Der Rekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt.
1.1. Zwar kann der Auffassung des Erstgerichts, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung hätte im vorliegenden Fall irreversible Auswirkungen, sodass deren Erlassung schon aus diesem Grund unzulässig sei, nicht beigetreten werden. Grundsätzlich darf eine einstweilige Verfügung der Endentscheidung nicht vorgreifen; durch sie darf nicht das bewilligt werden, was die gefährdete Partei erst im Wege der Exekution erzwingen könnte (E. Kodek in Angst, EO2 § 378 Rz 7).1.1. Zwar kann der Auffassung des Erstgerichts, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung hätte im vorliegenden Fall irreversible Auswirkungen, sodass deren Erlassung schon aus diesem Grund unzulässig sei, nicht beigetreten werden. Grundsätzlich darf eine einstweilige Verfügung der Endentscheidung nicht vorgreifen; durch sie darf nicht das bewilligt werden, was die gefährdete Partei erst im Wege der Exekution erzwingen könnte (E. Kodek in Angst, EO2 Paragraph 378, Rz 7).
1.2. Dieser Grundsatz gilt im Provisorialverfahren allerdings nicht generell, sondern nur für einstweilige Verfügungen nach § 379 und nach § 381 Z 1 EO, nicht aber für solche nach § 381 Z 2 EO (E. Kodek in Angst, EO2 § 378 Rz 7; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 381 Rz 4; 4 Ob 14/94 = ÖBl 1995, 21 - Werbesekunden). Dient die einstweilige Verfügung zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden und unwiederbringlichen Schadens iSd § 381 Z 2 EO, dann kann sie auch bewilligt werden, wenn sie sich mit dem im Hauptverfahren angestrebten Ziel deckt (E. Kodek in Angst, EO2 § 378 Rz 7; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 381 Rz 4 mwN).1.2. Dieser Grundsatz gilt im Provisorialverfahren allerdings nicht generell, sondern nur für einstweilige Verfügungen nach Paragraph 379 und nach Paragraph 381, Ziffer eins, EO, nicht aber für solche nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO (E. Kodek in Angst, EO2 Paragraph 378, Rz 7; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 381, Rz 4; 4 Ob 14/94 = ÖBl 1995, 21 - Werbesekunden). Dient die einstweilige Verfügung zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden und unwiederbringlichen Schadens iSd Paragraph 381, Ziffer 2, EO, dann kann sie auch bewilligt werden, wenn sie sich mit dem im Hauptverfahren angestrebten Ziel deckt (E. Kodek in Angst, EO2 Paragraph 378, Rz 7; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 381, Rz 4 mwN).
1.3. Grundsätzlich zutreffend hat das Erstgericht erkannt, dass auch einstweilige Verfügungen nach § 48 KartG an diesen Maßstäben zu messen sind. Unter den genannten Voraussetzungen darf daher auch im Kartellverfahren eine einstweilige Verfügung ausnahmsweise der endgültigen Entscheidung vorgreifen (Solé in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG 2005 § 48 Rz 12). Auch bei einstweiligen Verfügungen nach § 381 Z 2 EO darf aber nach herrschender Auffassung keine Sachlage geschaffen werden, die im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht rückgängig gemacht werden kann (E. Kodek in Angst, EO2 § 378 Rz 7; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 381 Rz 4; 4 Ob 180/99w - Format; 4 Ob 134/06v uva).1.3. Grundsätzlich zutreffend hat das Erstgericht erkannt, dass auch einstweilige Verfügungen nach Paragraph 48, KartG an diesen Maßstäben zu messen sind. Unter den genannten Voraussetzungen darf daher auch im Kartellverfahren eine einstweilige Verfügung ausnahmsweise der endgültigen Entscheidung vorgreifen (Solé in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG 2005 Paragraph 48, Rz 12). Auch bei einstweiligen Verfügungen nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO darf aber nach herrschender Auffassung keine Sachlage geschaffen werden, die im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht rückgängig gemacht werden kann (E. Kodek in Angst, EO2 Paragraph 378, Rz 7; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 381, Rz 4; 4 Ob 180/99w - Format; 4 Ob 134/06v uva).
