Der Revisionsrekurs (Rekurs) des Antragstellers ist nicht berechtigt, wohl aber jener der Antragsgegnerin.
Mit Erkenntnis vom 24.Juni 1988, Zl. G 1, 2, 74, 75-81/88, kundgemacht in BGBl 1988/509, hat er Verfassungsgerichtshof die auf Entschädigungen bezüglichen Wortfolgen und Hinweise in den §§ 34 Abs 4, 111 Abs 4, 114 Abs 1 und 117 Abs 1 WRG wegen Verstoßes gegen Art 6 MRK als verfassungswidrig aufgehoben. Durch die WRG-Novelle 1988, BGBl 1988/593, wurde das Entschädigungsverfahren neu geregelt und eine sogenannte sukzessive Kompetenz eingeführt. Für die Enteignung selbst bleibt die Verwaltungsbehörde zuständig, für die Entschädigung des Enteigneten ist als Verwaltungsbehörde erster und letzter Instanz die Wasserrechtsbehörde zuständig, dann kann das zuständige Gericht mit der Entschädigungsfrage befaßt werden. Im Umfang der Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde außer Kraft (§ 117 Abs 4 zweiter Satz WRG nF). Nach Art II der WRG-Novelle 1988 gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. Jänner 1989) in Entschädigungsangelegenheiten anhängige Berufungsverfahren die Anfechtung der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz als Anrufung des Gerichtes iS der mit der WRG-Novelle 1988 eingeführten sukzessiven Kompetenz iS des § 117 Abs 4 WRG. Hier war am 1. Jänner 1989 die vom Antragsteller am 13. Februar 1984 eingebrachte Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz (§ 99 Abs 1 WRG) noch unerledigt, die Berufung mußte daher als Antrag an das zuständige Gericht gewertet werden. Verfahrensrechtlich sind damit die neuen Bestimmungen anzuwenden, wobei nach § 117 Abs 6 zweiter Satz WRG idF der WRG-Novelle 1988 auf das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der nach diesem Gesetz gebührenden Entschädigung die Bestimmungen des EisbEG 1954 sinngemäße Anwendung finden, und nach § 117 Abs 7 WRG das Gericht auch über die Auslegung und Rechtswirkungen von (gemäß § 111 Abs 3 WRG mit Bescheid beurkundeten) Übereinkommen der Parteien nach § 117 Abs 1 WRG zu entscheiden hat. Materiellrechtlich ist allerdings die Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtskraft (VwSlg 12.534/A, 12.063/A) des Verwaltungsbescheides, in dem die Enteignung ausgesprochen wird, als nach ständiger Rechtsprechung maßgeblicher Zeitpunkt für die Aufhebung des Rechtes des Antragstellers und die Festsetzung der Entschädigung (SZ 60/269, SZ 56/82, SZ 34/119 = EvBl 1961/483 uva; Rummel-Schlager, Enteignungsentschädigung 147 mwN aus Rechtsprechung und Lehre in FN 11 und 12; Feil, Enteignungsrecht 114 ff mwN; Spielbüchler in Rummel2, Rz 11 zu § 365 ABGB; Pimmer in Schwimann, Rz 28 zu § 365 ABGB) zu beurteilen. Die Enteignungsentschädigung ist nicht Schadenersatz iS des 30. Hauptstückes des ABGB, weil der vermögensrechtliche Nachteil nicht rechtswidrig verursacht wurde, sondern Entgelt für die durch die Aufhebung des enteigneten Rechtes eintretenden vermögensrechtlichen Nachteile (SZ 51/175 = EvBl 1979/54; EvBl 1976/256; JBl 1974, 202 ua; Spielbüchler aaO Rz 10; Pimmer aaO Rz 19 zu § 365 ABGB; Klang in Klang2 II 194). In Ansehung der ausgesprochenen Enteignung blieb der dem Antragsteller am 1. Februar 1984 zugestellte Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 26. Jänner 1984 unangefochten. Der Ablauf der Rechtsmittelfrist (15. Februar 1984) ist der für die Bemessung der Entschädigung maßgebliche Zeitpunkt. Die erst danach in Kraft getretenen Änderungen des WRG BGBl 1985/238, 1988/693 (WRG-Novelle 1988), 1990/252 (WRG-Novelle 1990), 1992/760 (Art II der Altlastensanierungsgesetz-Novelle 1992) und 1993/437 sind daher bei materiellrechtlicher Prüfung des Anspruchs des Antragstellers nicht zu berücksichtigen.Mit Erkenntnis vom 24.Juni 1988, Zl. G 1, 2, 74, 75-81/88, kundgemacht in BGBl 1988/509, hat er Verfassungsgerichtshof die auf Entschädigungen bezüglichen Wortfolgen und Hinweise in den Paragraphen 34, Absatz 4, 111, Absatz 4, 114, Absatz eins und 117 Absatz eins, WRG wegen Verstoßes gegen Artikel 6, MRK als verfassungswidrig aufgehoben. Durch die WRG-Novelle 1988, BGBl 1988/593, wurde das Entschädigungsverfahren neu geregelt und eine sogenannte sukzessive Kompetenz eingeführt. Für die Enteignung selbst bleibt die Verwaltungsbehörde zuständig, für die Entschädigung des Enteigneten ist als Verwaltungsbehörde erster und letzter Instanz die Wasserrechtsbehörde zuständig, dann kann das zuständige Gericht mit der Entschädigungsfrage befaßt werden. Im Umfang der Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde außer Kraft (Paragraph 117, Absatz 4, zweiter Satz WRG nF). Nach Artikel römisch zwei, der WRG-Novelle 1988 gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. Jänner 1989) in Entschädigungsangelegenheiten anhängige Berufungsverfahren die Anfechtung der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz als Anrufung des Gerichtes iS der mit der WRG-Novelle 1988 eingeführten sukzessiven Kompetenz iS des Paragraph 117, Absatz 4, WRG. Hier war am 1. Jänner 1989 die vom Antragsteller am 13. Februar 1984 eingebrachte Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz (Paragraph 99, Absatz eins, WRG) noch unerledigt, die Berufung mußte daher als Antrag an das zuständige Gericht