Die Rekurse der Antragstellerinnen und der Bundeswettbewerbsbehörde sind berechtigt.
I. Zum Verzicht auf den Anspruch:römisch eins. Zum Verzicht auf den Anspruch:
Entgegen der Rechtsansicht der Rekursbeantwortung führt die Rückziehung einer Klage nach dem UWG unter Anspruchsverzicht nicht dazu, dass auch ein Anspruch nach dem KartG nicht mehr erhoben werden könnte.
Zwar sind der Lebenssachverhalt, nämlich die Vereinbarung der Radiusklausel, und das Begehren, solche Vereinbarungen in Hinkunft nicht mehr abzuschließen und sich nicht mehr auf bestehende Vereinbarungen zu berufen (im UWG-Verfahren beschränkt auf einen Umkreis von 5 km), im Kern gleich. Die Tatbestandsvorausetzungen eines Anspruchs nach dem UWG und dem KartG gehen aber darüber hinaus und sind jeweils andere (zB was die Wiederholungsgefahr nach dem UWG oder die Marktverhältnisse nach dem KartG betrifft), sodass insgesamt unterschiedliche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden müssen, um einen Anspruch nach dem UWG oder dem KartG durchzusetzen. Es liegt daher kein identer Streitgegenstand im Sinne des herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs (Fasching in Fasching/Konecny III³ Vor §§ 226 ff ZPO Rz 23) vor, wie bereits das Erstgericht, auf dessen ausführliche Begründung in diesem Zusammenhang verwiesen wird (§§ 71 Abs 3, 66 Abs 2 AußStrG), dargelegt hat. Darüber hinaus ist für einen unmittelbar auf das KartG gestützten (Abstellungs-)Anspruch der streitige Rechtsweg unzulässig. Im streitigen Lauterkeitsverfahren dagegen kann zwar ein Verstoß gegen das KartG behauptet werden, allerdings nur zur Konkretisierung der Sittenwidrigkeit bzw nunmehr Unerlaubtheit eines solchen Verhaltens im Rahmen der Anspruchsgrundlage nach dem UWG. Der Verzicht auf die Geltendmachung dieser Anspruchsgrundlage beinhaltet daher auch keinen Verzicht auf einen direkt auf das KartG gestützten Anspruch.Zwar sind der Lebenssachverhalt, nämlich die Vereinbarung der Radiusklausel, und das Begehren, solche Vereinbarungen in Hinkunft nicht mehr abzuschließen und sich nicht mehr auf bestehende Vereinbarungen zu berufen (im UWG-Verfahren beschränkt auf einen Umkreis von 5 km), im Kern gleich. Die Tatbestandsvorausetzungen eines Anspruchs nach dem UWG und dem KartG gehen aber darüber hinaus und sind jeweils andere (zB was die Wiederholungsgefahr nach dem UWG oder die Marktverhältnisse nach dem KartG betrifft), sodass insgesamt unterschiedliche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden müssen, um einen Anspruch nach dem UWG oder dem KartG durchzusetzen. Es liegt daher kein identer Streitgegenstand im Sinne des herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs (Fasching in Fasching/Konecny III³ Vor Paragraphen 226, ff ZPO Rz 23) vor, wie bereits das Erstgericht, auf dessen ausführliche Begründung in diesem Zusammenhang verwiesen wird (Paragraphen 71, Absatz 3, 66, Absatz 2, AußStrG), dargelegt hat. Darüber hinaus ist für einen unmittelbar auf das KartG gestützten (Abstellungs-)Anspruch der streitige Rechtsweg unzulässig. Im streitigen Lauterkeitsverfahren dagegen kann zwar ein Verstoß gegen das KartG behauptet werden, allerdings nur zur Konkretisierung der Sittenwidrigkeit bzw nunmehr Unerlaubtheit eines solchen Verhaltens im Rahmen der Anspruchsgrundlage nach dem UWG. Der Verzicht auf die Geltendmachung dieser Anspruchsgrundlage beinhaltet daher auch keinen Verzicht auf einen direkt auf das KartG gestützten Anspruch.
