Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Maßgeblichkeit des Antrages für die Entscheidungskompetenz des Gerichtes abgewichen ist und auch dadurch, daß die Summe der Unterhaltsleistungen für beide Kinder in Relation zum gesamten (für beide Kinder jedoch unterschiedlichen) Sonderbedarf gesetzt wurde gegen wesentliche Grundsätze der Unterhaltsbemessung verstoßen hat. Der Rekurs ist auch berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß auch im außerstreitigen Unterhaltsverfahren trotz der Untersuchungsmaxime (§ 2 AußStrG) der Dispositionsgrundsatz gilt (Pichler/Cap, Grundzüge des Außerstreitverfahrens für die Praxis des Amtsvormundes, ÖA 1977, 29 ff [31]; Edelbacher, Verfahren außer Streitsachen, Anm 4 zu § 2). Über ein nicht gestelltes Begehren darf das Gericht daher nicht entscheiden (vgl § 405 ZPO - ÖA 1992, 57). Wohl darf bei Prüfung des Antragsgegenstandes an einzelnen Ausdrücken und Formulierungen dann nicht festgehalten werden, wenn es sich offensichtlich um ein Versehen handelt und darüber, was wirklich gewollt ist, keine Unklarheit besteht; das Begehren ist vielmehr immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen gemeint ist (7 Ob 550/91). Besteht aber nach dem Vorbringen kein Zweifel über den Gegenstand des Antrages, dann hat sich die Entscheidung des Gerichtes hierauf zu beschränken.Auszugehen ist davon, daß auch im außerstreitigen Unterhaltsverfahren trotz der Untersuchungsmaxime (Paragraph 2, AußStrG) der Dispositionsgrundsatz gilt (Pichler/Cap, Grundzüge des Außerstreitverfahrens für die Praxis des Amtsvormundes, ÖA 1977, 29 ff [31]; Edelbacher, Verfahren außer Streitsachen, Anmerkung 4 zu Paragraph 2,). Über ein nicht gestelltes Begehren darf das Gericht daher nicht entscheiden vergleiche Paragraph 405, ZPO - ÖA 1992, 57). Wohl darf bei Prüfung des Antragsgegenstandes an einzelnen Ausdrücken und Formulierungen dann nicht festgehalten werden, wenn es sich offensichtlich um ein Versehen handelt und darüber, was wirklich gewollt ist, keine Unklarheit besteht; das Begehren ist vielmehr immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen gemeint ist (7 Ob 550/91). Besteht aber nach dem Vorbringen kein Zweifel über den Gegenstand des Antrages, dann hat sich die Entscheidung des Gerichtes hierauf zu beschränken.
Hier brachte die Mutter im Antrag vor, daß sie für die Ausbildung der Kinder benötigte Musikinstrumente habe anschaffen müssen; diese beträchtlichen Ausgaben ließen sich aus den laufenden Unterhaltszahlungen nicht abdecken. Aus diesem Grund beantragte sie, den Vater zu einer einmaligen zusätzlichen Zahlung zur teilweisen Deckung dieser Ausgaben zu verpflichten. Dieser Antrag ließ keinen Zweifel offen, daß vom Begehren nur die einmalige Zahlung zur Deckung des Sonderbedarfes umfaßt war; auch im Zusammenhang mit dem zur Begründung des Antrages erstatteten Vorbringen ergibt sich nichts anderes. Die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes war damit hierauf beschränkt; da eine Erhöhung der laufenden Unterhaltsleistung nicht Gegenstand des Antrages war, durfte hierüber nicht entschieden werden. Dadurch, daß das Rekursgericht über einen nicht gestellten Antrag abgesprochen hat, hat es seine Entscheidungskompetenz überschritten. In solchen Fällen finden die Bestimmungen des § 405 ZPO sinngemäß Anwendung (1 Ob 115/72 ua). Durch die Entscheidung des Rekursgerichtes sind die Rechtsmittelwerber jedenfalls schon deshalb beschwert, weil die relativ geringfügige Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbeitrages gegenüber einer einmaligen Zahlung eines Betrages von 20.000 S für einen Sonderbedarf kein wirtschaftlich gleichwertiges Ergebnis ist.Hier brachte die Mutter im Antrag vor, daß sie für die Ausbildung der Kinder benötigte Musikinstrumente habe anschaffen müssen; diese beträchtlichen Ausgaben ließen sich aus den laufenden Unterhaltszahlungen nicht abdecken. Aus diesem Grund beantragte sie, den Vater zu einer einmaligen zusätzlichen Zahlung zur teilweisen Deckung dieser Ausgaben zu verpflichten. Dieser Antrag ließ keinen Zweifel offen, daß vom Begehren nur die einmalige Zahlung zur Deckung des Sonderbedarfes umfaßt war; auch im Zusammenhang mit dem zur Begründung des Antrages erstatteten Vorbringen ergibt sich nichts anderes. Die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes war damit hierauf beschränkt; da eine Erhöhung der laufenden Unterhaltsleistung nicht Gegenstand des Antrages war, durfte hierüber nicht entschieden werden. Dadurch, daß das Rekursgericht über einen nicht gestellten Antrag abgesprochen hat, hat es seine Entscheidungskompetenz überschritten. In solchen Fällen finden die Bestimmungen des Paragraph 405, ZPO sinngemäß Anwendung (1 Ob 115/72 ua). Durch die Entscheidung des Rekursgerichtes sind die Rechtsmittelwerber jedenfalls schon deshalb beschwert, weil die relativ geringfügige Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbeitrages gegenüber einer einmaligen Zahlung eines Betrages von 20.000 S für einen Sonderbedarf kein wirtschaftlich gleichwertiges Ergebnis ist.