gewertet werden. Verfahrensrechtlich sind damit die neuen Bestimmungen anzuwenden, wobei nach Paragraph 117, Absatz 6, zweiter Satz WRG in der Fassung der WRG-Novelle 1988 auf das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der nach diesem Gesetz gebührenden Entschädigung die Bestimmungen des EisbEG 1954 sinngemäße Anwendung finden, und nach Paragraph 117, Absatz 7, WRG das Gericht auch über die Auslegung und Rechtswirkungen von (gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG mit Bescheid beurkundeten) Übereinkommen der Parteien nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG zu entscheiden hat. Materiellrechtlich ist allerdings die Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtskraft (VwSlg 12.534/A, 12.063/A) des Verwaltungsbescheides, in dem die Enteignung ausgesprochen wird, als nach ständiger Rechtsprechung maßgeblicher Zeitpunkt für die Aufhebung des Rechtes des Antragstellers und die Festsetzung der Entschädigung (SZ 60/269, SZ 56/82, SZ 34/119 = EvBl 1961/483 uva; Rummel-Schlager, Enteignungsentschädigung 147 mwN aus Rechtsprechung und Lehre in FN 11 und 12; Feil, Enteignungsrecht 114 ff mwN; Spielbüchler in Rummel2, Rz 11 zu Paragraph 365, ABGB; Pimmer in Schwimann, Rz 28 zu Paragraph 365, ABGB) zu beurteilen. Die Enteignungsentschädigung ist nicht Schadenersatz iS des 30. Hauptstückes des ABGB, weil der vermögensrechtliche Nachteil nicht rechtswidrig verursacht wurde, sondern Entgelt für die durch die Aufhebung des enteigneten Rechtes eintretenden vermögensrechtlichen Nachteile (SZ 51/175 = EvBl 1979/54; EvBl 1976/256; JBl 1974, 202 ua; Spielbüchler aaO Rz 10; Pimmer aaO Rz 19 zu Paragraph 365, ABGB; Klang in Klang2 römisch zwei 194). In Ansehung der ausgesprochenen Enteignung blieb der dem Antragsteller am 1. Februar 1984 zugestellte Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 26. Jänner 1984 unangefochten. Der Ablauf der Rechtsmittelfrist (15. Februar 1984) ist der für die Bemessung der Entschädigung maßgebliche Zeitpunkt. Die erst danach in Kraft getretenen Änderungen des WRG BGBl 1985/238, 1988/693 (WRG-Novelle 1988), 1990/252 (WRG-Novelle 1990), 1992/760 (Artikel römisch zwei, der Altlastensanierungsgesetz-Novelle 1992) und 1993/437 sind daher bei materiellrechtlicher Prüfung des Anspruchs des Antragstellers nicht zu berücksichtigen.
Der Antragsteller war rechtmäßiger Inhaber eines - sogenannten älteren (§ 142 WRG iVm § 124 Abs 2 WRG idF vor der WRG-Novelle 1990, womit die Bestimmungen über das Wasserbuch völlig neu geregelt wurden) - unbefristeten Wasserbenutzungsrechtes. Dieses berechtigte ihn zum Betrieb einer Anlage zur Ausnützung der motorischen Kraft des Wassers (Wasserkraftanlage) des D*****-Baches in einem bestimmten Gewässerabschnitt. Mit der Enteignung dieses Wasserbenutzungsrechtes durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26. Jänner 1984 nach §§ 65, 114 WRG idF vor den WRG-Novellen 1988 und 1990 - womit ua § 65 (Art I Z 43 der WRG-Novelle 1988) und die Bestimmungen über den bevorzugten Wasserbau (Art I Z 82 der WRG-Novelle 1990) aufgehoben wurden - war der Antragsteller nun gehindert, unter Ausnutzung seines unbefristeten Wasserrechtes weiter Strom zu erzeugen. Die Antragsgegnerin ist für die Enteignung nach der Bestimmung des § 65 Abs 1 WRG aF als Zwangsrecht iS des § 60 Abs 1 WRG des Antragstellers in Ansehung seines unbefristeten Wasser(benutzungs)rechtes unbestritten entschädigungspflichtig. Die Entschädigung kann naturaliter oder in Geld, in letzterem Fall durch eine wiederkehrende Rente oder durch Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrages erfolgen. Hier strebt der Antragsteller eine einmalige Barablöse an.Der Antragsteller war rechtmäßiger Inhaber eines - sogenannten älteren (Paragraph 142, WRG in Verbindung mit Paragraph 124, Absatz 2, WRG in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990, womit die Bestimmungen über das Wasserbuch völlig neu geregelt wurden) - unbefristeten Wasserbenutzungsrechtes. Dieses berechtigte ihn zum Betrieb einer Anlage zur Ausnützung der motorischen Kraft des Wassers (Wasserkraftanlage) des D*****-Baches in einem bestimmten Gewässerabschnitt. Mit der Enteignung dieses Wasserbenutzungsrechtes durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26. Jänner 1984 nach Paragraphen 65, 114, WRG in der Fassung vor den WRG-Novellen 1988 und 1990 - womit ua Paragraph 65, (Artikel römisch eins, Ziffer 43, der WRG-Novelle 1988) und die Bestimmungen über den bevorzugten Wasserbau (Artikel römisch eins, Ziffer 82, der WRG-Novelle 1990) aufgehoben wurden - war der Antragsteller nun gehindert, unter Ausnutzung seines unbefristeten Wasserrechtes weiter Strom zu erzeugen. Die Antragsgegnerin ist für die Enteignung nach der Bestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, WRG aF als Zwangsrecht iS des Paragraph 60, Absatz eins, WRG des Antragstellers in Ansehung seines unbefristeten Wasser(benutzungs)rechtes unbestritten entschädigungspflichtig. Die Entschädigung kann naturaliter oder in Geld, in letzterem Fall durch eine wiederkehrende Rente oder durch Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrages erfolgen. Hier strebt der Antragsteller eine einmalige Barablöse an.