II. Zur Antragslegitimation der Zweitantragstellerin:römisch zwei. Zur Antragslegitimation der Zweitantragstellerin:
Für die Antragslegitimation nach § 36 Abs 4 Z 4 KartG reicht ein wirtschaftliches Interesse an der begehrten Entscheidung aus. Da es sich bei den Antragstellerinnen, wie dem offenen Firmenbuch zu entnehmen ist, um Schwestergesellschaften handelt, ist auch bei der Zweitantragstellerin zumindest das wirtschaftliche Interesse zu bejahen.Für die Antragslegitimation nach Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer 4, KartG reicht ein wirtschaftliches Interesse an der begehrten Entscheidung aus. Da es sich bei den Antragstellerinnen, wie dem offenen Firmenbuch zu entnehmen ist, um Schwestergesellschaften handelt, ist auch bei der Zweitantragstellerin zumindest das wirtschaftliche Interesse zu bejahen.
III. Zum Rekurs der Antragstellerinnen:römisch drei. Zum Rekurs der Antragstellerinnen:
1. Der Rekurs wendet sich in erster Linie gegen die Marktabgrenzung des Erstgerichts und verweist in seinen umfangreichen Ausführungen insbesondere darauf, dass die vom Sachverständigen gewählte Methode keinerlei Rückschlüsse auf die Austauschbarkeit der zu untersuchenden Produkte und damit den relevanten Markt zulasse, sondern auch komplementäre Nachfrage einbeziehe. Das widerspreche dem in § 23 KartG verankerten Bedarfsmarktkonzept.1. Der Rekurs wendet sich in erster Linie gegen die Marktabgrenzung des Erstgerichts und verweist in seinen umfangreichen Ausführungen insbesondere darauf, dass die vom Sachverständigen gewählte Methode keinerlei Rückschlüsse auf die Austauschbarkeit der zu untersuchenden Produkte und damit den relevanten Markt zulasse, sondern auch komplementäre Nachfrage einbeziehe. Das widerspreche dem in Paragraph 23, KartG verankerten Bedarfsmarktkonzept.
2.1. Die Radiusklausel führt dazu, dass Vertragspartner der Antragsgegnerinnen in einem bestimmten Umkreis grundsätzlich keine weiteren Filialen errichten dürfen, im vereinbarten Gebiet also ihren Bedarf an Bestandobjekten nur bei den Antragsgegnerinnen decken dürfen. Auch wenn kein Vertikalverhältnis vorliegt, weil die nachgefragte Leistung nicht dem Wiederverkauf dient, besteht eine Ausschließlichkeitsbindung im Bereich eines für die eigentliche Unternehmenstätigkeit der Nachfrager notwendigen Hilfsgeschäfts.
Ausschließlichkeitsbindungen im weiteren Sinn sind sämtliche Handlungsbeschränkungen, die der Marktbeherrscher seinen Vertragspartnern auferlegt. Derartige Bindungen greifen nicht nur in die Handlungsfreiheit der Vertragspartner ein. Sie eignen sich auch für die Verfolgung wettbewerbsfeindlicher Ziele, wie die Behinderung von Konkurrenten, die Aufteilung von Märkten oder die Verstärkung der eigenen Marktstellung (Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG/Teil 1, Art 82 Rz 177). Eine den Kunden auferlegte Verpflichtung, ihren Bedarf ganz bei einem marktbeherrschenden Unternehmen zu decken, kann grundsätzlich als Behinderung von Mitbewerbern mit dem Leistungswettbewerb unvereinbar sein. Dass die Bindung möglicherweise auch im Interesse der Kunden ist oder sogar auf ihren Wunsch vereinbart wurde, ändert daran nichts. Maßgebend sind vielmehr der Bindungsgrad und die Auswirkungen auf den Restwettbewerb. Zu beachten ist allerdings, dass die Abnehmerbindung grundsätzlich einer Rechtfertigung zugänglich ist, wenn deren Nachweis auch schwierig ist (Eilmansberger in Streinz, EUV/EGV Art 82 Rz 54 f).Ausschließlichkeitsbindungen im weiteren Sinn sind sämtliche Handlungsbeschränkungen, die der Marktbeherrscher seinen Vertragspartnern auferlegt. Derartige Bindungen greifen nicht nur in die Handlungsfreiheit der Vertragspartner ein. Sie eignen sich auch für die Verfolgung wettbewerbsfeindlicher Ziele, wie die Behinderung von Konkurrenten, die Aufteilung von Märkten oder die Verstärkung der eigenen Marktstellung (Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG/Teil 1, Artikel 82, Rz 177). Eine den Kunden auferlegte Verpflichtung, ihren Bedarf ganz bei einem marktbeherrschenden Unternehmen zu decken, kann grundsätzlich als Behinderung von Mitbewerbern mit dem Leistungswettbewerb unvereinbar sein. Dass die Bindung möglicherweise auch im Interesse der Kunden ist oder sogar auf ihren Wunsch vereinbart wurde, ändert daran nichts. Maßgebend sind vielmehr der Bindungsgrad und die Auswirkungen auf den Restwettbewerb. Zu beachten ist allerdings, dass die Abnehmerbindung grundsätzlich einer Rechtfertigung zugänglich ist, wenn deren Nachweis auch schwierig ist (Eilmansberger in Streinz, EUV/EGV Artikel 82, Rz 54 f).
