Begründung:
Ad I.): Die Kostenanfechtung der Antragsgegnerin ist zufolge § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.Ad römisch eins.): Die Kostenanfechtung der Antragsgegnerin ist zufolge Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.
Ad II.): Die Antragsteller sind Inhaber eines im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft S***** eingetragenen, mit 31.Oktober 2046 befristeten Wasserrechts betreffend die Wassernutzung des D*****-Baches in der Gemeinde D***** mit - seit 1973 - 1.080 Liter pro Sekunde (l/sec.) zum Betrieb einer hydroelektrischen Wasserkraftanlage (Kraftwerk). Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (BMLF) erklärte mit Bescheid vom 16.Dezember 1981 ua die Beileitung des D*****-Baches zum Kraftwerk der Antragsgegnerin in W***** im Mölltal zum bevorzugten Wasserbau, erteilte dieser mit Bescheid vom 31.August 1982 die wasserrechtliche Bewilligung für dieses Kraftwerk - mit der Beileitung auch des D*****-Baches - und verpflichtete sie im Zusammenhang mit der Bewilligung zur Überleitung zweier näher genannter Bäche in das Mölltal zur Errichtung einer Löschwasserersatzanlage für die Gemeinde D*****.Ad römisch zwei.): Die Antragsteller sind Inhaber eines im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft S***** eingetragenen, mit 31.Oktober 2046 befristeten Wasserrechts betreffend die Wassernutzung des D*****-Baches in der Gemeinde D***** mit - seit 1973 - 1.080 Liter pro Sekunde (l/sec.) zum Betrieb einer hydroelektrischen Wasserkraftanlage (Kraftwerk). Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (BMLF) erklärte mit Bescheid vom 16.Dezember 1981 ua die Beileitung des D*****-Baches zum Kraftwerk der Antragsgegnerin in W***** im Mölltal zum bevorzugten Wasserbau, erteilte dieser mit Bescheid vom 31.August 1982 die wasserrechtliche Bewilligung für dieses Kraftwerk - mit der Beileitung auch des D*****-Baches - und verpflichtete sie im Zusammenhang mit der Bewilligung zur Überleitung zweier näher genannter Bäche in das Mölltal zur Errichtung einer Löschwasserersatzanlage für die Gemeinde D*****.
Der Landeshauptmann von Kärnten erteilte mit Bescheid vom 24.Februar 1984 die unbefristete wasserrechtliche Bewilligung für diese Löschwasserersatzanlage (auch Ersatzlöschwasseranlage) durch Nutzung des Restwassers des D*****-Baches nach Maßgabe eines vorgelegten Projekts. Die hier relevanten Teile des Bescheids lauten:
Spruch
...
Maß der Wassernutzung
Das Maß des in den Hochbehälter der Löschwasseranlage der Gemeinde D***** zufließenden Restwassers des D*****-Baches wird mit 60 Liter pro Sekunde festgelegt. ...
Technische Beschreibung des Bauvorhabens
... Der Löschwasserbehälter im Zusammenwirken mit dem Restwasserabfluß aus dem D*****-Bach sorgt für eine maximal mögliche Löschwasserentnahme von ca. 140 Liter pro Sekunde (8000 l/min) für die Dauer von ca. einer Stunde. Längerdauernde Wasserentnahmen werden vom Restwasserzufluß gedeckt. ... Ein Schwimmerventil regelt den Zufluß zum Behälter in der Form, daß bei vollgefülltem Behälter das Ventil geschlossen ist und das Restwasser aus dem D*****-Bach voll der Nutzung durch die Unterlieger zur Verfügung steht. Nur im Bedarfsfall, also bei einer Entnahme aus dem Behälter fließt über das Entnahmebauwerk und die Entnahmeleitung Wasser zu, bis wiederum das Stauziel erreicht ist und das Schwimmerventil schließt....
Bedingungen und Auflagen
...
19. Die ... (Antragstellerin) hat dafür zu sorgen, daß die bewilligten 60 l/sec. jederzeit in den Hochbehälter zufließen können.