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz ON 2a AS 9c ausgeführt: „... Bei Anwendung dieses Kapitalisierungsfaktors (14,96) ergibt sich ein Entschädigungsbetrag von 1,634.380 S, der von der ... (Antragsgegnerin) ausdrücklich anerkannt wird.“ Dies entspricht auch dem Inhalt ihres Schreibens an das BMLuF vom 16. Jänner 1989. Insoweit ist nach unangefochtener Zurückweisung des Rekurses der Antragsgegnerin durch die zweite Instanz der Zuspruch der Enteignungsentschädigung in dieser Höhe, basierend auf einem Jahresnettoverdienst des Antragstellers von 109.250 S und einem Kapitalisierungsfaktor von 14,96, rechtskräftig.
a) Zum Rechtsmittel des Antragstellers:
Im gerichtlichen Entschädigungsverfahren wird nicht die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde überprüft, sondern die Enteignungsentschädigung innerhalb des durch die begehrte Entschädigungssumme festgelegten Rahmens vollkommen neu und ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde festgesetzt. Eine Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung durch das Gericht widerspräche dem verfassungsrechtlichen Gebot der Trennung der Justiz von der Verwaltung nach Art 94 B-VG (SZ 46/74 mwN). Hier ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens vorerst eine im Verwaltungsverfahren abgeschlossene, angesichts des Vorrangs von privatrechtlichen Vereinbarungen gegenüber behördlichen Entscheidungen über die Entschädigungsleistung gesetzlich vorgesehene Vereinbarung der Parteien. Gemäß § 111 Abs 3 WRG sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen, gleichgültig welchen Inhalts sie sind, im Bescheid zu beurkunden. Da es der Gesetzgeber vermieden hat, die Beurkundung im Spruch des Bescheides anzuordnen sind und er überdies eine Beurkundung angeordnet hat, was nach allgemeinem Sprachgebrauch sich sowohl von einer förmlichen Feststellung als auch von einer Verfügung abhebt, ist der Schluß gerechtfertigt, daß diese Beurkundung nicht als ein Teil des Spruches gestaltet ist (VwGH ZfV 1979/4/1612). Die von den Parteien getroffene Vereinbarung wurde von der Verwaltungsbehörde (nur) beurkundet und trat daher auch nicht durch die Anrufung des Gerichtes (wie der Bescheid über den für die Entschädigung maßgeblichen Kapitalisierungsfaktor) nach § 117 Abs 4 WRG idF der WRG-Novelle 1988 außer Kraft. Die Auslegung der Vereinbarung ist nach § 117 Abs 7 WRG idF der WRG-Novelle 1988 aber Sache des Gerichtes.Im gerichtlichen Entschädigungsverfahren wird nicht die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde überprüft, sondern die Enteignungsentschädigung innerhalb des durch die begehrte Entschädigungssumme festgelegten Rahmens vollkommen neu und ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde festgesetzt. Eine Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung durch das Gericht widerspräche dem verfassungsrechtlichen Gebot der Trennung der Justiz von der Verwaltung nach Artikel 94, B-VG (SZ 46/74 mwN). Hier ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens vorerst eine im Verwaltungsverfahren abgeschlossene, angesichts des Vorrangs von privatrechtlichen Vereinbarungen gegenüber behördlichen Entscheidungen über die Entschädigungsleistung gesetzlich vorgesehene Vereinbarung der Parteien. Gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen, gleichgültig welchen Inhalts sie sind, im Bescheid zu beurkunden. Da es der Gesetzgeber vermieden hat, die Beurkundung im Spruch des Bescheides anzuordnen sind und er überdies eine Beurkundung angeordnet hat, was nach allgemeinem Sprachgebrauch sich sowohl von einer förmlichen Feststellung als auch von einer Verfügung abhebt, ist der Schluß gerechtfertigt, daß diese Beurkundung nicht als ein Teil des Spruches gestaltet ist (VwGH ZfV 1979/4/1612). Die von den Parteien getroffene Vereinbarung wurde von der Verwaltungsbehörde (nur) beurkundet und trat daher auch nicht durch die Anrufung des Gerichtes (wie der Bescheid über den für die Entschädigung maßgeblichen Kapitalisierungsfaktor) nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG in der Fassung der WRG-Novelle 1988 außer Kraft. Die Auslegung der Vereinbarung ist nach Paragraph 117, Absatz 7, WRG in der Fassung der WRG-Novelle 1988 aber Sache des Gerichtes.