2.2. Die Beurteilung des sachlich betroffenen Markts erfolgt nach Lehre und Rechtsprechung allgemein nach dem in § 23 KartG gesetzlich verankerten Bedarfsmarktkonzept (16 Ok 20/04 - Multiplex I, 16 Ok 14/04 - Postzeitungsversand uva). Derselbe Markt liegt vor, wenn sich die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen in ihren für die Deckung desselben Bedarfs wesentlichen Eigenschaften von anderen unterscheiden, sich also - aus Sicht der Bedarfsträger als Marktgegenseite - beliebig gegeneinander austauschen lassen (16 Ok 20/04, 16 Ok 14/04 uva). Entscheidend ist die (funktionelle) Austauschbarkeit der Waren bzw Leistungen aus Sicht der Marktgegenseite (16 Ok 9/01 - W-Beteiligungsgesellschaft I, ua). Ein sachlich relevanter Markt nach dem Bedarfsmarktkonzept liegt daher vor, wenn sich die zu untersuchenden Waren oder Dienstleistungen durch besondere Merkmale in ihrer für die Bedarfsdeckung wesentlichen Beschaffenheit von anderen spürbar unterscheiden. Wesentlich ist eine hinreichende Austausch- bzw Substituierbarkeit (Urlesberger/Haid in Petsche/Urlesberger/Vartian, Kartellgesetz, § 23 Rz 5 f). Die Frage der Marktabgrenzung ist Tatfrage, soweit es dabei um die Feststellung objektiv überprüfbarer Abgrenzungskriterien geht, sie ist Rechtsfrage, soweit es um die Bewertung der der Marktabgrenzung zu Grunde liegenden Methode geht (16 Ok 1/09).2.2. Die Beurteilung des sachlich betroffenen Markts erfolgt nach Lehre und Rechtsprechung allgemein nach dem in Paragraph 23, KartG gesetzlich verankerten Bedarfsmarktkonzept (16 Ok 20/04 - Multiplex römisch eins, 16 Ok 14/04 - Postzeitungsversand uva). Derselbe Markt liegt vor, wenn sich die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen in ihren für die Deckung desselben Bedarfs wesentlichen Eigenschaften von anderen unterscheiden, sich also - aus Sicht der Bedarfsträger als Marktgegenseite - beliebig gegeneinander austauschen lassen (16 Ok 20/04, 16 Ok 14/04 uva). Entscheidend ist die (funktionelle) Austauschbarkeit der Waren bzw Leistungen aus Sicht der Marktgegenseite (16 Ok 9/01 - W-Beteiligungsgesellschaft römisch eins, ua). Ein sachlich relevanter Markt nach dem Bedarfsmarktkonzept liegt daher vor, wenn sich die zu untersuchenden Waren oder Dienstleistungen durch besondere Merkmale in ihrer für die Bedarfsdeckung wesentlichen Beschaffenheit von anderen spürbar unterscheiden. Wesentlich ist eine hinreichende Austausch- bzw Substituierbarkeit (Urlesberger/Haid in Petsche/Urlesberger/Vartian, Kartellgesetz, Paragraph 23, Rz 5 f). Die Frage der Marktabgrenzung ist Tatfrage, soweit es dabei um die Feststellung objektiv überprüfbarer Abgrenzungskriterien geht, sie ist Rechtsfrage, soweit es um die Bewertung der der Marktabgrenzung zu Grunde liegenden Methode geht (16 Ok 1/09).