Zwangsrechte und Entschädigungen
I. Nachstehende Wasserbenutzungsrechte werden gemäß § 64 Abs 1 lit c des Wasserrechtsgesetzes 1959 insoweit diese dem Bau und Betrieb der Löschwasseranlage ... entgegenstehen, teilweise - durch den Feuerlöschbetrieb und Entleerung des Hochbehälters tritt eine Erzeugungsminderung ein - enteignet:römisch eins. Nachstehende Wasserbenutzungsrechte werden gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, des Wasserrechtsgesetzes 1959 insoweit diese dem Bau und Betrieb der Löschwasseranlage ... entgegenstehen, teilweise - durch den Feuerlöschbetrieb und Entleerung des Hochbehälters tritt eine Erzeugungsminderung ein - enteignet:
1. PZ ... im Wasserbuch der BH S*****, Wasserkraftanlage, Betrieb einer hydroelektrischen Eigenanlage der Firma ...
II. Die Wasserrechtsbehörde räumt gemäß § 63 lit b des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Gunsten der ... (Antragsgegnerin) das dingliche Recht der Dienstbarkeit auf folgenden Grundstücken zur Errichtung und Erhaltung der Löschwasserrohrleitung ... (ein). ...römisch zwei. Die Wasserrechtsbehörde räumt gemäß Paragraph 63, Litera b, des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Gunsten der ... (Antragsgegnerin) das dingliche Recht der Dienstbarkeit auf folgenden Grundstücken zur Errichtung und Erhaltung der Löschwasserrohrleitung ... (ein). ...
Begründung
... Dazu ist seitens der Wasserrechtsbehörde festzustellen, daß die Beeinträchtigung der Wasserrechte zur Nutzung der motorischen Kraft des D*****-Baches gegenüber der dem öffentlichen Zwecke dienenden Löschwasserversorgungsanlage eindeutig Nachrang gebührt und die Beeinträchtigung außerdem nur für die Zeit des tatsächlichen Löschens - also bei Entnahme aus dem ständig gefüllten Hochwasserbehälter eintritt. ...“
Die zu bestimmenden Entschädigungen wurden in Ermangelung eines gütlichen Übereinkommens einem Nachtragsbescheid vorbehalten.
Das BMLF änderte über Berufung der Rechtsvorgänger der nunmehrigen Antragsteller mit Berufungsbescheid vom 12.März 1985 den erstinstanzlichen Bescheid ua, soweit hier relevant, dahin ab:
„Bescheid
... Bescheidpunkt 19 wird wie folgt ergänzt: Zu diesem Zweck wird die Konsenswerberin (Antragsgegnerin) verpflichtet, eine Wassermenge von mindestens 60 l/sec. im Oberwasserkanal für Feuerlöschzwecke zur Verfügung zu stellen.
Bescheidpunkt 21 neu: Die Konsenswerberin hat an geeigneter Stelle (z.B. im Hochbehälter, Zulauf oder Ablauf) einen Durchflußzähler einzubauen.