1.4. In diesem Sinne kann daher nicht verboten werden, im Geschäftsverkehr die registrierte Firma zu verwenden oder gar geboten werden, eine Firma im Firmenbuch löschen zu lassen (E. Kodek in Angst, EO2 § 378 Rz 7; 3 Ob 727/54 = SZ 27/317 = ÖBl 1955, 13; 4 Ob 321/73 = ÖBl 1974, 35; 4 Ob 339/98a); ebenso wenig kann der Vergabestelle für Domains die Löschung der Domain aufgetragen werden (4 Ob 166/00s = ecolex 2001/54 [Schanda] = MR 2000, 328 [Pilz] = ÖBl 2001, 30 [Schramböck] = WBl 2001/69 [Thiele] - fpo.at). Ebenso kommt ein einstweiliges Verbot an den ORF nicht in Frage, die Buchung von Werbespots über ein bestimmtes Limit hinaus abzulehnen, würde doch bei späterer Aberkennung dieses Unterlassungsanspruchs der von der gefährdeten Partei erzielte Erfolg nicht mehr aus der Welt zu schaffen sein (4 Ob 14/94 = EvBl 1994/115 = MR 1994, 78 = ÖBl 1995, 21 - Werbesekunden). Auch würde die Erlassung eines Beschäftigungsverbots einen unumkehrbaren Zustand schaffen, wenn es dazu führt, dass das Beschäftigungsverhältnis gelöst wird (4 Ob 90/95 = ÖBl 1996, 127 - Feuerlöschgeräte).1.4. In diesem Sinne kann daher nicht verboten werden, im Geschäftsverkehr die registrierte Firma zu verwenden oder gar geboten werden, eine Firma im Firmenbuch löschen zu lassen (E. Kodek in Angst, EO2 Paragraph 378, Rz 7; 3 Ob 727/54 = SZ 27/317 = ÖBl 1955, 13; 4 Ob 321/73 = ÖBl 1974, 35; 4 Ob 339/98a); ebenso wenig kann der Vergabestelle für Domains die Löschung der Domain aufgetragen werden (4 Ob 166/00s = ecolex 2001/54 [Schanda] = MR 2000, 328 [Pilz] = ÖBl 2001, 30 [Schramböck] = WBl 2001/69 [Thiele] - fpo.at). Ebenso kommt ein einstweiliges Verbot an den ORF nicht in Frage, die Buchung von Werbespots über ein bestimmtes Limit hinaus abzulehnen, würde doch bei späterer Aberkennung dieses Unterlassungsanspruchs der von der gefährdeten Partei erzielte Erfolg nicht mehr aus der Welt zu schaffen sein (4 Ob 14/94 = EvBl 1994/115 = MR 1994, 78 = ÖBl 1995, 21 - Werbesekunden). Auch würde die Erlassung eines Beschäftigungsverbots einen unumkehrbaren Zustand schaffen, wenn es dazu führt, dass das Beschäftigungsverhältnis gelöst wird (4 Ob 90/95 = ÖBl 1996, 127 - Feuerlöschgeräte).
1.5. Grundsätzlich hat freilich jede einstweilige Verfügung Auswirkungen, die nachträglich nicht völlig aus der Welt geschafft werden können. So konnte der Gegner der gerichtlich verwahrten Sache diese für einige Zeit nicht verwenden; bei Sperre eines Kontos kann der Antragsgegner kein Geld beheben etc (Zackl, Einstweilige Verfügungen und [Un-]Zulässigkeit unwiederbringlicher Eilmaßnahmen, ÖJZ 2005/2 [15]). Unzulässig sind allerdings nur solche Provisorialmaßnahmen, die unwiederbringliche Eingriffe in die Rechtssphäre des Gegners nach sich ziehen (Zackl aaO 16). Es geht also nicht um zeitweilige Beeinträchtigungen, wie sie bei einstweiligen Verfügungen unvermeidbar sind, sondern um irreparable Konsequenzen bestimmter Anordnungen (Zackl aaO 16).