2.3. Die Marktabgrenzung beim Marktmachtmissbrauch wird nach überwiegender Meinung in einem Doppelschritt durchgeführt. Zuerst wird der relevante Markt in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht abgegrenzt und auf dem so ermittelten Markt der Beherrschungsgrad des Unternehmens festgestellt. Dabei greift die Praxis im Wesentlichen auf eine Kombination von Marktstruktur- und Marktverhaltenskriterien zurück (Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 EG/Teil 1, Art 82 EG Rz 38). Die Frage der Austauschbarkeit wird anhand der Reaktion von Handelspartnern festgestellt, wobei das tatsächliche Marktgeschehen maßgeblich ist, soweit sich hiezu Tatsachenfeststellungen treffen lassen.2.3. Die Marktabgrenzung beim Marktmachtmissbrauch wird nach überwiegender Meinung in einem Doppelschritt durchgeführt. Zuerst wird der relevante Markt in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht abgegrenzt und auf dem so ermittelten Markt der Beherrschungsgrad des Unternehmens festgestellt. Dabei greift die Praxis im Wesentlichen auf eine Kombination von Marktstruktur- und Marktverhaltenskriterien zurück (Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 EG/Teil 1, Artikel 82, EG Rz 38). Die Frage der Austauschbarkeit wird anhand der Reaktion von Handelspartnern festgestellt, wobei das tatsächliche Marktgeschehen maßgeblich ist, soweit sich hiezu Tatsachenfeststellungen treffen lassen.
Nicht jede Form der Austauschbarkeit reicht aus, um einen einzigen Markt bzw getrennte Märkte anzunehmen. Vielmehr muss im Rahmen einer wertenden Betrachtung geprüft werden, ob die Austauschbarkeit hinreichend ist, um einen einzigen Produktmarkt annehmen zu können (Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, EG-Kartellrecht Art 82 EG Rz 10; Urlesberger/Haid in Petsche/Urlesberger/Vartian Kartellgesetz, § 23 Rz 5 f). Dabei ist auf die spezifischen Eigenschaften eines Produkts oder einer Dienstleistung nach dem Gesichtspunkt der funktionalen Äquivalenz abzustellen. Ein Markt umfasst daher sämtliche Erzeugnisse, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und die mit anderen Erzeugnissen nur in geringem Maß austauschbar sind (Bechthold aaO Rz 7).Nicht jede Form der Austauschbarkeit reicht aus, um einen einzigen Markt bzw getrennte Märkte anzunehmen. Vielmehr muss im Rahmen einer wertenden Betrachtung geprüft werden, ob die Austauschbarkeit hinreichend ist, um einen einzigen Produktmarkt annehmen zu können (Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, EG-Kartellrecht Artikel 82, EG Rz 10; Urlesberger/Haid in Petsche/Urlesberger/Vartian Kartellgesetz, Paragraph 23, Rz 5 f). Dabei ist auf die spezifischen Eigenschaften eines Produkts oder einer Dienstleistung nach dem Gesichtspunkt der funktionalen Äquivalenz abzustellen. Ein Markt umfasst daher sämtliche Erzeugnisse, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und die mit anderen Erzeugnissen nur in geringem Maß austauschbar sind (Bechthold aaO Rz 7).