Bisher nahm die Rechtsprechung zum Problem, ob bloß eine von mehreren maßgeblichen Berechnungsgrößen für die Entschädigung durch Vereinbarung wirksam festgesetzt werden kann, soweit überblickbar, noch nicht Stellung. In der Lehre vertrat dazu nur Spielbüchler (aaO Rz 12 zu § 365 ABGB) ohne weitere Begründung die Auffassung, zulässig seien zwar Teilübereinkommen, bloße Vereinbarungen über mehrere einzelne Berechnungsgrößen würden dagegen nicht binden. Hier haben die Parteien nach dem Wortlaut ihrer Vereinbarung eine Gesamtregelung über die dem Antragsteller gebührende Entschädigung getroffen, wobei die Berechnung der Entschädigung nach dem Ertragswert als maßgeblich vereinbart wurde. Berechnungsgrößen bei dieser Methode sind unbestritten der jährliche Verlust, den der Enteignete erleidet, der nachhaltige Zukunftserfolg, sowie der durch Kapitalisierungszinsfuß (in %) - um durch Diskontierung in der Zukunft liegende Werte mit Gegenwartswerten vergleichbar zu machen (Rummel-Schlager aaO 242) - und Nachhaltigkeitsdauer (in Jahren oder unendlich = ewige Rente) bestimmte Kapitalisierungsfaktor. Nach Punkt II. der Vereinbarung verpflichtete sich die Antragsgegnerin zur Zahlung eines zu kapitalisierenden Jahresbetrages von 109.250 S netto. Der Kapitalisierungsfaktor sollte von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für Kärnten und Steiermark in Graz bestimmt und der Entschädigungsvereinbarung zugrunde gelegt werden. Damit haben die Parteien von den beiden Berechnungsfaktoren für die Enteignungsentschädigung über einen Faktor bereits im Übereinkommen selbst eine abschließende Regelung getroffen, die Berechnung des zweiten hingegen einem Dritten (Kammer der Wirtschaftstreuhänder für Kärnten und Steiermark in Graz) überlassen und nur insofern beiderseits eine Überprüfung als zulässig erachtet. Zutreffend erkannte die zweite Instanz, daß es sich hier bei der Vereinbarung um keine „Außerstreitstellung von Tatsachen“ handelte, sondern um eine im Wasserrechtsverfahren vorgesehene und wirksame Vereinbarung, deren Zustandekommen und Inhalt der Antragsteller bisher weder bestritten noch angefochten hat. Die von ihm erstmals im Schriftsatz vom 3. Oktober 1990 ohne Beweisanbot vorgenommene Qualifizierung der Vereinbarung als „Außerstreitstellung“ ist nur eine - unzutreffende - rechtliche Beurteilung.Bisher nahm die Rechtsprechung zum Problem, ob bloß eine von mehreren maßgeblichen Berechnungsgrößen für die Entschädigung durch Vereinbarung wirksam festgesetzt werden kann, soweit überblickbar, noch nicht Stellung. In der Lehre vertrat dazu nur Spielbüchler (aaO Rz 12 zu Paragraph 365, ABGB) ohne weitere Begründung die Auffassung, zulässig seien zwar Teilübereinkommen, bloße Vereinbarungen über mehrere einzelne Berechnungsgrößen würden dagegen nicht binden. Hier haben die Parteien nach dem Wortlaut ihrer Vereinbarung eine Gesamtregelung über die dem Antragsteller gebührende Entschädigung getroffen, wobei die Berechnung der Entschädigung nach dem Ertragswert als maßgeblich vereinbart wurde. Berechnungsgrößen bei dieser Methode sind unbestritten der jährliche Verlust, den der Enteignete erleidet, der nachhaltige Zukunftserfolg, sowie der durch Kapitalisierungszinsfuß (in %) - um durch Diskontierung in der Zukunft liegende Werte mit Gegenwartswerten vergleichbar zu machen (Rummel-Schlager aaO 242) - und Nachhaltigkeitsdauer (in Jahren oder unendlich = ewige Rente) bestimmte Kapitalisierungsfaktor. Nach Punkt römisch zwei. der Vereinbarung verpflichtete sich die Antragsgegnerin zur Zahlung eines zu kapitalisierenden Jahresbetrages von 109.250 S netto. Der Kapitalisierungsfaktor sollte von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für Kärnten und Steiermark in Graz bestimmt und der Entschädigungsvereinbarung zugrunde gelegt werden. Damit haben die Parteien von den beiden Berechnungsfaktoren für die Enteignungsentschädigung über einen Faktor bereits im Übereinkommen selbst eine abschließende Regelung getroffen, die Berechnung des zweiten hingegen einem Dritten (Kammer der Wirtschaftstreuhänder für Kärnten und Steiermark in Graz) überlassen und nur insofern beiderseits eine Überprüfung als zulässig erachtet. Zutreffend erkannte die zweite Instanz, daß es sich hier bei der Vereinbarung um keine „Außerstreitstellung von Tatsachen“ handelte, sondern um eine im Wasserrechtsverfahren vorgesehene und wirksame Vereinbarung, deren Zustandekommen und Inhalt der Antragsteller bisher weder bestritten noch angefochten hat. Die von ihm erstmals im Schriftsatz vom 3. Oktober 1990 ohne Beweisanbot vorgenommene Qualifizierung der Vereinbarung als „Außerstreitstellung“ ist nur eine - unzutreffende - rechtliche Beurteilung.
