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Rechtssatz RS0124670×

Rechtssatz RS0124670

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124670

Geschäftszahl

16Ok1/09; 16Ok14/08; 16Ok8/10

Entscheidungsdatum

12.12.2011

Norm

AEUV Lissabon Art101
EG Amsterdam Art81

Rechtssatz

Für eine Vereinbarung nach Artikel 81, EG genügt, dass zwei oder mehrere Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck bringen, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten, mag die Willensübereinstimmung ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder formlos zustande gekommen sein.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 1/09
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 1/09
    Beisatz: Welchen Zweck die Beteiligten mit dieser Vereinbarung verfolgen oder ob sich ein Unternehmen freiwillig oder unter dem Druck der anderen Seite an der Vereinbarung beteiligt, ist dabei unerheblich. (T1)
    Beisatz: Begriff und Inhalt der Vereinbarung sind objektiv zu verstehen, auf subjektive Intentionen, innere Vorbehalte oder unterlassene Mitwirkung kommt es nicht an. Wusste der Unternehmer oder musste er wissen, dass die Absprache, an der er sich beteiligt, Teil eines Gesamtplans ist, trägt er Verantwortung für den Gesamtplan. (T2)
  • 16 Ok 14/08
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 14/08
    Beis wie T2; Beisatz: Keine Rolle spielt, ob sich die Unternehmen freiwillig, unter Druck oder durch die Ausübung von Zwang an der Vereinbarung beteiligen. (T3);
  • 16 Ok 8/10
    Entscheidungstext OGH 12.12.2011 16 Ok 8/10
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wenn feststeht, dass eine Vereinbarung nach ihrem Zweck – wozu auch die wirtschaftlichen Begleitumstände der Durchführung heranzuziehen sind – einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, brauchen ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht geprüft zu werden. (T4)
    Beisatz: Eine wirtschaftliche Abhängigkeit des einen Vertragspartners vom anderen schließt das Vorliegen einer Vereinbarung nicht aus. (T5)
    Bem: Nunmehr Art 101 AEUV. (T6)
    Veröff: SZ 2011/148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124670

Im RIS seit

24.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Dokumentnummer

JJR_20090325_OGH0002_0160OK00001_0900000_001