2.4. Auch nach der Definition der Europäischen Kommission in ihrer Bekanntmachung zur Marktdefinition, ABl Nr C372 vom 9. 12. 1997, Rn 7, umfasst der sachlich relevante Produktmarkt sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar angesehen werden. Dabei stellt die Europäische Kommission aus verfahrensmäßigen und praktischen Erwägungen bei der Marktabgrenzung den Preis in den Mittelpunkt, genauer gesagt die Nachfragesubstitution aufgrund kleiner, dauerhafter Änderungen bei den relativen Preisen und fragt, ob die Kunden als Reaktion auf eine kleine bleibende Erhöhung der relativen Preise im Bereich von 5 bis 10 % für die betreffenden Produkte und Gebiete auf leicht verfügbare Substitute ausweichen würden (Rn 15 und 17 - sogenannter SSNIP-Test oder hypothetischer Monopolistentest).2.4. Auch nach der Definition der Europäischen Kommission in ihrer Bekanntmachung zur Marktdefinition, Amtsblatt Nr C372 vom 9. 12. 1997, Rn 7, umfasst der sachlich relevante Produktmarkt sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar angesehen werden. Dabei stellt die Europäische Kommission aus verfahrensmäßigen und praktischen Erwägungen bei der Marktabgrenzung den Preis in den Mittelpunkt, genauer gesagt die Nachfragesubstitution aufgrund kleiner, dauerhafter Änderungen bei den relativen Preisen und fragt, ob die Kunden als Reaktion auf eine kleine bleibende Erhöhung der relativen Preise im Bereich von 5 bis 10 % für die betreffenden Produkte und Gebiete auf leicht verfügbare Substitute ausweichen würden (Rn 15 und 17 - sogenannter SSNIP-Test oder hypothetischer Monopolistentest).
Die Bekanntmachung verweist in Rn 11 ausdrücklich auch auf den Bereich des Marktmachtmissbrauchs. Auch wenn daher dieser Test bei der Marktabgrenzung nach Art 82 EG mitunter als methodisch ungeeignet bezeichnet wird (Wessely im Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht Art 82 EG Rz 36; einschränkend auch Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht § 16 Rz 8), erscheint er unter Berücksichtigung der aufgezeigten Fehlerquellen als grundsätzliche Orientierungshilfe auch im Bereich der Marktmissbrauchsanalyse geeignet.Die Bekanntmachung verweist in Rn 11 ausdrücklich auch auf den Bereich des Marktmachtmissbrauchs. Auch wenn daher dieser Test bei der Marktabgrenzung nach Artikel 82, EG mitunter als methodisch ungeeignet bezeichnet wird (Wessely im Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht Artikel 82, EG Rz 36; einschränkend auch Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht Paragraph 16, Rz 8), erscheint er unter Berücksichtigung der aufgezeigten Fehlerquellen als grundsätzliche Orientierungshilfe auch im Bereich der Marktmissbrauchsanalyse geeignet.
2.5. Dieser Test ist allerdings nicht mechanisch anzuwenden. Seine Aussagekraft bleibt zum Beispiel dann beschränkt, wenn der Preis nur ein Faktor unter mehreren ist oder der geltende Marktpreis bereits überhöht ist, sodass eine weitere auch geringfügige Erhöhung nicht deshalb unrentabel wird, weil die Nachfrager auf ein Subsitutionsgut ausweichen, sondern überhaupt auf den Konsum verzichten (sogenannte „cellophane fallacy": vgl Möschel aaO Rz 45).2.5. Dieser Test ist allerdings nicht mechanisch anzuwenden. Seine Aussagekraft bleibt zum Beispiel dann beschränkt, wenn der Preis nur ein Faktor unter mehreren ist oder der geltende Marktpreis bereits überhöht ist, sodass eine weitere auch geringfügige Erhöhung nicht deshalb unrentabel wird, weil die Nachfrager auf ein Subsitutionsgut ausweichen, sondern überhaupt auf den Konsum verzichten (sogenannte „cellophane fallacy": vergleiche Möschel aaO Rz 45).
Methodisch ungeeignet für die Marktabgrenzung im kartellrechtlichen Sinn ist aber die im vorliegenden Fall vom Sachverständigen herangezogene Frageweise. Danach sollten Unternehmen, die mehr als einen neuen Standort planten, beantworten, in welche Handelszonen sie expandieren wollten: in Einkaufszentren, innerstädtische Hauptlagen oder Fachmarktzentren. Dabei wurden Mehrfachnennungen ausdrücklich zugelassen. Eine solche Fragestellung kann die Substituierbarkeit zwischen der Nachfrage nach Geschäftsräumlichkeiten in Einkaufszentren und innerstädtischen Zentrallagen nicht erheben, weil dadurch - wie die Rekurswerber richtig darlegen - Fälle der Komplementarität beider Lagen für einen Nachfrager nicht ausgesondert werden können.
