Der Rekurs der Zweitantragsgegnerin ist im Sinn der Aufhebung und Rückverweisung an das Erstgericht berechtigt.
1. Zu Recht wendet sich die Rekurswerberin gegen die auf § 44a KartG gestützte Vorgangsweise des Kartellgerichts, mit der dieses die von ihm erlassene, vom Antrag der Antragstellerin abweichende einstweilige Verfügung rechtfertigte. Das Kartellgericht hat - wie sich aus seiner Begründung deutlich ergibt - erkannt, dass es weder ein Minus zusprach, noch dem Antrag lediglich eine klarere Fassung gab, sondern ein Aliud zuerkannte, weil ihm die beantragte einstweilige Verfügung überschießend erschien und ihm die Bindung an einen relativen Rahmen, innerhalb der die Abonnementpreise in den einzelnen Bundesländern variieren dürfen, zweckmäßiger erschien. Es trifft zwar zu, dass das Kartellgericht, wenn es dies aus öffentlichem Interesse für notwendig hält, seit der mit 1. 1. 2000 in Kraft getretenen Kartellgesetznovelle 1999 auch von Amts wegen ein Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung einleiten kann. Allerdings ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass das amtswegige Einschreiten des Kartellgerichts in diesem Bereich die geringste Bedeutung haben werde, weil es hier in der Regel primär um die Interessen des einzelnen Unternehmers geht, die dieser selbst oder eine Interessenvertretung für ihn wahrnehmen kann (RV 1175 BlgNR 20. GP, 11).1. Zu Recht wendet sich die Rekurswerberin gegen die auf Paragraph 44 a, KartG gestützte Vorgangsweise des Kartellgerichts, mit der dieses die von ihm erlassene, vom Antrag der Antragstellerin abweichende einstweilige Verfügung rechtfertigte. Das Kartellgericht hat - wie sich aus seiner Begründung deutlich ergibt - erkannt, dass es weder ein Minus zusprach, noch dem Antrag lediglich eine klarere Fassung gab, sondern ein Aliud zuerkannte, weil ihm die beantragte einstweilige Verfügung überschießend erschien und ihm die Bindung an einen relativen Rahmen, innerhalb der die Abonnementpreise in den einzelnen Bundesländern variieren dürfen, zweckmäßiger erschien. Es trifft zwar zu, dass das Kartellgericht, wenn es dies aus öffentlichem Interesse für notwendig hält, seit der mit 1. 1. 2000 in Kraft getretenen Kartellgesetznovelle 1999 auch von Amts wegen ein Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung einleiten kann. Allerdings ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass das amtswegige Einschreiten des Kartellgerichts in diesem Bereich die geringste Bedeutung haben werde, weil es hier in der Regel primär um die Interessen des einzelnen Unternehmers geht, die dieser selbst oder eine Interessenvertretung für ihn wahrnehmen kann Regierungsvorlage 1175 BlgNR 20. GP, 11).
Es mag dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall amtswegiges Einschreiten im öffentlichen Interesse notwendig ist. Nicht gebilligt kann jedenfalls die vom Kartellgericht gewählte Vorgangsweise werden.
§ 44a KartG sieht vor, dass das Kartellgericht, schreitet es von Amts wegen ein, über die Einleitung des Verfahrens mit Beschluss abzusprechen hat, wobei für den vom Gesetzgeber als am bedeutsamsten angesehenen Fall der amtswegigen Einleitung der Prüfung eines Zusammenschlusses nach § 42b KartG ausdrücklich angeordnet wurde, dass vor Einleitung des Prüfungsverfahrens eine mündliche Tagsatzung zur Erörterung der hiefür maßgeblichen Gründe anzuberaumen ist. Diese Bestimmung ist ein deutlicher Hinweis auf den ganz allgemein geltenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der für ein fair trail iSd Art 6 EMRK unerlässlich ist. Auch in den übrigen Fällen der amtswegigen Einleitung des Verfahrens muss den Betroffenen jedenfalls vor Beschlussfassung in der Sache selbst rechtliches Gehör gewährt werden, zumindest in Form der Ermöglichung einer schriftlichen Stellungnahme.Paragraph 44 a, KartG sieht vor, dass das Kartellgericht, schreitet es von Amts wegen ein, über die Einleitung des Verfahrens mit Beschluss abzusprechen hat, wobei für den vom Gesetzgeber als am bedeutsamsten angesehenen Fall der amtswegigen Einleitung der Prüfung eines Zusammenschlusses nach Paragraph 42 b, KartG ausdrücklich angeordnet wurde, dass vor Einleitung des Prüfungsverfahrens eine mündliche Tagsatzung zur Erörterung der hiefür maßgeblichen Gründe anzuberaumen ist. Diese Bestimmung ist ein deutlicher Hinweis auf den ganz allgemein geltenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der für ein fair trail iSd Artikel 6, EMRK unerlässlich ist. Auch in den übrigen Fällen der amtswegigen Einleitung des Verfahrens muss den Betroffenen jedenfalls vor Beschlussfassung in der Sache selbst rechtliches Gehör gewährt werden, zumindest in Form der Ermöglichung einer schriftlichen Stellungnahme.
