Rechtssatz RS0058487
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058487
Entscheidungsdatum
18.05.1998
Rechtssatz
Bei Entziehung des Eigentums sind alle Nachteile, welche unmittelbare Folgen der Enteignung sind - insbesondere also der Wert der entzogenen Liegenschaft, aber auch die durch die Verkleinerung eingetretene Minderung des Wertes der verbliebenen Liegenschaft - zu ersetzen. Die mittelbaren Enteignungsfolgen - wie etwa Immissionen durch Arbeiten auf dem enteigneten Grundstück zur Realisierung des Enteignungszweckes, Nachteile durch den Straßenverkehr, durch Wartungsarbeiten und dergleichen, die nicht dem bloßen Eigentumswechsel entspringen, sind hingegen nicht ersatzfähig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 544/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 544/95
Veröff: SZ 68/121
- 8 Ob 227/97h
Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 Ob 227/97h
Vgl auch; Beisatz: Es werden nur jene Schäden erfaßt, die sich unmittelbar aus der Enteignung, also aus dem erzwungenen Eigentumswechsel, ergeben. Hingegen sind Folgeschäden, insbesondere die sogenannten Unternehmensschäden, nämlich solche, die durch den Bau und Betrieb jenes "Unternehmens", zu dessen Errichtung die Enteignung erfolgte, nicht von dieser Entschädigungspflicht umfaßt (hier: U-Bahnbau). (T1); Beisatz: Durch die Bauführung verursachte Beeinträchtigungen durch Immissionen sind vom Verursacher - unabhängig von einer Enteignung - abzugelten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058487
Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0040OB00544_9500000_002