2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird daher der relevante Markt auch unter Anwendung des hypothetischen Monopolistentests zu klären und es wird zu fragen sein, ob Bestandnehmer von Einkaufszentren bei einer geringen, aber dauerhaften Erhöhung der dortigen Preise im Bereich von 5 bis 10 % auf Innenstadtlagen ausweichen würden oder nicht. Um eine breitere Beurteilungsbasis für das Substitutionsverhalten der Nachfrager zu erhalten, werden allenfalls auch allgemein Kreuzpreiselastizitäten zu erheben und zu untersuchen sein, inwieweit Preise und Preisänderungen bei Bestandobjekten in Innenstadtlagen und Einkaufszentren in der Vergangenheit korrelierten.
Da nach den Feststellungen des Erstgerichts die Standortwahl der Nachfrager neben den Kosten auch von weiteren Faktoren abhängig ist, werden auch nähere Feststellungen zu deren Gewicht im Verhältnis zu den Kosten/Preisen zu treffen sein, um beurteilen zu können, ob die Ergebnisse der sonstigen ökonomischen Analyse im konkreten Fall zur Marktabgrenzung ausreichend aussagekräftig sind oder ob sie aufgrund des Gewichts weiterer Auswahlkriterien für einen Standort so weit relativiert werden müssen, dass dies Einfluss auf die Marktabgrenzung hat.
3. Zum Kartellverbot:
3.1. Von einer Vereinbarung im Sinne des Art 81 EG ist auszugehen, wenn zwei oder mehrere Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck bringen, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten, mag die Willensübereinstimmung ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder formlos zustande gekommen sein (Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 EG/Teil 1, Art 81 EG Rz 65 f; Eilmansberger in Streinz, EUV/EGV Art 81 Rz 1). Keine Rolle spielt, ob sich die Unternehmen freiwillig, unter Druck oder durch die Ausübung von Zwang an der Vereinbarung beteiligen (Eilmansberger in Streinz, EUV/EGV Art 81 Rz 3; Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 EG/Teil 1, Art 81 EG Rz 65 f). Begriff und Inhalt der Vereinbarung sind objektiv zu verstehen, auf subjektive Intentionen, innere Vorbehalte oder unterlassene Mitwirkung kommt es nicht an. Wusste der Unternehmer oder musste er wissen, dass die Absprache, an der er sich beteiligt, Teil eines Gesamtplans ist, trägt er Verantwortung für den Gesamtplan (Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 EG/Teil 1, Art 81 EG Rz 67 f). Entgegen der Ansicht des Erstgerichts kommt es auf die unterschiedlichen Interessenlagen der Bestandnehmer und ihren mangelnden Einfluss darauf, mit wem die Antragsgegnerinnen Radiusklauseln vereinbaren, nicht an.3.1. Von einer Vereinbarung im Sinne des Artikel 81, EG ist auszugehen, wenn zwei oder mehrere Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck bringen, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten, mag die Willensübereinstimmung ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder formlos zustande gekommen sein (Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 EG/Teil 1, Artikel 81, EG Rz 65 f; Eilmansberger in Streinz, EUV/EGV Artikel 81, Rz 1). Keine Rolle spielt, ob sich die Unternehmen freiwillig, unter Druck oder durch die Ausübung von Zwang an der Vereinbarung beteiligen (Eilmansberger in Streinz, EUV/EGV Artikel 81, Rz 3; Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 EG/Teil 1, Artikel 81, EG Rz 65 f). Begriff und Inhalt der Vereinbarung sind objektiv zu verstehen, auf subjektive Intentionen, innere Vorbehalte oder unterlassene Mitwirkung kommt es nicht an. Wusste der Unternehmer oder musste er wissen, dass die Absprache, an der er sich beteiligt, Teil eines Gesamtplans ist, trägt er Verantwortung für den Gesamtplan (Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 EG/Teil 1, Artikel 81, EG Rz 67 f). Entgegen der Ansicht des Erstgerichts kommt es auf die unterschiedlichen Interessenlagen der Bestandnehmer und ihren mangelnden Einfluss darauf, mit wem die Antragsgegnerinnen Radiusklauseln vereinbaren, nicht an.