Will das Kartellgericht neben einem auf Antrag des Betroffenen eingeleiteten Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auch von Amts wegen vorgehen, kann es einen eigenen Einleitungsbeschluss fassen und sodann die Verfahren verbinden. Als zulässige Vorgangsweise wird man es wohl auch noch werten können, wenn das Kartellgericht im Rahmen des auf Antrag eingeleiteten Missbrauchsverfahrens formell bekanntgibt, dass es zusätzlich auch von Amts wegen vorgehen will, weil ihm etwa die beantragte Maßnahme zu gering, ungeeignet oder unzulässig erscheint. Es muss zur Wahrung des rechtlichen Gehörs beiden Seiten Gelegenheit geben, zu dem beabsichtigten Vorgehen Stellung zu nehmen. Dies ist hier nicht geschehen. Das Kartellgericht hat seine beabsichtigte Vorgangsweise in keiner Weise auch nur angedeutet, sondern hat vielmehr gleichsam "aus heiterem Himmel" von Amts wegen anstatt der beantragten eine abweichende, ihm zweckmäßiger erscheinende einstweilige Verfügung erlassen. Diese Vorgangsweise ist der ausdrücklich verpönten, nämlich dass das Kartellgericht ohne Einleitungsbeschluss und ohne rechtliches Gehör der Betroffenen eine Maßnahme zur Abstellung eines von ihm vermuteten Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung erließe, durchaus vergleichbar. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und dem Kartellgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen, in dem beiden Seiten Gelegenheit zu geben sein wird, zu den nun schon bekannten Absichten des Kartellgerichts Stellung zu nehmen; insbesondere wird auch der Antragstellerin Gelegenheit zu geben sein, ihren Antrag zu modifizieren. Es erübrigt sich daher, zur Kritik von Nowotny/Berger (in ÖBl 1998, 3) an der Entscheidung des Kartellobergerichts vom 26. 2. 1996, 16 Ok 1/96 - "Power-Pack I" (ÖBl 1996, 289 = WBl 1996, 251), betreffend die Ausgestaltung des Untersagungsgebots (fixer Tiefstpreis oder nur relative Preissenkung gegenüber vergleichbaren Produkten) Stellung zu nehmen.
2. Im fortgesetzten Verfahren wird noch folgendes zu beachten sein:
Das Kartellgericht hat gemäß § 35 KartG die Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung anzuordnen; bei Bescheinigung des Missbrauchs können gemäß § 52 KartG einstweilige Verfügungen zur Abstellung des Missbrauchs getroffen werden. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, was Voraussetzung für Maßnahmen nach den §§ 35, 52 KartG ist, ist vorerst der sachlich und räumlich relevante Markt zu ermitteln. Das Erstgericht hat zutreffend den sachlich und örtlich relevanten Markt mit dem Tageszeitungsmarkt im Bundesland Tirol abgegrenzt. Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin vertriebenen Mutationsausgaben und die sich daraus ergebende Austauschbarkeit der Tageszeitungen aus der Sicht der Marktgegenseite sind die Produkte der Antragstellerin und der Antragsgegnerin "marktgleichwertig", nicht jedoch die elektronischen Medien; sie gehören - zumindest heutzutage - nicht zu diesem sachlich relevanten Markt, weil sie vom Durchschnittsverbraucher nicht als funktionell austauschbar angesehen werden (zum sachlich relevanten Pressemarkt vgl insb Wessely, MuR 1993, 206; zum deutschen Recht Langen/Bunte, Komm zum deutschen und europäischen Kartellrecht7 Rz 22 zu § 22 GWB). Die Ansicht, dass sich der örtlich relevante Markt nur auf das Bundesland Tirol erstreckt, wird von keiner Seite bekämpft und trifft im Hinblick auf die Lokalberichterstattung in den beteiligten Tageszeitungen, den Umstand, dass die Tiroler Tageszeitung im Wesentlichen nur im Bundesland Tirol vertrieben wird (vgl Wessely aaO und Langen/Bunte aaO Rz 27), sich die Preissenkungsaktion der Antragsgegnerin nur auf dieses Bundesland bezieht und sich daher nur dort die Antragstellerin und die Antragsgegnerin als Anbieter gegenüberstehen, auch zu. Zu Unrecht meint jedoch das Erstgericht, der Antragsgegnerin komme zwar auf dem gesamten Tageszeitungsmarkt - hat sie doch, beurteilt nach allen denkbaren Kriterien, jeweils mehr als 50 % Marktanteil - eine marktbeherrschende Stellung zu, nicht jedoch auf dem hier räumlich relevanten Markt des Bundeslands Tirol; dies ergebe sich daraus, dass zwar auch hier die in § 34 Abs 1a KartG idF Nov 1999 genannten Marktanteile überschritten würden, die Vermutung der sich daraus ergebenden marktbeherrschenden Stellung aber dadurch widerlegt werde, dass das Presseprodukt der Antragstellerin dort einen Marktanteil von mehr als 60 % habe.Das Kartellgericht hat gemäß Paragraph 35, KartG die Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung anzuordnen; bei Bescheinigung des Missbrauchs können gemäß Paragraph 52, KartG einstweilige Verfügungen zur Abstellung des Missbrauchs getroffen werden. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, was Voraussetzung für Maßnahmen nach den Paragraphen 35, 52, KartG ist, ist vorerst der sachlich und räumlich relevante Markt zu ermitteln. Das Erstgericht hat zutreffend den sachlich und örtlich relevanten Markt mit dem Tageszeitungsmarkt im Bundesland Tirol abgegrenzt. Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin vertriebenen Mutationsausgaben und die sich daraus ergebende Austauschbarkeit der Tageszeitungen aus der Sicht der Marktgegenseite sind die Produkte der Antragstellerin und der Antragsgegnerin "marktgleichwertig", nicht jedoch die elektronischen Medien; sie gehören - zumindest heutzutage - nicht zu diesem sachlich relevanten Markt, weil sie vom Durchschnittsverbraucher nicht als funktionell austauschbar angesehen werden (zum sachlich relevanten Pressemarkt vergleiche insb Wessely, MuR 1993, 206; zum deutschen Recht Langen/Bunte, Komm zum deutschen und europäischen Kartellrecht7 Rz 22 zu Paragraph 22, GWB). Die Ansicht, dass sich der örtlich relevante Markt nur auf das Bundesland Tirol erstreckt, wird von keiner Seite bekämpft und trifft im Hinblick auf die Lokalberichterstattung in den beteiligten Tageszeitungen, den Umstand, dass die Tiroler Tageszeitung im Wesentlichen nur im Bundesland Tirol vertrieben wird vergleiche Wessely aaO und Langen/Bunte aaO Rz 27), sich die Preissenkungsaktion der Antragsgegnerin nur auf dieses Bundesland bezieht und sich daher nur dort die Antragstellerin und die Antragsgegnerin als Anbieter gegenüberstehen, auch zu. Zu Unrecht meint jedoch das Erstgericht, der Antragsgegnerin komme zwar auf dem gesamten Tageszeitungsmarkt - hat sie doch, beurteilt nach allen denkbaren Kriterien, jeweils mehr als 50 % Marktanteil - eine marktbeherrschende Stellung zu, nicht jedoch auf dem hier räumlich relevanten Markt des Bundeslands Tirol; dies ergebe sich daraus, dass zwar auch hier die in Paragraph 34, Absatz eins a, KartG in der Fassung Nov 1999 genannten Marktanteile überschritten würden, die Vermutung der sich daraus ergebenden marktbeherrschenden Stellung aber dadurch widerlegt werde, dass das Presseprodukt der Antragstellerin dort einen Marktanteil von mehr als 60 % habe.
Nach der hier bereits gemäß Art II der KartGNov 1999 maßgeblichen Neufassung des § 34 KartG (und erst recht nach der alten Fassung, die insoweit auf örtlich relevante Teilmärkte überhaupt nicht abstellte) gilt nach § 34 Abs 1 Z 2 KartG ein Unternehmen als marktbeherrschend, das eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmen, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken. Wenn ein Unternehmer am gesamten inländischen Markt oder einem anderen örtlich relevanten Markt ua einen Anteil von mindestens 30 % hat (§ 34 Abs 1a Z 1 KartG), trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs 1 (marktbeherrschende Stellung) nicht vorliegen. Dieser Beweis kann nicht einfach dadurch erbracht werden, dass ein anderer Unternehmer an diesem Markt einen größeren Anteil (hier die Antragstellerin mit über 60 %) hat.Nach der hier bereits gemäß Artikel römisch zwei, der KartGNov 1999 maßgeblichen Neufassung des Paragraph 34, KartG (und erst recht nach der alten Fassung, die insoweit auf örtlich relevante Teilmärkte überhaupt nicht abstellte) gilt nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, KartG ein Unternehmen als marktbeherrschend, das eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmen, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken. Wenn ein Unternehmer am gesamten inländischen Markt oder einem anderen örtlich relevanten Markt ua einen Anteil von mindestens 30 % hat (Paragraph 34, Absatz eins a, Ziffer eins, KartG), trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, (marktbeherrschende Stellung) nicht vorliegen. Dieser Beweis kann nicht einfach dadurch erbracht werden, dass ein anderer Unternehmer an diesem Markt einen größeren Anteil (hier die Antragstellerin mit über 60 %) hat.