Das Rekursgericht begründete sein Ergebnis, daß Anspruch der Kinder auf eine außerordentliche Unterhaltszahlung für Sonderbedarf nicht bestehe, damit, daß die vom Vater erbrachten Unterhaltsleistungen den Regelbedarf beträchtlich überstiegen und die in solchen Fällen angebrachte strenge Prüfung ergebe, daß die Anschaffungskosten für die Instrumente aus dem Mehrbetrag gedeckt werden könnten, zumal nicht vorgebracht worden sei, daß dieser Mehrbetrag durch andere Auslagen aufgezehrt worden sei.
Es entspricht der ständigen Judikatur, daß der vom Unterhaltsschuldner zu bestreitende Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten dann, wenn ersterer ohnehin Unterhaltsleistungen erbringt, die über dem Regelbedarf liegen, streng zu prüfen ist und der Unterhaltspflichtige zur Deckung eines Sonderbedarfes nur dann verhalten werden kann, wenn der Unterhaltsberechtigte dartut, daß er trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitender Unterhaltsbeiträge außerstande wäre, diese Kosten auf sich zu nehmen; dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte nachweisen kann, daß der Überhang der regelmäßigen Unterhaltsleistungen durch die Bestreitung anderen anerkennenswerten Sonderbedarfes bereits aufgezehrt ist (SZ 63/81 = ÖA 1991, 100 ua). Hier steht fest, daß die vom Vater erbrachten Unterhaltsleistungen beträchtlich über dem Regelbedarf liegen. Nicht zutreffend ist es jedoch, wenn das Rekursgericht ausführt, die Unterhaltsberechtigten hätten die Aufzehrung der den Regelbedarf übersteigenden Unterhaltsleistungen nicht behauptet. Die Mutter hat sich vielmehr in ihrer schriftlichen Stellungnahme (AS 95) ausdrücklich darauf berufen, daß die den musikalischen Neigungen der Töchter entsprechende Ausbildung gegenüber einem üblichen Ausbildungsgang mit erheblichen Mehrkosten verbunden sei; neben den Kosten für die Anschaffung der Instrumente kämen noch die Kosten für Schulgeld für Musikschule und Konservatorium, Probelager, Projektwochen etc. Sie bot auch an, diese Kosten nachzuweisen. Dieses Vorbringen blieb jedoch unbeachtet. Aufgrund des Sachverhaltes, den die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundelegten, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß die höheren Unterhaltsbeträge nicht durch anerkennenswerte Auslagen aufgebraucht wurden. Die Überprüfung des Vorbringens der Unterhaltsberechtigten ist vielmehr unumgänglich. Eine Berücksichtigung der höheren Unterhaltsleistungen des Vaters bei Beurteilung des Anspruches auf Sonderbedarf ist nur möglich, wenn feststeht, ob bzw in welchem Ausmaß diesen über dem Regelbedarf liegenden Zahlungen das übliche Maß übersteigende Zahlungen gegenüberstehen. Dabei spricht der Umstand, daß bestimmte Ausgaben durch eine vertretbare Ausbildung bedingt sind, nicht dagegen, daß es sich auch dabei um anerkennenswerte Ausgaben handelt. Die Unterlassung der Prüfung des diesbezüglichen Vorbringens begründet einen Verfahrensmangel, der der abschließenden Beurteilung entgegensteht.
Weiters fällt auf, daß die Gesamtauslagen für die Instrumente der Summe der über dem Regelbedarf liegenden Unterhaltsleistungen für die zwei Kinder gegenübergestellt wurde. Der Anspruch auf Unterhaltsleistung ist jedoch für jedes Kind gesondert zu ermitteln; es geht nicht an, daß über dem Regelbedarf liegende Unterhaltsleistungen für ein Kind bei Ermittlung eines allfälligen Beitrages zu einem Sonderbedarf des anderen Kindes eingerechnet werden. Es ist vielmehr auch die Frage des Sonderbedarfes für jedes Kind gesondert zu beurteilen.