Nach herrschender Auffassung kann ungeachtet fehlender gesetzlicher Bestimmungen die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung nicht nur beim Kauf, sondern bei jedem Rechtsgeschäft (SZ 64/92 = JBl 1992, 35; JBl 1987, 803; NZ 1986, 207; SZ 56/32, jeweils mwN ua) iS des § 1056 ABGB einer bestimmten dritten Person übertragen werden. Der erkennende Senat erachtet eine solche Vorgangsweise auch bei der Bestimmung einer Entschädigung für ein Zwangsrecht nach § 60 WRG als zulässig. „Bestimmte Person“ ist nicht nur der namentlich bezeichnete Dritte, sondern auch jeder nach objektiven Kriterien ermittelbare; es genügt daher, daß die Kontrahenten die Qualitäten der Person (also etwa der Berufsgruppe) bezeichnen, auf die es ihnen ankommt (JBl 1980, 151 mit Anm von Bydlinski = EvBl 1980/38 = MietSlg 31/31). Daß das von den Sachverständigen Dr. B***** und Dr. F*****, beide vom Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Universtität Graz, erstattete Gutachten nicht das in Punkt II. der Vereinbarung vom 5. Juli 1983, worin von einem Gutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für Kärnten und Steiermark in Graz die Rede ist, wäre, haben die Parteien aber nicht vorgetragen. Wenn aber die Sachverständigen Dr.B***** und Dr.F***** die zur abschließenden Entschädigungsbestimmung berufenen „Dritten“ waren, wovon mangels Bestreitung auszugehen ist, ergibt sich folgendes: Eine solche Entgeltsbestimmung nach § 1056 ABGB unterliegt nur insofern richterlicher Kontrolle, als eine Partei an eine offenbar unbillige Engeltsfestsetzung nicht gebunden ist. Offenbar unbillig ist das Ergebnis dann, wenn die Maßstäbe von Treu und Glauben gröblich vernachlässigt wurden und die Unrichtigkeit der Preisfestsetzung einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter sofort erkennbar ist (JBl 1980, 151). Eine nicht unbillige Festsetzung des Kapitalisierungsfaktors durch die Sachverständigen Dr. B***** und Dr. F***** wäre daher auch für den Antragsteller bindend. Eine unbillige Festsetzung des Kapitalisierungsfaktors führte nicht zur Unwirksamkeit der Abrede, sondern zur nachträglichen richterlichen Korrektur der fehlerhaften Entgeltsfestsetzung (JBl 1980, 151). Wenn daher diese Festsetzung des Kapitalisierungsfaktors durch die beiden genannten Sachverständigen unbillig war - was durch einen Sachverständigen festzustellen sein wird - , ist der von der zweiten Instanz aufgezeigte Weg richtig.Nach herrschender Auffassung kann ungeachtet fehlender gesetzlicher Bestimmungen die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung nicht nur beim Kauf, sondern bei jedem Rechtsgeschäft (SZ 64/92 = JBl 1992, 35; JBl 1987, 803; NZ 1986, 207; SZ 56/32, jeweils mwN ua) iS des Paragraph 1056, ABGB einer bestimmten dritten Person übertragen werden. Der erkennende Senat erachtet eine solche Vorgangsweise auch bei der Bestimmung einer Entschädigung für ein Zwangsrecht nach Paragraph 60, WRG als zulässig. „Bestimmte Person“ ist nicht nur der namentlich bezeichnete Dritte, sondern auch jeder nach objektiven Kriterien ermittelbare; es genügt daher, daß die Kontrahenten die Qualitäten der Person (also etwa der Berufsgruppe) bezeichnen, auf die es ihnen ankommt (JBl 1980, 151 mit Anmerkung von Bydlinski = EvBl 1980/38 = MietSlg 31/31). Daß das von den Sachverständigen Dr. B***** und Dr. F*****, beide vom Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Universtität Graz, erstattete Gutachten nicht das in Punkt römisch zwei. der Vereinbarung vom 5. Juli 1983, worin von einem Gutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für Kärnten und Steiermark in Graz die Rede ist, wäre, haben die Parteien aber nicht vorgetragen. Wenn aber die Sachverständigen Dr.B***** und Dr.F***** die zur abschließenden Entschädigungsbestimmung berufenen „Dritten“ waren, wovon mangels Bestreitung auszugehen ist, ergibt sich folgendes: Eine solche Entgeltsbestimmung nach Paragraph 1056, ABGB unterliegt nur insofern richterlicher Kontrolle, als eine Partei an eine offenbar unbillige Engeltsfestsetzung nicht gebunden ist. Offenbar unbillig ist das Ergebnis dann, wenn die Maßstäbe von Treu und Glauben gröblich vernachlässigt wurden und die Unrichtigkeit der Preisfestsetzung einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter sofort erkennbar ist (JBl 1980, 151). Eine nicht unbillige Festsetzung des Kapitalisierungsfaktors durch die Sachverständigen Dr. B***** und Dr. F***** wäre daher auch für den Antragsteller bindend. Eine unbillige Festsetzung des Kapitalisierungsfaktors führte nicht zur Unwirksamkeit der Abrede, sondern zur nachträglichen richterlichen Korrektur der fehlerhaften Entgeltsfestsetzung (JBl 1980, 151). Wenn daher diese Festsetzung des Kapitalisierungsfaktors durch die beiden genannten Sachverständigen unbillig war - was durch einen Sachverständigen festzustellen sein wird - , ist der von der zweiten Instanz aufgezeigte Weg richtig.
