I. Zum Rekurs der Antragsgegnerrömisch eins. Zum Rekurs der Antragsgegner
Vorauszuschicken ist, dass der vom Kartellgericht erlassene Abstellungsauftrag nur die Erstantragsgegnerin verpflichtet. Zweitbis Siebentantragsgegner sind in ihrer Rechtsposition durch den (auch von ihnen) bekämpften Beschluss nicht beeinträchtigt; deren Rechtsmittel ist daher mangels Beschwer (mangels Anfechtungsinteresse) als unzulässig zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO² vor § 461 Rz 9).Vorauszuschicken ist, dass der vom Kartellgericht erlassene Abstellungsauftrag nur die Erstantragsgegnerin verpflichtet. Zweitbis Siebentantragsgegner sind in ihrer Rechtsposition durch den (auch von ihnen) bekämpften Beschluss nicht beeinträchtigt; deren Rechtsmittel ist daher mangels Beschwer (mangels Anfechtungsinteresse) als unzulässig zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO² vor Paragraph 461, Rz 9).
1. Vom Antrag abweichender Beschluss
Die Antragsteller begehrten zuletzt (soweit in diesem Zusammenhang von Bedeutung), den Erstantragsgegnern aufzutragen, den Missbrauch ihrer marktbeherrschenen Stellung dadurch abzustellen, dass sie verpflichtet wird, sämtliche von ihnen betriebene Kinos
a) mit Filmkopien von erfolgversprechenden Filmen, welche österreichweit mit 50 oder mehr Kopien gestartet und von der jeweiligen Antragstellerin bestellt werden, jedenfalls zu beliefern;
b) mit Filmkopien der Filme, welche österreichweit mit mindestens 10 Kopien gestartet und von der jeweiligen Antragstellerin bestellt werden, zu beliefern, außer die Erstantragsgegnerin kann bis längstens vier Wochen vor dem geplanten Starttermin objektiv sachlich gerechtfertigte Gründe gegen einen Vertragsabschluss geltend machen und nachweisen.
Das Erstgericht hat die Erstantragsgegnerin demgegenüber unter lit a) dazu verpflichtet, sämtliche von der Erst- und Zweitantragstellerin betriebenen Kinos [das sind vier] mit Filmkopien von Filmen, welche österreichweit mit mindestens zehn Kopien gestartet und von der jeweiligen Antragstellerin bestellt werden, zum Starttermin zu beliefern.Das Erstgericht hat die Erstantragsgegnerin demgegenüber unter Litera a,) dazu verpflichtet, sämtliche von der Erst- und Zweitantragstellerin betriebenen Kinos [das sind vier] mit Filmkopien von Filmen, welche österreichweit mit mindestens zehn Kopien gestartet und von der jeweiligen Antragstellerin bestellt werden, zum Starttermin zu beliefern.
Die Rekurswerberin vermeint, dass den Antragsstellern durch diese Umformulierung mehr zugesprochen worden sei, als diese begehrt hätten. Dies mache die Entscheidung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs nichtig und das Verfahren mangelhaft. Richtig ist, dass trotz der Untersuchungsmaxime (§ 2 AußStrG alt) das Gericht auch im außerstreitigen Verfahren die von den Parteienanträgen gesteckten Grenzen des Entscheidungsgegenstands nicht überschreiten darf (RIS-Justiz RS0006259 zum Unterhaltsverfahren; RS0008751). Abgesehen davon, dass ein Verstoß gegen § 405 ZPO auch im außerstreitigen Verfahren nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bewirkt (RIS-Justiz RS0007501), hat sich das Erstgericht bei seinem Abstellungsauftrag im Rahmen der Parteianträge gehalten. Es hielt den - die fehlende sachliche Rechtfertigung einbeziehenden - Antragsteil für nicht notwendig, weil dieser Zusatz lediglich eine Tatbestandsvoraussetzung der Belieferungspflicht wiedergebe; andernfalls wäre die Entscheidung sogar mangels hinreichender Bestimmtheit der ausgesprochenen Bedingung nicht vollstreckbar. Dieser Argumentation ist beizupflichten. Das Kartellgericht hat - gemessen an den Parteianträgen - kein aliud, sondern ein minus zugesprochen. Erst durch den Entfall der zu weit und allgemein gefassten einschränkenden Bedingung (Berufung der Erstantragsgegnerin auf das nachgewiesene Fehlen objektiv sachlich gerechtfertigter Gründe gegen einen Vertragsabschluss) wird der Abstellauftrag inhaltlich exakt bestimmt und vollstreckbar (§ 7 Abs 1 EO); einer ungerechtfertigten Exekutionsführung (etwa weil Rechtfertigungsgründe zur Nichtbelieferung vorliegen) ist mit exekutionsrechtlichen Klagen zu begegnen.Die Rekurswerberin vermeint, dass den Antragsstellern durch diese Umformulierung mehr zugesprochen worden sei, als diese begehrt hätten. Dies mache die Entscheidung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs nichtig und das Verfahren mangelhaft. Richtig ist, dass trotz der Untersuchungsmaxime (Paragraph 2, AußStrG alt) das Gericht auch im außerstreitigen Verfahren die von den Parteienanträgen gesteckten Grenzen des Entscheidungsgegenstands nicht überschreiten darf (RIS-Justiz RS0006259 zum Unterhaltsverfahren; RS0008751). Abgesehen davon, dass ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO auch im außerstreitigen Verfahren nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bewirkt (RIS-Justiz RS0007501), hat sich das Erstgericht bei seinem Abstellungsauftrag im Rahmen der Parteianträge gehalten. Es hielt den - die fehlende sachliche Rechtfertigung einbeziehenden - Antragsteil für nicht notwendig, weil dieser Zusatz lediglich eine Tatbestandsvoraussetzung der Belieferungspflicht wiedergebe; andernfalls wäre die Entscheidung sogar mangels hinreichender Bestimmtheit der ausgesprochenen Bedingung nicht vollstreckbar. Dieser Argumentation ist beizupflichten. Das Kartellgericht hat - gemessen an den Parteianträgen - kein aliud, sondern ein minus zugesprochen. Erst durch den Entfall der zu weit und allgemein gefassten einschränkenden Bedingung (Berufung der Erstantragsgegnerin auf das nachgewiesene Fehlen objektiv sachlich gerechtfertigter Gründe gegen einen Vertragsabschluss) wird der Abstellauftrag inhaltlich exakt bestimmt und vollstreckbar (Paragraph 7, Absatz eins, EO); einer ungerechtfertigten Exekutionsführung (etwa weil Rechtfertigungsgründe zur Nichtbelieferung vorliegen) ist mit exekutionsrechtlichen Klagen zu begegnen.
Da alle derzeit von den Antragstellern betriebenen Kinos zumindest acht Leinwände bespielen, bedurfte der Abstellungsauftrag keiner Präzisierung im Hinblick auf den allein betroffenen Markt für Multiplex-Kinos (dazu unten 3.1.).
