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Rechtssatz RS0114134×

Rechtssatz RS0114134

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114134

Geschäftszahl

16Ok6/00; 16Ok2/01; 16Ok6/01

Entscheidungsdatum

05.09.2001

Rechtssatz

Will das Kartellgericht neben einem auf Antrag des Betroffenen eingeleiteten Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auch von Amts wegen vorgehen, kann es einen eigenen Einleitungsbeschluss fassen und sodann die Verfahren verbinden. Als zulässige Vorgangsweise ist auch zu werten, wenn das Kartellgericht im Rahmen des auf Antrag eingeleiteten Missbrauchsverfahrens formell bekanntgibt, dass es zusätzlich auch von Amts wegen vorgehen will, weil ihm etwa die beantragte Maßnahme zu gering, ungeeignet oder unzulässig erscheint. Es muss zur Wahrung des rechtlichen Gehörs beiden Seiten Gelegenheit geben, zu dem beabsichtigten Vorgehen Stellung zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 6/00
    Entscheidungstext OGH 09.10.2000 16 Ok 6/00
    Veröff: SZ 73/153
  • 16 Ok 2/01
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 16 Ok 2/01
    Vgl auch; Beisatz: Auslösung einer Rahmengebühr. (T1)
  • 16 Ok 6/01
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 16 Ok 6/01
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114134

Dokumentnummer

JJR_20001009_OGH0002_0160OK00006_0000000_001