Auf einem relevanten Markt kann es durchaus mehrere Unternehmen geben, die eine marktbeherrschende Stellung innehaben. Da der Antragsgegnerin in Tirol ein Marktanteil von über 30 % zukommt, hat diese auch im Provisorialverfahren zu bescheinigen, dass ihr keine marktbeherrschende Stellung zukomme. Hiebei sind alle in § 34 Abs 1 Z 2 KartG genannten Kriterien zu berücksichtigen, die das Erstgericht - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung - nicht erhoben hat. Insbesondere wird auf die Finanzkraft der Antragsgegnerin und darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die Antragsgegnerin über die ihr österreichweit zur Verfügung stehenden Finanzmittel unmittelbar verfügen kann und nicht - wie etwa die Antragstellerin - auf eine allfällige Kapitalzufuhr durch ihre Gesellschafter angewiesen ist. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass der Antragsgegnerin unter diesem Gesichtspunkt auch im relevanten Raum Tirol eine marktbeherrschende Stellung zukommt, so wird zu prüfen sein, ob die Preissenkungsaktion in Tirol als missbräuchlich iSd § 35 KartG anzusehen ist. Im Ergebnis zutreffend hat das Erstgericht erkannt, dass eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des sog Missbrauchstransfer (vgl Immenga/Mestmäcker, Komm GWB2 Rz 125 zu § 22) ausscheidet, weil die Antragsgegnerin nicht missbräuchlich überhöhte Preise für ihre Produkte in den übrigen Bundesländern verlangt, um damit ihren Preiskampf in Tirol zu subventionieren: Sie verrechnet in den übrigen Bundesländern zwar weit höhere Preise als in Tirol; diese sind aber im Vergleich mit den Abonnementpreisen der übrigen Tageszeitungen durchaus moderat.Auf einem relevanten Markt kann es durchaus mehrere Unternehmen geben, die eine marktbeherrschende Stellung innehaben. Da der Antragsgegnerin in Tirol ein Marktanteil von über 30 % zukommt, hat diese auch im Provisorialverfahren zu bescheinigen, dass ihr keine marktbeherrschende Stellung zukomme. Hiebei sind alle in Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, KartG genannten Kriterien zu berücksichtigen, die das Erstgericht - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung - nicht erhoben hat. Insbesondere wird auf die Finanzkraft der Antragsgegnerin und darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die Antragsgegnerin über die ihr österreichweit zur Verfügung stehenden Finanzmittel unmittelbar verfügen kann und nicht - wie etwa die Antragstellerin - auf eine allfällige Kapitalzufuhr durch ihre Gesellschafter angewiesen ist. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass der Antragsgegnerin unter diesem Gesichtspunkt auch im relevanten Raum Tirol eine marktbeherrschende Stellung zukommt, so wird zu prüfen sein, ob die Preissenkungsaktion in Tirol als missbräuchlich iSd Paragraph 35, KartG anzusehen ist. Im Ergebnis zutreffend hat das Erstgericht erkannt, dass eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des sog Missbrauchstransfer vergleiche Immenga/Mestmäcker, Komm GWB2 Rz 125 zu Paragraph 22,) ausscheidet, weil die Antragsgegnerin nicht missbräuchlich überhöhte Preise für ihre Produkte in den übrigen Bundesländern verlangt, um damit ihren Preiskampf in Tirol zu subventionieren: Sie verrechnet in den übrigen Bundesländern zwar weit höhere Preise als in Tirol; diese sind aber im Vergleich mit den Abonnementpreisen der übrigen Tageszeitungen durchaus moderat.