Gemäß § 63 lit b WRG 1959 wird auf Parzelle ... die Dienstbarkeit zur Errichtung eines Pegels der ... (Antragsgegnerin) eingeräumt. Die Entschädigung hiefür wird gemäß § 117 Abs 2 WRG einem Nachtragsbescheid innerhalb eines Jahres vorbehalten.“Gemäß Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 wird auf Parzelle ... die Dienstbarkeit zur Errichtung eines Pegels der ... (Antragsgegnerin) eingeräumt. Die Entschädigung hiefür wird gemäß Paragraph 117, Absatz 2, WRG einem Nachtragsbescheid innerhalb eines Jahres vorbehalten.“
„Begründung
... Die Notwendigkeit der Einräumung einer zusätzlichen Servitut für die Errichtung des oben angeführten Pegels ergab sich daraus, daß nur hiemit das Vorhandensein der vorgeschriebenen Mindestwassermenge von 60 l/s nachgewiesen werden kann und eine einvernehmliche Regelung diesbezüglich ... nicht möglich war. Den Einwänden der Berufungswerber, daß im Oberwasserkanal zumindest 60 l/s für Feuerlöschzwecke zur Verfügung stehen müssen, wurde durch eine entsprechende Auflage Rechnung getragen. ...“
Die Antragsgegnerin errichtete die bewilligte Löschwasserersatzanlage in der Form, daß vom bestehenden, zum Kraftwerk der Antragsteller führenden, rund 50 m langen Oberwasserkanal der Antragsteller, der als u-förmiger Stahlbetontrog mit Holzbohlenabdeckung ausgeführt und zugleich Unterwasserkanal des Kraftwerks D***** I der Antragsgegnerin ist, über ein Entnahme- oder Einlaufbauwerk mit Spülschieber (auch Entleerungsschieber) in Form eines „Tirolerwehrs“ die Entnahmeleitung (Löschwasserableitung, auch Löschwassereinleitung) zum etwa 220 m3 fassenden Feuerwehr-Löschwasserbehälter abzweigt. In diesem Behälter ist ein Schwimmer eingebaut, sodaß nur dann Wasser zugeführt wird, wenn der Wasserspiegel sinkt, das heißt Wasser entnommen wird. Im Oberwasserkanal ist ein Pegel (auch Pegelschreiber, Pegelmeßeinrichtung oder Schreibpegel) zur Feststellung einer allfälligen Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechts der Antragsteller eingebaut Die Antragsgegnerin errichtete den Pegel, das „Tirolerwehr“ sowie die Entnahmeleitung und besorgt für diese Einrichtungen die Wartung. Der Oberwasserkanal der Antragsteller wird von der Antragsgegnerin in einer Länge von rund 36 m (72 % der Oberwasserkanallänge) in Anspruch genommen.Die Antragsgegnerin errichtete die bewilligte Löschwasserersatzanlage in der Form, daß vom bestehenden, zum Kraftwerk der Antragsteller führenden, rund 50 m langen Oberwasserkanal der Antragsteller, der als u-förmiger Stahlbetontrog mit Holzbohlenabdeckung ausgeführt und zugleich Unterwasserkanal des Kraftwerks D***** römisch eins der Antragsgegnerin ist, über ein Entnahme- oder Einlaufbauwerk mit Spülschieber (auch Entleerungsschieber) in Form eines „Tirolerwehrs“ die Entnahmeleitung (Löschwasserableitung, auch Löschwassereinleitung) zum etwa 220 m3 fassenden Feuerwehr-Löschwasserbehälter abzweigt. In diesem Behälter ist ein Schwimmer eingebaut, sodaß nur dann Wasser zugeführt wird, wenn der Wasserspiegel sinkt, das heißt Wasser entnommen wird. Im Oberwasserkanal ist ein Pegel (auch Pegelschreiber, Pegelmeßeinrichtung oder Schreibpegel) zur Feststellung einer allfälligen Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechts der Antragsteller eingebaut Die Antragsgegnerin errichtete den Pegel, das „Tirolerwehr“ sowie die Entnahmeleitung und besorgt für diese Einrichtungen die Wartung. Der Oberwasserkanal der Antragsteller wird von der Antragsgegnerin in einer Länge von rund 36 m (72 % der Oberwasserkanallänge) in Anspruch genommen.
Der Landeshauptmann von Kärnten bestimmte mit Bescheid vom 19.April 1991 die Entschädigung der Antragsteller mit 47.846 S:
1.) a) Einmalige Entschädigung für die Einräumung der Dienstbarkeit (gemeint zur Errichtung und Erhaltung der Entnahmeleitung) auf zwei näher bezeichneten Grundstücken 115 S, b) einmalige Entschädigung für die Einräumung der Dienstbarkeit (gemeint zur Errichtung des Pegels) auf einem näher bezeichneten Grundstück 1 S.
