Der Revisionsrekurs der Antragstellerin, der auf die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzielt, ist unzulässig.
Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, ihr sei für die entgangene Nutzungsmöglichkeit für die gesamte vom Untersuchungsprogramm der Antragsgegnerin betroffene Grundfläche eine Entschädigung zuzuerkennen, weil es lediglich darauf ankomme, ob für das Grundstück eine auch nur fiktive Nutzungsmöglichkeit bestanden habe. Die Art der Verwendungsmöglichkeit der "enteigneten Sache" sei für die Höhe der Entschädigung maßgeblich.
Hiezu ist vorweg festzuhalten, daß die Revisionsrekurswerberin für jenen Teil der Deponie, der erd- bzw folienabgedeckt ist oder ein leeres Becken darstellt (insgesamt drei Viertel der gesamten Grundfläche), überhaupt keine - auch keine fiktive - Nutzungsmöglichkeit aufzeigt, also nicht darlegt, welche vermögensrechtlichen Nachteile ihr im Hinblick auf diese Grundstücksteile durch die Einräumung der Zwangsservitut entstanden seien. Die Feststellung der "enteignungsbedingten" Nachteile hat aber stets unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des "Enteigneten" unter Heranziehung eines objektiven Maßstabs bei der Wertermittlung (objektiv-konkret) zu erfolgen; dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Enteignung durch Einräumung einer Zwangsservitut verwirklicht wurde (1 Ob 21/95 mwN).
Lediglich in Hinsicht auf ein Viertel der gesamten Grundfläche, des sogenannten Schlammteichs, führt die Antragstellerin aus, daß es sich dabei um ein intaktes Feuchtbiotop mit etwa 100 Vogelbrutstätten gehandelt habe, wobei die "Teich- und Tiernutzung" einer bestimmten Person überlassen worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Enteignungsentschädigung nicht Schadenersatz im Sinne des 30. Hauptstücks des ABGB ist, sondern Entgelt für die durch die Aufhebung des enteigneten Rechts eintretenden vermögensrechtlichen Nachteile. Solche bringt die Revisionsrekurswerberin aber nicht zur Darstellung. Für die Festsetzung der Entschädigung sind gemäß den §§ 117 und 118 Abs 1 WRG die Vorschriften der §§ 4 bis 7 EisbEG 1954 dem Sinn nach anzuwenden. Gemäß §§ 4 Abs 1 und 5 EisbEG richtet sich der Umfang der Entschädigung nach dem durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteil. Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung ist nicht der Nutzen oder Vorteil, den ein Mitbenutzungsberechtigter erlangt, sondern das Maß der verursachten vermögensrechtlichen Nachteile, die dem Eigentümer der belasteten Anlage erwachsen, soll doch durch die zu gewährende Entschädigung dem Enteigneten grundsätzlich der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden. Diesen von der Judikatur entwickelten Grundsätzen (1 Ob 21/95; SZ 68/121; SZ 60/269; EvBl 1987/79; SZ 51/175; EvBl 1976/255; JBl 1974, 202 u.a.;Lediglich in Hinsicht auf ein Viertel der gesamten Grundfläche, des sogenannten Schlammteichs, führt die Antragstellerin aus, daß es sich dabei um ein intaktes Feuchtbiotop mit etwa 100 Vogelbrutstätten gehandelt habe, wobei die "Teich- und Tiernutzung" einer bestimmten Person überlassen worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Enteignungsentschädigung nicht Schadenersatz im Sinne des 30. Hauptstücks des ABGB ist, sondern Entgelt für die durch die Aufhebung des enteigneten Rechts eintretenden vermögensrechtlichen Nachteile. Solche bringt die Revisionsrekurswerberin aber nicht zur Darstellung. Für die Festsetzung der Entschädigung sind gemäß den Paragraphen 117 und 118 Absatz eins, WRG die Vorschriften der Paragraphen 4 bis 7 EisbEG 1954 dem Sinn nach anzuwenden. Gemäß Paragraphen 4, Absatz eins und 5 EisbEG richtet sich der Umfang der Entschädigung nach dem durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteil. Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung ist nicht der Nutzen oder Vorteil, den ein Mitbenutzungsberechtigter erlangt, sondern das Maß der verursachten vermögensrechtlichen Nachteile, die dem Eigentümer der belasteten Anlage erwachsen, soll doch durch die zu gewährende Entschädigung dem Enteigneten grundsätzlich der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden. Diesen von der Judikatur entwickelten Grundsätzen (1 Ob 21/95; SZ 68/121; SZ 60/269; EvBl 1987/79; SZ 51/175; EvBl 1976/255; JBl 1974, 202 u.a.;
s. auch Raschauer, Wasserrecht, Rz 3 zu § 118 WRG) hat der Beschluß des Rekursgerichts Rechnung getragen, sodaß die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt.s. auch Raschauer, Wasserrecht, Rz 3 zu Paragraph 118, WRG) hat der Beschluß des Rekursgerichts Rechnung getragen, sodaß die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt.
Schließlich ist die Antragstellerin auch darauf zu verweisen, daß die Ermittlung der Vermögensnachteile eines Enteigneten dem Tatsachenbereich angehört und nur dann einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsrüge zugänglich wäre, wenn sie auf Schlußfolgerungen beruhte, die mit den Gesetzen der Logik und Erfahrung unvereinbar wären. Auch die Ermittlung des beiderseitigen Nutzens gehört dem Tatsachenbereich an und wäre daher nur in den eben aufgezeigten Ausnahmsfällen überprüfbar (1 Ob 21/95 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 117 Abs 6 WRG iVm § 30 Abs 4, § 44 EisbEG 1954. Demnach hat die Antragsgegnerin die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung jedenfalls selbst zu tragen, weil ein Kostenersatz an sie an der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach § 117 Abs 6 WRG iVm § 44 EisbEG 1954 scheitern muß (1 Ob 21/95 mwN; SZ 60/269). Von einem ungerechtfertigten Einschreiten der Antragstellerin im Sinne einer schuldhaften Rechtsmittelerhebung im Sinne des § 44 EisbEG 1954 (vgl 1 Ob 21/95 mwN) kann trotz des Umstands, daß der von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs der Zurückweisung verfiel, nicht die Rede sein.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 117, Absatz 6, WRG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 44, EisbEG 1954. Demnach hat die Antragsgegnerin die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung jedenfalls selbst zu tragen, weil ein Kostenersatz an sie an der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach Paragraph 117, Absatz 6, WRG in Verbindung mit Paragraph 44, EisbEG 1954 scheitern muß (1 Ob 21/95 mwN; SZ 60/269). Von einem ungerechtfertigten Einschreiten der Antragstellerin im Sinne einer schuldhaften Rechtsmittelerhebung im Sinne des Paragraph 44, EisbEG 1954 vergleiche 1 Ob 21/95 mwN) kann trotz des Umstands, daß der von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs der Zurückweisung verfiel, nicht die Rede sein.