Rechtssatz RS0114134
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114134
Entscheidungsdatum
05.09.2001
Rechtssatz
Will das Kartellgericht neben einem auf Antrag des Betroffenen eingeleiteten Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auch von Amts wegen vorgehen, kann es einen eigenen Einleitungsbeschluss fassen und sodann die Verfahren verbinden. Als zulässige Vorgangsweise ist auch zu werten, wenn das Kartellgericht im Rahmen des auf Antrag eingeleiteten Missbrauchsverfahrens formell bekanntgibt, dass es zusätzlich auch von Amts wegen vorgehen will, weil ihm etwa die beantragte Maßnahme zu gering, ungeeignet oder unzulässig erscheint. Es muss zur Wahrung des rechtlichen Gehörs beiden Seiten Gelegenheit geben, zu dem beabsichtigten Vorgehen Stellung zu nehmen.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 6/00
Entscheidungstext OGH 09.10.2000 16 Ok 6/00
Veröff: SZ 73/153
- 16 Ok 2/01
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 16 Ok 2/01
Vgl auch; Beisatz: Auslösung einer Rahmengebühr. (T1)
- 16 Ok 6/01
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 16 Ok 6/01
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114134
Dokumentnummer
JJR_20001009_OGH0002_0160OK00006_0000000_001