2. unrichtige Tatsachenfeststellung
Die Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts durch den Obersten Gerichtshof war im kartellrechtlichen Verfahren nach der bisherigen Rechtsprechung jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als das Erstgericht die Tatsachenfeststellungen - wie hier - nicht nur aufgrund der Aktenlage getroffen hat (stRsp SZ 71/104; SZ 74/149; RIS-Justiz RS0109206). Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Oberste Gerichtshof auch in seiner Funktion als Kartellobergericht Höchstgericht ist und dass eine mündliche Rekursverhandlung - systemgerecht - deshalb vor dem Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen ist, weil seine Anrufung mangels anderer Regelung im KartG (§ 43) nur aus den im Gesetz genannten Gründen (§ 15 AußStrG in der vor dem 1. 1. 2005 geltenden Fassung) möglich ist, wozu die Überprüfung der Beweiswürdigung nicht zählt (vgl SZ 74/149). Nach Inkrafttreten des AußStrG idF BGBl I 2003/111 (AußStrG neu) ist die aufgeworfene Frage unter den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen zu untersuchen.Die Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts durch den Obersten Gerichtshof war im kartellrechtlichen Verfahren nach der bisherigen Rechtsprechung jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als das Erstgericht die Tatsachenfeststellungen - wie hier - nicht nur aufgrund der Aktenlage getroffen hat (stRsp SZ 71/104; SZ 74/149; RIS-Justiz RS0109206). Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Oberste Gerichtshof auch in seiner Funktion als Kartellobergericht Höchstgericht ist und dass eine mündliche Rekursverhandlung - systemgerecht - deshalb vor dem Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen ist, weil seine Anrufung mangels anderer Regelung im KartG (Paragraph 43,) nur aus den im Gesetz genannten Gründen (Paragraph 15, AußStrG in der vor dem 1. 1. 2005 geltenden Fassung) möglich ist, wozu die Überprüfung der Beweiswürdigung nicht zählt vergleiche SZ 74/149). Nach Inkrafttreten des AußStrG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/111 (AußStrG neu) ist die aufgeworfene Frage unter den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen zu untersuchen.
Gem § 52 Abs 1 AußStrG neu hat das Rekursgericht eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, wenn es eine solche für erforderlich erachtet. Erwägt das Rekursgericht, von den Feststellungen des Erstgerichts abzuweichen, so darf es nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen, für die Feststellungen maßgeblichen Beweises Abstand nehmen, wenn es vorher den Parteien bekannt gegeben hat, dass es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit gegeben hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Rekursgericht zu beantragen; diese kann auch durch einen beauftragten Richter des Rekursgerichts vorgenommen werden (§ 52 Abs 2 AußStrG neu). § 52 AußStrG neu ist ab 1. 1. 2005 anzuwenden (§ 203 Abs 7 iVm § 199 AußStrG neu).Gem Paragraph 52, Absatz eins, AußStrG neu hat das Rekursgericht eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, wenn es eine solche für erforderlich erachtet. Erwägt das Rekursgericht, von den Feststellungen des Erstgerichts abzuweichen, so darf es nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen, für die Feststellungen maßgeblichen Beweises Abstand nehmen, wenn es vorher den Parteien bekannt gegeben hat, dass es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit gegeben hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Rekursgericht zu beantragen; diese kann auch durch einen beauftragten Richter des Rekursgerichts vorgenommen werden (Paragraph 52, Absatz 2, AußStrG neu). Paragraph 52, AußStrG neu ist ab 1. 1. 2005 anzuwenden (Paragraph 203, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 199, AußStrG neu).
Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber dem Rekursgericht die Möglichkeit eröffnet, im außerstreitigen Rekursverfahren bei Behandlung der Beweisrüge nach Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichts abzugehen und so eine neue Tatsachengrundlage zu schaffen.
Nicht geändert hat sich durch diese Neuregelung das grundsätzliche Gefüge des Instanzenaufbaus, wonach der Oberste Gerichtshof - abgesehen von den Ausnahmen der Beseitigung von Aktenwidrigkeiten oder der Ergänzung der Tatsachengrundlage durch unstrittige oder notorische Tatsachen - in sämtlichen Verfahrensarten (demnach auch im Verfahren nach dem AußStrG neu, vgl § 66 AußStrG neu) ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig wird (siehe dazu zuletzt auch § 85 Abs 5 GOG idF der Zivilverfahrens-Nov 2004 BGBl 2004/128 bei einem zweistufigen Instanzenzug). Für das kartellgerichtliche Verfahren gilt grundsätzlich nichts anderes: § 43 KartellG erklärt nämlich ganz allgemein das Verfahren außer Streitsachen für maßgeblich, in dem (nach alter und neuer Rechtslage) der Oberste Gerichtshof nur Rechtsinstanz war und ist. Angesichts dieser Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, die er durchgehend in sämtlichen Verfahrensarten zu erfüllen hat, bedürfte es aber nach Auffassung des Senats der Anordnung einer Ausnahmebestimmung, um dem Gericht letzter Instanz - abweichend vom Regelfall - in besonderen Einzelfällen auch die Aufgaben einer Tatsacheninstanz zu übertragen. Eine solche Ausnahmebestimmung ist dem Kartellgesetz fremd.Nicht geändert hat sich durch diese Neuregelung das grundsätzliche Gefüge des Instanzenaufbaus, wonach der Oberste Gerichtshof - abgesehen von den Ausnahmen der Beseitigung von Aktenwidrigkeiten oder der Ergänzung der Tatsachengrundlage durch unstrittige oder notorische Tatsachen - in sämtlichen Verfahrensarten (demnach auch im Verfahren nach dem AußStrG neu, vergleiche Paragraph 66, AußStrG neu) ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig wird (siehe dazu zuletzt auch Paragraph 85, Absatz 5, GOG in der Fassung der Zivilverfahrens-Nov 2004 BGBl 2004/128 bei einem zweistufigen Instanzenzug). Für das kartellgerichtliche Verfahren gilt grundsätzlich nichts anderes: Paragraph 43, KartellG erklärt nämlich ganz allgemein das Verfahren außer Streitsachen für maßgeblich, in dem (nach alter und neuer Rechtslage) der Oberste Gerichtshof nur Rechtsinstanz war und ist. Angesichts dieser Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, die er durchgehend in sämtlichen Verfahrensarten zu erfüllen hat, bedürfte es aber nach Auffassung des Senats der Anordnung einer Ausnahmebestimmung, um dem Gericht letzter Instanz - abweichend vom Regelfall - in besonderen Einzelfällen auch die Aufgaben einer Tatsacheninstanz zu übertragen. Eine solche Ausnahmebestimmung ist dem Kartellgesetz fremd.
§ 88 Abs 2 KartG ordnet an, dass der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts in zweiter und letzter Instanz an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht geht. Dass der Oberste Gerichtshof in Kartellrechtssachen ausnahmeweise auch Tatsacheninstanz ist, kann dieser Bestimmung weder nach ihrem Wortlaut, noch bei teleologischer Auslegung entnommen werden.Paragraph 88, Absatz 2, KartG ordnet an, dass der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts in zweiter und letzter Instanz an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht geht. Dass der Oberste Gerichtshof in Kartellrechtssachen ausnahmeweise auch Tatsacheninstanz ist, kann dieser Bestimmung weder nach ihrem Wortlaut, noch bei teleologischer Auslegung entnommen werden.
Bei der Frage nach dem Zweck einer Rechtsnorm ist primär davon auszugehen, dass ein Gesetz den Zweck hat, praktisch angewendet zu werden, und dass der Gesetzgeber beabsichtigte, vernünftig zu handeln (Fasching, Zivilprozessgesetze² Einl Rz 94). Dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er habe den Obersten Gerichtshof in Kartellrechtssachen ausnahmsweise auch als Tatsacheninstanz berufen, erhellt deutlich aus der Bestimmung des § 42b Abs 5 letzter Satz KartG.Bei der Frage nach dem Zweck einer Rechtsnorm ist primär davon auszugehen, dass ein Gesetz den Zweck hat, praktisch angewendet zu werden, und dass der Gesetzgeber beabsichtigte, vernünftig zu handeln (Fasching, Zivilprozessgesetze² Einl Rz 94). Dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er habe den Obersten Gerichtshof in Kartellrechtssachen ausnahmsweise auch als Tatsacheninstanz berufen, erhellt deutlich aus der Bestimmung des Paragraph 42 b, Absatz 5, letzter Satz KartG.