2.) a) Energieverlust 4.570 S, b) Anteil bestehender Oberwasserkanal 25.000 S, c) Wartung und Erhaltungskosten 16.200 S, d) Dienstbarkeit Pegel auf einer näher bezeichneten Parzelle 1.000 S, Dienstbarkeit Entnahmeleitung auf einer näher bezeichneten Parzelle 1.000 S.
Nur die Antragsteller begehrten im Rahmen der sukzessiven Kompetenz die gerichtliche Entscheidung über die Entschädigung und konkretisierten in der Tagsatzung vom 1.August 1994 (ON 50 AS 335) ihren Antrag dahin, daß „die vom SV (in seinem Ergänzungsgutachten vom 25.Mai 1994 zu Punkt VI 5.) ermittelte Entschädigungssumme“ mit 1,215.932,80 S (incl. 20 % USt von 202.655,47 S) begehrt werde. Aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Dr.F***** (ON 47 AS 309 ff) geht folgende Aufschlüsselung ohne USt hervor: 864.763,04 S für die erlittenen Energieverluste bei Ableitung von 60 l/sec., 148.514,29 S als 11,7 %-iger Anteil für die Kosten der Bauwerke, ihrer Erhaltung und Wartung sowie für eingeräumte Dienstbarkeiten.Nur die Antragsteller begehrten im Rahmen der sukzessiven Kompetenz die gerichtliche Entscheidung über die Entschädigung und konkretisierten in der Tagsatzung vom 1.August 1994 (ON 50 AS 335) ihren Antrag dahin, daß „die vom SV (in seinem Ergänzungsgutachten vom 25.Mai 1994 zu Punkt römisch sechs 5.) ermittelte Entschädigungssumme“ mit 1,215.932,80 S (incl. 20 % USt von 202.655,47 S) begehrt werde. Aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Dr.F***** (ON 47 AS 309 ff) geht folgende Aufschlüsselung ohne USt hervor: 864.763,04 S für die erlittenen Energieverluste bei Ableitung von 60 l/sec., 148.514,29 S als 11,7 %-iger Anteil für die Kosten der Bauwerke, ihrer Erhaltung und Wartung sowie für eingeräumte Dienstbarkeiten.
Das Erstgericht setzte die Entschädigung für die zugunsten der Antragsgegnerin begründeten Zwangsrechte mit 122.983,56 S entsprechend folgender Aufstellung fest und wies das Mehrbegehren ab.
1. Einmalige Entschädigung für die Einräumung der Dienstbarkeit zur Errichtung und Erhaltung der Entnahmeleitung auf zwei näher bezeichneten Grundstücken 115 S;
2. einmalige Entschädigung für die Einräumung der Dienstbarkeit zur Errichtung des Pegels auf einem näher bezeichneten Grundstück 1 S;
3. Energieverlust 7.615,51 S;
4. anteilige Baukosten des gemeinsam benützten Oberwasserkanals 36.018,31 S (Wassereinleitung 28.550,50 S, Einlaufschütz 5.088,61 S und Entnahmeleitung 2.379,20 S);
5. Wartungs- und Erhaltungskosten 56.736,48 S;
6. Dienstbarkeit Pegel auf einem näher bezeichneten Grundstück (einmalig) 1.000 S;
7. Dienstbarkeit Entnahmeleitung auf einer näher bezeichneten Parzelle (einmalig) 1.000 S;
8. 20 % USt 20.497,26 S.
