Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die von den Vorinstanzen erörterte Frage, ob der Beklagte hier "zu Zwecken des Wettbewerbs" gehandelt hat und ob die von ihm vorgenommene gleichmäßige Limitierung der Werbezeit für alle Printmedien im Einklang mit § 5 Abs 3 RFG in der Auslegung steht, die der Verfassungsgerichtshof gefunden hat (RfR 1986, 31 = JBl 1986,640) - oder ob die Rechtsauffassung des Beklagten durch das Gesetz (und die Entscheidung des VfGH) zumindest so weit gedeckt ist, daß sie mit guten Gründen vertreten werden kann, so daß ein Vestoß gegen § 1 UWG zu verneinen ist (SZ 56/2; ÖBl 1990, 108; MR 1992, 73 uva) - , braucht diesmal nicht untersucht zu werden, weil der Sicherungsantrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde:Die von den Vorinstanzen erörterte Frage, ob der Beklagte hier "zu Zwecken des Wettbewerbs" gehandelt hat und ob die von ihm vorgenommene gleichmäßige Limitierung der Werbezeit für alle Printmedien im Einklang mit Paragraph 5, Absatz 3, RFG in der Auslegung steht, die der Verfassungsgerichtshof gefunden hat (RfR 1986, 31 = JBl 1986,640) - oder ob die Rechtsauffassung des Beklagten durch das Gesetz (und die Entscheidung des VfGH) zumindest so weit gedeckt ist, daß sie mit guten Gründen vertreten werden kann, so daß ein Vestoß gegen Paragraph eins, UWG zu verneinen ist (SZ 56/2; ÖBl 1990, 108; MR 1992, 73 uva) - , braucht diesmal nicht untersucht zu werden, weil der Sicherungsantrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde:
Wenngleich der Rechtssatz, daß einstweilige Verfügungen der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen dürfen, im Falle einer Gefahr im Sinne des § 381 Z 2 EO nicht gilt (Heller-Berger-Stix 2693, 2733; SZ 23/203; JBl 1988, 112 ua), kann doch eine einstweilige Verfügung immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weil damit kein Provisorium eintreten, sondern ein endgültiger Zustand herbeigeführt würde, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozeß die Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich macht (JBl 1951, 343; SZ 27/317; JBl 1955, 252; EvBl 1971/141; JBl 1988, 112; MR 1993, 17 ua). Aus diesem Grunde kann etwa nach ständiger Rechtsprechung der Gebrauch einer im Handelsregister eingetragenen Firma nicht durch einstweilige Verfügung verboten werden (ÖBl 1974,35 mwN), könnte doch der damit geschaffene Zustand bei Abweisung der Klage nicht wieder beseitigt werden, weil der Beklagte zunächst seine Firma löschen lassen oder gar seinen Geschäftsbetrieb einstellen müßte (SZ 22/17; ÖBl 1972, 68; ÖBl 1974, 35 uva). Das gleiche wurde schon für den Anspruch auf Widerruf einer ehrenrührigen oder kreditschädigenden Behauptung ausgesprochen (MR 1993, 17).Wenngleich der Rechtssatz, daß einstweilige Verfügungen der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen dürfen, im Falle einer Gefahr im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO nicht gilt (Heller-Berger-Stix 2693, 2733; SZ 23/203; JBl 1988, 112 ua), kann doch eine einstweilige Verfügung immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weil damit kein Provisorium eintreten, sondern ein endgültiger Zustand herbeigeführt würde, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozeß die Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich macht (JBl 1951, 343; SZ 27/317; JBl 1955, 252; EvBl 1971/141; JBl 1988, 112; MR 1993, 17 ua). Aus diesem Grunde kann etwa nach ständiger Rechtsprechung der Gebrauch einer im Handelsregister eingetragenen Firma nicht durch einstweilige Verfügung verboten werden (ÖBl 1974,35 mwN), könnte doch der damit geschaffene Zustand bei Abweisung der Klage nicht wieder beseitigt werden, weil der Beklagte zunächst seine Firma löschen lassen oder gar seinen Geschäftsbetrieb einstellen müßte (SZ 22/17; ÖBl 1972, 68; ÖBl 1974, 35 uva). Das gleiche wurde schon für den Anspruch auf Widerruf einer ehrenrührigen oder kreditschädigenden Behauptung ausgesprochen (MR 1993, 17).
Zutreffend verwies der Beklagte in erster Instanz (S 23) darauf, daß hier durch die Stattgebung des Sicherungsantrages gleichfalls ein Zustand geschaffen würde, der auch im Fall der Klageabweisung im Hauptverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Würde nämlich dem Beklagten untersagt, die Buchung von Werbespots für die Zeitung der Klägerin über das Limit von 10.000 Sendesekunden pro Jahr hinaus abzulehnen oder doch für solche Sendezeiten zu verweigern, die noch nicht durch Werbeaufträge Dritter ausgeschöpft sind, dann könnte die Klägerin auf Grund der Provisorialentscheidung längere Werbezeiten erzwingen. Auch wenn der Beklagte dann im Hauptprozeß obsiegte, könnte doch der durch die einstweilige Verfügung geschaffene Zustand - daß nämlich die Klägerin über das vom Beklagten für alle Printmedien festgelegte Limit hinaus Werbezeiten ausnützen konnte - nicht wieder beseitigt werden. Das aber widerspräche dem Wesen einer Sicherungsmaßnahme.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50 Abs 1, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 50, Absatz eins, 52, ZPO.