Wie das Erstgericht, gestützt auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 18. 6. 1998, 16 Ok 5/98 - Power Pack II = SZ 71/103, zutreffend dargelegt hat, ist die Behinderung von Wettbewerbern durch ein marktbeherrschendes Unternehmen im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (insb EuGH 3. 7. 1991 - AKZO - Slg 1991 I 3359) zu Art 82 EG (ex 86), der mit § 35 KartG nahezu inhaltsgleich ist und für dessen Auslegung heranzuziehen ist (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Kartellrecht 231), sowie der herrschenden Lehre (Langen/Bunte aaO Rz 180 ff zu Art 86 EGV; Grabitz/Hilf, Rz 77 zu Art 86 EGV ua) nicht schon an sich als missbräuchlich anzusehen. Starker Wettbewerb im Streben nach besserer Leistung durch alle Marktteilnehmer gehört zum Wesen eines funktionierenden Wettbewerbs. Da der Wettbewerb jedoch schon wegen der bloßen Anwesenheit des Marktbeherrschers auf dem relevanten Markt geschwächt ist, ist das den Markt kontrollierende Unternehmen im besonderen Maße gehalten, nur leistungsgerechte Mittel einzusetzen. Art 82 EG verbietet deshalb ebenso wie § 35 KartG einem beherrschenden Unternehmen, einen Mitbewerber zu verdrängen und auf diese Weise die eigene Stellung zu stärken, in dem sie zu anderen Mitteln als jenen des Leistungswettbewerbs greift (EuGH Fall AKZO Rz 70 ua). Der klassische Fall des missbräuchlichen Wettbewerbs ist die gezielte Kampfpreisunterbietung ("predatory pricing") mit dem Ziel der Verdrängung von Konkurrenten.Wie das Erstgericht, gestützt auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 18. 6. 1998, 16 Ok 5/98 - Power Pack römisch zwei = SZ 71/103, zutreffend dargelegt hat, ist die Behinderung von Wettbewerbern durch ein marktbeherrschendes Unternehmen im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (insb EuGH 3. 7. 1991 - AKZO - Slg 1991 römisch eins 3359) zu Artikel 82, EG (ex 86), der mit Paragraph 35, KartG nahezu inhaltsgleich ist und für dessen Auslegung heranzuziehen ist (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Kartellrecht 231), sowie der herrschenden Lehre (Langen/Bunte aaO Rz 180 ff zu Artikel 86, EGV; Grabitz/Hilf, Rz 77 zu Artikel 86, EGV ua) nicht schon an sich als missbräuchlich anzusehen. Starker Wettbewerb im Streben nach besserer Leistung durch alle Marktteilnehmer gehört zum Wesen eines funktionierenden Wettbewerbs. Da der Wettbewerb jedoch schon wegen der bloßen Anwesenheit des Marktbeherrschers auf dem relevanten Markt geschwächt ist, ist das den Markt kontrollierende Unternehmen im besonderen Maße gehalten, nur leistungsgerechte Mittel einzusetzen. Artikel 82, EG verbietet deshalb ebenso wie Paragraph 35, KartG einem beherrschenden Unternehmen, einen Mitbewerber zu verdrängen und auf diese Weise die eigene Stellung zu stärken, in dem sie zu anderen Mitteln als jenen des Leistungswettbewerbs greift (EuGH Fall AKZO Rz 70 ua). Der klassische Fall des missbräuchlichen Wettbewerbs ist die gezielte Kampfpreisunterbietung ("predatory pricing") mit dem Ziel der Verdrängung von Konkurrenten.
Zutreffend hat das Erstgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH im Fall AKZO und der ihr folgenden, bereits zitierten Entscheidung "Power-Pack II" ausgeführt, dass eine missbräuchliche Preisunterbietung danach grundsätzlich vorliegt, wenn das marktbeherrschende Unternehmen seine Erzeugnisse zu Preisen anbietet, die unter den eigenen durchschnittlichen variablen Kosten (Kosten, die je nach produzierten Mengen variieren) liegen. Dass dies hier nicht der Fall ist, ist bescheinigt.
Ein Missbrauch im Sinn des Art 82 EG (ex 86) ist aber auch dann gegeben, wenn die Preise unter den durchschnittlichen Gesamtkosten (Fixkosten plus variable Kosten), aber über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen. In diesem Fall muss jedoch der Antragsteller zusätzlich beweisen bzw im Provisorialverfahren bescheinigen, dass die Preisfestsetzung im Rahmen einer Gesamtstrategie mit dem letztlich angestrebten Ziel geschieht, den Konkurrenten auszuschalten.Ein Missbrauch im Sinn des Artikel 82, EG (ex 86) ist aber auch dann gegeben, wenn die Preise unter den durchschnittlichen Gesamtkosten (Fixkosten plus variable Kosten), aber über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen. In diesem Fall muss jedoch der Antragsteller zusätzlich beweisen bzw im Provisorialverfahren bescheinigen, dass die Preisfestsetzung im Rahmen einer Gesamtstrategie mit dem letztlich angestrebten Ziel geschieht, den Konkurrenten auszuschalten.
Das Erstgericht bejahte den Missbrauch der Antragsgegnerin mit dem Hinweis, dass diese die Deckung ihrer Gesamtkosten nicht habe bescheinigen können.