1.6. Von den angeführten Fällen unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt deutlich. Es wird keineswegs unwiederbringlich in die Rechtssphäre der Antragsgegnerin eingegriffen. Vielmehr muss jedem Pächter klar sein, dass die einstweilige Verfügung nur ein vorläufiges Verbot an die Antragsgegnerin begründet, sich auf die Radiusklausel zu berufen. Damit unterliegt es der eigenen wirtschaftlichen Disposition jedes Pächters und seiner Einschätzung der Chancen im vorliegenden Verfahren, ob er im Fall der Erlassung einer einstweiligen Verfügung einen Pachtvertrag mit einem anderen Einkaufszentrum abschließt. Der Abschluss eines derartigen Vertrags wäre keineswegs zwingende Folge einer Stattgebung des Sicherungsantrags, sondern würde durch dessen Stattgebung bloß ermöglicht. Jeder Pächter hätte es selbst in der Hand, die Chancen und Risken einer derartigen Vorgangsweise abzuschätzen und zu entscheiden, ob er trotz einer vertraglich vereinbarten Radiusklausel vor Ergehen einer Endentscheidung bloß aufgrund eines einstweiligen Verbots, sich auf diese Klausel zu berufen, einen Pachtvertrag abschließt oder nicht. Ein endgültig sanktionsloser Ausstieg aus den vereinbarten Radiusklauseln würde durch die beantragte einstweilige Verfügung nicht ermöglicht. Insoweit gehen die Ausführungen in der Rekursbeantwortung ins Leere. Die dort zitierte Entscheidung 16 Ok 9/03 - Power Pack IV betrifft im Übrigen nur die Anwendbarkeit des § 394 EO auf das kartellrechtliche Sicherungsverfahren, nicht die hier zu beurteilende Frage der zulässigen Reichweite von Sicherungsmaßnahmen.1.6. Von den angeführten Fällen unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt deutlich. Es wird keineswegs unwiederbringlich in die Rechtssphäre der Antragsgegnerin eingegriffen. Vielmehr muss jedem Pächter klar sein, dass die einstweilige Verfügung nur ein vorläufiges Verbot an die Antragsgegnerin begründet, sich auf die Radiusklausel zu berufen. Damit unterliegt es der eigenen wirtschaftlichen Disposition jedes Pächters und seiner Einschätzung der Chancen im vorliegenden Verfahren, ob er im Fall der Erlassung einer einstweiligen Verfügung einen Pachtvertrag mit einem anderen Einkaufszentrum abschließt. Der Abschluss eines derartigen Vertrags wäre keineswegs zwingende Folge einer Stattgebung des Sicherungsantrags, sondern würde durch dessen Stattgebung bloß ermöglicht. Jeder Pächter hätte es selbst in der Hand, die Chancen und Risken einer derartigen Vorgangsweise abzuschätzen und zu entscheiden, ob er trotz einer vertraglich vereinbarten Radiusklausel vor Ergehen einer Endentscheidung bloß aufgrund eines einstweiligen Verbots, sich auf diese Klausel zu berufen, einen Pachtvertrag abschließt oder nicht. Ein endgültig sanktionsloser Ausstieg aus den vereinbarten Radiusklauseln würde durch die beantragte einstweilige Verfügung nicht ermöglicht. Insoweit gehen die Ausführungen in der Rekursbeantwortung ins Leere. Die dort zitierte Entscheidung 16 Ok 9/03 - Power Pack römisch vier betrifft im Übrigen nur die Anwendbarkeit des Paragraph 394, EO auf das kartellrechtliche Sicherungsverfahren, nicht die hier zu beurteilende Frage der zulässigen Reichweite von Sicherungsmaßnahmen.
