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Entscheidung 4 Ob 528/95×

Entscheidung 4 Ob 528/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob528/95

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Rudolf H*****, vertreten durch Dr.Franz Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, ***** wegen Neufestsetzung einer Enteignungsentschädigung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 5.Jänner 1995, GZ 53 R 110/94-45, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 25.Jänner 1994, 1 Nc 11/92-39, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Entscheidung in der Hauptsache wendet, mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig:

Die Wahl der Ermittlungsmethode - wofür gemäß Paragraph 3, Absatz eins, LBG, BGBl 1992/150, insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht kommen - hat danach zu erfolgen, welche Methode am besten den Umständen des Einzelfalles gerecht wird vergleiche EvBl 1987/79; JBl 1991, 119; 1 Ob 41/92; 4 Ob 524, 525/95). Diese Wahl ist im Enteignungsverfahren nur dann als eine nicht in den Tatsachenbereich fallende Frage durch den Obersten Gerichtshof überprüfbar, wenn das Rekursgericht - anders als hier - die vom Sachverständigen gewählte Methode ohne Änderung der Sachverhaltsgrundlage auf Grund rein abstrakter Argumente modifiziert und dadurch zu anderen Ergebnissen gelangt als das Erstgericht (1 Ob 583/87; 5 Ob 598/88; 1 Ob 41/92; 4 Ob 524, 525/95). Sonst gehört die Ermittlung des Verkehrswertes dem Tatsachenbereich an. Die Verkehrswertermittlung wäre daher nur dann einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsrüge zugänglich, wenn sie auf Schlußfolgerungen beruhte, die mit den Gesetzen der Logik oder Erfahrung unvereinbar sind (SZ 52/185; SZ 60/269; 4 Ob 524, 525/95 ua). Ob hier eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraums vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurde, um die Vergleichswertmethode anwenden zu können (EvBl 1974/66; SZ 46/94 uva), hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (4 Ob 524, 525/95).

Soweit der Antragsteller eine höhere Bemessung seiner Enteignungsentschädigung mit der Begründung begehrt, daß die enteigneten Grundflächen verpachtet gewesen seien und die Pächterin, die auf den Flächen ein Betonwerk errichtet hat, nach Ablauf der Pachtzeit zweifellos bereit gewesen wäre, wesentlich höhere Pachtzinse zu zahlen, um die Verlängerung eines Pachtvertrages zu erreichen, greift er damit in unzulässiger Weise die Feststellungen der Vorinstanzen an. Das Rekursgericht hat - als letzte Tatsacheninstanz - ausgeführt, daß diese Behauptung des Antragstellers durch keine Beweisergebnisse erhärtet worden sei (S. 337), so daß für die Annahme des Antragstellers, die für die Zukunft erhoffte mögliche Entwicklung wäre ohne die Enteignung tatsächlich eingetreten, keine ausreichend sicheren Grundlagen vorhanden seien (S. 339). Schon deshalb kann der Antragsteller mit diesen Rechtsmittelausführungen keinen Erfolg haben. Daß die Bereitschaft der L***** AG, in einigen Jahren einen wesentlich höheren Pachtzins zu zahlen, notorisch sei, trifft nicht zu.

Ganz abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof die in EvBl 1976/255 vertretene Auffassung in der Folge ausdrücklich aufgegeben hat (EvBl 1976/256; JBl 1978, 541; EvBl 1979/54), hat sich hier der Geldwert seit der Enteignung (1991) nicht wesentlich verändert, so daß eine Valorisierung des Entschädigungsbetrages nicht in Frage kommt.

römisch zwei. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen die Kostenentscheidung richtet, jedenfalls unzulässig:

Nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs "über den Kostenpunkt" jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß hat schon vor der WGN 1989 gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG aF gegolten und stimmt mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO überein. Demnach sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt, und zwar sowohl über die Verpflichtung zum Kostenersatz als auch über die ziffernmäßige Festsetzung des Kostenbeitrages grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig (JB 4 = SZ 2/143 uva). Die Entscheidung des Rekursgerichtes über die vorprozessualen Kosten ist somit in jedem Falle unanfechtbar.

Der Revisionsrekurs war daher zur Gänze zurückzuweisen.

Anmerkung

E38854

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB00528.95.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19950425_OGH0002_0040OB00528_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Ob eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraums vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurde, um die Vergleichswertmethode anwenden zu können, hat keine über den Einzelfall …
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