Die Antragsgegnerin wendet sich in ihrem Rekurs gegen diese Verteilung der Beweislast. Die Antragstellerin hätte zumindest den Anscheinsbeweis dafür erbringen müssen, dass die Vertriebs- und Anzeigenerträge der Antragsgegnerin nicht deren Gesamtkosten deckten. Die Ausführungen des Erstgerichts zu dieser Frage sind zwar einigermaßen knapp gefasst und deshalb auf den ersten Blick irreführend, im Ergebnis aber zutreffend:
Zwar hat die Antragstellerin auch im kartellrechtlichen Missbrauchsverfahren grundsätzlich die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen bzw im Provisorialverfahren zu bescheinigen, doch ist in einem Fall wie dem vorliegenden wegen der Beweisferne der Antragstellerin und der Beweisnähe der Antragsgegnerin im Sinne der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (insb zur Arzthaftung [zB SZ 67/9; DRdA 1992/48 uva]) eine "Beweiserleichterung" angebracht: Die Antragstellerin befindet sich in einem echten Beweis- bzw Bescheinigungsnotstand. Da die Antragstellerin wohl außerstande ist, die Gesamtkosten der Antragsgegnerin zu beweisen oder auch nur im Rahmen des Sicherungsverfahrens zu bescheinigen, muss es in einem solchen Fall genügen, wenn sie diese Kosten in Form des prima-facie-Beweises zumindest mittelbar wahrscheinlich macht (vgl KOG 14. 12. 1993, Okt 7/93 = ÖBl 1993, 271 mwN: So genügt es etwa bei Verkäufen unter dem Einstandspreis nach § 3a NahVG, die Einkaufskonditionen vergleichbarer anderer Händler nachzuweisen).Zwar hat die Antragstellerin auch im kartellrechtlichen Missbrauchsverfahren grundsätzlich die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen bzw im Provisorialverfahren zu bescheinigen, doch ist in einem Fall wie dem vorliegenden wegen der Beweisferne der Antragstellerin und der Beweisnähe der Antragsgegnerin im Sinne der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (insb zur Arzthaftung [zB SZ 67/9; DRdA 1992/48 uva]) eine "Beweiserleichterung" angebracht: Die Antragstellerin befindet sich in einem echten Beweis- bzw Bescheinigungsnotstand. Da die Antragstellerin wohl außerstande ist, die Gesamtkosten der Antragsgegnerin zu beweisen oder auch nur im Rahmen des Sicherungsverfahrens zu bescheinigen, muss es in einem solchen Fall genügen, wenn sie diese Kosten in Form des prima-facie-Beweises zumindest mittelbar wahrscheinlich macht vergleiche KOG 14. 12. 1993, Okt 7/93 = ÖBl 1993, 271 mwN: So genügt es etwa bei Verkäufen unter dem Einstandspreis nach Paragraph 3 a, NahVG, die Einkaufskonditionen vergleichbarer anderer Händler nachzuweisen).
Eine solche Bescheinigung ist der Antragstellerin jedenfalls im Provisorialverfahren, in dem keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (dazu im Näheren 26. 2. 1996, 16 Ok 1/96 - Power-Pack I - ÖBl 1996, 289 = WBl 1996, 251), gelungen, steht doch fest, dass die Antragsgegnerin die Abonnementpreise im örtlich relevanten Markt gegenüber den Abonnementpreisen in den übrigen Bundesländern um mehr als die Häfte senkte, während sie diese in anderen Bundesländern nicht ganz unbeträchtlich erhöht hat. Dies spricht dem ersten Anschein nach dafür, dass die Gesamtkosten der Antragsgegnerin im räumlich relevanten Markt bei dieser enormen Preissenkung nicht gedeckt sind.Eine solche Bescheinigung ist der Antragstellerin jedenfalls im Provisorialverfahren, in dem keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (dazu im Näheren 26. 2. 1996, 16 Ok 1/96 - Power-Pack römisch eins - ÖBl 1996, 289 = WBl 1996, 251), gelungen, steht doch fest, dass die Antragsgegnerin die Abonnementpreise im örtlich relevanten Markt gegenüber den Abonnementpreisen in den übrigen Bundesländern um mehr als die Häfte senkte, während sie diese in anderen Bundesländern nicht ganz unbeträchtlich erhöht hat. Dies spricht dem ersten Anschein nach dafür, dass die Gesamtkosten der Antragsgegnerin im räumlich relevanten Markt bei dieser enormen Preissenkung nicht gedeckt sind.
In einem solchen Fall liegt es an der dem Beweis näheren Antragsgegnerin zu bescheinigen, dass ihre Gesamtkosten dennoch gedeckt sind (zum prima-facie-Beweis und seiner Entkräftung im Allgemeinen vgl Fasching, Lehrbuch ZPO2 Rz 893 ff; Rechberger, KommZPO2 Anm 22 vor § 266; Rechberger-Simotta, Grundriss Erkenntnisverfahren5 Rz 595; Rechberger in Tomandl FS 635 ff). Allerdings darf auch von ihr kein exakter Nachweis der Gesamtkosten, insbesondere keine Offenlegung ihrer Gesamtkalkulation gefordert werden. Es wird im fortgesetzten Verfahren ihre Sache sein, zu entscheiden, ob sie eine solche Gegenbescheinigung erbringen will. Sollte sich hiebei ergeben, dass sie die Gegenbescheinigung nicht erbringen kann oder will, so wird im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung bei bescheinigter Verdrängungsabsicht von einem - abzustellenden - Missbrauch auszugehen sein.In einem solchen Fall liegt es an der dem Beweis näheren Antragsgegnerin zu bescheinigen, dass ihre Gesamtkosten dennoch gedeckt sind (zum prima-facie-Beweis und seiner Entkräftung im Allgemeinen vergleiche Fasching, Lehrbuch ZPO2 Rz 893 ff; Rechberger, KommZPO2 Anmerkung 22 vor Paragraph 266,; Rechberger-Simotta, Grundriss Erkenntnisverfahren5 Rz 595; Rechberger in Tomandl FS 635 ff). Allerdings darf auch von ihr kein exakter Nachweis der Gesamtkosten, insbesondere keine Offenlegung ihrer Gesamtkalkulation gefordert werden. Es wird im fortgesetzten Verfahren ihre Sache sein, zu entscheiden, ob sie eine solche Gegenbescheinigung erbringen will. Sollte sich hiebei ergeben, dass sie die Gegenbescheinigung nicht erbringen kann oder will, so wird im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung bei bescheinigter Verdrängungsabsicht von einem - abzustellenden - Missbrauch auszugehen sein.