2.1. Zutreffend wendet sich die Rekurswerberin auch gegen die Rechtsauffassung des Erstgerichts, eine in einem Bestandvertrag enthaltene Radiusklausel sei keine „Vereinbarung" iSd Art 81 EG. Für eine Vereinbarung nach dieser Bestimmung genügt, dass eine Klausel Ausdruck des Willens der Vertragsparteien ist (EuGH 11. 1. 1990, Slg 1990, I-45, Sandoz Prodotti Farmaceutici Spa/Kommission; 29. 10. 1980, Slg 1980, 3125, Van Landewyk/Kommission). Erforderlich ist lediglich, dass zwei oder mehrere Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck bringen, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten (EuGH 15. 7. 1970, Slg 1970, 769 [803], Chinin-Boehringer; EuGH 3. 12. 2003, Slg 2003, II-5141, VW-Händlerverträge; EuGH 11. 12. 2003, Slg 2003, II-5225, Rn 20 - Martines), mag die Willensübereinstimmung ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder formlos zustande gekommen sein (Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 EG/Teil 1, Art 81 EG Rz 65 f; Eilmansberger in Streinz, EUV/EGV Art 81 Rz 1).2.1. Zutreffend wendet sich die Rekurswerberin auch gegen die Rechtsauffassung des Erstgerichts, eine in einem Bestandvertrag enthaltene Radiusklausel sei keine „Vereinbarung" iSd Artikel 81, EG. Für eine Vereinbarung nach dieser Bestimmung genügt, dass eine Klausel Ausdruck des Willens der Vertragsparteien ist (EuGH 11. 1. 1990, Slg 1990, I-45, Sandoz Prodotti Farmaceutici Spa/Kommission; 29. 10. 1980, Slg 1980, 3125, Van Landewyk/Kommission). Erforderlich ist lediglich, dass zwei oder mehrere Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck bringen, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten (EuGH 15. 7. 1970, Slg 1970, 769 [803], Chinin-Boehringer; EuGH 3. 12. 2003, Slg 2003, II-5141, VW-Händlerverträge; EuGH 11. 12. 2003, Slg 2003, II-5225, Rn 20 - Martines), mag die Willensübereinstimmung ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder formlos zustande gekommen sein (Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 EG/Teil 1, Artikel 81, EG Rz 65 f; Eilmansberger in Streinz, EUV/EGV Artikel 81, Rz 1).
2.2. Welchen Zweck die Beteiligten mit dieser Vereinbarung verfolgen oder ob sich ein Unternehmen freiwillig oder unter dem Druck der anderen Seite an der Vereinbarung beteiligt, ist dabei unerheblich (Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG/Teil 1, Art 81 Abs 1 Rz 65; Eilmansberger in Streinz, EUV/EGV Art 81 Rz 3; Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 EG/Teil 1, Art 81 EG Rz 65 f). Auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit des einen Vertragspartners vom anderen schließt das Vorliegen einer Vereinbarung iSd Art 81 EG noch nicht aus (EuGH 12. 7. 1979, Slg 1979, 2435, BMW Belgium ua/Kommission; vgl auch Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht II Art 81 Rz 17).2.2. Welchen Zweck die Beteiligten mit dieser Vereinbarung verfolgen oder ob sich ein Unternehmen freiwillig oder unter dem Druck der anderen Seite an der Vereinbarung beteiligt, ist dabei unerheblich (Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG/Teil 1, Artikel 81, Absatz eins, Rz 65; Eilmansberger in Streinz, EUV/EGV Artikel 81, Rz 3; Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 EG/Teil 1, Artikel 81, EG Rz 65 f). Auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit des einen Vertragspartners vom anderen schließt das Vorliegen einer Vereinbarung iSd Artikel 81, EG noch nicht aus (EuGH 12. 7. 1979, Slg 1979, 2435, BMW Belgium ua/Kommission; vergleiche auch Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht II Artikel 81, Rz 17).
