenden Dienstbarkeit, sondern allein der Existenz der Leitungsanlage sind und jeden Anrainer trifft, ob er nun durch eine Servitut belastet ist oder nicht.
Im vorliegenden Fall befindet sich die Maste der Hochspannungsleitung außerhalb des Grundstückes des Antragstellers; der von der Leitung betroffene Schutzstreifen - innerhalb dessen der Antragsteller alles zu unterlassen hat, was den ordnungsgemäßen und sicheren Bestand und Betrieb der Hochspannungsanlage stören, gefährden oder beeinträchtigen könnte - beträgt 180 m2. Die Hochspannungsleitung selbst führt - wie die Vorinstanzen entgegen den Ausführungen des Antragstellers in seiner Revisionsrekursbeantwortung festgestellt haben - nicht über die belastete Liegenschaft, sondern quer vor ihr vorbei (S. 351 und 416). Wären die Masten und damit die Hochspannungsleitung um einige Meter weiter von der Grundstücksgrenze des Antragstellers weg verschoben worden, dann wäre seine Liegenschaft zur Gänze aus dem Schutzbereich der Leitung herausgefallen, so daß es der Einräumung einer Servitut nicht bedurft hätte. Auch in diesem Falle wäre aber der Ausblick von der Liegenschaft des Antragstellers zum W***** beeinträchtigt, der benachbarte Grundeigentümer könnte auch dann von der Starkstromleitung ausgehende elektrische und magnetische Felder befürchten, weshalb die in Frage kommenden Käuferschichten nur noch zur Zahlung eines geringeren Kaufpreises für die Liegenschaft bereit wären. In einem solchen Fall stünde dem Antragsteller wie jedem sonstigen Anrainer kein Anspruch auf Enteignungsentschädigung zu. Er hätte auch mangels Rechtswidrigkeit der errichteten Anlage keinen Schadenersatzanspruch zu. Ob ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB wegen der Immissionen in der Form elektrischer und magnetischer Felder zustehen könnte (vgl JBl 1990, 786) bedarf hier keiner Untersuchung.Im vorliegenden Fall befindet sich die Maste der Hochspannungsleitung außerhalb des Grundstückes des Antragstellers; der von der Leitung betroffene Schutzstreifen - innerhalb dessen der Antragsteller alles zu unterlassen hat, was den ordnungsgemäßen und sicheren Bestand und Betrieb der Hochspannungsanlage stören, gefährden oder beeinträchtigen könnte - beträgt 180 m2. Die Hochspannungsleitung selbst führt - wie die Vorinstanzen entgegen den Ausführungen des Antragstellers in seiner Revisionsrekursbeantwortung festgestellt haben - nicht über die belastete Liegenschaft, sondern quer vor ihr vorbei (S. 351 und 416). Wären die Masten und damit die Hochspannungsleitung um einige Meter weiter von der Grundstücksgrenze des Antragstellers weg verschoben worden, dann wäre seine Liegenschaft zur Gänze aus dem Schutzbereich der Leitung herausgefallen, so daß es der Einräumung einer Servitut nicht bedurft hätte. Auch in diesem Falle wäre aber der Ausblick von der Liegenschaft des Antragstellers zum W***** beeinträchtigt, der benachbarte Grundeigentümer könnte auch dann von der Starkstromleitung ausgehende elektrische und magnetische Felder befürchten, weshalb die in Frage kommenden Käuferschichten nur noch zur Zahlung eines geringeren Kaufpreises für die Liegenschaft bereit wären. In einem solchen Fall stünde dem Antragsteller wie jedem sonstigen Anrainer kein Anspruch auf Enteignungsentschädigung zu. Er hätte auch mangels Rechtswidrigkeit der errichteten Anlage keinen Schadenersatzanspruch zu. Ob ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB wegen der Immissionen in der Form elektrischer und magnetischer Felder zustehen könnte vergleiche JBl 1990, 786) bedarf hier keiner Untersuchung.
Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung zeigt auch ein Größenschluß:
Hätte es der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage der Antragsgegnerin aus zwingenden technischen oder ökonomischen Gründen erfordert, einen Streifen der Liegenschaft des Antragstellers (im Sinne des Eigentumsentzugs) zu enteignen (§§ 16, 17 Abs 1 lit b und Abs 2 Tir StarkstromwegeG), dann hätte der Antragsteller nur Anspruch auf Ersatz des Wertes des enteigneten Grundstücksteils sowie einer allfälligen Entwertung des Restgrundes (die freilich in aller Regel nur bei Verformung, Durchschneidung oder Reduzierung des Restgrunds auf eine unwirtschaftliche Größe vorläge: SZ 65/22), nicht aber auf Ersatz der Nachteile, die durch die Bauführung auf dem enteigneten Grundstück und den Bestand der Leitung eintreten (Brunner aaO 149; ders, Zum Begriff des Enteignungsschadens, ÖJZ 1972, 477 ff [481]).Hätte es der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage der Antragsgegnerin aus zwingenden technischen oder ökonomischen Gründen erfordert, einen Streifen der Liegenschaft des Antragstellers (im Sinne des Eigentumsentzugs) zu enteignen (Paragraphen 16, 17, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Tir StarkstromwegeG), dann hätte der Antragsteller nur Anspruch auf Ersatz des Wertes des enteigneten Grundstücksteils sowie einer allfälligen Entwertung des Restgrundes (die freilich in aller Regel nur bei Verformung, Durchschneidung oder Reduzierung des Restgrunds auf eine unwirtschaftliche Größe vorläge: SZ 65/22), nicht aber auf Ersatz der Nachteile, die durch die Bauführung auf dem enteigneten Grundstück und den Bestand der Leitung eintreten (Brunner aaO 149; ders, Zum Begriff des Enteignungsschadens, ÖJZ 1972, 477 ff [481]).
Wird zur gelinderen Form der Enteignung, nämlich bloß zur Einräumung einer Dienstbarkeit des Leitungsrechtes gegriffen, dann können dem dadurch Belasteten nicht mehr Ersatzansprüche erwachsen, als im Falle des völligen Eigentumsentzuges.
Da der Antragsteller sein Entschädigungsbegehren im gerichtlichen Verfahren ausschließlich auf Umstände gegründet hat, die nach dem Gesagten eine höhere Entschädigung nicht rechtfertigen, waren die Beschlüsse der Vorinstanzen in Stattgebung des Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß der den Zuspruch im Verwaltungsverfahren übersteigende Entschädigungsantrag abgewiesen wird.
Im Hinblick auf diesen Verfahrensausgang steht dem Antragsteller kein Kostenersatzanspruch zu (§ 18 StarkstromwegeG, § 44 EisbEntG).Im Hinblick auf diesen Verfahrensausgang steht dem Antragsteller kein Kostenersatzanspruch zu (Paragraph 18, StarkstromwegeG, Paragraph 44, EisbEntG).