3.2. Eine Einschränkung der Handlungsfreiheit beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen in Form von Alleinbezugsverpflichtungen, Wettbewerbsverboten oder langfristigen Abnahmeverpflichtungen bewirkt nicht automatisch eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Art 81 EG. Dabei ist vielmehr maßgeblich auf die marktabschottende Wirkung der Vereinbarung insofern abzustellen, als sie iVm anderen Verträgen dieses Typs die Möglichkeiten Dritter zum Markteintritt oder zur Ausweitung von Marktanteilen spürbar beeinträchtigt (Eilmansberger in Streinz EUV/EGV Art 81 Rz 51). Bei langfristigen Liefer- und Bezugsverträgen, die im Ergebnis eine Ausschließlichkeitsbindung bewirken, sah die Europäische Kommission - abgesehen vom Energiewirtschaftssektor - eine marktschließende Wirkung bereits bei zeitlichen Bindungen zwischen vier und sechs Jahren als gegeben an (Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 EG/Teil 1, Art 81 EG Rz 153).3.2. Eine Einschränkung der Handlungsfreiheit beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen in Form von Alleinbezugsverpflichtungen, Wettbewerbsverboten oder langfristigen Abnahmeverpflichtungen bewirkt nicht automatisch eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikel 81, EG. Dabei ist vielmehr maßgeblich auf die marktabschottende Wirkung der Vereinbarung insofern abzustellen, als sie in Verbindung mit anderen Verträgen dieses Typs die Möglichkeiten Dritter zum Markteintritt oder zur Ausweitung von Marktanteilen spürbar beeinträchtigt (Eilmansberger in Streinz EUV/EGV Artikel 81, Rz 51). Bei langfristigen Liefer- und Bezugsverträgen, die im Ergebnis eine Ausschließlichkeitsbindung bewirken, sah die Europäische Kommission - abgesehen vom Energiewirtschaftssektor - eine marktschließende Wirkung bereits bei zeitlichen Bindungen zwischen vier und sechs Jahren als gegeben an (Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 EG/Teil 1, Artikel 81, EG Rz 153).
3.3. Die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung kann bei Alleinbezugsvereinbarungen auch von Bündeln gleicher Vereinbarungen ausgehen (sog Bündeltheorie). Bindungen dieses Typs gelten dann als wettbewerbsbeschränkend, wenn die betreffende Vereinbarung isoliert oder gemeinsam mit anderen Verträgen des Vertragsbündels einen spürbaren Beitrag zur Marktabschottung leistet. In Rz 8 der Bagatellbekanntmachung der Europäischen Kommission werden dafür eigene Marktanteilsschwellen angeführt, und zwar 5 % des relevanten Markts sowohl für Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern als auch zwischen Nichtwettbewerbern, und 30 % bei nebeneinander bestehenden (Netzen von) Vereinbarungen, die ähnliche Wirkungen auf den Markt haben. Allein auf den Marktanteil der Verfahrensparteien kommt es daher entgegen der Meinung des Erstgerichts - selbst wenn man von der Anwendbarkeit der Bekanntmachung ausginge - nicht an.
3.4. Inwieweit aber hier Zwischenstaatlichkeit anzunehmen und daher die erwähnte Bekanntmachung angesichts der eigenständigen innerstaatlichen Regelungen des § 2 KartG anzuwenden wäre, ist nicht ersichtlich, geht doch das Erstgericht von einem räumlich relevanten Markt des Großraums L***** - somit einem innerösterreichischen Teilmarkt - aus.3.4. Inwieweit aber hier Zwischenstaatlichkeit anzunehmen und daher die erwähnte Bekanntmachung angesichts der eigenständigen innerstaatlichen Regelungen des Paragraph 2, KartG anzuwenden wäre, ist nicht ersichtlich, geht doch das Erstgericht von einem räumlich relevanten Markt des Großraums L***** - somit einem innerösterreichischen Teilmarkt - aus.