Dabei stellte der Erstrichter noch fest: Die Neubaukosten für den Bereich bis zum Pegel, den Einlaufschütz und die Wassereinleitung betrügen, bezogen auf Bauwerte des Jahres 1985, 385.453 S, 32.121,08 S und 86.700 S. Um die Betriebssicherheit der Entnahmeleitung und des Pegels bei allen Betriebszuständen und zu jeder Jahreszeit zu gewährleisten, seien erhöhte Wartungs- und Erhaltungskosten erforderlich. Jährlich betrügen die Wartungskosten 25.000 S und die Erhaltungskosten 9.725,48 S (2 % der Neubaukosten von 486.274 S). An Löschwasser würden jährlich im Durchschnitt 16.664 m3 abgeleitet. Dies ergebe für die Antragsteller einen jährlichen Energieverlust von 700 Kilowattstunden (kW/h). Im Verhältnis zur nutzbaren Gesamtwassermenge von 16,131,744 m3 (511,5 l/sec.) bedeute die Löschwasserentnahme einen Anteil von 0,103 %. Im Verhältnis zur Schluckfähigkeit des Oberwasserkanals von 1.080 l/sec. betrage die maximale Löschwasserabflußmöglichkeit von durchschnittlich 60 l/sec. unter Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlags im Ausmaß eines Drittels davon, also von 20 l/sec., 7,4074 %. zugrundezulegen sei ein Kapitalisierungsfaktor von 22,0586. Am 12.März 1985 habe der Strompreis 0,4932 S betragen, was beim jährlichen Energieverlust von 700 kW/h einen Entschädigungsanspruch für Energieverlust von 7.615,51 S ergebe. Bei einem Anteil von 7,4074 % betrügen die anteiligen Baukosten (von insgesamt 486.274 S) 36.018,31 S und die jährlichen Wartungs- und Erhaltungskosten (von insgesamt 34.725 S) kapitalisiert 56.736,18 S.
In rechtlicher Hinsicht stützte sich das Erstgericht auf § 117 Abs 6 WRG, die §§ 4 bis 7 des EisbEG 1954 und § 365 ABGB. Den Antragstellern sei der durch die Enteignung bewirkte positive Schaden zu ersetzen, der Energieverlust daher nur in jenem Ausmaß, in dem dieser tatsächlich eingetreten sei bzw eintrete, soweit den Antragstellern also tatsächlich ein Vermögensnachteil entstehe. Aufgrund der seit 1984 vorliegenden Meßergebnisse betrage der jährliche Energieverlust durchschnittlich nur 700 kW/h. Diese Berechnung des Energieverlustes unter Heranziehung der Meßergebnisse über den tatsächlichen Wasserabfluß in den dem Enteignungsbescheid folgenden Jahren sei mangels anderer geeigneter Berechnungsmöglichkeiten gerechtfertigt. Keineswegs könne von einer ständigen Ableitung von 60 l/sec. ausgegangen werden, also von einem jährlichen Energieverlust von 79.487 kW/h, wie dies die Antragsteller begehren, also dem 113-fachen des tatsächlichen Verlustes. Bereits aus dem Enteignungsbescheid gehe zweifelsfrei hervor, daß die Bereitstellung von 60 l/sec. nur für Feuerwehrlöschzwecke, somit nur im Bedarfsfall, zu erfolgen habe und eine Enteignungsentschädigung auf der Basis einer ständigen Wasserentnahme in diesem Umfang eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen würde. Anders seien hingegen die Errichtungs-, Wartungs- und Erhaltungskosten zu behandeln. Insoweit sei ein Ersatz im Verhältnis zwischen der maximalen Schluckfähigkeit des Oberwasserkanals von 1.080 l/sec. zur maximalen Entnahmemöglichkeit von 80 l/sec., also von 7,4074 % gerechtfertigt, weil die Antragsgegnerin ein ständiges Funktionieren des Oberwasserkanals zu gewährleisten habe. Die Heranziehung beider Maximalwerte sei gerechtfertigt; das Verhältnis der Schluckfähigkeit des Oberwasserkanals zum tatsächlichen Wasserbezug der Antragsgegnerin sei ebenso unrealistisch wie jenes des tatsächlichen Oberwasserkanaldurchflusses (durchschnittlich 511,5 l/sec.) zum maximal möglichen Löschwasserbezug.In rechtlicher Hinsicht stützte sich das