Rechtssatz RS0058497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058497
Entscheidungsdatum
19.03.2024
Rechtssatz
Gegenstand der - in den verschiedenen, eine Enteignung vorsehenden Gesetzen geregelten - Enteignungsentschädigung ist - wie sich zum Beispiel aus § 4 Abs 1 EisbEntG und § 18 BStG 1971 ergibt - immer nur der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil, nicht aber etwa die durch den Bau oder den späteren Betrieb der vorgesehenen Anlage entstehende Einbuße. Schäden des Eigentümers durch das Enteignungsprojekt, die auch dann eingetreten wären, wenn diesem nichts enteignet worden wäre, sind demnach nicht zu ersetzen.Gegenstand der - in den verschiedenen, eine Enteignung vorsehenden Gesetzen geregelten - Enteignungsentschädigung ist - wie sich zum Beispiel aus Paragraph 4, Absatz eins, EisbEntG und Paragraph 18, BStG 1971 ergibt - immer nur der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil, nicht aber etwa die durch den Bau oder den späteren Betrieb der vorgesehenen Anlage entstehende Einbuße. Schäden des Eigentümers durch das Enteignungsprojekt, die auch dann eingetreten wären, wenn diesem nichts enteignet worden wäre, sind demnach nicht zu ersetzen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 544/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 544/95
Veröff: SZ 68/121
- 5 Ob 2242/96h
Entscheidungstext OGH 11.09.1997 5 Ob 2242/96h
Auch; nur: Gegenstand der - in den verschiedenen, eine Enteignung vorsehenden Gesetzen geregelten - Enteignungsentschädigung ist - wie sich zum Beispiel aus § 4 Abs 1 EisbEntG und § 18 BStG 1971 ergibt - immer nur der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil. (T1)
- 1 Ob 245/99g
Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 245/99g
Vgl auch; nur T1
- 1 Ob 76/00h
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 76/00h
Auch; Beisatz: Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung ist das Maß der verursachten vermögensrechtlichen Nachteile, die dem Enteigneten erwachsen, soll doch durch die zu gewährende Entschädigung dem Enteigneten grundsätzlich der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden. (T2)
Veröff: SZ 73/128
- 2 Ob 282/05t
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 282/05t
Auch
- 7 Ob 39/13f
Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 39/13f
Vgl auch; Beisatz: Persönliche Nachteile des Grundeigentümers oder solche in Bezug auf seine Restliegenschaft, die durch die Errichtung und den Betrieb der Straßenanlage auf dem enteigneten Grundstück bewirkt werden, insbesondere Wertminderungen der Restliegenschaft durch Immissionen aus dem enteigneten Grundstücksteil, die in Zukunft zu erwarten sind oder welche bereits wirksam wurden, sind im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht zu vergüten. (T3)
Beisatz: Hier: § 18 BStG. (T4)
Bem: Mit ausführlicher Begründung unter Darstellung von Rsp und Lehre zur Einbeziehung von sog. Projektschäden in die Berechnung der Entschädigung. (T5)
- 1 Ob 225/16v
Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 225/16v
Vgl
- 1 Ob 10/17b
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 10/17b
Vgl auch
- 6 Ob 108/20f
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 108/20f
vgl aber; Beisatz wie T3
Beisatz: Der Enteignete kann im Rahmen des außerstreitigen Entschädigungsverfahrens Schadenersatz für unter § 364a ABGB fallende zu duldende Immissionen geltend machen. (T6)
Anm: Veröff: SZ 2021/9
- 4 Ob 39/21w
Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 39/21w
nur T1
- 4 Ob 126/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2024 4 Ob 126/23t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058497
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0040OB00544_9500000_003