Rechtssatz RS0054925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054925
Entscheidungsdatum
25.04.1995
Rechtssatz
Ob eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraums vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurde, um die Vergleichswertmethode anwenden zu können, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG.Ob eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraums vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurde, um die Vergleichswertmethode anwenden zu können, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054925
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0040OB00528_9500000_001