b) zum Rechtsmittel der Antragsgegnerin:
Die Frage, ob steuerliche Belastungen im allgemeinen und umsatzsteuerliche Belastungen im besonderen bei der Enteignung, die dem Enteigneten ohne Enteignung nicht entstanden wären, als ersatzfähiger Folgeschaden abzugelten sind, welche Frage in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (Rummel-Schlager aaO 170; Brunner, Entschädigung für Bundesstraßen 208, je mwN) und von der zweiten Instanz mit der Begründung bejaht wurde, daß der Enteignete Anspruch auf volle Schadloshaltung habe, muß hier deshalb nicht erörtert werden, weil einerseits in der allein zu beurteilenden Vereinbarung Umsatzsteuer nicht Gegenstand der Entschädigung war und andererseits es sich beim vorliegenden Verfahren um ein zweiseitiges außerstreitiges Antragsverfahren handelt, sodaß die Behauptungs- und Beweislast für einen solchen Folgeschaden den Antragsteller trifft. Trotz der Untersuchungsmaxime (§ 2 AußStrG) gilt auch hier der Dispositionsgrundsatz (vgl NZ 1992, 57 ua zum Unterhaltsbemessungsverfahren). Für Zinsen wurde bereits ausgesprochen, daß eine Voraussetzung für ihre Zuerkennung ein Antrag des Enteigneten sei und ein Zuspruch ohne solchen Antrag gegen § 405 ZPO verstoße (NZ 1969, 30; 1 Ob 84-88/74, 5 Ob 248/67 ua). Hier hat der Antragsteller ungeachtet des Umstandes, daß der Enteignungs- und Entschädigungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten keinen Zuspruch von Umsatzsteuer enthält, in seiner als Antrag an das Gericht zu wertenden Berufung an die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Zuspruch von Umsatzsteuer nicht gestellt. Erstmals im verwaltungsbehördlichen Berufungsverfahren hat der Antragsteller in seiner Eingabe vom 28. Jänner 1987 betreffend seine Vorstellungen über einen allfälligen Vergleich mit der Antragsgegnerin Umsatzsteuer lediglich dadurch erwähnt, daß er ausführte: „... Falls eine einvernehmliche Regelung zu erzielen wäre, wird nachstehende Berechnung für den Barwert vorgeschlagen: B = ... 3,650.042,70 S + 20 % Mehrwertsteuer 730.008,54 S, ergibt 4,380.051,24 S.“ Im übrigen wurde im gerichtlichen Verfahren erster Instanz vom Antragsteller Umsatzsteuer weder ausdrücklich begehrt noch im Tatsachenbereich für einen Zuspruch entsprechende Umstände behauptet. Der Antrag, „bei der Berechnung der Barentschädigung auch auf steuerliche Belange Bedacht zu nehmen“, ist zu unbestimmt. Erstmals in seinem Rekurs an die zweite Instanz ON 18 trug der Antragsteller vor, die Enteignungsentschädigung unterliege der Umsatzbesteuerung und er habe für den Entschädigungsbetrag Umsatzsteuer zu entrichten. Soweit daher das Gericht zweiter Instanz dem Antragsteller auch Umsatzsteuer für den Entschädigungsbetrag zuspricht, so ist ihm ein Verstoß gegen die auch im Verfahren außer Streitsachen analog Anwendung findende (SZ 60/269; NZ 1969, 30 ua; Rummel-Schlager aaO 158 mwN in FN 59) Bestimmung des § 405 ZPO unterlaufen. Daß im Rekursverfahren kein Neuerungsverbot besteht, kann dem Antragsteller deshalb nicht helfen, weil er ja nicht zu vorhandenen Anträgen neue Tatsachen vorgetragen, sondern einen neuen Antrag gestellt hat. Daß die Umsatzsteuer (ziffernmäßig) im Gesamtbegehren Deckung fände, kann das fehlende konkrete Tatsachenvorbringen des Antragstellers in erster Instanz dazu nicht ersetzen.Die Frage, ob steuerliche Belastungen im allgemeinen und umsatzsteuerliche Belastungen im besonderen bei der Enteignung, die dem Enteigneten ohne Enteignung nicht entstanden wären, als ersatzfähiger Folgeschaden abzugelten sind, welche Frage in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (Rummel-Schlager aaO 170; Brunner, Entschädigung für Bundesstraßen 208, je mwN) und von der zweiten Instanz mit der Begründung bejaht wurde, daß der Enteignete Anspruch auf volle Schadloshaltung habe, muß hier deshalb nicht erörtert werden, weil einerseits in der allein zu beurteilenden Vereinbarung Umsatzsteuer nicht Gegenstand der Entschädigung war und andererseits es sich beim vorliegenden Verfahren um ein zweiseitiges außerstreitiges Antragsverfahren handelt, sodaß die Behauptungs- und Beweislast für einen solchen Folgeschaden den Antragsteller trifft. Trotz der Untersuchungsmaxime (Paragraph 2, AußStrG) gilt auch hier der Dispositionsgrundsatz vergleiche NZ 1992, 57 ua zum Unterhaltsbemessungsverfahren). Für Zinsen wurde bereits ausgesprochen, daß eine Voraussetzung für ihre Zuerkennung ein Antrag des Enteigneten sei und ein Zuspruch ohne solchen