Danach ist der Oberste Gerichtshof verpflichtet, über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts, mit der es einen Zusammenschluss untersagt hat, binnen zwei Monaten nach dem Einlagen der letzten Gegenäußerung zu entscheiden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Untersagung des Zusammenschlusses nicht mehr möglich (arg ex § 42b Abs 5 erster Satz KartG).Danach ist der Oberste Gerichtshof verpflichtet, über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts, mit der es einen Zusammenschluss untersagt hat, binnen zwei Monaten nach dem Einlagen der letzten Gegenäußerung zu entscheiden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Untersagung des Zusammenschlusses nicht mehr möglich (arg ex Paragraph 42 b, Absatz 5, erster Satz KartG).
Berücksichtigt man, dass im kartellgerichtlichen Verfahren regelmäßig mehrere Gegenschriften zu erwarten sind (vgl § 44 KartG) und dass die Äußerungsfrist vier Wochen beträgt (§ 53 Abs 2 KartG), sind Fälle denkbar, in denen die letzte Gegenäußerung bereits in den ersten Tagen der Frist einlangt, der Akt aber (infolge Abwartens der den übrigen Parteien offenstehenden, von ihnen aber nicht genützten Äußerungsfrist) frühestens vier Wochen später dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden kann. Diese Rahmenbedingungen haben zur Folge, dass sich die dem Obersten Gerichtshof zur Bestätigung der Untersagung eines Zusammenschlusses offenstehende Frist auf weniger als einen Monat verkürzen kann. Dass der Gesetzgeber vom Obersten Gerichtshof erwartet hätte, in einer so gewichtigen Materie wie die Zusammenschlusskontrolle innerhalb eines derart kurzen Zeitraums eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, samt Beweiswiederholungen durchzuführen sowie die Rechtsfragen anhand einer erst nach der Verhandlung feststehenden Tatsachengrundlage zu lösen, kann ihm vernünftigerweise nicht unterstellt werden. Bei gegenteiliger Auffassung genügte dem in erster Instanz unterlegenen Zusammenschlusswerber, in seinem Rechtsmittel auch eine umfangreiche Beweisrüge zu erheben, die innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erledigt werden kann, um jedenfalls den von ihm gewünschten Verfahrenserfolg (Nichtuntersagung des Zusammenschlussvorhabens) zu erzielen.Berücksichtigt man, dass im kartellgerichtlichen Verfahren regelmäßig mehrere Gegenschriften zu erwarten sind vergleiche Paragraph 44, KartG) und dass die Äußerungsfrist vier Wochen beträgt (Paragraph 53, Absatz 2, KartG), sind Fälle denkbar, in denen die letzte Gegenäußerung bereits in den ersten Tagen der Frist einlangt, der Akt aber (infolge Abwartens der den übrigen Parteien offenstehenden, von ihnen aber nicht genützten Äußerungsfrist) frühestens vier Wochen später dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden kann. Diese Rahmenbedingungen haben zur Folge, dass sich die dem Obersten Gerichtshof zur Bestätigung der Untersagung eines Zusammenschlusses offenstehende Frist auf weniger als einen Monat verkürzen kann. Dass der Gesetzgeber vom Obersten Gerichtshof erwartet hätte, in einer so gewichtigen Materie wie die Zusammenschlusskontrolle innerhalb eines derart kurzen Zeitraums eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, samt Beweiswiederholungen durchzuführen sowie die Rechtsfragen anhand einer erst nach der Verhandlung feststehenden Tatsachengrundlage zu lösen, kann ihm vernünftigerweise nicht unterstellt werden. Bei gegenteiliger Auffassung genügte dem in erster Instanz unterlegenen Zusammenschlusswerber, in seinem Rechtsmittel auch eine umfangreiche Beweisrüge zu erheben, die innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erledigt werden kann, um jedenfalls den von ihm gewünschten Verfahrenserfolg (Nichtuntersagung des Zusammenschlussvorhabens) zu erzielen.
Der Senat gelangt damit zum Ergebnis, dass der Oberste Gerichtshof auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig wird; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er damit - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen.
3. unrichtige rechtliche Beurteilung
3.1. Marktabgrenzung, marktbeherrschende Stellung
Die Erstantragsgegnerin wirft dem Kartellgericht vor, keine taugliche Marktabgrenzung vorgenommen zu haben; unklar sei geblieben, weshalb Filme, die mit mehr als 10 Kopien österreichweit gestartet würden, einen eigenen sachlich relevanten Markt bildeten, den die Rekurswerberin beherrsche. Unberücksichtigt sei geblieben, dass die Besucher- und (Verleih-)Umsatzzahlen der Erstantragsgegnerin nach einem historischen Hoch 2001 rückläufig seien. Jeder Missbrauchstatbestand setze aber einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Marktbeherrschung und Marktmissbrauch voraus. Dass die Antragsteller nicht auf nahezu jeden Film der Erstantragsgegnerin wirtschaftlich angewiesen seien, zeige sich schon daraus, dass sie schon bisher nur einen Teil der von der Rekurswerberin zum Verleih angebotenen Filme bestellt habe. Diese Ausführungen überzeugen nicht. Die Beurteilung des sachlich betroffenen Markts wird nach Lehre und Rechtsprechung nach dem Bedarfsmarktkonzept durchgeführt: Derselbe Markt liegt vor, wenn sich die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen in ihren für die Deckung desselben Bedarfs wesentlichen Eigenschaften von anderen unterscheiden, sich also - aus der Sicht der Bedarfsträger als der Marktgegenseite - beliebig gegeneinander austauschen lassen (zuletzt 16 Ok 11/04 mwN). Zutreffend hat das Kartellgericht, diesen Grundsätzen folgend, den relevanten Markt zunächst als den Markt mit neuen, erstmalig im Inland in die Filmtheater kommenden Filmen eingegrenzt, weil dies jener Markt ist, der den Antragstellern zur Versorgung mit Spielfilmen zur Verfügung steht und auf dem einander Verleiher und Kinounternehmer gegenüberstehen. Innerhalb dieses Markts bestehen nach den erstgerichtlichen Feststellungen Teilmärkte je nach der (ex ante vom Verleiher vorgenommenen) Erfolgseinstufung des Films, die sich in der Anzahl der in Umlauf gesetzten Startkopien niederschlägt:
Erfolgversprechende Filme mit mindestens 50 Startkopien
(„Blockbusters"), ein (das breitere Publikum ansprechendes und daher
für kommerzielle Kinos geeignetes) Mittelsegment mit Produktionen
unterschiedlichster Herkunft und aller Genres, in die mäßige
Erfolgserwartung gesetzt wird und die mit 10 bis 49 Kopien starten,
und (qualitativ hochwertige) Kunst- oder Nischenfilme, die ein
kunstsinniges oder an Spezialgebieten interessiertes Publikum
ansprechen und mit weniger als 10 Kopien starten.