Erstgericht auf Paragraph 117, Absatz 6, WRG, die Paragraphen 4 bis 7 des EisbEG 1954 und Paragraph 365, ABGB. Den Antragstellern sei der durch die Enteignung bewirkte positive Schaden zu ersetzen, der Energieverlust daher nur in jenem Ausmaß, in dem dieser tatsächlich eingetreten sei bzw eintrete, soweit den Antragstellern also tatsächlich ein Vermögensnachteil entstehe. Aufgrund der seit 1984 vorliegenden Meßergebnisse betrage der jährliche Energieverlust durchschnittlich nur 700 kW/h. Diese Berechnung des Energieverlustes unter Heranziehung der Meßergebnisse über den tatsächlichen Wasserabfluß in den dem Enteignungsbescheid folgenden Jahren sei mangels anderer geeigneter Berechnungsmöglichkeiten gerechtfertigt. Keineswegs könne von einer ständigen Ableitung von 60 l/sec. ausgegangen werden, also von einem jährlichen Energieverlust von 79.487 kW/h, wie dies die Antragsteller begehren, also dem 113-fachen des tatsächlichen Verlustes. Bereits aus dem Enteignungsbescheid gehe zweifelsfrei hervor, daß die Bereitstellung von 60 l/sec. nur für Feuerwehrlöschzwecke, somit nur im Bedarfsfall, zu erfolgen habe und eine Enteignungsentschädigung auf der Basis einer ständigen Wasserentnahme in diesem Umfang eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen würde. Anders seien hingegen die Errichtungs-, Wartungs- und Erhaltungskosten zu behandeln. Insoweit sei ein Ersatz im Verhältnis zwischen der maximalen Schluckfähigkeit des Oberwasserkanals von 1.080 l/sec. zur maximalen Entnahmemöglichkeit von 80 l/sec., also von 7,4074 % gerechtfertigt, weil die Antragsgegnerin ein ständiges Funktionieren des Oberwasserkanals zu gewährleisten habe. Die Heranziehung beider Maximalwerte sei gerechtfertigt; das Verhältnis der Schluckfähigkeit des Oberwasserkanals zum tatsächlichen Wasserbezug der Antragsgegnerin sei ebenso unrealistisch wie jenes des tatsächlichen Oberwasserkanaldurchflusses (durchschnittlich 511,5 l/sec.) zum maximal möglichen Löschwasserbezug.
Das Gericht zweiter Instanz gab den Rekursen beider Parteien in der Hauptsache nicht, wohl aber dem Rekurs der Antragsgegnerin im Ausspruch über die Zinsen und Kosten Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß die Antragsgegnerin zur Entrichtung von 4 % Verzugszinsen vom Tage der Rechtskraft der Entscheidung an verpflichtet sei, wenn sie die zu leistende Entschädigung später als zwei Monate nach Rechtskraft dieser Entscheidung bezahle; es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Rechtlich war es der Auffassung, auszugehen sei vom Maß des der Antragsgegnerin eingeräumten, jedenfalls durch Sachverständige bestimmbaren Wasserbenutzungsrechts. Die Entschädigung für die durch die Ableitung des Löschwassers entstehenden Nachteile der Antragsteller bestimme sich nur nach dem tatsächlichen Maß der Ableitung durch die Antragsgegnerin. Daß eine durchschnittliche jährliche Wasserableitung von 16.664 m3 einen Energieverlust von rund 700 kW/h bedeute, sei unbestritten. Dieser Energieverlust sei zugrundezulegen und nicht, den Antragstellern folgend ein solcher von 79.487 kw/h oder ein Verlust von bloß 583 kW/h, wovon die Antragsgegnerin unter Annahme einer jährlichen Wasserentnahme von 16.694 m3 bzw 13.937 m3 ausgehe. Es erscheine sachgerecht, die jeweils maximalen Durchflußmengen von 1.080 l/sec. und 60 l/sec. zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags, somit 80 l/sec., einander gegenüberzustellen. Das Erstgericht habe überzeugend aufgezeigt, daß ein jederzeitiger Zugriff auf das Löschwasser gegeben und deshalb die Anlage ständig instandgehalten und