Antrag gegen Paragraph 405, ZPO verstoße (NZ 1969, 30; 1 Ob 84-88/74, 5 Ob 248/67 ua). Hier hat der Antragsteller ungeachtet des Umstandes, daß der Enteignungs- und Entschädigungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten keinen Zuspruch von Umsatzsteuer enthält, in seiner als Antrag an das Gericht zu wertenden Berufung an die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Zuspruch von Umsatzsteuer nicht gestellt. Erstmals im verwaltungsbehördlichen Berufungsverfahren hat der Antragsteller in seiner Eingabe vom 28. Jänner 1987 betreffend seine Vorstellungen über einen allfälligen Vergleich mit der Antragsgegnerin Umsatzsteuer lediglich dadurch erwähnt, daß er ausführte: „... Falls eine einvernehmliche Regelung zu erzielen wäre, wird nachstehende Berechnung für den Barwert vorgeschlagen: B = ... 3,650.042,70 S + 20 % Mehrwertsteuer 730.008,54 S, ergibt 4,380.051,24 S.“ Im übrigen wurde im gerichtlichen Verfahren erster Instanz vom Antragsteller Umsatzsteuer weder ausdrücklich begehrt noch im Tatsachenbereich für einen Zuspruch entsprechende Umstände behauptet. Der Antrag, „bei der Berechnung der Barentschädigung auch auf steuerliche Belange Bedacht zu nehmen“, ist zu unbestimmt. Erstmals in seinem Rekurs an die zweite Instanz ON 18 trug der Antragsteller vor, die Enteignungsentschädigung unterliege der Umsatzbesteuerung und er habe für den Entschädigungsbetrag Umsatzsteuer zu entrichten. Soweit daher das Gericht zweiter Instanz dem Antragsteller auch Umsatzsteuer für den Entschädigungsbetrag zuspricht, so ist ihm ein Verstoß gegen die auch im Verfahren außer Streitsachen analog Anwendung findende (SZ 60/269; NZ 1969, 30 ua; Rummel-Schlager aaO 158 mwN in FN 59) Bestimmung des Paragraph 405, ZPO unterlaufen. Daß im Rekursverfahren kein Neuerungsverbot besteht, kann dem Antragsteller deshalb nicht helfen, weil er ja nicht zu vorhandenen Anträgen neue Tatsachen vorgetragen, sondern einen neuen Antrag gestellt hat. Daß die Umsatzsteuer (ziffernmäßig) im Gesamtbegehren Deckung fände, kann das fehlende konkrete Tatsachenvorbringen des Antragstellers in erster Instanz dazu nicht ersetzen.
Der Ausspruch über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistung von Umsatzsteuer hat daher zu entfallen.
Gemäß der (durch die nach 1984 erfolgten Änderungen des WRG) nicht berührten Bestimmungen des § 118 Abs 1 zweiter und dritter Satz WRG darf die Frist für die Leistung einer in Geld bestehenden Entschädigung ... nicht mehr als zwei Monate von dem Zeitpunkt an betragen, in dem die Enteignung und die Bestimmung der Entschädigung in Rechtskraft erwachsen sind. Vom Fälligkeitstag an sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten. Krzizek (aaO 473) leitet aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 117 Abs 2 erster Satz WRG - wonach bei Ansuchen um Einräumung eines Zwangsrechtes die im Abs 1 bezeichneten Leistungen (Entschädigungen etc) in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen ist - mit denen des § 118 Abs 1 zweiter Satz WRG ab, daß bei der Einräumung von Zwangsrechten die Geldentschädigung spätestens ein Jahr und zwei Monate nach Rechtskraft des Enteigungserkenntnisses zu leisten ist. Dem kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil nach nunmehriger Rechtslage durch den Antrag an das Gericht der Verwaltungsbescheid, der auch ein Fälligkeitsdatum einer Geldentschädigung enthalten mag, außer Kraft tritt. Vielmehr folgt aus § 118 Abs 1 WRG, daß die Verpflichtung zur Verzinsung des Entschädigungsbetrages den Verzug voraussetzt. Das WRG enthält keine Bestimmung, wann die Entschädigung fällig wird, sodaß bei einer Befassung des Gerichtes mit dem Entschädigungsbegehren eine Verpflichtung zur Verzinsung des noch nicht geleisteten Entschädigungsbetrages - wie auch nach §§ 33 Abs 2, 36 EisbEG 1954 - ab dem Tag der Zustellung der letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % (§ 2 RGBl 1968/62) für den Fall eintritt, daß erst nach der Zustellung der Entscheidung und Ablauf der dort genannten, zwei Monate nicht übersteigenden Leistungsfrist Zahlung nicht geleistet wird (vgl SZ 54/45; 7 Ob 686/88, 5 Ob 512/83, 3 Ob 81/92; 6 Ob 798/80, 1 Ob 84-88/84, alle zum BStG ua; Rummel-Schlager aaO 150). Hinsichtlich der Verzinsung ist ein dem § 33 EisbEG 1954 entsprechender Beisatz in den Spruch der Entscheidung aufzunehmen (vgl EvBl 1963/485; 7 Ob 686/88). Die vom Erstgericht angeordnete Zahlungsfrist von zwei Monaten blieb unangefochten; dabei