Betreiber von Multiplex-Kinos (also auch die Antragsteller) benötigen
nach den Feststellungen regelmäßig eine Vielzahl attraktiver Filme,
um auf ihren mindestens acht Leinwänden eine für das Publikum
attraktive und damit breitenwirksame Auswahl verschiedenartigster
Filme vorführen zu können („Film-Mix"). Dieser Bedarf kann nur aus
dem zuvor genannten Mittelsegment gedeckt werden. Auf diesem Markt
hat sich die Erstantragsgegnerin in den letzten Jahren konstant
marktstark erwiesen (Marktanteil gemessen an Besucherzahlen und
Einspielergebnissen nach unabhängiger Marktstudie 1999 25 %, 2000 22
%, 2001 32 %, 2002 30 %, Rumpfjahr 2003 17 %). Nach dem von den
Antragsgegnern beigebrachten Zahlenmaterial erzielte die
Erstantragsgegnerin im Zeitraum 2001-2003 auf diesem Markt mit rund
31 % des Umsatzes und der Besucher ein mehr als doppelt so gutes
Ergebnis als der nächste Mitbewerber (Warner Bros.).
Der Umstand, dass von den 1999 - 2003 erstaufgeführten Filmen rund 20
% zur Kategorie erfolgversprechend zählten (mit denen rund 72 % der
Umsätze und Besucherzahlen erreicht wurden), hingegen 40 % (also
doppelt so viel) dem mittleren Segment zuzuordnen waren, das mit
einem Anteil von 25 % zum Gesamtumsatzvolumen und der
Gesamtbesucherzahl beitrug, unterstreicht die wirtschaftliche
Bedeutung dieses Markts gerade für Multiplex-Kinos, die eine Vielzahl
von Leinwänden zu bespielen haben. Schließlich ist darauf zu
verweisen, dass die Erstantragstellerin zwischen 2000 und 2003
jährlich am meisten neue Filme auf den Verleihmarkt gebracht hat. Auf welche alternativen Bezugsmöglichkeiten mit einem vergleichbaren Angebot die Antragsteller daher ausweichen könnten, ist nicht ersichtlich.
Der Beurteilung des Erstgerichts, die Antragstellerinnen seien zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zur Erstantragsgegnerin angewiesen (§ 34 Abs 2 KartG), ist daher beizupflichten. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsteller bisher nur einen Teil der von der Rekurswerberin zum Verleih angebotenen Filme bestellt haben, hat diese doch auch Nischenfilme in ihrem Programm, die für den kommerziellen Erfolg eines Multiplex-Kinos zu vernachlässigen sind. Die Erstantragsgegnerin ist damit (im relevanten Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz: vgl Ruppelt in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht I9 § 19 Rz 30) auf dem hier betroffenen Markt des Mittelsegments zwischen „Blockbuster" und Nischenfilm ein marktbeherrschendes Unternehmen iSd § 34 Abs 2 KartG.Der Beurteilung des Erstgerichts, die Antragstellerinnen seien zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zur Erstantragsgegnerin angewiesen (Paragraph 34, Absatz 2, KartG), ist daher beizupflichten. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsteller bisher nur einen Teil der von der Rekurswerberin zum Verleih angebotenen Filme bestellt haben, hat diese doch auch Nischenfilme in ihrem Programm, die für den kommerziellen Erfolg eines Multiplex-Kinos zu vernachlässigen sind. Die Erstantragsgegnerin ist damit (im relevanten Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz: vergleiche Ruppelt in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht I9 Paragraph 19, Rz 30) auf dem hier betroffenen Markt des Mittelsegments zwischen „Blockbuster" und Nischenfilm ein marktbeherrschendes Unternehmen iSd Paragraph 34, Absatz 2, KartG.
3.2. Kontrahierungszwang
In Lehre und Rechtsprechung ist unstrittig, dass sowohl für Monopolisten außerhalb des Kartellrechts als auch für marktbeherrschende Unternehmen kein Zwang besteht, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; diese können vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen (16 Ok 1/03 = wbl 2003, 348 mwN; RIS-Justiz RS0016745 [T18]). Missbräuchliches Unterlassen, insbesondere in Form einer Lieferungsverweigerung, wird dann zugerechnet, wenn das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens durch keine objektiven Gründe gerechtfertigt wird (16 Ok 1/03 = wbl 2003, 348).
Das Erstgericht hat es als nicht hinreichende sachliche Begründung für eine Nichtbelieferung angesehen, wenn ein marktbeherrschendes Filmverleihunternehmen das nachfragende Kinounternehmen nur auf die - nicht alle Anmeldungen deckende und daher zu geringe - Anzahl an Startkopien sowie ein nicht offengelegtes „Ranking" mit den eigenen Verleihumsätzen verweist. Die Rekurswerberin hält dem in der Sache nichts Substantielles entgegen. Sie verweist darauf, dass sie der Abstellungsauftrag dazu zwinge, auf dem betroffenen Markt (oben 3.1.) jedem der 27 inländischen Multiplex-Kinos mit mindestens acht Sälen eine Startkopie zur Verfügung zu stellen, um eine Benachteiligung der Wettbewerber der Antragsteller zu vermeiden; dies sei jedoch unwirtschaftlich, weil jede Filmkopie nur mehr einmal ausgewertet werden könne.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die im Abstellauftrag angeordnete Lieferverpflichtung nur für den Fall einer Bestellung durch die Antragsteller ausgesprochen worden ist, wobei die Rekurswerberin selbst zugestanden hat, dass die Antragsteller schon bisher nicht jeden von ihr zum Verleih angebotenen Film bestellt hat. Dass die Antragsteller für jedes ihrer vier Kinos denselben Film bestellen, den auch alle anderen Multiplex-Betreiber zeitgleich in ihren Kinos (darunter allein 11 von der Zweitantragsgegnerin) vorführen wollen, wird im Übrigen wohl nur in seltenen Ausnahmefällen vorkommen. Dass aber solche Ausnahmefälle die Erstantragstellerin in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten stürzen könnte, wie sie argumentiert, ist nicht nachvollziehbar: Nach den Feststellungen sind die Kosten einer Filmkopie von rund 1.100 EUR bei rund 190 Kinobesuchern gedeckt, die Kosten für Kopien sind in den Verhandlungen zwischen Verleihern und Kinobetreibern im Allgemeinen kein Thema, und generell stößt der Wunsch nach einer geringfügigen Erhöhung des Kopienkontigents selten auf ein wirtschaftliches Hindernis und wird von den Verleihern immer wieder erfüllt (von der Erstantragstellerin allerdings bisher überwiegend zugunsten der Kinos der eigenen Gruppe). Wirtschaftlich betrachtet steigert eine breitere Streuung eines erfolgreichen Films die Gesamterlöse, wovon auch die Verleiher profitieren. Sollte hingegen in Zukunft den Verleihern als Folge einer überzogenen Bestellpraxis der vom Abstellungsauftrag betroffenen Kinobetreiber höhere Kosten für Startkopien erwachsen, die durch erhöhte Erlöse nicht aufgewogen werden können, wird dieses Kostenrisiko bei Verhandlungen über die Höhe der Verleihentgelte zumindest teilweise auf die Kinounternehmer überwälzt werden können.
3.3. Starttermine, Werbetätigkeit
Soweit der Rekurs den Auftrag zur Bekanntgabe der Starttermine mindestens vier Wochen im Vorhinein bekämpft, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt und führt die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig aus. Den Auftrag, den Antragstellern für ihre Kinos in Wien und Linz die gleichen Bedingungen für ihre Werbetätigkeit zu ermöglichen wie den von den Antragsgegnern betriebenen oder programmierten Kinos am jeweiligen Standort, hält die Rekurswerberin für zu unbestimmt, weil ihm die geschuldete Leistung nicht entnommen werden könne.