gewartet werden müsse. Ein Beitrag von nur 0,103 % entsprechend der tatsächlichen Nutzung nach den verbrauchten Wassermengen oder gar noch darunter erscheine wegen der Pflicht zur ständigen Wasserbereitstellung nicht gerechtfertigt. Aber auch dem Standpunkt der Antragsteller, die das Verhältnis des tatsächlichen Durchschnittsgesamtwassers von 511,5 l/sec. zu einem ständigen Wasserbezug von 60 l/sec., also einen Anteil von 11,7 %, angewendet sehen wollten, könne als zu einseitig nicht gefolgt werden. Der vom Erstgericht beschrittene Mittelweg erscheine, zumal andere konkrete Kriterien nicht erkannt werden könnten und auch Beweislastregeln nicht anwendbar erschienen, am ehesten den gesetzlichen Kriterien der §§ 4 ff EisbEG zu entsprechen. Die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung SZ 57/202 enthalte allgemeine Grundsätze nur für Wegedienstbarkeiten und nicht auch für ständig abrufbare, aber nur sehr selten abgerufene Wasserbezugsrechte.Das Gericht zweiter Instanz gab den Rekursen beider Parteien in der Hauptsache nicht, wohl aber dem Rekurs der Antragsgegnerin im Ausspruch über die Zinsen und Kosten Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß die Antragsgegnerin zur Entrichtung von 4 % Verzugszinsen vom Tage der Rechtskraft der Entscheidung an verpflichtet sei, wenn sie die zu leistende Entschädigung später als zwei Monate nach Rechtskraft dieser Entscheidung bezahle; es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Rechtlich war es der Auffassung, auszugehen sei vom Maß des der Antragsgegnerin eingeräumten, jedenfalls durch Sachverständige bestimmbaren Wasserbenutzungsrechts. Die Entschädigung für die durch die Ableitung des Löschwassers entstehenden Nachteile der Antragsteller bestimme sich nur nach dem tatsächlichen Maß der Ableitung durch die Antragsgegnerin. Daß eine durchschnittliche jährliche Wasserableitung von 16.664 m3 einen Energieverlust von rund 700 kW/h bedeute, sei unbestritten. Dieser Energieverlust sei zugrundezulegen und nicht, den Antragstellern folgend ein solcher von 79.487 kw/h oder ein Verlust von bloß 583 kW/h, wovon die Antragsgegnerin unter Annahme einer jährlichen Wasserentnahme von 16.694 m3 bzw 13.937 m3 ausgehe. Es erscheine sachgerecht, die jeweils maximalen Durchflußmengen von 1.080 l/sec. und 60 l/sec. zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags, somit 80 l/sec., einander gegenüberzustellen. Das Erstgericht habe überzeugend aufgezeigt, daß ein jederzeitiger Zugriff auf das Löschwasser gegeben und deshalb die Anlage ständig instandgehalten und gewartet werden müsse. Ein Beitrag von nur 0,103 % entsprechend der tatsächlichen Nutzung nach den verbrauchten Wassermengen oder gar noch darunter erscheine wegen der Pflicht zur ständigen Wasserbereitstellung nicht gerechtfertigt. Aber auch dem Standpunkt der Antragsteller, die das Verhältnis des tatsächlichen Durchschnittsgesamtwassers von 511,5 l/sec. zu einem ständigen Wasserbezug von 60 l/sec., also einen Anteil von 11,7 %, angewendet sehen wollten, könne als zu einseitig nicht gefolgt werden. Der vom Erstgericht beschrittene Mittelweg erscheine, zumal andere konkrete Kriterien nicht erkannt werden könnten und auch Beweislastregeln nicht anwendbar erschienen, am ehesten den gesetzlichen Kriterien der Paragraphen 4, ff EisbEG zu entsprechen. Die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung SZ 57/202 enthalte allgemeine Grundsätze nur für Wegedienstbarkeiten und nicht auch für ständig abrufbare, aber nur sehr selten abgerufene Wasserbezugsrechte.
Keiner der Revisionsrekurse ist berechtigt.