Fest steht, daß für die mj Maria eine Flöte und eine Gitarre um einen Gesamtbetrag von 8.000 S angeschafft wurden. Im Hinblick darauf, daß die monatlichen Unterhaltszahlungen für dieses Kind nach den Feststellungen mehr als 2.000 S über dem Regelbedarf liegen, könnte die nach der bereits vom Rekursgericht zitierten Judikatur angebrachte strenge Prüfung des Sonderbedarfes darauf hinzuweisen, daß ein Anspruch auf zusätzliche Unterhaltsleistung nicht besteht, weil der Kaufpreis für die Instrumente (die überdies im Abstand von einem Jahr angeschafft wurden) aus den über dem Regelbedarf liegenden Unterhaltsbeiträgen abgedeckt werden konnte, sofern nicht die höheren Unterhaltsleistungen durch andere Aufwendungen aufgebraucht waren.
Anders liegt der Fall bei der mj Sonja, die eine Musikausbildung anstrebt. Für sie allein wurden im Jahr 1992 Instrumente um einen Preis von insgesamt 47.000 S angekauft. Selbst wenn der den Regelbedarf übersteigende Unterhaltsbeitrag nicht durch anderweitige Ausgaben aufgebraucht gewesen sein sollte, kann nicht davon ausgegangen werden, daß durch die Überzahlung die gesamten Anschaffungskosten abgedeckt wurden, müßte doch (ohne sonstige Aufwendungen) diese Überzahlung durch einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren zur Gänze nur für den Kaufpreis der Instrumente aufgewendet werden. Die Relation zwischen der monatlichen Überzahlung und dem nachgewiesenen Aufwand für den Kauf der Instrumente rechtfertigt auch bei Nachweis der gebotenen strengen Prüfung nicht die Annahme, daß die hiefür aufgelaufenen Kosten zur Gänze aus der Überzahlung gedeckt werden konnten. Der Vater ist daher im Rahmen seiner Unterhaltspflicht grundsätzlich verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten dieses Sonderbedarfes zu leisten. Bezüglich der Höhe dieses Zuschusses ist zu berücksichtigen, daß, selbst wenn das mit 20.000 S geltend gemachte Begehren allein auf die mj Sonja bezogen wird, für die schon nach dem Antrag der wesentliche Teil der Auslagen getätigt wurde, nur ein Betrag von weniger als der Hälfte des Gesamtaufwandes geltend gemacht wurde. Dabei wurde offenbar bereits berücksichtigt, daß die Überzahlung für die teilweise Abstattung des Kaufpreises herangezogen wurde. Damit wurde der Tatsache, daß die Unterhaltsleistungen über dem Regelbedarf liegen, bereits Rechnung getragen; dies umso mehr, wenn sich erweisen sollte, daß die Überzahlung, wie dies die Mutter behauptet, zumindest teilweise zur Deckung von ausbildungsbedingten Mehrkosten dient.
Die Vorinstanzen haben allerdings auch wesentliches Vorbringen des Vaters unberücksichtigt gelassen. Dieser hat nämlich behauptet, im Jahr 1992 (dem Jahr, in dem die Instrumente gekauft wurden) der Mutter einen Betrag von 57.200 S von seiner Jubiläumszahlung zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen überlassen zu haben. Auch dieses Vorbringen blieb ungeprüft. Es wird zu klären sein, ob diese Behauptung den Tatsachen entspricht sowie welcher Betrag hievon für den Unterhalt der mj Sonja gewidmet war. Dieser Betrag wäre dann primär für die Deckung des Sonderbedarfes heranzuziehen; es entspricht auch in einer funktionierenden Familie durchaus der üblichen Vorgangsweise, daß größere Anschaffungen von solchen außerordentlichen Zahlungen finanziert werden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Sonderbedarf wäre im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Vaters nur soweit berechtigt, als durch diese außerordentliche Zahlung die Kosten des Ankaufes der Instrumente nicht bis zu einem Maß gedeckt wurden, bis zu dem die Zahlung aus der verbleibenden Differenz zwischen dem Regelbedarf und den tatsächlichen Unterhaltszahlungen (deren Höhe für das Jahr 1992 nicht feststeht) zumutbar war. Auch hier wird wieder der Frage wesentlich Bedeutung zukommen, wie weit diese Differenz nicht schon durch andere Mehrkosten aufgebraucht war.
Da sich die Sache aus mehreren Gründen ergänzungsbedürftig erweist, waren die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen, da es zur Klägerung der offenen Fragen offenbar weiterer Beweisaufnahmen bedarf.
Das Kostenersatzbegehren war abzuweisen, weil im außerstreitigen Unterhaltsverfahren kein Kostenersatzanspruch besteht (EFSlg 62.697 ua).