Der kartellgerichtliche Abstellungsauftrag hat sich gegen ein konkret
als Missbrauch marktbeherrschender Stellung beschriebenes
Marktverhalten zu richten. Art und Umfang der Abstellungsverfügung
bestimmen sich nach dem Marktverhalten, das als Missbrauch
marktbeherrschender Stellung qualifiziert wurde. Da der Missbrauch
marktbeherrschender Stellung auch in einem Unterlassen bestehen kann,
kann durch den kartellgerichtlichen Abstellungsauftrag auch ein
positives Tun angeordnet werden (16 Ok 11/04 mwN).
Im Anlassfall besteht das kartellrechtswidrige Verhalten nach den
Feststellungen in einer Ungleichbehandlung der Kinos der
Antragsteller mit jenen der Unternehmensgruppe der Antragsgegner, was
die Werbetätigkeit im Zusammenhang mit dem Filmverleih betrifft
(Versorgung mit Werbematerial; Überlassung von Vorabkopien für
"Sneak-Previews"; Einbeziehung bei der Veranstaltung von Premieren
und Vorpremieren). Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin ist der
Fassung des Abstellauftrags hinreichend deutlich zu entnehmen,
welches Verhalten der Erstantragsgegnerin geboten wird; die Begriffe
„gleiche Bedingungen" und „Werbetätigkeit im Rahmen des Filmverleihs"
haben einen eindeutig feststellbaren Inhalt. Eine - von der
Rekurswerberin offenbar angestrebte - noch engere Umschreibung des
Verhaltensgebots hätte die unerwünschte Folge, dass Umgehungen des
Abstellauftrags durch geringfügiges Abweichen vom darin beschriebenen
Verhalten sehr leicht möglich wären; eine lückenlose Aufzählung aller
nur denkbaren Werbemaßnahmen im Spruch der Entscheidung ist
naturgemäß nicht möglich.
II. Zu den Rekursen der Erst- und Zweitantragstellerin
Die nahezu wortgleichen Rechtsmittel der Antragsteller rechtfertigen
deren gemeinsame Behandlung.
Soweit darin weit ausholend die (negativen) Feststellungen
angegriffen werden, wonach behauptete Benachteiligungen bei den
Verleihbedingungen (Beginnzeiten, Spieldauer, Anzahl der Vorführungen
uä) nicht feststellbar gewesen seien, liegt eine - hier unzulässige -
Beweisrüge vor (dazu schon oben I.2.). Konnten aber Feststellungen zu
einem bestimmten Beweisthema mangels entsprechender Beweisergebnisse
nicht getroffen werden, hätte dem auch durch eine Erörterung dieses
Beweisthemas mit den Parteien - deren Unterlassung von den
Antragstellern als Verfahrensmangel geltend gemacht wird - nicht
abgeholfen werden können.
In der Rechtsrüge fordern die Antragssteller die Einbeziehung des
Kinos der Erstantragstellerin am Standort St. Pölten in Pkt I.1.lit c
des Abstellauftrags; die Märkte für Kinofilmverleih und Kinobetrieb
seien nämlich österreichweit. Sie sind dazu auf die zutreffenden
Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen, wonach eine Pflicht zur
Gleichbehandlung nur gegenüber Vertragspartnern besteht, die
miteinander (auf einem nachgelagerten Markt) im Wettbewerb stehen.
Davon, dass das in St. Pölten gelegene Kino der Erstantragstellerin
in Konkurrenz um Besucher mit Kinos der Antragsgegnerin in Wien oder
Linz stünde, kann auf Grund der räumlichen Entfernung nicht
ausgegangen werden. Die ungleiche Ausstattung zweier nicht auf demselben örtlichen Markt tätigen Kinos mit Werbemitteln hat auf deren Wettbewerb um Besucher keinen Einfluss. Auch die Bundeswettbewerbsbehörde stellt im übrigen in ihrer Rechtsmittelgegenschrift die Existenz örtlicher Märkte beim Wettbewerb von Lichtspieltheatern nicht in Abrede.
Die Rekurswerber haben in der Verhandlung vom 10. 2. 2004 (ON 98, S.
4) bei der Neufassung ihres Begehrens ua begehrt auszusprechen, „die
Antragsgegner sind schuldig, jeglichen Verstoß gegen diese [zuvor
näher dargestellten] Aufträge zu unterlassen". Sie verweisen auf
Punkt I.I.III.lit c des abweisenden Teils des Spruchs und bemängeln,
dass ihr diesbezüglicher Antrag gegenüber der Erstantragsgegnerin
unerledigt geblieben sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die
Erstantragsgegnerin in der angefochtenen Entscheidung ohnehin zu
einem bestimmten Verhalten (in Form eines positiven Tuns)
verpflichtet worden ist. Da schon die Einhaltung dieses Beschlusses
exekutiv erzwungen werden kann (vgl § 126 Abs 1 KartG), bedarf es
daneben nicht noch der Schaffung eines (in seiner Wirkung
inhaltsgleichen) weiteren Unterlassungstitels gegen dieselbe Partei,
wonach Verstöße gegen die erteilte Aufträge zu unterlassen seien;
über das Unterlassungsbegehren gegen die Erstantragsgegnerin ist
daher mit Anordnung der Abstellungsverfügung bereits inhaltlich
mitentschieden worden.
Frei von Rechtsirrtum hat das Erstgericht den Antrag auf Überbindung der Aufträge an Unternehmensnachfolger im Fall einer Ausgliederung abgewiesen. Auch die Erstantragstellerin vermag keine Rechtsgrundlage für eine solche Überbindungsverpflichtung anzuführen. Sie übersieht auch, dass sich der Abstellauftrag an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu orientieren hat; in der Zukunft liegende Sachverhaltsänderungen werden von der Rechtskraft der Entscheidung nicht erfasst (vgl 4 Ob 293/02w). Schließlich kann im Entscheidungszeitpunkt nicht beurteilt werden, ob auch ein allfälliger Rechtsnachfolger im Unternehmen der Erstantragsgegnerin nach den dann gegebenen Marktverhältnissen der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht unterworfen sein wird.Frei von Rechtsirrtum hat das Erstgericht den Antrag auf Überbindung der Aufträge an Unternehmensnachfolger im Fall einer Ausgliederung abgewiesen. Auch die Erstantragstellerin vermag keine Rechtsgrundlage für eine solche Überbindungsverpflichtung anzuführen. Sie übersieht auch, dass sich der Abstellauftrag an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu orientieren hat; in der Zukunft liegende Sachverhaltsänderungen werden von der Rechtskraft der Entscheidung nicht erfasst vergleiche 4 Ob 293/02w). Schließlich kann im Entscheidungszeitpunkt nicht beurteilt werden, ob auch ein allfälliger Rechtsnachfolger im Unternehmen der Erstantragsgegnerin nach den dann gegebenen Marktverhältnissen der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht unterworfen sein wird.
