Rechtssatz RS0124670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124670
Entscheidungsdatum
12.12.2011
Norm
AEUV Lissabon Art101
EG Amsterdam Art81
Rechtssatz
Für eine Vereinbarung nach Art 81 EG genügt, dass zwei oder mehrere Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck bringen, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten, mag die Willensübereinstimmung ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder formlos zustande gekommen sein.Für eine Vereinbarung nach Artikel 81, EG genügt, dass zwei oder mehrere Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck bringen, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten, mag die Willensübereinstimmung ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder formlos zustande gekommen sein.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 1/09
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 1/09
Beisatz: Welchen Zweck die Beteiligten mit dieser Vereinbarung verfolgen oder ob sich ein Unternehmen freiwillig oder unter dem Druck der anderen Seite an der Vereinbarung beteiligt, ist dabei unerheblich. (T1)
Beisatz: Begriff und Inhalt der Vereinbarung sind objektiv zu verstehen, auf subjektive Intentionen, innere Vorbehalte oder unterlassene Mitwirkung kommt es nicht an. Wusste der Unternehmer oder musste er wissen, dass die Absprache, an der er sich beteiligt, Teil eines Gesamtplans ist, trägt er Verantwortung für den Gesamtplan. (T2)
- 16 Ok 14/08
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 14/08
Beis wie T2; Beisatz: Keine Rolle spielt, ob sich die Unternehmen freiwillig, unter Druck oder durch die Ausübung von Zwang an der Vereinbarung beteiligen. (T3);
- 16 Ok 8/10
Entscheidungstext OGH 12.12.2011 16 Ok 8/10
Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wenn feststeht, dass eine Vereinbarung nach ihrem Zweck – wozu auch die wirtschaftlichen Begleitumstände der Durchführung heranzuziehen sind – einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, brauchen ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht geprüft zu werden. (T4)
Beisatz: Eine wirtschaftliche Abhängigkeit des einen Vertragspartners vom anderen schließt das Vorliegen einer Vereinbarung nicht aus. (T5)
Bem: Nunmehr Art 101 AEUV. (T6)
Veröff: SZ 2011/148
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124670
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013
Dokumentnummer
JJR_20090325_OGH0002_0160OK00001_0900000_001