2.3. Begriff und Inhalt der Vereinbarung sind objektiv zu verstehen, auf subjektive Intentionen, innere Vorbehalte oder unterlassene Mitwirkung kommt es nicht an. Wusste der Unternehmer oder musste er wissen, dass die Absprache, an der er sich beteiligt, Teil eines Gesamtplans ist, trägt er Verantwortung für den Gesamtplan (Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 EG/Teil 1, Art 81 EG Rz 67 f). Entgegen der Ansicht des Erstgerichts kommt es daher auf die unterschiedlichen Interessenlagen der Bestandnehmer und ihren mangelnden Einfluss darauf, mit wem die Antragsgegnerinnen Radiusklauseln vereinbaren, nicht an.2.3. Begriff und Inhalt der Vereinbarung sind objektiv zu verstehen, auf subjektive Intentionen, innere Vorbehalte oder unterlassene Mitwirkung kommt es nicht an. Wusste der Unternehmer oder musste er wissen, dass die Absprache, an der er sich beteiligt, Teil eines Gesamtplans ist, trägt er Verantwortung für den Gesamtplan (Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 EG/Teil 1, Artikel 81, EG Rz 67 f). Entgegen der Ansicht des Erstgerichts kommt es daher auf die unterschiedlichen Interessenlagen der Bestandnehmer und ihren mangelnden Einfluss darauf, mit wem die Antragsgegnerinnen Radiusklauseln vereinbaren, nicht an.
3. Eine Einschränkung der Handlungsfreiheit beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen in Form von Alleinbezugsverpflichtungen, Wettbewerbsverboten oder langfristigen Abnahmeverpflichtungen bewirkt nicht automatisch eine Wettbewerbsbeschränkung iSd Art 81 EG. Dabei ist vielmehr maßgeblich auf die marktabschottende Wirkung der Vereinbarung insofern abzustellen, als sie in Verbindung mit anderen Verträgen dieses Typs die Möglichkeiten Dritter zum Markteintritt oder zur Ausweitung von Marktanteilen spürbar beeinträchtigt (Eilmansberger in Streinz, EUV/EGV Art 81 Rz 51). Bei langfristigen Liefer- und Bezugsverträgen, die im Ergebnis eine Ausschließlichkeitsbindung bewirken, sah die Europäische Kommission - abgesehen vom Energiewirtschaftssektor - eine marktschließende Wirkung bereits bei zeitlichen Bindungen zwischen vier und sechs Jahren als gegeben an (Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 EG/Teil 1, Art 81 EG Rz 153).3. Eine Einschränkung der Handlungsfreiheit beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen in Form von Alleinbezugsverpflichtungen, Wettbewerbsverboten oder langfristigen Abnahmeverpflichtungen bewirkt nicht automatisch eine Wettbewerbsbeschränkung iSd Artikel 81, EG. Dabei ist vielmehr maßgeblich auf die marktabschottende Wirkung der Vereinbarung insofern abzustellen, als sie in Verbindung mit anderen Verträgen dieses Typs die Möglichkeiten Dritter zum Markteintritt oder zur Ausweitung von Marktanteilen spürbar beeinträchtigt (Eilmansberger in Streinz, EUV/EGV Artikel 81, Rz 51). Bei langfristigen Liefer- und Bezugsverträgen, die im Ergebnis eine Ausschließlichkeitsbindung bewirken, sah die Europäische Kommission - abgesehen vom Energiewirtschaftssektor - eine marktschließende Wirkung bereits bei zeitlichen Bindungen zwischen vier und sechs Jahren als gegeben an (Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 EG/Teil 1, Artikel 81, EG Rz 153).
4.1. Die erforderliche Spürbarkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung kann bei Alleinbezugsvereinbarungen auch von Bündeln gleicher Vereinbarungen ausgehen (sogenannte Bündeltheorie). Bindungen dieses Typs gelten dann als wettbewerbsbeschränkend, wenn die betreffende Vereinbarung isoliert oder gemeinsam mit anderen Verträgen des Vertragsbündels einen spürbaren Beitrag zur Marktabschottung leistet. In Rz 8 der Bagatellbekanntmachung der Europäischen Kommission werden dafür eigene Marktanteilsschwellen angeführt, und zwar 5 % des relevanten Markts sowohl für Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern als auch zwischen Nichtwettbewerbern, und 30 % bei nebeneinander bestehenden (Netzen von) Vereinbarungen, die ähnliche Wirkungen auf den Markt haben.