Das Kartellgericht hat Entflechtungsmaßnahmen iSd § 35 Abs 2 KartG mit der Begründung nicht angeordnet, der festgestellte Marktmissbrauch sei nicht geeignet, die Medienvielfalt zu beeinträchtigen. Weder Kino- noch Filmverleihunternehmen fielen unter den - auch im Kartellrecht maßgeblichen (§ 42c Abs 1 Z 1 KartG) - Begriff des Medienunternehmens (§ 1 Abs Z 6 MedienG). Filmverleihunternehmen seien zwar gem § 42c Abs 2 Z 5 KartG als Medienhilfsunternehmen zu beurteilen; es sei aber nicht dargetan worden, dass der aufgezeigte Marktmissbrauch zu einer Verringerung der Zahl selbständiger Medienunternehmer führen könne. Eine Beeinträchtigung der Marktstrukturen des Verleihmarkts berühre die Medienvielfalt noch nicht, weil auf diesen Märkten auf keiner Seite Medienunternehmen aufträten.Das Kartellgericht hat Entflechtungsmaßnahmen iSd Paragraph 35, Absatz 2, KartG mit der Begründung nicht angeordnet, der festgestellte Marktmissbrauch sei nicht geeignet, die Medienvielfalt zu beeinträchtigen. Weder Kino- noch Filmverleihunternehmen fielen unter den - auch im Kartellrecht maßgeblichen (Paragraph 42 c, Absatz eins, Ziffer eins, KartG) - Begriff des Medienunternehmens (Paragraph eins, Abs Ziffer 6, MedienG). Filmverleihunternehmen seien zwar gem Paragraph 42 c, Absatz 2, Ziffer 5, KartG als Medienhilfsunternehmen zu beurteilen; es sei aber nicht dargetan worden, dass der aufgezeigte Marktmissbrauch zu einer Verringerung der Zahl selbständiger Medienunternehmer führen könne. Eine Beeinträchtigung der Marktstrukturen des Verleihmarkts berühre die Medienvielfalt noch nicht, weil auf diesen Märkten auf keiner Seite Medienunternehmen aufträten.
Die Antragsteller bekämpfen diese Auffassung, indem sie die Richtigkeit der Legaldefinition des § 42c Abs 2 Z 5 KartG in Frage stellen; es sei nicht zu begründen, weshalb Filmverleihunternehmen - anders als etwa Filmproduzenten - keine Medienunternehmen seien. Dem Medium Film und der Medienvielfalt sei nicht gedient, wenn es zwar eine Vielzahl unabhängiger Filmproduzenten gebe, aber kaum Verleiher oder Kinobetriebe, die deren Filme verliehen und aufführten. Dem ist zu entgegnen, dass Aufträge iSd § 35 Abs 2 KartG nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur unter der Voraussetzung erlassen werden dürfen, dass der Missbrauch geeignet ist, die Medienvielfalt zu beeinträchtigen, und (gleichzeitig) zu erwarten ist, dass es ohne solche Maßnahmen zu weiteren Missbräuchen dieser Art kommen werde. Beide Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine Anwendung dieser Bestimmung in Frage kommt. Ist anzunehmen, dass Aufträge nach § 35 Abs 1 KartG ausreichen, den Unternehmer von einem weiteren Missbrauch abzuhalten, kommt ein Auftrag nach § 35 Abs 2 KartG nicht in Betracht (Gugerbauer, KartG² § 35 Rz 19).Die Antragsteller bekämpfen diese Auffassung, indem sie die Richtigkeit der Legaldefinition des Paragraph 42 c, Absatz 2, Ziffer 5, KartG in Frage stellen; es sei nicht zu begründen, weshalb Filmverleihunternehmen - anders als etwa Filmproduzenten - keine Medienunternehmen seien. Dem Medium Film und der Medienvielfalt sei nicht gedient, wenn es zwar eine Vielzahl unabhängiger Filmproduzenten gebe, aber kaum Verleiher oder Kinobetriebe, die deren Filme verliehen und aufführten. Dem ist zu entgegnen, dass Aufträge iSd Paragraph 35, Absatz 2, KartG nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur unter der Voraussetzung erlassen werden dürfen, dass der Missbrauch geeignet ist, die Medienvielfalt zu beeinträchtigen, und (gleichzeitig) zu erwarten ist, dass es ohne solche Maßnahmen zu weiteren Missbräuchen dieser Art kommen werde. Beide Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine Anwendung dieser Bestimmung in Frage kommt. Ist anzunehmen, dass Aufträge nach Paragraph 35, Absatz eins, KartG ausreichen, den Unternehmer von einem weiteren Missbrauch abzuhalten, kommt ein Auftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, KartG nicht in Betracht (Gugerbauer, KartG² Paragraph 35, Rz 19).
Im Anlassfall ist nicht zu erkennen, dass die Erstantragsgegnerin - ungeachtet des nunmehr gegen sie erlassenen Abstellungsauftrags - an dem verpönten Verhalten festhalten werde; weder hat sie solches erklärt, noch lässt ihr bisheriges Verhalten eine derartige Schlussfolgerung zu. Die Antragsteller haben zu dieser Tatbestandsvoraussetzung auch nichts vorgebracht. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass Maßnahmen nach § 35 Abs 2 KartG nur als letztes Mittel („ultima ratio") eingesetzt werden sollen, wie sich aus § 35 Abs 4 KartG ergibt, der dem Kartellgericht eine Interessenabwägung und die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel aufträgt (vgl RV 1993, abgedruckt bei Auer/Urlesberger, Kartellrecht5 46). Das Kartellgericht hat daher im Ergebnis zutreffend abgelehnt, der Erstantragsgegnerin auch Maßnahmen iSd § 35 Abs 2 KartG aufzutragen.Im Anlassfall ist nicht zu erkennen, dass die Erstantragsgegnerin - ungeachtet des nunmehr gegen sie erlassenen Abstellungsauftrags - an dem verpönten Verhalten festhalten werde; weder hat sie solches erklärt, noch lässt ihr bisheriges Verhalten eine derartige Schlussfolgerung zu. Die Antragsteller haben zu dieser Tatbestandsvoraussetzung auch nichts vorgebracht. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass Maßnahmen nach Paragraph 35, Absatz 2, KartG nur als letztes Mittel („ultima ratio") eingesetzt werden sollen, wie sich aus Paragraph 35, Absatz 4, KartG ergibt, der dem Kartellgericht eine Interessenabwägung und die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel aufträgt vergleiche Regierungsvorlage 1993, abgedruckt bei Auer/Urlesberger, Kartellrecht5 46). Das Kartellgericht hat daher im Ergebnis zutreffend abgelehnt, der Erstantragsgegnerin auch Maßnahmen iSd Paragraph 35, Absatz 2, KartG aufzutragen.
Liegen demnach hier die Tatbestandsvorausetzungen nach § 35 Abs 2 lit c KartG nicht vor, kommt es nicht weiter darauf an, ob die Bestimmung des § 42c KartG, die Filmverleihunternehmen nicht als Medienunternehmen einstuft, sachlich gerechtfertigt ist; die Anregung der Rekurswerber, in diesem Zusammenhang ein Gesetzesprüfungsverfahren dieser Norm beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten, war daher mangels deren Anwendbarkeit im Anlassfall nicht aufzugreifen.Liegen demnach hier die Tatbestandsvorausetzungen nach Paragraph 35, Absatz 2, Litera c, KartG nicht vor, kommt es nicht weiter darauf an, ob die Bestimmung des Paragraph 42 c, KartG, die Filmverleihunternehmen nicht als Medienunternehmen einstuft, sachlich gerechtfertigt ist; die Anregung der Rekurswerber, in diesem Zusammenhang ein Gesetzesprüfungsverfahren dieser Norm beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten, war daher mangels deren Anwendbarkeit im Anlassfall nicht aufzugreifen.