hat es daher zu verbleiben.Gemäß der (durch die nach 1984 erfolgten Änderungen des WRG) nicht berührten Bestimmungen des Paragraph 118, Absatz eins, zweiter und dritter Satz WRG darf die Frist für die Leistung einer in Geld bestehenden Entschädigung ... nicht mehr als zwei Monate von dem Zeitpunkt an betragen, in dem die Enteignung und die Bestimmung der Entschädigung in Rechtskraft erwachsen sind. Vom Fälligkeitstag an sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten. Krzizek (aaO 473) leitet aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Paragraph 117, Absatz 2, erster Satz WRG - wonach bei Ansuchen um Einräumung eines Zwangsrechtes die im Absatz eins, bezeichneten Leistungen (Entschädigungen etc) in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen ist - mit denen des Paragraph 118, Absatz eins, zweiter Satz WRG ab, daß bei der Einräumung von Zwangsrechten die Geldentschädigung spätestens ein Jahr und zwei Monate nach Rechtskraft des Enteigungserkenntnisses zu leisten ist. Dem kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil nach nunmehriger Rechtslage durch den Antrag an das Gericht der Verwaltungsbescheid, der auch ein Fälligkeitsdatum einer Geldentschädigung enthalten mag, außer Kraft tritt. Vielmehr folgt aus Paragraph 118, Absatz eins, WRG, daß die Verpflichtung zur Verzinsung des Entschädigungsbetrages den Verzug voraussetzt. Das WRG enthält keine Bestimmung, wann die Entschädigung fällig wird, sodaß bei einer Befassung des Gerichtes mit dem Entschädigungsbegehren eine Verpflichtung zur Verzinsung des noch nicht geleisteten Entschädigungsbetrages - wie auch nach Paragraphen 33, Absatz 2, 36, EisbEG 1954 - ab dem Tag der Zustellung der letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % (Paragraph 2, RGBl 1968/62) für den Fall eintritt, daß erst nach der Zustellung der Entscheidung und Ablauf der dort genannten, zwei Monate nicht übersteigenden Leistungsfrist Zahlung nicht geleistet wird vergleiche SZ 54/45; 7 Ob 686/88, 5 Ob 512/83, 3 Ob 81/92; 6 Ob 798/80, 1 Ob 84-88/84, alle zum BStG ua; Rummel-Schlager aaO 150). Hinsichtlich der Verzinsung ist ein dem Paragraph 33, EisbEG 1954 entsprechender Beisatz in den Spruch der Entscheidung aufzunehmen vergleiche EvBl 1963/485; 7 Ob 686/88). Die vom Erstgericht angeordnete Zahlungsfrist von zwei Monaten blieb unangefochten; dabei hat es daher zu verbleiben.
In der Tagsatzung vom 25. November 1991 (ON 9 AS 109) legte der Antragsteller eine Aufstellung der Zinsenbelastung „aus dem Jahre 1984 bis 1991“, aus welcher Zinsenbelastungen des Antragstellers zwischen 8,5 und 9,75 % hervorgehen, vor und beantragte die Entschädigung inklusive des Zinsenbetrages für die Jahre 1984 bis 1991 als Teil des Entschädigungsbetrages zuzuweisen. Damit begehrte er ersichtlich aus dem Titel des Schadeneratzes den Zuspruch von Zinsen. Die Voraussetzungen dafür liegen aber hier nicht vor. Die Antragsgegnerin beantragte, „die Zuerkennung der über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Ausmaßes der Verzinsung abzuweisen“. Erkennbar betraf dieser Gegenantrag der Antragsgegnerin die Höhe der Zinsen („Ausmaß“) und nicht deren Fälligkeitszeitpunkt, ab dem Zinsen zu entrichten sind. Der Auffassung der zweiten Instanz, daß die Antragsgegnerin der Zuerkennung von Verzugszinsen trotz der noch nicht eingetretenen Fälligkeit ab 1. Februar 1984 zugestimmt hätte, kann daher vom Obersten Gerichtshof nicht beigetreten werden. Ein Zinsenzuspruch für den bereits rechtskräftig entschiedenen Entschädigungsbetrag kann daher nur in der aus dem Spruch ersichtlichen Form erfolgen.
Demnach ist dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin Folge und dem des Antragstellers nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 117 Abs 6 WRG iVm §§ 30 Abs 4, 44 EisbEG 1954. Ein Kostenersatz an die Antragsgegnerin muß an der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach § 117 Abs 6 WRG iVm § 44 EisbEG 1954 (1 Ob 36/92 ua) scheitern. Der Kostenersatz an den Antragsteller ist analog dem Teilurteil vorzubehalten.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 117, Absatz 6, WRG in Verbindung mit Paragraphen 30, Absatz 4, 44, EisbEG 1954. Ein Kostenersatz an die Antragsgegnerin muß an der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach Paragraph 117, Absatz 6, WRG in Verbindung mit Paragraph 44, EisbEG 1954 (1 Ob 36/92 ua) scheitern. Der Kostenersatz an den Antragsteller ist analog dem Teilurteil vorzubehalten.