Dazu ist einleitend darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht bereits in seiner Entscheidung vom 9. 10. 2000 zu 16 Ok 6/00 (= ÖBl 2001, 133 = WBl 2001/95 = MR 2000, 391 mit insoweit zustimmender Glosse von Rungg/Barbist ua) darauf hingewiesen hat, dass die amtswegige Einleitung eines Verfahrens nach § 44a KartG idF der Kartellgesetz-Novelle 1999 unter dem Aspekt des Art 6 EMRK auf rechtliches Gehör geprüft werden muss. Daher ist es grundsätzlich auch erforderlich, selbst bei einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren vor einer amtswegigen Vorgangsweise einen eigenen Einleitungsbeschluss zu fassen oder die Partei dazu formell zu hören. Maßgeblich für den Umfang eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens ist daher der hier vom Senat 25 des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht gefasste Einleitungsbeschluss. Darauf, dass aus Anlass eines Verfahrens im Senat 29 eine Erweiterung erfolgt wäre, hat sich das Erstgericht nicht gestützt und keinen dahingehenden Beschluss gefasst.Dazu ist einleitend darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht bereits in seiner Entscheidung vom 9. 10. 2000 zu 16 Ok 6/00 (= ÖBl 2001, 133 = WBl 2001/95 = MR 2000, 391 mit insoweit zustimmender Glosse von Rungg/Barbist ua) darauf hingewiesen hat, dass die amtswegige Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 44 a, KartG in der Fassung der Kartellgesetz-Novelle 1999 unter dem Aspekt des Artikel 6, EMRK auf rechtliches Gehör geprüft werden muss. Daher ist es grundsätzlich auch erforderlich, selbst bei einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren vor einer amtswegigen Vorgangsweise einen eigenen Einleitungsbeschluss zu fassen oder die Partei dazu formell zu hören. Maßgeblich für den Umfang eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens ist daher der hier vom Senat 25 des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht gefasste Einleitungsbeschluss. Darauf, dass aus Anlass eines Verfahrens im Senat 29 eine Erweiterung erfolgt wäre, hat sich das Erstgericht nicht gestützt und keinen dahingehenden Beschluss gefasst.
Der Einleitungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht zu 25 Kt 214/00-34 nennt zwar in der Bezeichnung der "einzuleitenden Kartellrechtssache" jene Mineralölgesellschaften, bei denen überhaupt eine Vorprüfung vorgenommen wurde. Im Spruch des Beschlusses wird jedoch dann klargestellt, dass nur hinsichtlich der fünf anderen Mineralölgesellschaften ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung geprüft weden soll. Eröffnet § 44a Abs 1 KartG doch dem Kartellgericht auch nur insoweit die Möglichkeit des amtswegigen Einschreitens, als eine Amtspartei im Sinne des § 44 KartG ein Antragsrecht hat. Nur in diesem Umfang besteht eine Befugnis des Kartellgerichts zur amtswegigen Einleitung (vgl auch RV 1775 BlgNR 20. GP, 14). Das Antragsrecht der Amtsparteien im Sinne des § 44 KartG im Zusammenhang mit der Missbrauchsaufsicht bezieht sich jedoch auf das Abstellen des Missbrauchs im Sinne des § 35 KartG oder das Verbot von Vergeltungsmaßnahmen nach § 36 KartG (vgl § 37 Z 1 KartG). Auch § 8a KartG erweitert dies nur insoweit, als das Kartellgericht auf Antrag festzustellen hat, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt. Allein an die marktbeherrschende Stellung als solches knüpft das Kartellgesetz jedoch keine Rechtsfolgen an, sondern vielmehr nur an einen Missbrauch (vgl auch OGH 17. 12. 1997, 16 Ok 19/97 = ecolex 1998, 335 = ÖBl 1999, 48). Ging es doch bei der Schaffung des § 8a KartG im Wesentlichen auch nur darum, die Antragsmöglichkeiten zu erweitern (vgl die RV in Barfuß/Auer, Kartellgesetz 1988, 7 f; ähnlich Gugerbauer, Kommentar zum Kartellgesetz2 Rz 1).Der Einleitungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht zu 25 Kt 214/00-34 nennt zwar in der Bezeichnung der "einzuleitenden Kartellrechtssache" jene Mineralölgesellschaften, bei denen überhaupt eine Vorprüfung vorgenommen wurde. Im Spruch des Beschlusses wird jedoch dann klargestellt, dass nur hinsichtlich der fünf anderen Mineralölgesellschaften ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung geprüft weden soll. Eröffnet Paragraph 44 a, Absatz eins, KartG doch dem Kartellgericht auch nur insoweit die Möglichkeit des amtswegigen Einschreitens, als eine Amtspartei im Sinne des Paragraph 44, KartG ein Antragsrecht hat. Nur in diesem Umfang besteht eine Befugnis des Kartellgerichts zur amtswegigen Einleitung vergleiche auch Regierungsvorlage 1775 BlgNR 20. GP, 14). Das Antragsrecht der Amtsparteien im Sinne des Paragraph 44, KartG im Zusammenhang mit der Missbrauchsaufsicht bezieht sich jedoch auf das Abstellen des Missbrauchs im Sinne des Paragraph 35, KartG oder das Verbot von Vergeltungsmaßnahmen nach Paragraph 36, KartG vergleiche Paragraph 37, Ziffer eins, KartG). Auch Paragraph 8 a, KartG erweitert dies nur insoweit, als das Kartellgericht auf Antrag festzustellen hat, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt. Allein an die marktbeherrschende Stellung als solches knüpft das Kartellgesetz jedoch keine Rechtsfolgen an, sondern vielmehr nur an einen Missbrauch vergleiche auch OGH 17. 12. 1997, 16 Ok 19/97 = ecolex 1998, 335 = ÖBl 1999, 48). Ging es doch bei der Schaffung des Paragraph 8 a, KartG im Wesentlichen auch nur darum, die Antragsmöglichkeiten zu erweitern vergleiche die Regierungsvorlage in Barfuß/Auer, Kartellgesetz 1988, 7 f; ähnlich Gugerbauer, Kommentar zum Kartellgesetz2 Rz 1).
Ein gegenteiliger Wille lässt sich auch dem Einleitungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht zu 25 Kt 214/00-34 nicht entnehmen, weil hinsichtlich des Missbrauchs doch ausdrücklich nur die fünf Gesellschaften genannt werden und in der Begründung auch auf die gegen diese Gesellschaften erhobenen Missbrauchsvorwürfe abgestellt wird. Dass in weiterer Folge auch eine Stellungnahme der Antragstellerin eingefordert wird, ändert daran nichts, weil sich dies aus dem Erfordernis der Erhebung der Marktsituation ergeben kann.
Insgesamt ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass hinsichtlich der Antragstellerin ein amtswegiges Verfahren zur Prüfung eines Missbrauchs im Sinne des § 35 KartG gar nicht eingeleitet wurde, sodass mangels Einleitungsbeschlusses auch in weiterer Folge keine Entscheidung gegen sie ergehen kann.Insgesamt ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass hinsichtlich der Antragstellerin ein amtswegiges Verfahren zur Prüfung eines Missbrauchs im Sinne des Paragraph 35, KartG gar nicht eingeleitet wurde, sodass mangels Einleitungsbeschlusses auch in weiterer Folge keine Entscheidung gegen sie ergehen kann.
Aus Anlass des Rekurses war daher der Beschluss des Erstgerichtes ersatzlos aufzuheben.