Zuletzt bemängeln die Rechtsmittel der Antragsteller als „unrichtige" Kostenentscheidung, dass im angefochtenen Beschluss über die grundsätzliche Zahlungspflicht betreffend die Rahmengebühr noch nicht abgesprochen worden ist; das Kartellgericht hätte schon in diesem Verfahrensstadium auszusprechen gehabt, dass für die Rahmengebühr die Antragsgegner zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig seien, weil § 84 KartG („nach Abschluss des Verfahrens") nur die Höhe der Rahmengebühr betreffe.Zuletzt bemängeln die Rechtsmittel der Antragsteller als „unrichtige" Kostenentscheidung, dass im angefochtenen Beschluss über die grundsätzliche Zahlungspflicht betreffend die Rahmengebühr noch nicht abgesprochen worden ist; das Kartellgericht hätte schon in diesem Verfahrensstadium auszusprechen gehabt, dass für die Rahmengebühr die Antragsgegner zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig seien, weil Paragraph 84, KartG („nach Abschluss des Verfahrens") nur die Höhe der Rahmengebühr betreffe.
Abgesehen davon, dass die unvollständige Erledigung eines Rechtsschutzbegehrens nicht mit einem Rechtsmittel, sondern allenfalls mit einem Ergänzungsantrag geltend zu machen ist, weil insoweit ja noch keine inhaltlich unrichtige Entscheidung vorliegt, verkennen diese Ausführungen § 84 KartG grundlegend. Die Festsetzung der Rahmengebühren (so die Überschrift zu § 84 KartG) hat im kartellgerichtlichen Verfahren nach Abschluss des Verfahrens mit einem einzigen Beschluss zu erfolgen. Eine - den Rekurswerbern offenbar vor Augen stehende - Trennung in eine Entscheidung dem Grunde nach und eine weitere Entscheidung der Höhe nach ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Die Rahmengebühr ist nach Abschluss des Verfahrens (wozu auch das Rechtsmittelverfahren zählt) festzusetzen (§ 84 KartG). Erst zu diesem Zeitpunkt steht der Verfahrenserfolg, auf den in manchen Verfahren bei Bestimmung der zahlungspflichtigen Personen abzustellen ist (§ 82 Z 3 KartG), endgültig fest. Auch ist in der für die Höhe der Rahmengebühr maßgeblichen Frage des Verfahrensaufwands (§ 84 KartG) nicht nur auf mündliche Verhandlungen vor dem Erstgericht, sondern auch darauf Bedacht zu nehmen, ob der Oberste Gerichtshofs als Rechtsmittelgericht tätig geworden ist (stRsp ua 16 Ok 4/04 mwN).Abgesehen davon, dass die unvollständige Erledigung eines Rechtsschutzbegehrens nicht mit einem Rechtsmittel, sondern allenfalls mit einem Ergänzungsantrag geltend zu machen ist, weil insoweit ja noch keine inhaltlich unrichtige Entscheidung vorliegt, verkennen diese Ausführungen Paragraph 84, KartG grundlegend. Die Festsetzung der Rahmengebühren (so die Überschrift zu Paragraph 84, KartG) hat im kartellgerichtlichen Verfahren nach Abschluss des Verfahrens mit einem einzigen Beschluss zu erfolgen. Eine - den Rekurswerbern offenbar vor Augen stehende - Trennung in eine Entscheidung dem Grunde nach und eine weitere Entscheidung der Höhe nach ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Die Rahmengebühr ist nach Abschluss des Verfahrens (wozu auch das Rechtsmittelverfahren zählt) festzusetzen (Paragraph 84, KartG). Erst zu diesem Zeitpunkt steht der Verfahrenserfolg, auf den in manchen Verfahren bei Bestimmung der zahlungspflichtigen Personen abzustellen ist (Paragraph 82, Ziffer 3, KartG), endgültig fest. Auch ist in der für die Höhe der Rahmengebühr maßgeblichen Frage des Verfahrensaufwands (Paragraph 84, KartG) nicht nur auf mündliche Verhandlungen vor dem Erstgericht, sondern auch darauf Bedacht zu nehmen, ob der Oberste Gerichtshofs als Rechtsmittelgericht tätig geworden ist (stRsp ua 16 Ok 4/04 mwN).
Dem Rekurs der Antragsteller ist daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
III. Zum Rekurs der Bundeswettbewerbsbehörderömisch drei. Zum Rekurs der Bundeswettbewerbsbehörde
Die Bundeswettbewerbsbehörde hat im Verfahren der Antragsteller am 4. 3. 2003 zunächst eine „Stellungnahme" abgegeben (ON 3 in 26 Kt 93-95/03), die - neben dem hier nicht gegenständlichen Antrag auf Auferlegung einer Geldbuße - überwiegend Rechtsausführungen enthält. Sie hat in einer „Klarstellung" vom 22. 4. 2003 (ON 2 in 26 Kt 93-95/03) folgende Sachanträge formuliert:
1. Antrag auf Untersagung (Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gem § 35 KartG) der beanstandeten missbräuchlichen Verhaltensweisen (fehlende Transparenz und sachwidrige Begründung bei der Vergabe von Filmkopien;1. Antrag auf Untersagung (Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gem Paragraph 35, KartG) der beanstandeten missbräuchlichen Verhaltensweisen (fehlende Transparenz und sachwidrige Begründung bei der Vergabe von Filmkopien;
Diskriminierung bei der Vergabe von Filmkopien und bei der Anwendung von Verleihkonditionen);
Antrag auf Verhängung einer Geldbuße (...);
Eventualantrag: Feststellung gem § 8a KartG, dass die unter Pkt. 1. beschriebenen missbräuchlichen Verhaltensweisen gegen § 35 KartG verstoßen haben.Eventualantrag: Feststellung gem Paragraph 8 a, KartG, dass die unter Pkt. 1. beschriebenen missbräuchlichen Verhaltensweisen gegen Paragraph 35, KartG verstoßen haben.
Auf die Aufforderung durch das Kartellgericht, die gestellten Anträge durch entsprechendes Sachvorbringen und Beweisanbot zu verbessern sowie das konkrete Verhalten anzuführen, das als Missbrauch untersagt/abgestellt oder festgestellt werden soll (ON 6 in 26 Kt 93-95/03), reagierte die Bundeswettbewerbsbehörde mit Schriftsatz vom 28. 5. 2003 (ON 11 in 26 Kt 93-95/03). Darin formulierte sie ihren Untersagungsantrag zuletzt wie folgt:
„Antrag auf Untersagung (Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gem § 35 KartG) der beanstandeten missbräuchlichen Verhaltensweisen (fehlende Transparenz und sachwidrige Begründung bei der Vergabe von Filmkopien; Diskriminierung bei der Vergabe von Filmkopien, bei Konditionen und bei Werbung, diskriminierende Geschäftspolitik, intransparente Filmvergabe, Konditionenmissbrauch und Boykott bzw Aufruf zum Boykott)."„Antrag auf Untersagung (Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gem Paragraph 35, KartG) der beanstandeten missbräuchlichen Verhaltensweisen (fehlende Transparenz und sachwidrige Begründung bei der Vergabe von Filmkopien; Diskriminierung bei der Vergabe von Filmkopien, bei Konditionen und bei Werbung, diskriminierende Geschäftspolitik, intransparente Filmvergabe, Konditionenmissbrauch und Boykott bzw Aufruf zum Boykott)."