4.2. Das Erstgericht hat den Sicherungsantrag vor allem deshalb abgewiesen, weil die Radiusklausel nicht in erheblichem Maße zur Marktabschottung beiträgt. Insoweit billigt der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Erstgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass vollinhaltlich darauf verwiesen werden kann (§ 60 Abs 2 AußStrG).4.2. Das Erstgericht hat den Sicherungsantrag vor allem deshalb abgewiesen, weil die Radiusklausel nicht in erheblichem Maße zur Marktabschottung beiträgt. Insoweit billigt der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Erstgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass vollinhaltlich darauf verwiesen werden kann (Paragraph 60, Absatz 2, AußStrG).
4.3. Die Beurteilung des sachlich betroffenen Markts wird nach Lehre und Rechtsprechung nach dem Bedarfsmarktkonzept durchgeführt, das im österreichischen Kartellgesetz in § 23 gesetzlich verankert ist (16 Ok 20/04 - Multiplex I, 16 Ok 14/04 - Postzeitungsversand; uva). Derselbe Markt liegt vor, wenn sich die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen in ihren für die Deckung desselben Bedarfs wesentlichen Eigenschaften von anderen unterscheiden, sich also - aus Sicht der Bedarfsträger als Marktgegenseite - beliebig gegeneinander austauschen lassen (16 Ok 20/04, 16 Ok 14/04 uva). Entscheidend ist die (funktionelle) Austauschbarkeit der Waren bzw Leistungen aus Sicht der Marktgegenseite (16 Ok 9/01 - W-Beteiligungsgesellschaft I ua). Ein sachlich relevanter Markt nach dem Bedarfsmarktkonzept liegt daher vor, wenn sich die zu untersuchenden Waren oder Dienstleistungen durch besondere Merkmale in ihrer für die Bedarfsdeckung wesentlichen Beschaffenheit von anderen spürbar unterscheiden. Wesentlich ist eine hinreichende Austausch- bzw Subsituierbarkeit (Urlesberger/Haid in Petsche/Urlesberger/Vartian, Kartellgesetz, § 23 Rz 5 f).4.3. Die Beurteilung des sachlich betroffenen Markts wird nach Lehre und Rechtsprechung nach dem Bedarfsmarktkonzept durchgeführt, das im österreichischen Kartellgesetz in Paragraph 23, gesetzlich verankert ist (16 Ok 20/04 - Multiplex römisch eins, 16 Ok 14/04 - Postzeitungsversand; uva). Derselbe Markt liegt vor, wenn sich die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen in ihren für die Deckung desselben Bedarfs wesentlichen Eigenschaften von anderen unterscheiden, sich also - aus Sicht der Bedarfsträger als Marktgegenseite - beliebig gegeneinander austauschen lassen (16 Ok 20/04, 16 Ok 14/04 uva). Entscheidend ist die (funktionelle) Austauschbarkeit der Waren bzw Leistungen aus Sicht der Marktgegenseite (16 Ok 9/01 - W-Beteiligungsgesellschaft römisch eins ua). Ein sachlich relevanter Markt nach dem Bedarfsmarktkonzept liegt daher vor, wenn sich die zu untersuchenden Waren oder Dienstleistungen durch besondere Merkmale in ihrer für die Bedarfsdeckung wesentlichen Beschaffenheit von anderen spürbar unterscheiden. Wesentlich ist eine hinreichende Austausch- bzw Subsituierbarkeit (Urlesberger/Haid in Petsche/Urlesberger/Vartian, Kartellgesetz, Paragraph 23, Rz 5 f).