Die Antragstellerin fasst zwar den Begriff der Verdrängungsabsicht durch die Antragsgegnerin offenbar sehr weit (etwa iS Immenga/Mestmäcker aaO Rz 122 zu § 22 GWB, der aber hier wegen der abweichenden Rechtslage nicht ohne weiteres herangezogen werden kann) auf, indem sie vorbringt, es müsse auch genügen, dass sie eine Behinderung durch Beeinträchtigung ihrer bisherigen Marktanteile bescheinige, wenn diese zu "Disziplinierungszwecken" erfolge (vgl ON 15 S12). Da diese Ausführungen die rechtliche Beurteilung betreffen, ist dies jedenfalls unschädlich, weil ihr übriges Vorbringen zur Verdrängungsabsicht insgesamt ausreichend ist.Die Antragstellerin fasst zwar den Begriff der Verdrängungsabsicht durch die Antragsgegnerin offenbar sehr weit (etwa iS Immenga/Mestmäcker aaO Rz 122 zu Paragraph 22, GWB, der aber hier wegen der abweichenden Rechtslage nicht ohne weiteres herangezogen werden kann) auf, indem sie vorbringt, es müsse auch genügen, dass sie eine Behinderung durch Beeinträchtigung ihrer bisherigen Marktanteile bescheinige, wenn diese zu "Disziplinierungszwecken" erfolge vergleiche ON 15 S12). Da diese Ausführungen die rechtliche Beurteilung betreffen, ist dies jedenfalls unschädlich, weil ihr übriges Vorbringen zur Verdrängungsabsicht insgesamt ausreichend ist.
Die Antragsgegnerin hat sich ihrerseits zur Widerlegung der Verdrängungsabsicht darauf berufen, dass es Ziel ihrer unbefristeten Maßnahme sei, ihr Hauszustellungssystem kostendeckend auch auf Tirol auszudehnen, und sie ihre Preissenkungsaktion solange fortsetzen wolle, bis sie dieses Ziel erreicht habe.
Das Erstgericht hat die Verdrängungsabsicht der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der hiefür nach Rechtsprechung und Lehre relevanten Indizien (vgl insb Mann/Smid, WRP 1997, 139 ff [141] mwN) bejaht. Die Erweiterung des Hauszustellungssystems auf das Bundesland Tirol sei kein ausreichendes Argument, den Einsatz nicht leistungsgerechter Mittel sachlich zu rechtfertigen oder den Anschein der Verdrängungsabsicht der Mitbewerberin zu widerlegen. Die Verdrängungsabsicht zählt zur Tatsachenebene (16 Ok 5/98 - Power-Pack II = SZ 71/103), die im kartellgerichtlichen Bescheinigungsverfahren nicht überprüft werden kann, wenn sie - wie hier - aufgrund von Zeugen- und Parteienaussagen angenommen wurde (16 Ok 20/97 = ecolex 1998, 334 ua). Schlussfolgerungen können in diesem Fall nur soweit überprüft werden, als sie den Denkgesetzen - oder allenfalls auch der allgemeinen Lebenserfahrung - widersprechen, weil eine derartige Überprüfung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fällt. Jedenfalls im Provisorialverfahren kann jedoch nicht von vornherein unterstellt werden, die Annahme, dass eine nach ihrer Ankündigung zeitlich nicht beschränkte Senkung der Abonnementpreise in Tirol auf weniger als die Hälfte der in den übrigen Bundesländern berechneten Abonnementpreise unter Bezugnahme auf die weit höheren Preise der Antragstellerin aus objektiver Sicht geeignet sei, deren Verdrängung vom Markt zu bewirken, verstoße gegen die Denkgesetze und die allgemeine Lebenserfahrung, weshalb die vom Erstgericht als bescheinigt angenommene Verdrängungsabsicht zu verneinen sei. Insbesondere hat die Antragstellerin plausibel dargelegt, die Verdrängung durch die Antragsgegnerin erfolge sukzessive dadurch, dass bei einem wesentlich höheren Marktanteil der Antragsgegnerin die Werbung im Medium der Antragstellerin weitgehend überflüssig werden würde, wodurch es zu einer Verringerung deren Werbeeinnahmen kommen würde, ein Umstand, der wiederum langfristig gesehen zu einer Verteuerung der Abonnementpreise führen müsse und die Gefahr des Verlustes von Abonnenten mit sich bringe.Das Erstgericht hat die Verdrängungsabsicht der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der hiefür nach Rechtsprechung und Lehre relevanten Indizien vergleiche insb Mann/Smid, WRP 1997, 139 ff [141] mwN) bejaht. Die Erweiterung des Hauszustellungssystems auf das Bundesland Tirol sei kein ausreichendes Argument, den Einsatz nicht leistungsgerechter Mittel sachlich zu rechtfertigen oder den Anschein der Verdrängungsabsicht der Mitbewerberin zu widerlegen. Die Verdrängungsabsicht zählt zur Tatsachenebene (16 Ok 5/98 - Power-Pack römisch zwei = SZ 71/103), die im kartellgerichtlichen Bescheinigungsverfahren nicht überprüft werden kann, wenn sie - wie hier - aufgrund von Zeugen- und Parteienaussagen angenommen wurde (16 Ok 20/97 = ecolex 1998, 334 ua). Schlussfolgerungen können in diesem Fall nur soweit überprüft werden, als sie den Denkgesetzen - oder allenfalls auch der allgemeinen Lebenserfahrung - widersprechen, weil eine derartige Überprüfung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fällt. Jedenfalls im Provisorialverfahren kann jedoch nicht von vornherein unterstellt werden, die Annahme, dass eine nach ihrer Ankündigung zeitlich nicht beschränkte Senkung der Abonnementpreise in Tirol auf weniger als die Hälfte der in den übrigen Bundesländern berechneten Abonnementpreise unter Bezugnahme auf die weit höheren Preise der Antragstellerin aus objektiver Sicht geeignet sei, deren Verdrängung vom Markt zu bewirken, verstoße gegen die Denkgesetze und die allgemeine Lebenserfahrung, weshalb die vom Erstgericht als bescheinigt angenommene Verdrängungsabsicht zu verneinen sei. Insbesondere hat die Antragstellerin plausibel dargelegt, die Verdrängung durch die Antragsgegnerin erfolge sukzessive dadurch, dass bei einem wesentlich höheren Marktanteil der Antragsgegnerin die Werbung im Medium der Antragstellerin weitgehend überflüssig werden würde, wodurch es zu einer Verringerung deren Werbeeinnahmen kommen würde, ein Umstand, der wiederum langfristig gesehen zu einer Verteuerung der Abonnementpreise führen müsse und die Gefahr des Verlustes von Abonnenten mit sich bringe.
Aus diesem Grund muss hier nicht abschließend beurteilt werden, ob nur eine gezielte Kampfpreisunterbietung mit der Absicht, den Mitbewerber völlig auszuschalten, als mit dem Wesen eines leistungsgerechten Wettbewerbs nicht mehr vereinbar untersagt werden könne, oder ob - insbesondere angesichts der besonderen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Pressevielfalt beimisst (vgl § 42c Abs 5 KartG), - die Maßnahme auch dann untersagt werden könnte, wenn die Absicht der Antragsgegnerin nur auf eine empfindliche Einschränkung der Marktposition der Antragstellerin gerichtet ist. Soweit die Rekurswerberin meint, es wäre Sache des Kartellgerichts, die Preissenkungsaktion allenfalls zeitlich zu limitieren, ist ihr entgegenzuhalten, dass es an ihr gelegen wäre, ihre Wettbewerbsaktion zeitlich so zu limitieren, dass sie noch als in den Grenzen eines leistungsgerechten Wettbewerbs liegend angesehen werden könnte. Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.Aus diesem Grund muss hier nicht abschließend beurteilt werden, ob nur eine gezielte Kampfpreisunterbietung mit der Absicht, den Mitbewerber völlig auszuschalten, als mit dem Wesen eines leistungsgerechten Wettbewerbs nicht mehr vereinbar untersagt werden könne, oder ob - insbesondere angesichts der besonderen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Pressevielfalt beimisst vergleiche Paragraph 42 c, Absatz 5, KartG), - die Maßnahme auch dann untersagt werden könnte, wenn die Absicht der Antragsgegnerin nur auf eine empfindliche Einschränkung der Marktposition der Antragstellerin gerichtet ist. Soweit die Rekurswerberin meint, es wäre Sache des Kartellgerichts, die Preissenkungsaktion allenfalls zeitlich zu limitieren, ist ihr entgegenzuhalten, dass es an ihr gelegen wäre, ihre Wettbewerbsaktion zeitlich so zu limitieren, dass sie noch als in den Grenzen eines leistungsgerechten Wettbewerbs liegend angesehen werden könnte. Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.