- 4 Ob 565/91
Entscheidungstext OGH 19.11.1991 4 Ob 565/91
- 4 Ob 507/92
Entscheidungstext OGH 14.01.1992 4 Ob 507/92
Veröff: ÖA 1992,57
- 1 Ob 539/92
Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 539/92
Beisatz: Anders liegt der Fall nur dann, wenn zum Beispiel bei einer (Teilabweisung) Abweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens über den Unterhaltsanspruch abschließend (auf der Grundlage der festgestellten Verhältnisse) rechtskräftig erkannt wurde. In diesem Fall stünde auch einem höheren Unterhaltsbegehren - sofern nicht geänderte Verhältnisse behauptet werden - die Rechtskraft entgegen. (T1)
- 7 Ob 1610/92
Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 1610/92
- 4 Ob 508/93
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 508/93
nur: Trotz der Untersuchungsmaxime (§ 2 AußStrG) gilt auch im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren der Dispositionsgrundsatz; ein Anspruch, den der Berechtigte gar nicht geltend gemacht hatte, kann aber - ungeachtet der Tatsache, dass ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen, ist doch Voraussetzung der materiellen Rechtskraftwirkung die Identität der Ansprüche. (T2)
- 1 Ob 4/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 4/93
nur: Trotz der Untersuchungsmaxime (§ 2 AußStrG) gilt auch im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren der Dispositionsgrundsatz. (T3)
- 9 Ob 513/95
Entscheidungstext OGH 28.06.1995 9 Ob 513/95
nur T3
- 4 Ob 598/95
Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 598/95
nur T2; Beisatz: Soweit ein Begehren nicht Entscheidungsgegenstand war, liegt kein rechtskräftiger Beschluss vor, der die Entscheidung über das (Mehrbegehren)Begehren hinderte. (T4)
- 4 Ob 2393/96g
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 2393/96g
nur: Ein Anspruch, den der Berechtigte gar nicht geltend gemacht hatte, kann aber - ungeachtet der Tatsache, dass ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen. (T5)
Beis wie T4
- 7 Ob 2353/96x
Entscheidungstext OGH 04.12.1996 7 Ob 2353/96x
Auch; Beis wie T4
- 9 Ob 40/02a
Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 Ob 40/02a
nur: Ein Anspruch, den der Berechtigte gar nicht geltend gemacht hatte, kann aber - ungeachtet der Tatsache, dass ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen, ist doch Voraussetzung der materiellen Rechtskraftwirkung die Identität der Ansprüche. An dieser Identität mangelt es aber bei einem Begehren auf Unterhaltsleistungen für die Zukunft oder für die Vergangenheit, wenn mit der Behauptung, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sei höher als ursprünglich angenommen, ein höherer Betrag begehrt wird. (T6)
Beis wie T1
- 6 Ob 46/03p
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 46/03p
Auch; nur T6
- 16 Ok 20/04
Entscheidungstext OGH 04.04.2005 16 Ok 20/04
Vgl; nur: Trotz der Untersuchungsmaxime (§ 2 AußStrG) gilt auch im außerstreitigen Verfahren der Dispositionsgrundsatz. (T7) Beisatz: Hier: Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren. (T8)
- 6 Ob 126/07h
Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 126/07h
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Festsetzung von Unterhaltsbestandteilen, über die noch nicht entschieden worden war. (T9)
- 16 Ok 8/08
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 16 Ok 8/08
Vgl; nur T7; Beis wie T8
Veröff: SZ 2008/144
- 16 Ok 14/08
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 14/08
Vgl; Beisatz: Das Kartellgericht hat zwar aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sämtliche relevante Beweisaufnahmen und Tatsachenerhebungen von Amts wegen durchzuführen, dies aber nur im Rahmen der gestellten Anträge. (T10)
- 6 Ob 243/09t
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 243/09t
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T9
- 2 Ob 90/09p
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 90/09p
nur T6; Beis wie T1; Beisatz: Mit einem neuen Unterhaltsantrag wird in einem solchen Fall ein Anspruch geltend gemacht, der noch nicht Verfahrensgegenstand war. (T11)
Beisatz: Wurde im Vorverfahren nur über ein Teilbegehren entschieden, ist eine Entscheidung über den Restanspruch zulässig. (T12)
Veröff: SZ 2009/171
- 7 Ob 179/11s
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
Ähnlich; Beisatz: In der Unterlassung der Geltendmachung eines höheren Unterhaltsanspruchs im Vorverfahren liegt kein (schlüssiger) Verzicht auf den Restanspruch. Lediglich wenn (zweifelsfrei) über den gesamten Unterhaltsanspruch entschieden wurde, läge das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vor. (T13)
- 2 Ob 42/13k
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 42/13k
Vgl auch
- 10 Ob 10/14i
Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 Ob 10/14i
nur T7
- 7 Ob 16/14z
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 16/14z
Auch; Veröff: SZ 2014/19
- 10 Ob 9/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.10.2024 10 Ob 9/24g
nur T6; Beisatz wie T1
- 3 Ob 75/25p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2025 3 Ob 75/25p
Beisatz wie T1
Beisatz: Ein Anspruch, der gar nicht geltend gemacht wurde, kann nicht in Rechtskraft erwachsen. (T14)