4.4. Die Frage der Marktabgrenzung ist Tatfrage, soweit es dabei um die Feststellung objektiv überprüfbarer Abgrenzungskriterien geht, sie ist Rechtsfrage, soweit es um eine Bewertung der der Marktabgrenzung zugrunde gelegten Methode geht (16 Ok 15/08). Das Erstgericht sah es hier unter Berufung auf die Ergebnisse eines Parallelverfahrens als gerichtsbekannt an, dass sich der sachlich relevante Markt nicht nur auf Einkaufszentren beschränkt, sondern auch andere größere Einkaufsagglomerationen im Einzugsgebiet umfasst wie zB Einkaufsstraßen der Städte.
4.5. Dem setzt die Rekurswerberin lediglich den Verweis auf ihr eigenes Antragsvorbringen sowie den Hinweis auf die Notwendigkeit eines „Branchenmix" entgegen. Gerade ein derartiger Branchenmix ist aber regelmäßig auch in innerstädtischen Einkaufsagglomerationen anzutreffen. Aufgrund welcher Bescheinigungsergebnisse das Erstgericht hier auf der Tatsachenebene zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen sollen, ist dem Rekurs nicht zu entnehmen. Auch vermag der Rekurs keine konkreten Angebote von (paraten) Bescheinigungsmitteln anzuführen, deren Aufnahme durch das Erstgericht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Dass sich im Einzugsgebiet von 90 Fahrminuten mehrere Einkaufsagglomerationen befinden, wird im Rekurs nicht bestritten. Die Rekurswerberin sprach in ihrem Antrag auch nur von einer „herausragenden" Marktstellung der Antragsgegnerin. Nach der aktenkundigen Aufstellung von Einkaufszentren in Oberösterreich und Salzburg beträgt der Anteil der Antragsgegnerin an der Verkaufsfläche aber nur 7,66 %. Berücksichtigt man noch, dass zumindest Teile Südbayerns auch im Einzugsbereich liegen, ergibt sich eine weitere Reduktion.
4.6. Erstmals in ihrem Rekurs vertritt die Rekurswerberin den Rechtsstandpunkt, zur Beurteilung des Überschreitens der Schwelle von 30 % müssten auch die Radiusklauseln anderer Betreiber berücksichtigt werden. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin im Verfahren erster Instanz keine diesbezüglichen Behauptungen erhoben hat, liegen hierzu auch keine paraten Bescheinigungsmittel vor, zumal aus den vorgelegten Urkunden auch nicht ansatzweise zu entnehmen ist, inwieweit auch - nach der Rechtsansicht der Antragstellerin bei der Prüfung der Erheblichkeitsschwelle zu berücksichtigende - andere Betreiber von Einkaufszentren derartige Radiusklauseln vereinbart haben.
4.7. Mangels entsprechenden Antragsvorbringens war das Erstgericht auch nicht verpflichtet, von Amts wegen diesbezügliche Feststellungen zu treffen. Im Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt nämlich der Untersuchungsgrundsatz nach ständiger Rechtsprechung nicht (Okt 1/89, Okt 2/89). Selbst wenn man mit Solé (Das Verfahren vor dem Kartellgericht Rz 350) von der Geltung eines eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes ausginge, wären im Provisiorialverfahren jedoch jedenfalls nur parate Bescheinigungsmittel zu berücksichtigen. Für die von der Rekurswerberin vermissten „Erhebungen" des Erstgerichts zur Klärung der Frage, bei welchen ihrer Bestandnehmer die Antragsgegnerin eine Radiusklausel in den Bestandvertrag aufgenommen hat, und zum Vorliegen anderer Vertragsnetze mit Radiusklauseln auf dem relevanten Markt bestand daher im Provisorialverfahren kein Anlass.
4.8. Damit ist in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Erstgerichts davon auszugehen, dass Vereinbarungen von Radiusklauseln im vorliegenden Fall im Sinne der Entscheidung des EuGH vom 28. 2. 1991, C-234/89 - Delimitis (Rn 27) nicht „in erheblichem Maße zu der Abschottungswirkung beitragen, die das Bündel dieser Verträge aufgrund ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhanges entfaltet".
5. Der angefochtene Beschluss erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.