Das Kartellgericht vermisste einen von der Bundeswettbewerbsbehörde konkret formulierten Verhaltensauftrag und ging deshalb davon aus, dass sich diese Amtspartei zumindest den Abstellungsanträgen der antragstellenden Unternehmer in der jeweiligen Form anschließe, also auch alle Antragsänderungen (und -zurücknahmen) mitvollzogen habe. Auch hätte der auf § 35 Abs 1 KartG gestützte Antrag nicht dem - in quasikontradiktorischen Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwendenden - Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO entsprochen. Mangels Konkretisierung des Begehrens sei der Untersagungsantrag der Amtspartei daher auch insoweit erfolglos geblieben, als er über jenen der im Verfahren verbliebenen antragstellenden Unternehmer hinausgehe. Der - ebenfalls nicht näher konkretisierte und hilfsweise gestellte - Feststellungsantrag komme nur soweit zum Tragen, als der Hauptantrag abgewiesen worden sei; in diesem Umfang sei ihm aus denselben Gründen wie jenem nicht stattzugeben gewesen. In ihrem Rekurs bekämpft die Bundeswettbewerbsbehörde die Auffassung des Kartellgerichts, ihre Anträge seien inhaltlich unbestimmt geblieben und enthielten keinen konkreten Verhaltensauftrag; es sei überzogen und mit dem Zweck des kartellrechtlichen Missbrauchsverfahrens nicht vereinbar, an die inhaltliche Bestimmtheit von außerstreitigen Anträgen dieselben Anforderungen zu stellen wie nach der ZPO. Auch habe das Kartellgericht seine Bedenken gegen die Formulierung der Anträge nicht mit der Rekurswerberin erörtert.Das Kartellgericht vermisste einen von der Bundeswettbewerbsbehörde konkret formulierten Verhaltensauftrag und ging deshalb davon aus, dass sich diese Amtspartei zumindest den Abstellungsanträgen der antragstellenden Unternehmer in der jeweiligen Form anschließe, also auch alle Antragsänderungen (und -zurücknahmen) mitvollzogen habe. Auch hätte der auf Paragraph 35, Absatz eins, KartG gestützte Antrag nicht dem - in quasikontradiktorischen Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwendenden - Bestimmtheitsgebot des Paragraph 226, ZPO entsprochen. Mangels Konkretisierung des Begehrens sei der Untersagungsantrag der Amtspartei daher auch insoweit erfolglos geblieben, als er über jenen der im Verfahren verbliebenen antragstellenden Unternehmer hinausgehe. Der - ebenfalls nicht näher konkretisierte und hilfsweise gestellte - Feststellungsantrag komme nur soweit zum Tragen, als der Hauptantrag abgewiesen worden sei; in diesem Umfang sei ihm aus denselben Gründen wie jenem nicht stattzugeben gewesen. In ihrem Rekurs bekämpft die Bundeswettbewerbsbehörde die Auffassung des Kartellgerichts, ihre Anträge seien inhaltlich unbestimmt geblieben und enthielten keinen konkreten Verhaltensauftrag; es sei überzogen und mit dem Zweck des kartellrechtlichen Missbrauchsverfahrens nicht vereinbar, an die inhaltliche Bestimmtheit von außerstreitigen Anträgen dieselben Anforderungen zu stellen wie nach der ZPO. Auch habe das Kartellgericht seine Bedenken gegen die Formulierung der Anträge nicht mit der Rekurswerberin erörtert.
Letzterer Vorwurf ist schon deshalb unbegründet, weil das Kartellgericht der Amtspartei einen detaillierten Verbesserungsauftrag erteilt hat, ihr demnach die Möglichkeit zu einer Modifizierung ihrer Anträge geboten hat (zu diesem Erfordernis siehe schon 16 Ok 6/00 = SZ 73/153 und 16 Ok 14/04). Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass in zweiseitigen außerstreitigen Antragsverfahren trotz der Untersuchungsmaxime (§ 2 AußStrG) auch der Dispositionsgrundsatz gilt (vgl RIS-Justiz RS0006259). Nach diesem Grundsatz bestimmen die Parteien den Beginn und den Gegenstand des Verfahrens; ihr Antrag bestimmt den Umfang der richterlichen Sachentscheidung (§ 405 ZPO); der Richter darf nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als beantragt wurde (Fasching LB² Rz 642f). Besondere Bedeutung kommt dem Sachantrag auch deshalb zu, weil er die Grenzen der Rechtskraftwirkung der Entscheidung absteckt: Worüber bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann kein neuerliches Verfahren durchgeführt werden.Letzterer Vorwurf ist schon deshalb unbegründet, weil das Kartellgericht der Amtspartei einen detaillierten Verbesserungsauftrag erteilt hat, ihr demnach die Möglichkeit zu einer Modifizierung ihrer Anträge geboten hat (zu diesem Erfordernis siehe schon 16 Ok 6/00 = SZ 73/153 und 16 Ok 14/04). Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass in zweiseitigen außerstreitigen Antragsverfahren trotz der Untersuchungsmaxime (Paragraph 2, AußStrG) auch der Dispositionsgrundsatz gilt vergleiche RIS-Justiz RS0006259). Nach diesem Grundsatz bestimmen die Parteien den Beginn und den Gegenstand des Verfahrens; ihr Antrag bestimmt den Umfang der richterlichen Sachentscheidung (Paragraph 405, ZPO); der Richter darf nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als beantragt wurde (Fasching LB² Rz 642f). Besondere Bedeutung kommt dem Sachantrag auch deshalb zu, weil er die Grenzen der Rechtskraftwirkung der Entscheidung absteckt: Worüber bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann kein neuerliches Verfahren durchgeführt werden. Auch das kartellrechtliche Missbrauchsverfahren ist ein zweiseitiges außerstreitiges Antragsverfahren, für das die Dispositionsmaxime (unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass das Gesetz Amtsparteien kennt) gilt. Entscheidungen in diesem Verfahren sind Exekutionstitel (§ 126 Abs 1 KartG). Der verfahrenseinleitende Sachantrag muss daher so hinreichend konkretisiert sein, dass ihm das geschuldete Verhalten nach Gegenstand, Art, Umfang und Zeit zu entnehmen ist (vgl § 7 Abs 1 EO).Auch das kartellrechtliche Missbrauchsverfahren ist ein zweiseitiges außerstreitiges Antragsverfahren, für das die Dispositionsmaxime (unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass das Gesetz Amtsparteien kennt) gilt. Entscheidungen in diesem Verfahren sind Exekutionstitel (Paragraph 126, Absatz eins, KartG). Der verfahrenseinleitende Sachantrag muss daher so hinreichend konkretisiert sein, dass ihm das geschuldete Verhalten nach Gegenstand, Art, Umfang und Zeit zu entnehmen ist vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, EO).
Solches trifft aber auch auf die verbesserten Anträge der Bundeswettbewerbsbehörde nicht zu. Anträge auf Untersagung missbräuchlichen Verhaltens etwa „bei Konditionen" oder durch „diskriminierende Geschäftspolitik" beschreiben das abzustellende unerwünschte Verhalten so allgemein und unbestimmt, dass sie nicht als Richtschnur zukünftigen Handelns für den Betroffenen dienen können. Das Kartellgericht hat diese Anträge deshalb - soweit ihnen nicht ohnehin ein Vorbringen zugrundeliegt, zu dem die Antragsteller ihrerseits konkrete Anträge gestellt haben - rechtsfehlerfrei keiner inhaltlichen Behandlung zugeführt. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob das Kartellgericht - wie ihm die Bundeswettbewerbsbehörde im Rekurs vorwirft - bei seiner Entscheidung davon ausgegangen sei, die Bundeswettbewerbsbehörde habe das rechtliche Schicksal ihrer Anträge (Abänderungen und Rücknahmen) mit den Anträgen der übrigen Antragsteller verknüpft.
Dem Rekurs der Bundeswettbewerbsbehörde ist ein Erfolg zu versagen.