Unabhängig davon ist aber auch zur Beurteilung des Sachverhalts in Richtung § 1 KartG die Abgrenzung des relevanten Markts notwendig. Insofern kann auf das zum Marktmissbrauch Gesagte verwiesen werden.Unabhängig davon ist aber auch zur Beurteilung des Sachverhalts in Richtung Paragraph eins, KartG die Abgrenzung des relevanten Markts notwendig. Insofern kann auf das zum Marktmissbrauch Gesagte verwiesen werden.
IV. Zum Rekurs der Bundeswettbewerbsbehörde:römisch vier. Zum Rekurs der Bundeswettbewerbsbehörde:
Die Bundeswettbewerbsbehörde ist mit ihrem Rekurs auf die obigen Erwägungen zu verweisen.
Soweit sie sich gegen die Abweisung ihrer Beweisanträge zur Klärung der Auswirkungen der Radiusklausel auf den Wettbewerb zwischen den Bestandnehmern der Antragstellerinnen und Antragsgegnerinnen bezieht und daraus eine unrichtige rechtliche Beurteilung ableitet, ist ihr zu erwidern, dass das Kartellgericht zwar aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sämtliche relevanten Beweisaufnahmen und Tatsachenerhebungen von Amts wegen durchzuführen hat, dies aber nur im Rahmen der gestellten Anträge. Der Verfahrensgegenstand wird auch im Außerstreitverfahren vom Antrag und dem Tatsachenvorbringen der Antragsteller bestimmt (Solé, Das Verfahren vor dem Kartellgericht Rz 88, 93 und 128). Die Anträge richten sich zwar hier auf die Untersagung der Anwendbarkeit der Radiusklausel allgemein. Der dazu von den Antragstellerinnen vorgetragene Sachverhalt bezieht sich aber lediglich auf das Horizontalverhältnis zwischen den Parteien, nicht auch auf die Auswirkungen auf die Bestandnehmer untereinander. Das auf diesen Aspekt zielende Vorbringen der Bundeswettbewerbsbehörde überschritt daher die Grenzen des von den Antragstellern bestimmten Verfahrensgegenstands und war trotz Untersuchungsgrundsatz nicht zu prüfen. Ob zur Klärung des vorgetragenen Sachverhalts in Richtung § 1 KartG allenfalls die Einvernahme von Bestandnehmern notwendig ist, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu erwägen haben.Soweit sie sich gegen die Abweisung ihrer Beweisanträge zur Klärung der Auswirkungen der Radiusklausel auf den Wettbewerb zwischen den Bestandnehmern der Antragstellerinnen und Antragsgegnerinnen bezieht und daraus eine unrichtige rechtliche Beurteilung ableitet, ist ihr zu erwidern, dass das Kartellgericht zwar aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sämtliche relevanten Beweisaufnahmen und Tatsachenerhebungen von Amts wegen durchzuführen hat, dies aber nur im Rahmen der gestellten Anträge. Der Verfahrensgegenstand wird auch im Außerstreitverfahren vom Antrag und dem Tatsachenvorbringen der Antragsteller bestimmt (Solé, Das Verfahren vor dem Kartellgericht Rz 88, 93 und 128). Die Anträge richten sich zwar hier auf die Untersagung der Anwendbarkeit der Radiusklausel allgemein. Der dazu von den Antragstellerinnen vorgetragene Sachverhalt bezieht sich aber lediglich auf das Horizontalverhältnis zwischen den Parteien, nicht auch auf die Auswirkungen auf die Bestandnehmer untereinander. Das auf diesen Aspekt zielende Vorbringen der Bundeswettbewerbsbehörde überschritt daher die Grenzen des von den Antragstellern bestimmten Verfahrensgegenstands und war trotz Untersuchungsgrundsatz nicht zu prüfen. Ob zur Klärung des vorgetragenen Sachverhalts in Richtung Paragraph eins, KartG allenfalls die Einvernahme von Bestandnehmern notwendig ist, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu erwägen haben.